Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.100.5 CH-NE

Zweck

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Der Staatsrat führt einen Mobilitätsplan ein, der darauf abzielt, den ökologischen Fußabdruck der kantonalen Verwaltung zu reduzieren, insbesondere durch finanzielle Unterstützung (Ökobonus) und einen geregelten Zugang zu Parkplätzen.

2. Der Mobilitätsplan fördert kohärente und umweltfreundliche Verhaltensweisen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

[3] Diese Verfügung betrifft die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Aufgaben an den Standorten Serre-Coullery in La Chaux-de-Fonds sowie in Tivoli und Cadolles in Neuchâtel ausüben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Der Dienst für staatliches Personalwesen (SRHE) gewährt auf Antrag einen Ökobonus an Inhaber öffentlicher Ämter, die sanfte Fortbewegungsmittel oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, und dort keine Parkgenehmigung erhalten.

2. Der jährliche Betrag des Ökobonus beträgt 360 Franken, der auf zwölf Monatsraten verteilt und anteilig basierend auf dem Beschäftigungsgrad gezahlt wird.

3. Der SRHE erstellt eine Richtlinie, die insbesondere den Betrag des Ökobonus, den Kreis der Begünstigten sowie die Verfahren und Modalitäten der Gewährung definiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1 Niemand hat das Recht auf die Zuweisung eines Parkplatzes.

2. Die SRHE weist Parkerlaubnisse zu und entzieht diese, basierend auf Kriterien, die insbesondere Folgendes berücksichtigen

a) der Vergleich der Fahrtzeiten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte mit dem privaten Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln;

b) unterhaltsberechtigte Kinder unter 10 Jahren;

c) Situationen dauerhafter Behinderung;

d) die Position als Dienststellenleiter-in.

3. Sie legt eine Richtlinie fest, die die Kriterien sowie die Verfahren und Modalitäten der Zuteilung präzisiert.

4. Inhaber, die eine Parkerlaubnis erhalten haben, müssen ihren Platz reservieren.

5. Die Untervermietung oder Übertragung der zugewiesenen Zugänge an Dritte ist untersagt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Die Reservierung eines Parkplatzes unterliegt einer Gebühr.

2. Die Gebühr beträgt 4 Franken pro angebrochenem halben Tag und ist auf maximal 150 Franken pro Monat begrenzt.

3. Die Gebühr wird grundsätzlich monatlich vom Gehalt abgezogen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Verordnung über die an Amtsträger gezahlten Vergütungen vom 20. Dezember 2002 [4] wird wie folgt geändert

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Die Verordnung über den Zuschuss zu den öffentlichen Verkehrsmittelabonnements, vom 26. Oktober 2016 [5], wird wie folgt geändert

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →