1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (OR-DBF)
Table of Provisions (13)
Statutory Text (13 Provisions)
Das Departement für Bildung und Finanzen (DBF; im Folgenden: das Departement) übernimmt die dem Staat obliegenden Aufgaben in den Bereichen Bildung, Finanzen, öffentliche Abgaben sowie in Bezug auf die Beziehungen zu den Gemeinden und die Staatshaftung.
1. Das Departement verfügt über ein Generalsekretariat.
2. Es umfasst die folgenden Dienste
d) den Dienst für Beiträge.
3. Es ist für die Beziehungen zu folgenden Einheiten zuständig
g) Kantonale Finanzkontrolle (KFK).
1. Die Chefin oder der Chef der Abteilung trifft sich regelmäßig mit den Leiterinnen und Leitern der Dienste und anderer Einheiten, in Form von allgemeinen oder individuellen Besprechungen.
2. Die oder der Generalsekretär nimmt an diesen Besprechungen teil und stellt die Verbindung zwischen der Chefin oder dem Chef der Abteilung und den Diensten sicher.
3. Das Sekretariat der Treffen wird vom Generalsekretariat gewährleistet.
1. Die Zuständigkeiten der Dienststellen werden durch diese Verordnung festgelegt.
2. Die Zuweisung von besonderen Aufgaben oder Aufträgen bleibt vorbehalten.
1. Das Generalsekretariat ist mit Aufgaben der Koordination, Planung, Beratung und Information betraut.
2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben
a) die Beratung und Unterstützung der Chefin oder des Chefs des Departements;
b) die Verwaltung und Administration des Sekretariats der Chefin oder des Chefs des Departements;
c) die Koordination der internen Aktivitäten im Departement;
d) die interdepartementale Koordination;
e) die Planung, Leitung und Koordination des Finanzmanagements gemäß dem Gesetz über die Finanzen des Staates und der Gemeinden (Finanzgesetz), vom 24. Juni 2014 [3];
f) die Aufgaben des Departements im Bereich der Personalressourcen;
g) die Kommunikation und Information intern und extern in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei;
h) die Betreuung von IT- und Infrastrukturprojekten für Schulen, in Zusammenarbeit mit diesen, dem Informatikdienst und dem Gebäudedienst;
i) die Verfolgung der Bildungspolitik in der Schweiz und im Ausland.
1 Der Dienst für die obligatorische Schulbildung hat folgenden Tätigkeitsbereich
a) die obligatorische Schulbildung;
b) die spezialisierte Pädagogik für Kinder und Schüler von 0 bis 20 Jahren;
c) den Unterricht im Rahmen des Neuenburger Konservatoriums für Musik;
d) die psychomotorischen Leistungen im Rahmen des Zentrums für Psychomotorik;
e) die schulische Informatik auf pädagogischer, technischer und administrativer Ebene.
2. Er hat hauptsächlich folgende Aufgaben
a) die Umsetzung der von den nationalen, interkantonalen und kantonalen Behörden festgelegten Schulpolitik sicherzustellen und die Verbindung zu den Schulkreisen herzustellen;
b) die Anwendung des Lehrplans und der Lehrmittel zu gewährleisten, indem er die Schulleitungen bei der Umsetzung unterstützt und an den entsprechenden Arbeiten in der Romandie teilnimmt;
c) die Definition des Rahmens für die Bewertung der schulischen Leistungen der Schüler und dessen Weiterentwicklung;
d) die Ausarbeitung und Umsetzung des Stundenplans;
e) die Definition und Zuteilung der pädagogischen Ressourcen, der Ausrüstung und der Informatikdienste;
f) die Definition des Rahmens, der die Schullaufbahn oder spezialisierte Pädagogik der Schüler garantiert, sowie die notwendige Betreuung zur Organisation ihrer Zuweisung;
g) die Verwaltung der Personalressourcen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, wie die Festlegung der Gehaltsklassen und der Anzahl der Stufen;
h) die Überwachung des Unterrichts, der spezialisierten Pädagogik und der Bildungseinrichtungen, der Spezialschulen und der Klassen der Institutionen für Kinder und Jugendliche;
i) die Unterstützung der regionalen Behörden bei der Anwendung des kantonalen Rahmens;
j) die Überwachung und Koordination der Aktivitäten des Neuenburger Konservatoriums für Musik.
