1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung (ATHE)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Die Verordnung legt einen Stundenlohn für die Dienstleistungen des Staates fest, die nach der aufgewendeten Zeit erbracht werden.
**Die Verordnung gilt für die nach Zeitaufwand erbrachten Leistungen der folgenden Dienste:**
a) Brücken- und Straßenbaudienst;
b) Dienst für Raumplanung;
c) Dienst für Fauna, Forst und Natur, mit Ausnahme des Betriebspersonals des Forstabschnitts, dessen Leistungen weiterhin zu einem Tarif des genannten Dienstes abgerechnet werden;
d) Dienst für Energie und Umwelt;
e) Baudienst.
1 Der Stundentarif für Verwaltungspersonal beträgt
Franken
1. Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter, stellvertretende Abteilungsleiterin und stellvertretender Abteilungsleiter, Bürochefin und Bürochef …………………………………………………………......
176.-
2. Höhere Führungskraft, Jurist …….……………………………………………..
155.-
3. Bereichs-/Dossierverantwortliche/r ………………………………………
133.-
4. Spezialisierte/r Mitarbeiter/in ………………………………..
113.-
5. Qualifizierte/r Mitarbeiter/in ………………………………..
95.-
6. Sekretär/in und sonstige/r Mitarbeiter/in .…………………….
85.-
7. Auszubildende/r ………………..…………………………………….
70.-
2 Der Stundentarif für Betriebspersonal beträgt
Franken
1. Wegmeister/in, Förster/in, Wildhüter/in ……………….
113.-
2. Teamleiterin und Teamleiter …….………………………………………..
95.-
3. Straßenwärter/in, Hausmeister/in …………………………………..
85.-
Das geschuldete Honorar entspricht dem Tarif gemäß Artikel 3 oben, multipliziert mit der Anzahl der geleisteten Stunden für jede Mitarbeiterin oder jeden Mitarbeiter.
Die Modalitäten der Rechnungsstellung und die Rechtsmittelwege werden durch die Bestimmungen geregelt, die das Entgelt betreffen.
Art. 6
1. Der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Raumplanungsgesetz (RELCAT) vom 16. Oktober 1996 [2], wird wie folgt geändert
2. Die Verordnung über die von der Raumplanungsdienststelle erhobenen Gebühren für die Verarbeitung von Computerdaten und den Druck von Plänen und Dokumenten vom 1. Februar 2006 [3], wird wie folgt geändert
3. Die Ausführungsbestimmungen zum Baugesetz (RELConstr.) vom 16. Oktober 1996 [4], werden wie folgt geändert
4. Die Verordnung, welche die Gebühren im Zusammenhang mit der Anwendung des kantonalen Waldgesetzes (LCFo) vom 5. Juni 1997 [5] festlegt, wird wie folgt geändert
5. Die Verordnung über den Gebührentarif der von der Energie- und Umweltschutzdienststelle erhobenen Gebühren im Bereich Umweltschutz vom 21. November 1994 [6], wird wie folgt geändert
6. Die Verordnung über die Gebühren im Energiebereich (AMOL) vom 18. Dezember 2002 [7], wird wie folgt geändert
7. Die Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (RChim) vom 18. Februar 2008 [8], werden wie folgt geändert
1. Die Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
2. Der Verordnung unterliegen die ab ihrem Inkrafttreten nach Zeitaufwand erbrachten Leistungen.
3. Die Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die systematische Sammlung des Neuenburger Rechts aufgenommen.