Legislator · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

20 Articles / Provisions · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (20)

Art. premier Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 betreffend die Gebührensätze, vom 7. Januar 1921 Art. 1A Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 betreffend die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 1B Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 betreffend die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 1C Vollzugsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 betreffend die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 1D Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 betreffend die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 1E Ausführungsbeschluss zum Gesetz vom 10. November 1920 betreffend die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 1F Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 10. November 1920 betreffend die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 1G Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 betreffend die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 1G Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 betreffend die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 1H Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 betreffend die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 1I Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 betreffend die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 2 Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 über die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 2A Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 betreffend die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 3 Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 bezüglich der Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 3A Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 betreffend die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 3B Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 betreffend Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 4 Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 über die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 4A Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 über die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 5 Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 betreffend die Gebühren, vom 7. Januar 1921 Art. 6 Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 10. November 1920 betreffend die Gebühren, vom 7. Januar 1921

Statutory Text (20 Provisions)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Die verschiedenen Gebühren, die für die vom Staatsrat und seinen Abteilungen erlassenen Akte erhoben werden, sind wie folgt festgelegt

a) Zivilrecht [1]

b) Öffentliche Gesundheit [2]

Antrag auf Erlaubnis zum Weinausschank...

200.–

Änderung des Antrags auf Erlaubnis zum Weinausschank

100.–

2. Lotterien

Genehmigung zur Organisation und Durchführung einer Lotterie; 2% des Mindestemissionswerts ...........................................................

10.–

d) Kanzleigebühren [3]

1. Beglaubigungen

2. Kopien von Verfügungen [4]

3. Bereich eingetragene Partnerschaften [5]

210.–

105.–

105.–

158.–

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[7] Im Falle der Erteilung einer Genehmigung zur Veräußerung oder Änderung eines mit einer Eintragung im Sinne von Artikel 26 des Gesetzes über strukturelle Verbesserungen in der Landwirtschaft (LSV), vom 10. November 1999 [8], versehenen Grundstücks wird eine Gebühr von 150 Franken erhoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[9] 1 Die nach Artikel 10, Absatz 1, Buchstaben a, b und d des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen vom 14. Oktober 1986 [10] erlassenen feststellenden oder gestaltenden Entscheidungen unterliegen einer Gebühr von 100 Franken; jene, die nach den Buchstaben c, e und f erlassen werden, unterliegen einer Gebühr von 200 Franken.

2. Wenn sich der Gegenstand des Antrags auf eine Schätzung des Pachtzinses eines landwirtschaftlichen Betriebs bezieht, wird folgende Gebühr erhoben

Ertragswert

Gebühr

Fr.

Fr.

Fr.

bis

100.000.–

..................................................

200.–

von

100.001.–

bis

200.000.–

..................................................

300.–

über

200.000.–

..................................................

400.–

3. Wenn sich der Gegenstand des Antrags auf eine Schätzung des Pachtzinses eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke (Parzellen oder Gebäude) bezieht, beträgt die Gebühr 50 Franken pro Grundstück.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[11] 1 Die von der Landwirtschaftlichen Bodenrechtskommission gemäß Artikel 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (EG BGBB) vom 4. Oktober 1993 [12] erlassenen Entscheidungen unterliegen folgenden Gebühren

250.–

b) Ausnahmegenehmigung zur Aufteilung eines landwirtschaftlichen Grundstücks

250.–

c) Genehmigung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstücks

Veräußerungspreis

Gebühr

Fr.

Fr.

Fr.

bis

10.000.–

..................................................

150.–

von

10.001.–

bis

30.000.–

..................................................

170.–

von

30.001.–

bis

50.000.–

..................................................

200.–

von

50.001.–

bis

70.000.–

..................................................

240.–

von

70.001.–

bis

90.000.–

..................................................

260.–

von

90.001.–

bis

150.000.–

..................................................

300.–

von

150.001.–

bis

250.000.–

..................................................

320.–

von

250.001.–

bis

350.000.–

..................................................

400.–

von

350.001.–

bis

450.000.–

..................................................

450.–

mehr als

450.000.–

..................................................

500.–

d) Genehmigung eines Darlehens, das die maximale Belastung für landwirtschaftliche Grundstücke überschreitet

Betrag der Überschreitung der maximalen Belastung

Gebühr

Fr.

Fr.

Fr.

bis

50.000.–

..................................................

200.–

von

50.001.–

bis

100.000.–

..................................................

250.–

von

100.001.–

bis

200.000.–

..................................................

300.–

von

200.001.–

bis

400.000.–

..................................................

350.–

mehr als

400.000.–

..................................................

400.–

e) Schätzung oder Genehmigung des Ertragswertes und der maximalen Belastung eines Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstücks

Ertragswert

Gebühr

Fr.

Fr.

Fr.

bis

100.000.–

..................................................

250.–

von

100.001.–

bis

200.000.–

..................................................

300.–

von

200.001.–

bis

300.000.–

..................................................

400.–

mehr als

300.000.–

..................................................

500.–

f) Genehmigung der Verpachtung

..................................................

100.–

g) Bescheinigung der maximalen Belastung

..................................................

100.–

h) Entscheidung über die verkürzte Pachtzeit

..................................................

150.–

i) Entscheidung über die Feststellung der nicht-landwirtschaftlichen Natur von Grundstücken in einer Landwirtschaftszone

..................................................

250.–

2. Die Feststellungsentscheidungen über die in den Buchstaben a, b und d genannten Genehmigungen unterliegen einer Gebühr von 70 bis 120 Franken; die Feststellungsentscheidungen über die in Buchstabe c genannten Genehmigungen unterliegen der für die formenden Entscheidungen vorgesehenen Gebühr.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[13] Entscheidungen hinsichtlich der Anerkennung von Betriebsformen unterliegen den folgenden Gebühren

- einfache Bewirtschaftung (ohne Rechtsform von einer Vereinigung bewirtschaftet)

- teilweise Betriebsgemeinschaft oder

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[14] 1 Bei der Gewährung einer Subvention für strukturelle Verbesserungen zur Durchführung von ländlichen Bauarbeiten, die in den Artikeln 50 bis 52 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über strukturelle Verbesserungen in der Landwirtschaft (RELASA) vom 19. Januar 2000 [15] genannt werden, wird folgende Gebühr erhoben

Betrag der Subvention

Gebühr

Fr.

Fr.

Fr.

Bis zu

20.000.–

..................................................

200.–

von

20.001.–

bis

40.000.–

..................................................

300.–

von

40.001.–

bis

60.000.–

..................................................

400.–

von

60.001.–

bis

80.000.–

..................................................

500.–

von

80.001.–

bis

100.000.–

..................................................

600.–

von

100.001.–

bis

140.000.–

..................................................

700.–

von

140.001.–

bis

180.000.–

..................................................

800.–

über

180.000.–

..................................................

1.100.–

2. Die Studien für die ländlichen Ingenieurarbeiten, durchgeführt vom Amt für strukturelle Verbesserungen, werden mit 8% der Baukosten berechnet.

3. Die vom besagten Amt im Rahmen der Flurbereinigungen durchgeführten geometrischen Operationen und Studien werden auf der Grundlage eines von der Eidgenossenschaft anerkannten Tarifs verrechnet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[16] Die Zulassung von Vieh auf einem öffentlichen Markt gemäß Artikel 12 der Verordnung über die Tierproduktion vom 17. Dezember 1997 ist mit einer Gebühr von 50 Franken verbunden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[17] Die Gutachtertätigkeiten in den in den Artikeln 1a bis 1e genannten Bereichen, die nicht Gegenstand einer Entscheidung sind, sowie die im landwirtschaftlichen und weinbaulichen Bereich angeforderten Gutachten, unterliegen einer Gebühr, die nach der aufgewendeten Zeit auf der Grundlage eines Stundensatzes von 120 Franken ohne Mehrwertsteuer berechnet wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

bis [18] 1 Die von dem Amt für Direktzahlungen verlangten Operationen und Dienstleistungen führen zur Erhebung von Gebühren bei Anträgen, Eintragungen, Änderungen und Mitteilungen außerhalb der gesetzlichen Fristen.

2. Die verspätete Validierung der Eintragungen für Arten der Direktzahlungen und spezielle Programme unterliegt einer Gebühr von 100 Franken. Änderungen unterliegen einer Gebühr von 200 Franken.

3. Die verspätete Validierung des Antrags auf Direktzahlungen unterliegt einer Gebühr von 100 Franken. Verspätete Mitteilungen unterliegen je nach ihrer Komplexität einer Gebühr von 200 bis 400 Franken.

