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152.100.1 CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Erstes Kapitel Zweck und Anwendungsbereich

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (14)

Art. premier Beschluss betreffend die Reorganisation und Verwaltung der von den Einheiten der kantonalen Verwaltung und den autonomen Körperschaften getätigten Einkäufe (Einkaufsbeschluss) vom 10. März 2010 - Zweck Art. 2 Verordnung über die Neuorganisation und Verwaltung der von den Einheiten der kantonalen Verwaltung und den autonomen Einheiten getätigten Einkäufe (Verordnung über die Einkäufe) vom 10. März 2010 - Anwendungsbereich Art. 3 Verordnung über die Neuorganisation und Verwaltung der Beschaffungen durch die Einheiten der kantonalen Verwaltung und die autonomen Einheiten (Beschaffungsverordnung), vom 10. März 2010 - Kommission Art. 4 Verordnung betreffend die Neuordnung und Verwaltung der von den Einheiten der kantonalen Verwaltung und den autonomen Einheiten getätigten Einkäufe (Einkaufsverordnung) vom 10. März 2010 Art. 5 Verordnung betreffend die Reorganisation und das Management der von den Einheiten der kantonalen Verwaltung und den autonomen Einheiten getätigten Einkäufe (Einkaufsverordnung), vom 10. März 2010 Art. 5A Verordnung über die Neuordnung und Verwaltung der Beschaffungen durch die Einheiten der kantonalen Verwaltung und autonome Einrichtungen (Beschaffungsverordnung), vom 10. März 2010 Art. 6 Verordnung über die Neuorganisation und Verwaltung der von den Einheiten der kantonalen Verwaltung und den autonomen Einheiten getätigten Einkäufe (Einkaufsverordnung) vom 10. März 2010 Art. 7 Verordnung über die Neuorganisation und Verwaltung der Einkäufe, die durch die Einheiten der kantonalen Verwaltung und die autonomen Einheiten getätigt werden (Einkaufsverordnung), vom 10. März 2010 Art. 8 Verordnung über die Reorganisation und Verwaltung der von den Einheiten der kantonalen Verwaltung und den autonomen Einheiten getätigten Einkäufe (Einkaufsverordnung), vom 10. März 2010 - Ziele Art. 9 Verordnung über die Neugestaltung und Verwaltung der Beschaffungen durch die Einheiten der kantonalen Verwaltung und die autonomen Einheiten (Beschaffungsverordnung), vom 10. März 2010 - Verwaltungsregeln Art. 10 Verordnung über die Neuorganisation und das Management der von den Einheiten der kantonalen Verwaltung und den autonomen Einheiten getätigten Einkäufe (Einkaufsverordnung), vom 10. März 2010 - Information Art. 11 Verordnung über die Reorganisation und Verwaltung der Beschaffungen durch die Einheiten der kantonalen Verwaltung und die autonomen Einheiten (Beschaffungsverordnung), vom 10. März 2010 Art. 12 Verordnung über die Neuorganisation und Verwaltung der von den Einheiten der kantonalen Verwaltung und den autonomen Einheiten getätigten Einkäufe (Einkaufsverordnung), vom 10. März 2010 - Vollzug Art. 13 Verordnung über die Neuorganisation und Verwaltung der von den Einheiten der kantonalen Verwaltung und den autonomen Einrichtungen getätigten Einkäufe (Einkaufsverordnung), vom 10. März 2010

Gesetzestext (14 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Erstes Kapitel Zweck und Anwendungsbereich

Diese Verordnung hat zum Ziel, sicherzustellen, dass das Beschaffungsmanagement von Produkten und Dienstleistungen, das von der kantonalen Verwaltung praktiziert wird, der vom Staatsrat angenommenen Einkaufspolitik sowie den damit verbundenen Verwaltungsregeln entspricht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Erstes Kapitel Zweck und Anwendungsbereich

Der vorliegende Erlass gilt

c) für die eigenständigen Einheiten, die vom Staatsrat benannt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 2 Organisation

[2] 1 Es wird eine Kommission zur Koordination der Einkäufe (im Folgenden: die Kommission) eingerichtet.

2. Den Vorsitz der Kommission führt die Kanzlerin oder der Kanzler des Staats.

3. Die Kommission setzt sich zusammen aus

d) der Koordinatorin oder dem Koordinator der Einkäufe.

4. Auf Antrag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden können je nach Bedarf weitere Personen zur Teilnahme an der Kommission eingeladen werden.

5. Der Dienst für Einkauf, Logistik und Druckerzeugnisse übernimmt das Sekretariat der Kommission sowie die Vorbereitung und Nachbereitung der von der Kommission gefassten Beschlüsse.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 2 Organisation

1 Die Kommission prüft und genehmigt die verschiedenen Optionen und Beschaffungsverfahren.

2. Sie teilt ihre Stellungnahme oder Entscheidungen den Generalsekretariaten der Abteilungen mit.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 2 Organisation

[3] 1 Der Einkaufs-, Logistik- und Druckdienst ist ein zentraler Einkaufdienst für die Produkte, für die er verantwortlich ist.

2. Er ist ebenfalls verantwortlich für die Koordination, Unterstützung und Überwachung der Einkäufe, die von allen in Artikel 2 aufgelisteten Einheiten und Entitäten getätigt werden.

3. Aufgehoben.

4. Der Einkaufs-, Logistik- und Druckdienst erstellt operationelle Richtlinien, die die Verwaltungsregeln ergänzen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 2 Organisation

[4] 1 Die Koordinatorin oder der Koordinator der Einkäufe ist Teil des Einkaufs-, Logistik- und Druckdienstes.

2. Die Koordinatorin oder der Koordinator der Einkäufe beteiligt sich an den Beschaffungsprozessen der zentralen Einkaufsdienste, wie sie von der Staatskanzlei benannt wurden.

3. Die Koordinatorin oder der Koordinator der Einkäufe wird über die budgetierten Investitionskäufe informiert und kann gemäß den in den Richtlinien definierten Managementregeln eingreifen.

4. Die Koordinatorin oder der Koordinator der Einkäufe unterstützt die Dienste im Bereich der Beschaffung und arbeitet im Rahmen des Einkaufsprozesses eng mit dem anfordernden und nachfragenden Dienst zusammen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 2 Organisation

Die zentralen Einkaufsdienste sind für bestimmte Produktgruppen und Dienstleistungen im gesamten Staat verantwortlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 2 Organisation

Verwaltungseinheiten können Produkte und Dienstleistungen erwerben, soweit diese nicht von den zentralen Einkaufsdiensten verwaltet werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 3 Beschaffungspolitik und Verwaltungsregeln

Die Hauptziele, die zu erreichen sind, lauten

d) Lieferanten bevorzugen, die auf nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 3 Beschaffungspolitik und Verwaltungsregeln

[5] Der Einkaufs-, Logistik- und Druckdienst legt in einer Richtlinie die praktischen Modalitäten für die Einkäufe durch die zentralen Einkaufsstellen sowie die Investitionseinkäufe fest, insbesondere die Schwellenwerte, die die Zuständigkeit der genannten Dienstleistungen bestimmen, und die Regeln, die für den Abschluss von Verträgen gelten.

i) aufgehoben

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 4 Information und Führungsinstrument

[6] Eine Intranet-„Einkäufe“-Seite wird vom Einkaufs-, Logistik- und Druckservice aktualisiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 4 Information und Führungsinstrument

SAP ist das zentrale Verwaltungswerkzeug.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 5 Schlussbestimmungen

Die Staatskanzlei ist mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 5 Schlussbestimmungen

1. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Neuenburger Gesetzessammlung aufgenommen.

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