Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.111 CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel, die Suche nach Lösungen zu fördern, die in erster Linie zur Umsetzung der Familienpolitik beitragen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[1] Zu diesem Zweck werden gegründet

a) ein beratender Ausschuss;

b) ein Amt, geleitet von einem oder einer Beauftragten für Familienpolitik und Gleichstellung von Männern und Frauen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Die beratende Kommission besteht aus sieben bis elf Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt werden.

2. Den Vorsitz führt der Leiter des Departements, dem sie angehört.

3. Diese Kommission befasst sich mit Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Familienpolitik und der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, in Zusammenarbeit mit dem oder der Delegierten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1 Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen betreffend die Organisation und Funktionsweise der Kommission.

2. Er bestimmt das Departement, dem sie unterstellt wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[2] Der Staatsrat legt nach Anhörung der Kommission die Aufgaben und Befugnisse des Amtes für Familienpolitik und Gleichstellung von Männern und Frauen fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Der Staatsrat sorgt gegebenenfalls für seine Verkündung und Durchführung. Er legt das Datum seines Inkrafttretens fest.

Gesetz verkündet durch den Staatsrat am 29. Mai 1996.

Das Inkrafttreten ist mit Wirkung zum 29. Mai 1996 festgelegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →