1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Das vorliegende Gesetz hat zum Ziel, die Suche nach Lösungen zu fördern, die in erster Linie zur Umsetzung der Familienpolitik beitragen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.
[1] Zu diesem Zweck werden gegründet
a) ein beratender Ausschuss;
b) ein Amt, geleitet von einem oder einer Beauftragten für Familienpolitik und Gleichstellung von Männern und Frauen.
1. Die beratende Kommission besteht aus sieben bis elf Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt werden.
2. Den Vorsitz führt der Leiter des Departements, dem sie angehört.
3. Diese Kommission befasst sich mit Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer Familienpolitik und der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, in Zusammenarbeit mit dem oder der Delegierten.
1 Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen betreffend die Organisation und Funktionsweise der Kommission.
2. Er bestimmt das Departement, dem sie unterstellt wird.
[2] Der Staatsrat legt nach Anhörung der Kommission die Aufgaben und Befugnisse des Amtes für Familienpolitik und Gleichstellung von Männern und Frauen fest.
1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Der Staatsrat sorgt gegebenenfalls für seine Verkündung und Durchführung. Er legt das Datum seines Inkrafttretens fest.
Gesetz verkündet durch den Staatsrat am 29. Mai 1996.
Das Inkrafttreten ist mit Wirkung zum 29. Mai 1996 festgelegt.