4. Verspätete Mitteilungen und Änderungen für Maßnahmen zur Ressourceneffizienz unterliegen einer Gebühr

a) für bodenschonende Kulturtechniken (Aussaat) von 200 bis 400 Franken je nach ihrer Komplexität;

b) für emissionsmindernde Ausbringungstechniken von 200 bis 400 Franken je nach ihrer Komplexität.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[19] 1 Der Finanzdienst ist im Rahmen seiner Inkasso- und Entschuldungsaktivitäten berechtigt, dem Schuldner folgende Gebühren in Rechnung zu stellen

32.–

53.–

32.–

85.–

85.–

160.–

53.–

105.–

j. Im Rahmen der Bearbeitung des Entschuldungsvertrags wird eine Pauschalvorauszahlung von 630 Franken für Forderungen erhoben, deren kumulierter Betrag zwischen 30'000 Franken und 500'000 Franken liegt; ein Zuschlag von 100 Franken wird für jede zusätzliche Forderungseinheit von 100'000 Franken erhoben. Die Vorauszahlung beträgt 315 Franken für Forderungen, deren kumulierter Betrag unter 30'000 Franken liegt.

50.–

2. Der Finanzdienst kann die Gebühren im Voraus erheben.

3. Die mit dem Inkasso verbundenen Gebühren gelten als Vollstreckungstitel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

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[20] Die Bearbeitung des jährlichen Antrags einer anerkannten Privatschule auf Zugang zu den digitalen Unterrichtsmitteln der Westschweizer Bildungsinstitutionen (MER) ist mit einer Gebühr von 150 Franken verbunden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[21]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

§ 2c [22]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[23] 1 Der Staatsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die ihr unterstellten Verwaltungseinheiten erheben für die verschiedenen Erklärungen, Bewilligungen, Bescheinigungen und beglaubigten Kopien, die sie ausstellen sollen und die in der vorliegenden Verordnung oder in anderen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sind, sowie für die übrigen Dienstleistungen, die sie zu erbringen haben, eine Gebühr von 10 bis 500 Franken.

2. Die in Absatz 1 genannten Behörden können im Falle einer Mahnung, sofern diese nicht durch andere gesetzliche oder verordnungsrechtliche Bestimmungen vorgesehen ist, eine Gebühr zwischen 10 und 50 Franken erheben.

3. Die Gebühr kann diese Beträge übersteigen, wenn die Intervention der Verwaltung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt oder eine besonders aufwendige Arbeit erfordert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[24] Wenn eine Gebühr eine Mindest- und Höchstgrenze umfasst, wird sie in jedem Einzelfall gemäß den vom zuständigen Departement ausgegebenen Anweisungen festgelegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

**§ 3g [25]**

Bitte geben Sie den vollständigen Text des Gesetzesartikels an, damit ich ihn angemessen ins Deutsche übersetzen kann.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[26]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[27]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Sind alle Bestimmungen, die diesem Erlass widersprechen, aufgehoben, insbesondere

1. die Tabelle, die der Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1901 zum Gesetz über die Ausübung der wandernden Berufe vom 24. Januar 1888 beigefügt ist;

2. der Erlass vom 18. Januar 1907 zur Festsetzung der Gebührenerhebung für Kinematographen und rollende Gehwege;

3. der Erlass vom 29. Januar 1909 zur Festsetzung der Gebührenordnung für die Genehmigungen von Lotterien und Tombolas;

4. der Erlass vom 12. Mai 1916 über die Kanzlei-, Präfektur- und Departementsgebühren;

5. Artikel 7, erster Absatz, des Erlasses vom 15. September 1916 betreffend die Pässe;

6. der Erlass vom 24. Oktober 1916 zur Festsetzung einer Gebühr für den Verzicht des Staates auf Erbschaftsrechte;

7. der Erlass vom 23. Dezember 1916 über die Kosten für die Veröffentlichung und Feier der Eheschließung von Ausländern in der Schweiz;

8. der Erlass vom 19. Januar 1917 zur Festsetzung der Gebühren für die Genehmigung von Plänen oder die Betriebsgenehmigung von Industrieanlagen;

9. der Erlass vom 26. Januar 1917 über die Ausübung des Gewerbes des wandernden Destillateurs;

10. der Erlass vom 8. August 1919 zur Änderung und Ergänzung des Erlasses vom 12. Mai 1916 über die Kanzlei-, Präfektur- und Departementsgebühren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Dieser Erlass tritt am 15. Januar 1921 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. April 1984 [28]

Dieser Erlass tritt in Kraft

– im Falle des Artikels 2 am 1. Mai 1984.

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