1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL erster - Anwendungsbereich und Terminologie (VWVFG)
Inhaltsübersicht (129)
Gesetzestext (129 Artikel)
1 Diese Gesetz regelt das Verfahren, das vor den Verwaltungs- und Justizbehörden zur Anwendung kommt, wenn diese Entscheidungen treffen müssen.
2. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Als Verwaltungsbehörden gelten
a) der Staatsrat, die Abteilungen, die Kanzlei und die ihnen untergeordneten Verwaltungsstellen;
b) die Verwaltungskommission der Justizbehörden und ihr Generalsekretariat;
c) die Gemeindebehörden und die ihnen unterstehenden Institutionen;
d) die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
e) die Personen und Organisationen, die mit der Befugnis ausgestattet sind, Entscheidungen auf der Grundlage des öffentlichen Rechts zu treffen.
Die gerichtliche Autorität in Verwaltungssachen ist das Kantonsgericht.
Der Große Rat und seine Organe unterliegen diesem Gesetz, wenn sie eine Entscheidung treffen.
1. Eine Entscheidung im Sinne dieses Gesetzes bildet jede Maßnahme, die in einem konkreten Fall auf Grundlage des öffentlichen Rechts getroffen wird und zum Ziel hat
a) Rechte oder Pflichten zu schaffen, zu ändern oder aufzuheben;
b) das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten oder Pflichten festzustellen;
c) Anträge abzulehnen oder für unzulässig zu erklären, die darauf abzielen, Rechte oder Pflichten zu schaffen, zu ändern, aufzuheben oder festzustellen.
2. Ebenfalls Entscheidungen sind Vollstreckungsmaßnahmen, Zwischenentscheide, Entscheidungen über Einsprüche, Reklamationen oder Rechtsbehelfe, sowie Entscheidungen im Bereich der Überprüfung und Auslegung.
1. Die Gesetzgebung bestimmt die Zuständigkeit der Behörden.
2. Die Parteien und die Behörde können davon nicht durch Vereinbarung abweichen.
3. Die Behörde prüft von Amts wegen, ob sie zuständig ist.
1. Die Behörde, die sich für unzuständig hält, übermittelt die Angelegenheit unverzüglich an die zuständige Behörde und benachrichtigt die Parteien.
2. Hält sie ihre Zuständigkeit für zweifelhaft, nimmt sie unverzüglich einen Meinungsaustausch mit der Behörde auf, die sie für zuständig hält.
Bei Anfechtung ihrer Zuständigkeit durch eine Partei entscheidet die Behörde durch Beschluss.
1. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsbehörden werden von der übergeordneten oder der gemeinsamen Aufsichtsbehörde entschieden, oder in Ermangelung solcher durch das Kantonsgericht.
2. Wenn der Konflikt direkt den Staatsrat oder die Behörden, die seiner hierarchischen Gewalt oder Überwachung unterstehen, und das Kantonsgericht betrifft, wird der Konflikt vom Grossen Rat entschieden.
1. Die Akte wird der in Artikel 9 benannten Behörde übermittelt.
2. Diese übermittelt die Akte an die von ihr als zuständig erklärte Behörde.
Jede Person, die berufen ist, eine Entscheidung zu fällen oder vorzubereiten, muss sich von Amts wegen oder auf Antrag ablehnen, wenn sie
a) ein persönliches Interesse an der Angelegenheit hat;
b) mit einer Partei in direkter Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
c) mit einer Partei durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, Verlobung, Pflegeverhältnis verbunden ist oder in einer de-facto eheähnlichen Gemeinschaft mit ihr lebt;
d) eine der Parteien vertritt oder in derselben Angelegenheit für eine der Parteien gehandelt hat;
e) aus anderen Gründen voreingenommen in der Angelegenheit sein könnte.
1. Die Parteien, die beabsichtigen, die Ablehnung einer Person gemäß Artikel 11 zu beantragen, müssen dies unverzüglich bei der für das Verfahren zuständigen Behörde tun.
2. Wenn die Ablehnung angefochten wird, wird der Antrag der zuständigen Behörde übermittelt, und zwar
a) im Fall der Ablehnung eines Mitglieds einer Kollegialbehörde, diese Behörde, die ohne das betreffende Mitglied entscheidet;
b) im Fall der Ablehnung eines Mitglieds des Personals, die Ernennungsbehörde;
c) im Fall der Ablehnung eines Mitglieds des Personals, das einer Kollegialbehörde zugewiesen ist, diese Behörde;
d) im Fall der Ablehnung von Sachverständigen, die beauftragende Behörde;
e) in den anderen Fällen, die kantonale Beschwerdebehörde.
1. Die Person, deren Ablehnung beantragt wird, wird von der Ablehnungsbehörde angehört.
2. Wenn die Ablehnung angefochten wird, entscheidet die Ablehnungsbehörde.
1 Hat den Status einer Partei im Verfahren jede Person, deren Rechte oder Pflichten durch die zu treffende Entscheidung beeinträchtigt werden könnten, sowie andere Personen, Organisationen oder Behörden, die über ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung verfügen.
2. Im Beschwerdeverfahren wird die Behörde, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat, als Partei behandelt.
1 Wenn der Gegenstand, dessen Eigentum die Berechtigung zur Teilnahme am Verfahren begründet, während des Prozesses veräußert wird, setzt die Person, die ihn erworben hat, das Verfahren anstelle der veräußernden Partei fort.
1. Die Parteien können sich begleiten lassen und, sofern sie nicht persönlich handeln oder erscheinen müssen, vertreten lassen.
2. Der oder die Bevollmächtigte weist seine oder ihre Vollmacht durch eine schriftliche Vollmacht nach.
3. Wenn mehr als zehn Personen ein kollektives Schreiben einreichen oder Schreiben mit identischem Inhalt einreichen, kann die Behörde sie auffordern, einen oder mehrere Vertreter*innen zu wählen. Andernfalls nimmt sie die Ernennung selbst vor.
Sofern das Völkerrecht oder die ausländische Behörde die direkte Zustellung im betreffenden Staat nicht gestatten, müssen im Ausland domizilierte Parteien ein Zustelldomizil in der Schweiz wählen oder die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um elektronisch mit einer Behörde zu kommunizieren, die ein in den Artikeln 26 oder 28 vorgesehenes Übertragungssystem verwendet.
1 Die Parteien und ihre Bevollmächtigten unterlassen es, bösgläubig vorzugehen und den Ablauf eines Verfahrens zu stören, insbesondere durch leichtfertige Handlungen.