**Der Aufgabenbereich des Dienstes für nachobligatorische Bildung und Berufsberatung umfasst:**
a) die Organisation und Überwachung der beruflichen Grundbildung;
b) die Organisation der Qualifikationsverfahren;
c) die Erteilung von Ausbildungsbewilligungen und die Organisation der Ausbildungen von Ausbildnerinnen und Ausbildnern in Unternehmen;
d) die Entwicklung und die Mitwirkung an der Förderung der Lehre;
e) die Steuerung der beruflichen Bildung, die unter das Bundesgesetz fällt, in den Ausbildungsstätten, die für die Vorlehre- und Übergangswege, die berufliche Grundbildung, die Berufsmaturität, die berufliche Weiterbildung sowie für die höhere Fachschule zuständig sind;
f) die Steuerung der Sekundarstufe II Bildung in Gymnasien, die für Wege zur gymnasialen Maturität, zur Fachmaturität und zum Zeugnis der Fachmittelschule sowie für Brückenangebote zur Universität und andere Brückenangebote zu nicht-universitären tertiären Bereichen zuständig sind;
g) die Förderung und Strategie in Bezug auf sprachliche, kulturelle und berufliche Erfahrungen;
h) die Koordination des Managements und der Entwicklung der digitalen Bildung in den Schulen im Kanton Neuenburg auf Sekundarstufe II;
i) die Steuerung und Überwachung der Bildungseinrichtungen der tertiären Stufe A;
j) die Information und Beratung von Schülern, Jugendlichen und Erwachsenen bei ihrer Wahl der schulischen, beruflichen, universitären Bildung und Karriere, in Anwendung des Gesetzes über die schulische und berufliche Orientierung vom 4. November 2008 [4];
k) das frühe Eingreifen bei Schülern und der Eintritt von jungen Menschen in die berufliche Bildung in Anwendung des Gesetzes über die Integration von Jugendlichen in die berufliche Bildung (LIFP) vom 26. Januar 2016 [5];
l) die Steuerung des Einsetzsystems von Migranten in die Bildung.
1 Der Finanzdienst bereitet die vom Großen Rat und vom Staatsrat festgelegte Finanzpolitik vor, schlägt sie vor und führt sie aus.
2. Seine Zuständigkeiten und seine Organisation sind Gegenstand eines Reglements.
1 Der Dienst für Beiträge ist zuständig für die Veranlagung und Erhebung von
a) den direkten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf das Einkommen und Vermögen natürlicher Personen sowie auf den Gewinn und das Kapital juristischer Personen;
b) die Besteuerung von Grundstücksgewinnen, die Handänderungssteuern bei Immobilienübertragungen sowie die kantonalen und kommunalen Bodensteuern (mit Ausnahme der juristischen Personen);
c) die Erbschafts- und Schenkungssteuern;
d) die Ergänzungssteuer gemäß der Verordnung über die Mindestbesteuerung von großen Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, OIMin) vom 22. Dezember 2023 [6].
2. Er ist verantwortlich für die Prüfung der Anträge auf Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer von natürlichen Personen sowie für die Anwendung der internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
3. Er führt ebenfalls die Bewertung von nicht börsenkotierten Titeln für die Vermögenssteuer und die amtliche Schätzung von Grundstücken durch.
4. Im Rahmen seiner Aufgaben ist er verantwortlich für die Durchführung von Ermittlungen und Steueruntersuchungen zur Sicherstellung von rechtskonformen Veranlagungen, die Festsetzung von Steuerrückforderungen, die Verhängung von Bussen für Steuerhinterziehungen und die Anzeige strafbarer Handlungen bei der Staatsanwaltschaft.
5. Er arbeitet mit den Bundes-, Kantons- und Gemeinde-Partnern zusammen.
"Der Fachbereich kann besondere Bestimmungen hinsichtlich der Aufgaben und der internen Organisation der Dienste erlassen."
Die Verordnung über die Organisation des Departements für Bildung, Finanzen und Digitalisierung (OV-DBFD) vom 6. März 2024 [7] wird aufgehoben.
Bis zum 31. August 2025 besteht der Gemeindedienst innerhalb des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (DGJS) fort. Ab dem 1. September 2025 wird er zum Amt für Gemeinden und Treuhandverwaltung im Finanzdienst. Bis zu diesem Datum übt das DGJS die dem Staat übertragenen Aufgaben in Bezug auf die Beziehungen zu den Gemeinden aus.
1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Gesetzessammlungsbuch des Kantons Neuenburg aufgenommen.