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1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Gesetzestext (3 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Die Kanzlei ist befugt, nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium, der Staatsanwaltschaft gegenüber den dem Staat zugestellten Zahlungsbefehlen ganz oder teilweise zu widersprechen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

Die Verordnung über die Mitteilung der Stellungnahme des Staates, an den ein Zahlungsbefehl gerichtet ist, vom 24. Juni 1985 [3], wird aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.

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