2. Sie wahren die Anstandsregeln und vermeiden unangebrachte Handlungen und Äußerungen.
3. Die Behörde kann die Zuwiderhandelnden zu einer Disziplinarstrafe von höchstens 1'000 Franken verurteilen.
1. Das Verfahren wird in französischer Sprache durchgeführt.
2. Falls erforderlich, kann die Behörde eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bzw. eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher hinzuziehen.
3. Die Kosten für Übersetzungen und Dolmetschungen können den Parteien auferlegt werden.
1 Das Verfahren ist schriftlich, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Die Handlungen der Parteien müssen verständlich sein und, wenn sie in Papierform übermittelt werden, unterzeichnet sein.
3. Die Verfahrenshandlungen, die unter den Bedingungen dieses Gesetzes elektronisch vorgenommen und übermittelt werden, gelten als schriftlich.
1. Die Behörde gewährt der Partei, deren Handlungen unklar, unvollständig, sittenwidrig oder unangemessen sind, nicht unterschrieben oder nicht in französischer Sprache verfasst wurden, eine zusätzliche Frist zur Korrektur.
2. Wird die Handlung nicht innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist korrigiert, gilt sie als nicht eingereicht.
1. Die Behörde führt eine Akte, die die von ihr gesammelten Unterlagen enthält.
2. Sie ordnet diese klar und erstellt ein Verzeichnis der enthaltenen Dokumente, welche nummeriert sind.
1. Führen ihre Akten in elektronischer Form
a) die Justizbehörde;
b) der Staatsrat, die Departemente und die Kanzlei, wenn sie in streitigen Verfahren angegangen werden;
c) die Verwaltungsbehörden im Sinne des Artikels 2, Buchstabe e, wenn sie von einem Richter oder einer Richterin der ordentlichen Gerichtsbarkeit geleitet werden.
2. Die anderen Verwaltungsbehörden können ihre Akten in elektronischer Form führen.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden digitalisieren die physischen Dokumente. Ausnahme bilden die Unterlagen, die sich technisch nicht dafür eignen.
4. Die digitalisierten Dokumente stellen die verbindliche Version im Verfahren dar.
1. Die Behörden können alle personenbezogenen Daten, einschließlich sensibler Daten, verarbeiten, die für den Ablauf eines Verwaltungsverfahrens erforderlich sind.
2. Wenn die Verwaltungsbehörden ein Informationssystem verwenden, legen sie mindestens folgende Punkte durch Rechtsverordnung fest
a) den Zweck der Verarbeitung;
b) den Verantwortlichen für die Verarbeitung;
c) die Kategorien der verarbeiteten Daten;
d) die Zugriffsrechte;
e) die Modalitäten der Datenübermittlung;
f) soweit möglich, die allgemeine Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und Informationssicherheit;
g) die Dauer der Datenspeicherung;
h) die Archivierung und Vernichtung der Daten.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des interkantonalen Abkommens über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) vom 8. und 9. Mai 2012 [1].
1. Im Falle eines dringenden Bedarfs kann die Entscheidung mündlich mitgeteilt werden. Sie muss dann innerhalb von fünf Tagen schriftlich bestätigt werden.
2. Wenn die Bedingungen des Artikels 31 erfüllt sind, muss die schriftliche Bestätigung in der nächsten Ausgabe des Amtsblatts veröffentlicht werden.
3. Die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels beginnt erst mit der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen.
1. Verpflichtet zur Nutzung der zentralisierten elektronischen Kommunikationsplattform im Sinne des LPCJ, um Dokumente mit den in Artikel 26 benannten Behörden auszutauschen, sind
b) die Personen, die die Parteien beruflich vertreten.
2. Reichen sie Dokumente in Papierform ein, setzt ihnen die für das Verfahren zuständige Behörde eine angemessene Frist, um diese elektronisch zu übermitteln, und weist darauf hin, dass andernfalls die Dokumente als nicht eingereicht gelten.
3. Andere Lösungen können für die Übermittlung von Unterlagen zwischen Behörden genutzt werden, sofern sie gewährleisten, dass das Dokument vor jeglicher Änderung und Kenntnisnahme durch unbefugte Personen geschützt ist.
1. Verwaltungsbehörden, die nicht in Artikel 26 genannt sind, können mit Zustimmung der Partei oder ihres Bevollmächtigten ein geeignetes elektronisches Kommunikationsmittel verwenden, wie zum Beispiel
a) eine Plattform, die ermöglicht
- die Identifikation der Partei oder ihres Vertreters;
- die genaue Aufzeichnung des Zeitpunkts der Übermittlung und des Zeitpunkts der Benachrichtigung, und;
- den Schutz des Dokuments vor jeglicher Änderung oder Einsichtnahme durch unbefugte Personen;
b) oder einen sicheren E-Mail-Dienst, der als solcher von der für Informatik zuständigen kantonalen Dienststelle anerkannt ist, vorausgesetzt, dass auf die Akte der Parteien und auf die Entscheidungen, die dies erfordern, eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der Bundesgesetzgebung angebracht wird.
2. Sie können sich untereinander Dokumente elektronisch übermitteln, sofern das verwendete Mittel den Schutz des Dokuments vor jeglicher Änderung und jeglicher Einsichtnahme durch unbefugte Personen erlaubt.
3. Jede Person kann beantragen, mit den in Artikel 26 bezeichneten Behörden über die zentralisierte elektronische Kommunikationsplattform zu kommunizieren.
1. Dokumente, die aus technischen Gründen nicht digitalisiert werden können, werden in Papierform eingereicht.
2. Die Behörden und die Parteien können beantragen, dass die Dokumente ihnen ebenfalls in Papierform zugesandt werden
a) wenn technische Probleme eine rechtzeitige Bearbeitung verhindern könnten;
b) wenn dies entweder zur Überprüfung ihrer Echtheit oder zur Ermöglichung einer späteren Nutzung erforderlich ist.
Bei Verwendung eines elektronischen Kommunikationsmittels gilt eine Mitteilung als zugestellt zum Zeitpunkt der ersten Einsichtnahme, wie auf der Einsichtnahmequittung angegeben, jedoch spätestens am Ende des siebten Tages nach der Übermittlung an die Adresse des Empfängers, wie auf der Nicht-Einsichtsquittung angegeben.
1. Entscheide oder Mitteilungen in Papierform werden per Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt.
2. Ein Entscheid oder eine Mitteilung, die gegen Unterschrift übergeben wird, gilt spätestens sieben Tage nach dem ersten Zustellversuch als empfangen.
