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152.100.04 OR-GJSRO-DSJS CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (OR-GJS)

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (17)

Art. premier Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (OR-GJS) vom 27. Mai 2025 - Aufgaben Art. 2 Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (OR-DGJS), vom 27. Mai 2025 - Organisation Art. 3 Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (OR-GJS), vom 27. Mai 2025 - Sitzung der Dienste Art. 4 Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (OGDJS), vom 27. Mai 2025 - Strukturen und Zuständigkeiten Art. 5 Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (OR-DGJS), vom 27. Mai 2025 - Aufgaben Art. 6 Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (OR-GJS), vom 27. Mai 2025 Art. 7 Verordnung über die Organisation des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (RO-DSJS) vom 27. Mai 2025 Art. 8 Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (OR-GJS) vom 27. Mai 2025 Art. 9 Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (OR-GJS), vom 27. Mai 2025 - Dienst für Erwachsenenschutz und Jugendschutz Art. 10 Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (OR-GJS), vom 27. Mai 2025 - Gebäudedienst Art. 11 Verordnung zur Organisation des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (VO-GJS), vom 27. Mai 2025 - Sportdienst Art. 12 Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (OR-DGJS), vom 27. Mai 2025 - Gemeindedienst Art. 13 Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (OR-DGJS), vom 27. Mai 2025 - Statistikdienst Art. 14 Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (OR-DGJS), vom 27. Mai 2025 - Besondere Bestimmungen Art. 15 Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (RO-DSJS), vom 27. Mai 2025 - Aufhebung Art. 16 Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (OR-DGJS), vom 27. Mai 2025 - Übergangsbestimmung Art. 17 Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Jugend und Sport (OR-GJS), vom 27. Mai 2025 - Inkrafttreten und Veröffentlichung

Gesetzestext (17 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Der Gesundheits-, Jugend- und Sportabteilung (GJSA; im Folgenden: die Abteilung) übernimmt die dem Staat obliegenden Aufgaben in den Bereichen der öffentlichen Gesundheit, des Erwachsenenschutzes und des Jugendschutzes, der Gebäude, des Wohnungswesens, des Sports, der Statistik sowie in Bezug auf die Organisation und Entwicklung der Regionen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

[3] 1 Das Departement verfügt über ein Generalsekretariat.

2. Es umfasst die folgenden Dienste

e) den Statistikdienst.

3. Es ist für die Beziehungen mit den folgenden Einheiten zuständig

d) AROSS – Empfangsnetzwerk für Gesundheits- und Sozialorientierung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Chefin oder der Chef der Abteilung trifft sich regelmäßig mit den Leiterinnen und Leitern der Dienste und anderer Einheiten, in Form von allgemeinen oder individuellen Besprechungen.

2. Die oder der Generalsekretär nimmt an diesen Besprechungen teil und stellt die Verbindung zwischen der Chefin oder dem Chef der Abteilung und den Diensten sicher.

3. Das Sekretariat der Treffen wird vom Generalsekretariat gewährleistet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Zuständigkeiten der Dienststellen werden durch diese Verordnung festgelegt.

2. Die Zuweisung von besonderen Aufgaben oder Aufträgen bleibt vorbehalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 2: Generalsekretariat

1. Das Generalsekretariat ist mit den Aufgaben der Koordination, Planung, Beratung und Information betraut.

2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Beratung und Unterstützung der Leiterin oder des Leiters des Departements;

b) Verwaltung und Administration des Sekretariats der Leiterin oder des Leiters des Departements;

c) Koordination der internen Aktivitäten im Departement;

d) Interdepartementale Koordination;

e) Planung, Leitung und Koordination des Finanzmanagements gemäß dem Gesetz über die Finanzen des Staates und der Gemeinden (LFinEC) vom 24. Juni 2014 [4];

f) Die dem Departement obliegenden Aufgaben im Bereich der Personalressourcen;

g) Kommunikation und interne sowie externe Information in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei.

3. Das Organisationsamt ist ihm administrativ zugeordnet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 2: Generalsekretariat

1. Das Organisationsbüro arbeitet eng mit dem Staatsrat, den Departementen und den Diensten der kantonalen Verwaltung zusammen.

2. Es unterstützt den Staatsrat und den Grossen Rat bei der Führung des Staates als Kompetenzzentrum in den Bereichen Organisation und Projektmanagement.

