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5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Gesetzestext (5 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Verordnung zur Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter und der Vielfalt der Herkunft in den Kommissionen, Unterkommissionen, Räten, Gremien und Arbeitsgruppen, die vom Staatsrat ernannt werden oder in denen der Staatsrat einen Teil der Mitglieder bestimmt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Der Staatsrat verfolgt das Ziel, eine Mindestrepräsentation von 40% des einen oder anderen Geschlechts zu erreichen, und zwar in allen in Artikel 1 genannten Einheiten. Er sorgt ebenfalls dafür, eine Repräsentation der Herkunft der Neuenburger Bevölkerung zu gewährleisten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Für jede zu besetzende Stelle innerhalb einer in Artikel 1 genannten Einheit, vorbehaltlich der Ernennungen in die Funktionen, schlägt das zuständige Departement dem Staatsrat Kandidaten vor, die es ermöglichen, die in Artikel 2 festgelegte ausgewogene Vertretung zu erreichen.

2. Falls aus besonderen Gründen diese Bedingungen nicht erfüllt werden können, legt das zuständige Departement dem Staatsrat einen kurzen Bericht vor, in dem das vorgesehene Verfahren zur Erneuerung der Mitglieder, die eingegangenen Vorschläge und die unternommenen Schritte zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele dargelegt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Jedes Jahr werden die Statistiken zur Geschlechterrepräsentation und zur Vielfalt der Herkunft innerhalb der in Artikel 1 genannten Einheiten im Finanzmanagementbericht veröffentlicht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Neuenburger Gesetzesregister aufgenommen.

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