3. Ein Entscheid oder eine Mitteilung, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ohne Unterschrift übergeben wird, gilt als am ersten darauffolgenden Werktag empfangen.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt des Entscheidungsspruchs oder der Mitteilung gilt als Zustellung, wenn
a) eine Partei keinen Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort hat, noch ein-e bekannte-r Bevollmächtigte-r, oder;
b) eine Partei im Ausland wohnhaft ist und die direkte Zustellung nicht möglich ist und sie keinen Zustellungsort gemäß Artikel 17 mitgeteilt hat, oder;
c) die Zustellung nicht möglich ist oder außergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet.
1. Die in Tagen festgesetzten Fristen beginnen am Tag nach der Mitteilung oder dem Ereignis, das sie auslöst, zu laufen.
2. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.
3. Als Feiertage gelten jene Tage, an denen die Büros der kantonalen Verwaltung mindestens einen halben Tag geschlossen sind.
1. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde oder an deren Adresse, bei einer schweizerischen Poststelle oder bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eingereicht wird.
2. Bei elektronischer Übermittlung ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Einhaltung der Frist derjenige der Übermittlung an die zentrale Kommunikationsplattform der BGKE oder nach einem in Artikel 28 vorgesehenen Verfahren, wie auf der Empfangsbestätigung angegeben.
3. Bei Unmöglichkeit des Zugangs zur Plattform gelten die Bestimmungen von Artikel 26 des Bundesgesetzes über die elektronischen Kommunikationsplattformen im Justizbereich (BGKE).
4. Wendet sich eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als eingehalten.
1 Ein gesetzlicher Frist kann nicht verlängert werden.
2. Eine von der Behörde gesetzte Frist kann verlängert werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist einen Antrag stellt und ausreichende Gründe nennt.
3. Wenn die Behörde die Verlängerung einer Frist ablehnt, hat die antragstellende Partei ab der Mitteilung der Ablehnung eine Frist von drei Tagen, um die Handlung vorzunehmen.
1. Die Frist wird wiederhergestellt, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter glaubhaft macht, dass ein Hindernis ohne eigenes Verschulden das Handeln innerhalb der festgesetzten Frist verhindert hat.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag gestellt werden, an dem das Hindernis weggefallen ist. Die vorzunehmende Handlung muss innerhalb derselben Frist erfolgen.
Die gesetzlichen und behördlich festgelegten Fristen laufen nicht
c) vom 18. Dezember bis zum 2. Januar einschließlich.
1. Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag mehrere Verfahren verbinden, die sich auf einen identischen Sachverhalt oder eine gemeinsame rechtliche Ursache beziehen.
2. Sie kann die Trennung von gemeinsam anhängigen Verfahren anordnen, wenn deren gemeinsame Behandlung geeignet ist, den Ablauf des Verfahrens zu verkomplizieren.
Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag das Verfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit aussetzen.
1. Die Behörde stellt die Tatsachen von Amts wegen fest.
2. Sie führt die Beweise frei und unabhängig von den Behauptungen oder Beweisangeboten der Parteien.
Die Behörde greift gegebenenfalls insbesondere auf die folgenden Beweismittel zurück
f) das Zeugnis.
1. Die Behörde, die eine Entscheidung zu treffen hat, führt das Verfahren selbst durch.
2. Sie kann die Durchführung einem ihrer Mitglieder, einem internen Dienst, einer ihr untergeordneten Person oder einem Dritten delegieren. Sie informiert die Parteien darüber.
1 Die Parteien sind verpflichtet, bei der Feststellung der Tatsachen mitzuwirken, aus denen sie Rechte ableiten wollen.
Dritte sind verpflichtet, bei der Verwaltung der Angelegenheiten mitzuarbeiten, was insbesondere bedeutet
c) eine Ortseinsicht zu dulden.
1. Können die Zusammenarbeit ablehnen
a) Personen, die aufgerufen sind, Tatsachen zu offenbaren, die sie strafrechtlichen Verfolgungen, einer schwerwiegenden Schande oder einem bestimmten finanziellen Schaden aussetzen würden oder
– ihren Ehepartner, eingetragenen Partner oder jemanden, der mit ihnen eine eheähnliche Gemeinschaft führt;
– ihren Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie aussetzen würden;
b) Personen, die gemäß Artikel 321, Ziffer 1, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 [3] aufgerufen sind, Tatsachen zu offenbaren, die nach dieser Vorschrift dem Berufsgeheimnis unterliegen, sofern dieses nicht aufgehoben wurde;
c) Personen, die beruflich an der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines regelmäßig erscheinenden Mediums beteiligt sind und aufgerufen werden, die Identität des Autors, den Inhalt oder die Quellen ihrer Informationen offenzulegen;
d) Mediatorinnen und Mediatoren, die aufgerufen sind, Tatsachen zu offenbaren, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.
2. Inhaber einer öffentlichen Funktion sind nur dann verpflichtet, über Tatsachen auszusagen, von denen sie in Ausübung ihrer Funktion Kenntnis erlangt haben, wenn ihr Amtsgeheimnis aufgehoben wurde.
**Wenn ein Dritter zu Unrecht die Zusammenarbeit verweigert oder unterlässt, kann die Behörde:**
a) ihm eine Geldstrafe von bis zu 1.000 Franken auferlegen;
b) ihn mit den im Artikel 292 StGB vorgesehenen Sanktionen bedrohen;
c) die Durchsetzung durch die öffentliche Gewalt anordnen;
d) die durch das Fehlen der Zusammenarbeit verursachten Kosten dem Dritten in Rechnung stellen.
**1. Die Verwaltungs- und Justizbehörden übermitteln einander sämtliche, auch sensible Daten, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlich sind.**
2. Die ersuchte Behörde kann ihre Unterstützung nur verweigern, wenn eine gesetzliche Bestimmung dem entgegensteht oder wenn sie ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse geltend machen kann.
3. Streitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden werden durch das Kantonsgericht geregelt.
4. Streitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden und dem Kantonsgericht werden durch den Grossen Rat geregelt.
1 Die Behörde oder die mit der Untersuchung beauftragte Person kann von Amts wegen oder auf Antrag ein Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen anfordern. Soweit nicht Gefahr im Verzug ist, hört sie zuvor die Parteien an.
2. Die Ablehnungsgründe des Artikels 11 gelten für die Sachverständigen.
1. Der/die Sachverständige muss wahrheitsgemäß antworten und seinen/ihren Bericht innerhalb der von der Behörde oder der mit der Untersuchung beauftragten Person festgesetzten Frist erstatten.
2. Die Behörde oder die mit der Untersuchung beauftragte Person weist ihn/sie auf die strafrechtlichen Sanktionen bei Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie auf die Folgen der Nichterfüllung oder unzureichenden Erfüllung des Auftrags hin.
3. Die Justizbehörde weist darüber hinaus auf die strafrechtlichen Konsequenzen eines falschen Berichts im Sinne von Artikel 307 StGB hin.
4. Der/die Sachverständige hat Anspruch auf eine Vergütung.
1 Sofern keine Gefahr im Verzug besteht, gibt die Behörde oder die für die Anweisung zuständige Person den Parteien Gelegenheit, zu den zur Begutachtung vorgelegten Fragen Stellung zu nehmen.
2. Sie leitet diese dann an die als Sachverständige bezeichnete Person weiter, stellt ihr die zur Ausführung ihres Auftrags erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und setzt ihr eine Frist zur Vorlage ihres Berichts.
3. Der/die Sachverständige kann mit Genehmigung der Behörde oder der für die Anweisung zuständigen Person Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen, deren Ergebnisse im Bericht ausführlich dargelegt werden.
4. Die Behörde oder die für die Anweisung zuständige Person übermittelt den Parteien den Bericht und setzt ihnen eine Frist, um ihre Anmerkungen oder ergänzenden Fragen mitzuteilen.
1. Wenn die als Sachverständige bezeichnete Person ihren Bericht trotz einer Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist einreicht, kann die Behörde oder die für die Instruktion zuständige Person sie abberufen und für Ersatz sorgen.
2. Wenn der Bericht unklar, lückenhaft oder unzureichend begründet ist, kann die Behörde oder die für die Instruktion zuständige Person ihn ergänzen oder erklären lassen oder eine andere sachverständige Person hinzuziehen.
3. Sie kann die säumige sachverständige Person zu einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Franken verurteilen.
1. Die Behörde oder die Person, die mit der Untersuchung betraut ist, kann Zeugen vernehmen, wenn die Sachverhalte nicht mit Hilfe anderer Beweismittel geklärt werden können.
2. Die Parteien haben das Recht, der Vernehmung der Zeugen beizuwohnen.
3. Wenn wichtige öffentliche oder private Interessen gewahrt werden müssen, können die Zeugen in Abwesenheit der Parteien vernommen werden, und diesen kann die Einsichtnahme in die Vernehmungsprotokolle gemäß Artikel 59 verweigert werden.
4. Die Zeugen können einander und den Parteien gegenübergestellt werden.
1. Die Behörde oder die mit der Untersuchung beauftragte Person fordert den Zeugen auf, seine Identität sowie seine Beziehungen zu den Parteien anzugeben und macht ihn oder sie auf Artikel 45 aufmerksam.
2. Sie macht ihn oder sie auf die Konsequenzen eines falschen Zeugnisses aufmerksam und stellt die zur Feststellung der Tatsachen nützlichen Fragen.
3. Die Parteien können mit Zustimmung der Behörde oder der mit der Untersuchung beauftragten Person ergänzende Fragen stellen.
1. Das Wesentliche der Aussagen wird im Protokoll festgehalten, das von der als Zeuge gehörten Person durchgelesen und unterschrieben wird.
2. Die Aussagen können aufgezeichnet und der Akte hinzugefügt werden, dann muss das Verhörprotokoll nicht unterschrieben werden.
Die in ihrer Eigenschaft als Zeugin oder Zeuge angehörte Person kann die Erstattung ihrer Reisekosten sowie eine Entschädigung erhalten.
1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie eine Entscheidung trifft.
2. Sie kann darauf verzichten, bevor sie
a) einen Zwischenentscheid erlässt, der nicht angefochten werden kann;
b) einen Entscheid erlässt, der mit Einspruch oder Reklamation angefochten werden kann;
c) einen Entscheid erlässt, in dem sie den Anträgen der Parteien vollständig stattgibt;
d) eine Vollstreckungsmaßnahme erlässt;
e) eine andere Entscheidung trifft, wenn es dringlich ist, den Parteien ein Rechtsmittel offensteht und ihnen kein gesetzliches Recht gewährt wird, zuvor gehört zu werden.
3. Der Einblick in die Akten eines behandelten Dossiers und die Herausgabe von Kopien unterliegen Gebühren. Der Staatsrat legt den Tarif fest.
1. Personen, die im Sinne von Artikel 26 elektronisch mit den Behörden kommunizieren, nehmen Einsicht in die Akte über die zentrale Kommunikationsplattform im Sinne des LPCJ.
2. Personen, die im Sinne von Artikel 28 elektronisch mit den Behörden kommunizieren, erhalten die Akte mittels elektronischer Übertragung.
3. In Ausnahmefällen kann die Einsichtnahme in Papierform am Sitz der Behörde möglich sein.
Ein Schriftstück, dessen Einsichtnahme einer Partei verweigert wurde, kann nur zu ihrem Nachteil verwendet werden, wenn die Behörde ihr den wesentlichen Inhalt, der die Angelegenheit betrifft, mündlich oder schriftlich mitgeteilt hat und ihr die Gelegenheit gegeben hat, sich zu äußern und Gegenbeweise vorzulegen.
1. Die Behörde oder die mit der Untersuchung beauftragte Person kann jederzeit das Verfahren mit Zustimmung der Parteien aussetzen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, eine gütliche Einigung zu erzielen.
2. Führt die Verhandlung zu einer Vereinbarung, die einen Rechtsverzicht beinhaltet, so macht sie diese zum Inhalt ihrer Entscheidung, es sei denn, die Vereinbarung weist einen Mangel im Sinne von Artikel 108 auf. Sie entscheidet über die Kosten.
3. Jede Partei kann jederzeit die Fortsetzung des Verfahrens verlangen.
1. Die Behörde oder die für die Untersuchung zuständige Person kann jederzeit die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung laden.
2. Wenn die Schlichtung erfolgreich ist, hält sie die Einigung, einschließlich des Verzichts auf Rechtsmittel, im von den Parteien unterzeichneten Protokoll fest, macht den Inhalt zu ihrem Entscheid und entscheidet über die Kosten.
3. Erscheint eine der Parteien nicht oder scheitert die Schlichtung, wird das Verfahren fortgesetzt.
4. Die Erklärungen, die in der Schlichtungsverhandlung abgegeben werden, werden nicht protokolliert und können im Verfahren nicht verwendet werden.
1. Die Behörde oder die mit der Untersuchung beauftragte Person kann den Parteien jederzeit vorschlagen, ein Mediationsverfahren einzuleiten und gegebenenfalls das Verfahren auszusetzen.
