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Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Das vorliegende Gesetz definiert ein System der beruflichen Vorsorge zugunsten der Mitglieder des Staatsrates der Republik und des Kantons Neuenburg, da diese im Übrigen nicht der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge unterliegen.
Das eingerichtete System zielt darauf ab, die Mitglieder des Staatsrates und ihre Familien gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ruhestands, des Todes und der Invalidität abzusichern.
Ein Beitrag in Höhe von 9% des Bruttogehalts (ohne eventuelle Zulagen) wird den Mitgliedern des Staatsrates auferlegt und monatlich von ihrem Gehalt abgezogen, solange sie im Amt sind.
Die Beiträge werden im Kapitel "Berufliche Vorsorge der Mitglieder des Staatsrates" im Betriebskonto des Staates als Einnahmen verbucht.
1. Die Mitglieder des Staatsrats, die infolge von Rücktritt oder Nichtwiederwahl ihre Funktion niederlegen, haben Anspruch auf Folgendes
a) eine vollständige und lebenslange Ruhestandsrente, wenn sie mindestens vier vollständige Dienstjahre geleistet haben und bei Beendigung ihrer Funktion das 50. Lebensjahr vollendet haben (Art. 7);
b) eine eingeschränkte Ruhestandsrente, wenn sie mindestens vier vollständige Dienstjahre geleistet haben und bei Beendigung ihrer Funktion älter als 40 Jahre, aber jünger als 50 Jahre sind (Art. 8).
2. Die Mitglieder des Staatsrats, die mit weniger als vier vollständigen Dienstjahren oder jünger als 40 Jahre ausscheiden, haben keinen Anspruch auf eine Ruhestandsrente. Ihnen wird eine Gehaltsentschädigung gemäß Artikel 17 gezahlt.
1 Nach vier vollständigen Dienstjahren entspricht die Rente 26% des Bruttogehalts, exklusive eventueller Zulagen, des Mitglieds des Staatsrats.
2. Die Pension wird um einen Betrag erhöht, der 3% des Bruttogehalts für jedes weitere vollständige Jahr im Amt eines Staatsratsmitglieds entspricht.
3. Die Pension darf 50% des Bruttogehalts nicht überschreiten.
4. Der Anspruch auf die Pension entsteht am Tag, der auf den letzten Zahlungstag des Gehalts folgt.
1. Mitglieder des Staatsrats, die nach mindestens vier vollständigen Dienstjahren und im Alter von mehr als 40 Jahren, aber weniger als 50 Jahren aus dem Amt scheiden, haben Anspruch auf eine Pension, die gemäß Artikel 6 berechnet wird.
2. Die Pension wird für eine Anzahl von Monaten gezahlt, die der Anzahl der in diesem Amt verbrachten Monate entspricht.
3. Im Alter von 62 Jahren erwirbt das ausscheidende Mitglied des Staatsrats erneut das Recht auf die Pension, die dann lebenslang gezahlt wird.
4. Ein Mitglied des Staatsrats kann, gegen eine Reduzierung seiner Rente, beantragen, dass diese ohne Unterbrechung bis zur Wiederaufnahme des Rentenanspruchs im Alter von 62 Jahren gezahlt wird. Die Pension wird dann wie folgt berechnet
Pensionsbetrag
monatlicher Pensionsbetrag X Anzahl der geschuldeten Monate
1 Die Mitglieder des Staatsrates, die nach mindestens vier vollständigen Dienstjahren aus dem Amt scheiden und das 50. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf die Ruhestandsrente, die gemäß Artikel 6 berechnet wird. Die Rente wird lebenslänglich gezahlt.
1 Die Mitglieder des aus dem Amt scheidenden Staatsrates aufgrund vollständiger Erwerbsunfähigkeit haben Anspruch auf eine Pension, die gemäß Artikel 6 berechnet wird.
2. Die Invalidenrente beträgt jedoch mindestens 26% des Gehalts während der ersten vier Dienstjahre.
Die Mitglieder des ausscheidenden Staatsrates aufgrund teilweiser Invalidität haben Anspruch auf eine Pension, die gemäß Artikel 9 berechnet und proportional zum Grad der Invalidität ist.
Beim Tod eines amtierenden oder pensionierten Mitglieds des Staatsrates hat der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft Anspruch auf eine Rente in Höhe von 70 % der gemäß Artikel 6, Absätze 1 bis 3, berechneten Rente, jedoch mindestens 26 % des versicherten Gehalts.
1 Beim Tod eines amtierenden oder pensionierten Mitglieds des Staatsrates hat die Person, die mit dem Verstorbenen eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren unmittelbar vor dessen Tod geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, Anspruch auf eine Rente in Höhe von 70% der gemäß Artikel 6, Absätze 1 bis 3 berechneten Rente, jedoch mindestens in Höhe von 26% des versicherten Gehalts.
1. Wenn ein Mitglied des Staatsrates eine Invaliden- oder Altersrente erhält, hat es für jedes seiner Kinder Anspruch auf eine Kinderrente.
2. Beim Tod eines Versicherten hat jedes seiner Kinder Anspruch auf eine Kinderrente.
3. Als Kind eines Versicherten gilt
a) das Kind, dessen Abstammung aus der Geburt oder der Adoption hervorgeht oder durch Ehe, Anerkennung oder Urteil festgestellt wurde;
b) das Kind, zu dessen Unterhalt der Versicherte am Tag seines Todes ganz oder überwiegend beitrug oder beigetragen hat.
1. Das Recht auf die Kinderrente entsteht an dem Tag, an dem die Zahlung der Invaliden- oder Altersrente beginnt, oder am 1. des Monats, der auf den Tod der versicherten Person folgt, jedoch frühestens, wenn das Anrecht auf die Besoldung endet, und erlischt am Ende des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
2. Für Kinder, die gemäß den Richtlinien über die Renten der AHV in Ausbildung sind oder zu mindestens 70% invalid sind, erlischt das Recht auf die Kinderrente mit dem Ende der Ausbildung, der Lehre oder der Invalidität, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden.
3. Wenn ein Kind, das Renten bezieht, verstirbt, endet das Recht auf die Kinderrente am Ende des Monats des Todes.
1 Der jährliche Betrag der Kinderrente entspricht
a) wenn der Versicherte invalid oder pensioniert ist: 20 % der versicherten Invalidenrente;
b) wenn der Verstorbene aktiv oder invalid war: 20 % der Invalidenrente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes erhalten hätte oder erhielt;
c) wenn der Verstorbene pensioniert war: 20 % der Altersrente, die der Verstorbene erhielt.
2. Der Betrag der Kinderrente eines Invaliden bleibt an dem Tag bestehen, an dem der versicherte Elternteil das ordentliche Rentenalter erreicht.
Die im Rahmen dieses Gesetzes erbrachten Leistungen werden in dem Maße an die Entwicklung des Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, wie es jährlich von der Caisse de pensions unique de la fonction publique neuchâteloise beschlossen wird.
Die Mitglieder des ausscheidenden Staatsrats, die keine Ruhe- oder Invalidenrente erhalten, haben Anspruch auf eine Gehaltsentschädigung, die zwei Monatsgehältern pro Dienstjahr entspricht. Ein begonnenes Jahr gilt als vollständiges Jahr.
Beim Tod eines Mitglieds des Staatsrats erhält der überlebende Ehegatte, der eingetragene Partner oder der Lebensgefährte im Sinne der Artikel 11 und 12 das Gehalt für die Dauer von 4 Monaten, wenn der Staatsrat noch im Amt war, oder die Ruhegehalts- oder Invaliditätsrente für die Dauer von 2 Monaten, wenn der Staatsrat eine solche Rente bezog.
[1] 1 Die in Ausführung dieses Gesetzes ausbezahlten Renten werden gekürzt, soweit das Gesamteinkommen aus Erwerbstätigkeit, Renten und Pensionen, wie es in der Steuerveranlagung ausgewiesen ist, den Betrag von 236’711 Franken (Wert 2013) überschreitet, beziehungsweise 60 % dieses Betrags, wenn der Rentenbezüger oder die Rentenbezügerin eine Waise, ein überlebender Ehegatte, ein überlebender eingetragener Partner im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft oder ein/eine Lebensgefährt/in ohne unterhaltsberechtigtes Kind ist.
2. Bei einem Aufschub der AHV-Rente wird ein Betrag in Höhe der maximalen individuellen Altersrente zu den in den vorstehenden Absätzen definierten Einkünften hinzugefügt, sobald der Rentner oder die Rentnerin das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht.
1. Das durch dieses Gesetz eingeführte Vorsorgeregelwerk wird von einem staatlichen Dienst verwaltet, der vom Staatsrat benannt wird.
2. Die aus seiner Anwendung resultierenden Kosten werden vom Staat über sein Betriebskonto getragen.
1 Das Kantonsgericht entscheidet in erster Instanz über Streitigkeiten in Bezug auf die Anwendung dieses Gesetzes.
2. Das Verfahren unterliegt dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Gerichtsbarkeit vom 27. Juni 1979 [2].
[3] 1 Die Pensionen der Mitglieder des Staatsrates, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt waren, werden gemäß dem Gesetz vom 20. Mai 1987 über die Einführung von Pensionen zugunsten der Mitglieder des Staatsrates und ihrer Familien festgelegt [4].
2. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Mitglieder des Staatsrates, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE) vom 1. Oktober 2024 ihr Amt angetreten haben [5].
Das Gesetz zur Einrichtung von Renten zu Gunsten der Mitglieder des Staatsrats und ihrer Familien vom 20. Mai 1987 wird mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgehoben, und das Guthaben des Pensionsfonds der Mitglieder des Staatsrats und ihrer Familien wird an den Staat überwiesen.
Diese Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft.
1 Diese Gesetzesvorlage unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Der Staatsrat sorgt gegebenenfalls für deren Verkündung und Ausführung.
Gesetz am 15. Dezember 2010 vom Staatsrat verkündet.