152.100.08
CH-NE
1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
Gesetzestext (3 Artikel)
1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung
Art. premier Beschluss zur Delegation der Befugnis, dem Staatskanzleramt die Zuständigkeit zur Erhebung von Widerspruch gegen Zahlungsaufforderungen zu übertragen, die dem Staat zugestellt werden, vom 3. April 1996.
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Die Kanzlei ist befugt, nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium, der Staatsanwaltschaft gegenüber den dem Staat zugestellten Zahlungsbefehlen ganz oder teilweise zu widersprechen.
1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung
Art. 2 Verordnung zur Übertragung der Befugnis an die Kanzlei, Einspruch gegen die Zahlungsaufforderungen einzulegen, die dem Staat zugestellt wurden, vom 3. April 1996
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Die Verordnung über die Mitteilung der Stellungnahme des Staates, an den ein Zahlungsbefehl gerichtet ist, vom 24. Juni 1985 [3], wird aufgehoben.
1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung
Art. 3 Verordnung zur Übertragung der Befugnis an die Kanzlei, Einspruch gegen Zahlungsaufforderungen, die dem Staat mitgeteilt werden, einzulegen, vom 3. April 1996
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1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.