2. Führt die Mediation zu einer Einigung, die einen Verzicht auf Rechtsmittel umfasst, macht sie diese Einigung zum Inhalt ihrer Entscheidung, es sei denn, die Einigung enthält einen Mangel im Sinne von Artikel 108. Sie entscheidet über die Kosten.
3. Jede Partei kann jederzeit die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen.
4. Der Staatsrat kann die Modalitäten der Durchführung der Mediation und die Anforderungen an die Ausbildung der Mediatorinnen und Mediatoren näher regeln.
1. Die Mediationskosten werden im Einvernehmen zwischen den Parteien und der Mediatorin oder dem Mediator festgelegt.
2. Sie werden von den Parteien getragen, die über ihre Aufteilung entscheiden.
3. Der Staatsrat kann festlegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die Mediationskosten vom Staat übernommen werden können.
1 Die Verfahrenskosten (im Folgenden: die Kosten) umfassen die Gebühren, die Beweismittelkosten und die Auslagen.
2. Sie werden im Entscheidungstenor angegeben.
3. Wird ein Verfahren gegenstandslos, entscheidet die Behörde, ob und in welchem Umfang Kosten den Parteien auferlegt werden können.
Die Kosten können von Amts wegen oder auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden
a) wenn die Forderung ihrer Zahlung eine übermäßige Strenge darstellen würde, insbesondere aufgrund der Mittellosigkeit einer Partei;
b) wenn der Antrag oder das Rechtsmittel von einer gemeinnützigen privaten Institution ausgeht;
c) wenn die Parteien eine Einigung im Sinne der Artikel 61 ff. erzielen;
d) wenn andere besondere Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Vorgehen hauptsächlich dazu bestimmt ist, ein öffentliches Interesse zu befriedigen.
1. In erster Instanz werden die Kosten von derjenigen Partei getragen, die eine Verwaltungsentscheidung beantragt oder diese durch ihr Verhalten verursacht.
2. Sofern keine spezielle Gesetzgebung besteht, werden sie gemäß dem Gesetz über Gebühren vom 10. November 1920 [4] und seinen Durchführungsverordnungen [5] festgelegt.
3. Sie können nur dann der Partei auferlegt werden, die einen Einspruch oder eine Beschwerde einlegt, wenn diese Verfahrensregeln verletzt oder wenn ihr Verhalten leichtfertig oder missbräuchlich ist.
1 Im Falle eines Rechtsmittels, einer Revision oder einer verwaltungsrechtlichen Klage werden die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt.
Nicht zur Zahlung von Gebühren verpflichtet sind, außer im Falle einer verwaltungsrechtlichen Aktion
a) die kantonalen Behörden von Neuenburg oder deren Einheiten im Sinne von Artikel 2, Buchstaben a, b und e, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen dies;
b) die kommunalen Behörden und die Anstalten des öffentlichen Rechts von Neuenburg im Sinne von Artikel 2, Buchstaben c und d, es sei denn, ihre Vermögensinteressen stehen auf dem Spiel oder andere besondere Umstände rechtfertigen dies.
1. Die erstinstanzliche Behörde kann von den Parteien nur dann einen Kostenvorschuss, der den vermuteten Kosten entspricht, verlangen, wenn
a) die Partei im Ausland wohnhaft ist oder keinen bekannten Wohnsitz hat, oder;
b) die Partei zahlungsunfähig ist, oder;
c) die Beweisführung voraussichtlich hohe Kosten verursachen wird.
2. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet, kann die Behörde den Antrag für unzulässig erklären oder auf die Vornahme der Beweisaufnahme, für die der Vorschuss verlangt wurde, verzichten.
3. Die Behörde kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichten oder dessen Zahlung in Raten gestatten.
1. Die Behörde erhebt von der Rechtsmittel- oder Antragstellendenpartei einen Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten und teilt mit, dass der Rechtsmittel- oder Antrag bei ausbleibender Zahlung innerhalb der gesetzten Frist als unzulässig erklärt wird.
2. Die Parteien können verpflichtet werden, während des Verfahrens einen Vorschuss zu leisten, der die Kosten im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme deckt.
3. Wird dieser Vorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet, kann die Behörde auf die Durchführung der Beweiserhebung, für die der Vorschuss verlangt wurde, verzichten.
4. Die Behörde kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung eines Vorschusses verzichten oder dessen Zahlung in Raten gestatten.
5. Die Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehalten.
1 Die Partei, die ganz oder teilweise obsiegt, hat Anspruch auf eine Entschädigung für die notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind. Diese umfassen die Kosten für die professionelle Vertretung und die gemäß dem Gesetz über die Festlegung der Gebühren für die Kosten, die Kanzleigebühren und die Prozesskosten in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen (GebG) vom 6. November 2019 festgesetzten Auslagen.
2. Die Prozesskostenentschädigung wird der unterliegenden Partei oder der Körperschaft oder der autonomen Einrichtung, in deren Namen die untere Behörde entschieden hat, auferlegt, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine andere Verteilung.
1 Es wird keine Entschädigung für Kostenersatz gewährt
a) in erster Instanz vor den Verwaltungsbehörden;
b) im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren.
2. Die Partei, die aufgrund ihres eigenen Verschuldens in erster Instanz keinen Erfolg hatte, hat keinen Anspruch auf Kostenersatz in einem späteren Verfahren.
1. Die Behörde prüft zunächst, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Entscheidung erfüllt sind, insbesondere
a) die sachliche und örtliche Zuständigkeit;
b) die Parteifähigkeit und die Prozessfähigkeit;
c) die Klagebefugnis;
d) die Vertretungsmacht;
e) die Einhaltung der Fristen, einschließlich der Vorauszahlung der Kosten.
2. Ist der Mangel behebbar, gewährt die Behörde der Partei eine angemessene Frist zur Behebung oder Ergänzung ihres Antrags.
3. Ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt, muss die Behörde nicht in der Sache entscheiden.
1 Jede Entscheidung enthält die folgenden Elemente
a) die Bezeichnung der entscheidenden Behörde und, falls erforderlich, die Namen der sie bildenden Personen;
b) den Namen der Parteien und ihrer Vertreter;
c) eine hinreichende Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht;
d) das Dispositiv;
e) die Frist und den ordentlichen Rechtsweg;
f) die Unterschrift, soweit sie in Papierform ergeht, oder die qualifizierte elektronische Signatur, wenn sie nach dem in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b genannten Übermittlungsweg bekannt gegeben wird.
2. Entscheidungen, die in großer Zahl ergehen und gegen die Widerspruch oder Beschwerde möglich ist, können ohne Begründung und Unterschrift erlassen werden.
3. Die Behörden können auf die Begründung verzichten, wenn der Entscheidung vollumfänglich den Anträgen der Parteien stattgegeben wird.
1 Eine Entscheidung, die ausschließlich auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung getroffen wird, muss als solche gekennzeichnet werden.
2. Sie kann mittels Einspruch oder Beschwerde im Sinne der Artikel 98 ff. angefochten werden.
3. Die Entscheidung über Einspruch oder Beschwerde darf nicht vollständig automatisiert getroffen werden.
1. Bevor eine Entscheidung ergeht, kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag vorläufige Maßnahmen anordnen, um insbesondere
a) eine gefährliche Situation zu beenden;
b) bedrohte Interessen zu wahren;
c) einen bestehenden Sach- oder Rechtszustand aufrechtzuerhalten.
2. Die vorläufigen Maßnahmen können von Amts wegen oder auf Antrag geändert oder widerrufen werden, wenn sich die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, geändert haben.
1. Wenn die einstweiligen Maßnahmen geeignet sind, einen erheblichen Schaden zu verursachen, kann die antragstellende Partei zuvor verpflichtet werden, innerhalb einer angemessenen Frist Sicherheiten zu leisten.
2. Andernfalls können diese Maßnahmen verweigert werden.
3. Verwaltungsbehörden sind von der Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten befreit.
1 Auf Antrag einer Partei interpretiert die Behörde ihre Entscheidung, wenn diese Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen enthält.
2. Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt mit der Interpretation eine neue Beschwerdefrist zu laufen.
3. Die Kosten und Kostenvorschüsse werden gemäß den Artikeln 68, 69 und 71 festgesetzt.
1. Die Behörde kann jederzeit von Amtes wegen oder auf Antrag redaktionelle Fehler, Rechenfehler oder andere ähnliche Versehen berichtigen, die keinen Einfluss auf das Dispositiv der Entscheidung oder den wesentlichen Inhalt der Begründung haben.
2. Die Kosten und der Kostenvorschuss werden gemäß den Artikeln 68, 69 und 71 festgelegt.
Eine Entscheidung ist vollstreckbar, wenn sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann oder wenn der Suspensiveffekt entzogen wurde oder gesetzlich ausgeschlossen ist.
1. Die Verwaltungsbehörden führen ihre eigenen Entscheidungen aus.
2. Die von der Justizbehörde erlassenen Entscheidungen werden von der Verwaltungsbehörde der ersten Instanz oder der von der Rechtsmittelbehörde bestimmten Behörde durchgeführt.
1 Die Entscheidungen, die zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Erbringung von Sicherheiten verurteilen, werden gemäß dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 [7] vollstreckt.
2. Sobald sie vollstreckbar sind, werden sie einem Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.
1 Um Entscheidungen, die sich nicht auf die Zahlung einer Geldsumme beziehen, durchzusetzen, kann die Behörde
a) die direkte Vollstreckung anordnen, gegebenenfalls unter Androhung der im Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 vorgesehenen Strafen;
b) die Vollstreckung durch einen Dritten durchführen lassen;
c) die Entscheidung direkt vollstrecken.
2. Die Vollstreckungskosten gehen zu Lasten der betroffenen Person.
1. Bevor eine Zwangsmaßnahme ergriffen wird, außer im Falle einer Gefahr im Verzug, benachrichtigt die Behörde die betroffene Person und setzt ihr eine angemessene Frist zur Ausführung.
2. Die Benachrichtigung kann in der endgültigen Entscheidung oder in einem späteren Akt vorgesehen werden.
1 Die verwaltungsrechtliche Klage ist zulässig bei Streitigkeiten bezüglich öffentlich-rechtlicher Ansprüche, für die kein Rechtsmittelweg besteht.
2. Sie findet Anwendung auf Streitigkeiten, die sich beziehen auf
a) vermögensrechtliche Ansprüche, die sich aus dem Status der Magistratspersonen oder aus den Dienstverhältnissen im öffentlichen Dienst ergeben;
b) Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Konzessionen;
c) nichtvertragliche Entschädigungen;
d) ungerechtfertigte Bereicherung;
e) vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinden;
f) Sozialversicherungsleistungen, für die der Rechtsmittelweg nicht eröffnet ist;
g) Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten;
h) andere gesetzlich vorgesehene Fälle.
Hat das Recht, Klage zu erheben, jede Person, die einen rechtlichen Anspruch geltend macht.
Artikel 1: Der Kantonale Gerichtshof ist in erster Instanz zuständig für alle verwaltungsrechtlichen Klagen, die nicht gesetzlich einer anderen Behörde zugewiesen sind.
1 Die Klage wird durch einen Antrag eingeleitet, der die Gründe, die Anträge und die gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Beweismittel angibt.
2. Wird der Antrag in Papierform eingereicht, muss er unterschrieben sein und in einem Exemplar für die Behörde vorgelegt werden, begleitet von so vielen zusätzlichen Exemplaren, wie es Parteien gibt.
1. Der Vorsitz einer Kollegialbehörde oder das Mitglied des Kollegiums, das mit der Instruktion beauftragt ist, entscheidet als Einzelrichter in Fällen der Unzulässigkeit oder der Einstellung eines Verfahrens, das gegenstandslos geworden ist oder durch Rückzug oder gerichtlichen Vergleich abgeschlossen wurde.
2. Er kann Anträge auf Prozesskostenhilfe bearbeiten und Zwischenentscheidungen in Bezug auf verfahrensrechtliche Fragen sowie einstweilige Maßnahmen treffen.
3. Diese Entscheidungen sind summarisch begründet.
1 Die beklagte Partei kann Widerklagen erheben.
Die Parteien können ihre Anträge bis zum Abschluss der Beweisaufnahme ändern.
Sofern keine abweichende gesetzliche Bestimmung vorliegt, darf die Behörde nicht über die Anträge der Parteien hinaus entscheiden.
1. Die Behörde, die die erstinstanzliche Entscheidung getroffen hat, kann diese von Amts wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben, wenn
a) ein Revisionsgrund im Sinne von Artikel 120 vorliegt, oder
b) sich der Sachverhalt, die Umstände oder die gesetzlichen Bestimmungen, auf denen die Entscheidung beruht, seither in erheblichem Maße verändert haben, oder
c) ein Fehler, dessen Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, von der Verwaltung begangen wurde.
2. Die Kosten und Kostenvorschüsse werden gemäß den Artikeln 68, 69 und 71 festgesetzt.
1. Die Wiedererwägung aus dem im Artikel 120, Absatz 1 genannten Grund ist jederzeit möglich.
2. Der Antrag auf Wiedererwägung aus anderen Gründen muss bei der entscheidenden Behörde innerhalb von 90 Tagen nach Entdeckung des Grundes eingereicht werden, jedoch spätestens zehn Jahre nach Zustellung der Entscheidung.
3. Die Behörde kann von Amts wegen ihre Entscheidung innerhalb von zwei Jahren nach Entdeckung des Grundes, jedoch spätestens zehn Jahre nach Zustellung der Entscheidung wiedererwägen. Vorbehalten bleiben die Fristen, die in besonderen Gesetzen vorgesehen sind, insbesondere für die Rückerstattung von Leistungen.
Der Antrag auf Wiedererwägung bewirkt weder eine Unterbrechung der Frist noch eine aufschiebende Wirkung.
1. Entscheidungen, die in großer Anzahl ergehen oder ausschließlich auf der Grundlage einer automatisierten Datenverarbeitung getroffen werden, unterliegen dem Widerspruch oder der Beschwerde.
2. Der Weg des Widerspruchs oder der Beschwerde steht ebenfalls offen, wenn eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht.
3. Die Befugnis zum Einlegen eines Widerspruchs oder einer Beschwerde sowie die aufschiebende Wirkung sind nach den für den Rechtsbehelf geltenden Bestimmungen sinngemäß geregelt.
1. Die Frist für die Einlegung einer Beschwerde oder eines Einspruchs beträgt 30 Tage ab Zustellung der Entscheidung.
2. Der Einspruch oder die Beschwerde muss kurz begründet werden.
Die Behörde, die die erste Entscheidung getroffen hat, entscheidet mit freiem Prüfungsrecht über die Beschwerde oder den Einspruch.
Endgültige Entscheidungen können angefochten werden.
1. Entscheidungen über die Zuständigkeit oder die Ablehnung können angefochten werden. Sie können später nicht mehr angefochten werden.
2. Andere separat erlassene Zwischenentscheidungen können angefochten werden, wenn
a) sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Schaden zu verursachen, oder;
b) die Zulassung der Beschwerde sofort zu einer endgültigen Entscheidung führen kann, die ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren vermeiden hilft.
3. Ist die Beschwerde nach Absatz 2 unzulässig oder wurde sie nicht verwendet, kann die Zwischenentscheidung mit der endgültigen Entscheidung angefochten werden, soweit sie Einfluss auf deren Inhalt hat.
Der Rechtsbehelf ist zulässig, wenn die angerufene Behörde es unterlässt, eine anfechtbare Entscheidung zu treffen, oder zögert, dies zu tun.
Der Rechtsbehelf gegen eine Vollstreckungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn sie neue rechtliche Wirkungen entfaltet.
Die Entscheidungen des Großen Rates und des Staatsrates, die einen überwiegenden politischen Charakter aufweisen, können nicht Gegenstand eines Rekurses auf kantonaler Ebene sein.
Befugt zur Beschwerde ist
a) jedermann, der durch die angefochtene Entscheidung besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, wenn das Gesetz es vorsieht.
1. Das Kantonsgericht ist die ordentliche obere Beschwerdeinstanz.
2. Die Verwaltungsbehörden sind Beschwerdeinstanzen in den Fällen, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht vorgesehen sind.
Folgende Gründe können geltend gemacht werden
d) die Rechtsverweigerung im Sinne von Artikel 103.
1 Der Beschwerdeschrift und ihre Anlagen sind an die zuständige Behörde zu richten. Wird sie in Papierform eingereicht, muss sie unterschrieben werden und in einem Exemplar für die Behörde sowie in so vielen zusätzlichen Exemplaren wie es Parteien gibt, vorgelegt werden.
2. Sie gibt an
d) die möglichen Beweismittel.
3. Wenn die Beschwerdeschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, setzt die zuständige Behörde der beschwerdeführenden Partei eine angemessene Frist, um den Mangel zu beheben.
4. Gleichzeitig weist die Behörde die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass sie andernfalls auf der Grundlage der Akte entscheiden wird, oder falls die Anträge oder die Begründungen fehlen, die Beschwerde für unzulässig erklärt wird.
Der Rechtsbehelf kann, vollständig oder teilweise, zurückgezogen werden, solange darüber keine Entscheidung ergangen ist.
1 Der Berufung mit aufschiebender Wirkung.
2. Diese fehlt, wenn
a) die Entscheidung den Antrag einer/eines Verwaltungsangehörigen ablehnt;
b) dies in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist;
c) die Behörde, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat, dies aufgrund eines wichtigen öffentlichen Interesses entscheidet;
d) die Rechtsmittelbehörde dies von Amts wegen oder auf Antrag aufgrund eines wichtigen öffentlichen Interesses entscheidet.
3. Die Entscheidung, die die aufschiebende Wirkung entzieht oder aufhebt, muss begründet werden.
4. Die aufschiebende Wirkung kann nicht bei Berufungen gegen eine Entscheidung bezüglich einer Geldleistung entzogen werden.
1. Mit der Einreichung des Rechtsmittels geht die Zuständigkeit für die Behandlung des Gegenstands der angefochtenen Entscheidung auf die Rechtsmittelbehörde über.
2. Die erstinstanzliche Behörde kann jedoch bis zur Einreichung ihrer Stellungnahmen eine erneute Prüfung der angefochtenen Entscheidung vornehmen.
3. Sie teilt den Parteien unverzüglich ihre Entscheidung mit und informiert die Rechtsmittelbehörde darüber, die das Rechtsmittel weiterbehandelt, sofern die neue Entscheidung es nicht gegenstandslos gemacht hat.
1. Ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Rechtsmittels und sofern dieses nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, teilt die Instruktionsbehörde es der Behörde mit, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat, und gegebenenfalls den anderen Parteien, wobei ihnen eine Frist gesetzt wird, um ihre Stellungnahmen einzureichen.
2. Gleichzeitig fordert sie die untergeordnete Behörde auf, ihre Akten vorzulegen.
3. Sie kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Parteien zu einem weiteren Schriftsatzwechsel oder zu einer Anhörung einladen.
1. Die Präsidentschaft einer kollegialen Behörde oder das für die Instruktion zuständige Mitglied des Kollegiums kann ohne Austausch von Schriftsätzen oder Debatte einen offensichtlich unzulässigen, prozessualen oder missbräuchlichen Rechtsbehelf zurückweisen.
2. Sie oder er kann Verfahren, die durch Rücknahme, Vergleich oder aus einem anderen Grund gegenstandslos geworden sind, einstellen.
3. Sie oder er kann über Anträge auf Prozesskostenhilfe entscheiden und Zwischenentscheidungen zu Verfahrensfragen, zur aufschiebenden Wirkung sowie zu einstweiligen Maßnahmen treffen.
1. Die Rechtsmittelbehörde ist weder an die Begründungen noch an die Anträge der Parteien gebunden.
2. Sie kann die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten der Beschwerdeführerin abändern.
3. In letzterem Fall informiert sie die betroffene Partei über ihre Absicht und setzt ihr eine Frist, um Stellung zu nehmen oder, sofern keine anderslautende gesetzliche Bestimmung vorliegt, ihre Beschwerde zurückzuziehen.
1. Soweit sie die Beschwerde zulässt, hebt die Behörde die angefochtene Entscheidung auf und entscheidet gegebenenfalls selbst in der Sache.
2. Gegebenenfalls verweist sie die Angelegenheit an die untergeordnete Behörde zurück.
Der Rechtsweg beim Kantonsgericht ist nur zulässig, nachdem alle untergeordneten Rechtsmittel ausgeschöpft wurden.
1. Die Rechtsmittelbehörde revidiert ihre in Rechtskraft erwachsene Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen diese beeinflusst hat.
2. Sie revidiert außerdem auf Antrag, wenn eine Partei
a) wesentliche neue Tatsachen behauptet oder neue Beweismittel vorlegt, oder;
b) nachweist, dass die Behörde wesentliche durch Urkunden belegte Tatsachen nicht berücksichtigt hat, oder;
c) nachweist, dass die Behörde die Vorschriften über die Ablehnung oder das rechtliche Gehör verletzt hat.
3. Die Mittel des Absatzes 2 öffnen den Weg zur Revision nur dann, wenn sie im Verfahren vor der Entscheidung über das Rechtsmittel oder durch das Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht geltend gemacht werden konnten.
1 Die Revision aus dem in Artikel 120, Absatz 1 vorgesehenen Grund ist jederzeit möglich.
2. Der Antrag auf Revision aus den in Artikel 120, Absatz 2 vorgesehenen Gründen muss innerhalb von 90 Tagen nach Entdeckung des Grundes, jedoch spätestens zehn Jahre nach Zustellung der Entscheidung, bei der entscheidenden Behörde eingereicht werden.
1 Das Schiedsgericht wird im Wege der verwaltungsrechtlichen Klage angerufen.
2. Der Antrag muss bei der Kanzlei des Kantonsgerichts eingereicht werden.
3. Zusätzlich zu den in Artikel 86 vorgesehenen Elementen gibt sie an, ob eine Schlichtung durch eine vertraglich vorgesehene Stelle versucht wurde.
Wenn eine Schlichtung in einer Vereinbarung vor einem Gremium vorgesehen ist, muss diese vor Anrufung des Schiedsgerichts versucht werden. Andernfalls ist der Antrag unzulässig.
Die Präsidentschaft übermittelt unverzüglich ein Exemplar des Antrags und seiner Anlagen an die Gegenpartei und setzt ihr eine Frist zur Erwiderung und zur Angabe ihrer Beweismittel.
2. Die Präsidentschaft bestellt die Schiedsrichter und achtet dabei von Amts wegen auf die Einhaltung der Regeln zur Ablehnung.
3. Jede Person, der ein Schiedsrichteramt vorgeschlagen wird, muss unverzüglich die Tatsachen offenlegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken könnten.
Die Präsidentschaft leitet die Sache und führt alle zweckdienlichen Beweismaßnahmen durch.
1 Die Präsidentschaft ist zuständig für die Behandlung von Ablehnungsanträgen gegen einen oder mehrere Schiedsrichter oder ein Mitglied des Verwaltungsstabes.
2. Das Gericht für öffentliches Recht ist zuständig für die Behandlung von Ablehnungsanträgen gegen die Präsidentschaft.
Der Staatsrat legt die Vergütungstarife der Schiedsrichter fest.
1 Die Änderung des geltenden Rechts ist im Anhang aufgeführt.
2. Der Rechtsdienst ist beauftragt, den Namen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LPJA), vom 27. Juni 1979 [10], durch den Namen des vorliegenden Gesetzes und gegebenenfalls den genauen Artikel, auf den verwiesen wird, in allen im Systematischen Neuenburger Rechtsbuch veröffentlichten Texten zu ersetzen.
Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LPJA), vom 27. Juni 1979 [11], wird aufgehoben.
Dieses Gesetz gilt für die bei seinem Inkrafttreten anhängigen Verfahren.
Die Gemeinden und autonom agierenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften können nur dann mit Verfahrenskosten belastet werden, wenn ihre Entscheidungen angefochten werden und diese Entscheidungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden.
1 Solange das Bundesgesetz über elektronische Kommunikationsplattformen im Justizbereich (EnterG), vom 20. Dezember 2024, im Kanton Neuenburg nicht umgesetzt ist, können die in Artikel 23, Absatz 1, Buchstaben a bis c genannten Behörden Akten in Papierform aufbewahren.
Solange das Gesetz über Kommunikationsplattformen im Justizbereich (LPCJ) vom 20. Dezember 2024 im Kanton Neuenburg nicht umgesetzt ist, finden die Artikel 26, 27 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 28 Absatz 3 keine Anwendung.
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
1 Der Staatsrat setzt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
2. Er sorgt gegebenenfalls für dessen Verkündigung und Vollzug.
Gesetz verkündet durch den Staatsrat am 14. Mai 2025.
Das Inkrafttreten ist mit Wirkung vom 1. Januar 2026 festgelegt.
Anhang
(Art. 129, Abs. 1)
Änderung des geltenden Rechts
1. Das Gesetz über die Haftung der öffentlichen Körperschaften und ihrer Bediensteten (Verantwortlichkeitsgesetz) (LResp), vom 29. September 2020 (RSN 150.10), wird wie folgt geändert
2. Das Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 (RSN 152.100), wird wie folgt geändert
3. Das Neuenburger Gesetz über die Gerichtsorganisation (OJN), vom 27. Januar 2010 (RSN 161.1), wird wie folgt geändert
4. Das Gesetz über die Behandlung von Verfügungsgeschäften von Todes wegen und ähnlichen Geschäften (LACDM), vom 2. November 2010 (RSN 214.10), wird wie folgt geändert
5. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (LILP), vom 12. November 1996 (RSN 261.1), wird wie folgt geändert
6. Das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (LA-LAVS/LAI), vom 6. Oktober 1993 (RSN 820.10), wird wie folgt geändert
7. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (LILAMal), vom 4. Oktober 1995 (RSN 821.10), wird wie folgt geändert
8. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (LILAA), vom 20. Dezember 1983 (RSN 821.204), wird wie folgt geändert