3. Es hilft den Verwaltungseinheiten, ihre Effizienz und Effektivität zu verbessern.

4. Es fungiert als Innovationszelle und hat die Aufgabe, Lösungen im Bereich des Dienstleistungsmanagements, der Organisation, des Betriebs der Verwaltung und des E-Governments zu entwickeln, zu testen und zu implementieren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 3: Dienste

1 Der öffentliche Gesundheitsdienst ist das ausführende Organ der Abteilung für öffentliche Gesundheit. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit und Hygiene sowie den gerechten Zugang zur medizinischen Versorgung.

2. In diesem Rahmen übernimmt er die Aufgaben, die ihm durch die Bundes- und Kantonsgesetzgebungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit übertragen werden.

3. Das Begleit- und Präventionszentrum für die Fachkräfte der schulischen Einrichtungen ist ihm administrativ zugeordnet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 3: Dienste

1. Der oder die Kantonsärztin und der oder die Kantonsapotheker-in übernehmen die Aufgaben, die ihnen durch die Bundes- und Kantonsgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Gesundheit übertragen wurden.

2. Der oder die Kantonsärztin ist insbesondere mit allen medizinischen Fragen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit beauftragt.

3. Der oder die Kantonsapotheker-in ist insbesondere für den Bereich der Heilmittel für den menschlichen Gebrauch zuständig.

4. Sie sind administrativ dem Dienst für öffentliche Gesundheit zugeordnet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 3: Dienste

1 Der Dienst für Erwachsenenschutz und Jugendschutz gewährleistet die Prävention, Förderung und den Schutz der Jugend und betreut Erwachsene in sozialen Schwierigkeiten.

2. Er verwaltet und finanziert das ambulante Betreuungsangebot für Kinder sowie die ausserfamiliäre Kinderbetreuung, ebenso wie die spezialisierten Bildungseinrichtungen.

3. Er fungiert als Verbindungsglied mit den anderen Kantonen und dem Bund für die in Absatz 2 genannten Einrichtungen sowie für die vom Departement abhängigen Sonderschulen.

4. Seine Aufgaben und Organisation sind in einem Reglement festgelegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 3: Dienste

1 Der Baudienst ist verantwortlich für die umfassende Verwaltung des Immobilienvermögens des Staates, die Durchführung von Neubauten, die Sanierung, die Renovierung, die Instandhaltung und den Betrieb bestehender Gebäude. Darüber hinaus schlägt er die kantonale Wohnungspolitik vor und setzt sie um.

2. Der Baudienst hat insbesondere die Aufgaben

a) den Bedarf an bebauten Flächen der Verwaltung sicherzustellen, indem er die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer berät und unterstützt;

b) die Planung und Realisierung der für die Erfüllung kantonaler Aufgaben erforderlichen Gebäude unter Berücksichtigung kultureller, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte;

c) die regelmäßige Instandhaltung des Immobilienbestands des Staates sowie die Verwaltung der Wartungsverträge und erforderlichen Serviceabonnements für deren Betrieb;

d) den Betrieb des Hausmeisterdienstes für die vom Staat genutzten Gebäude;

e) die Optimierung des Wertes des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Staates sowie die Verwaltung der Immobilienverträge sicherzustellen;

f) die Umsetzung der kantonalen Wohnungspolitik durch die Gewährung von Wohnbeihilfen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 3: Dienste

Der Aufgabenbereich des Sportdienstes umfasst

a) die Förderung, Unterstützung und Koordination des Sports in all seinen Formen und auf allen Ausübungsebenen, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Organisationen;

b) die Überwachung von Bauprojekten und der Entwicklung von Sportanlagen, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Schulen und Sportorganisationen;

c) die Verantwortung und Aufgaben des Kantons im Zusammenhang mit dem Programm Jugend+Sport;

d) die Verwaltung von Mitteln, die von dem Bund, dem Kanton oder anderen Quellen stammen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 3: Dienste

[5]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 3: Dienste

1 Der Statistikdienst ist verantwortlich für die Anwendung der Gesetzgebung im Bereich der Statistik.

2. Sein Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere

a) die Bereitstellung von relevanten, aussagekräftigen, zuverlässigen und kohärenten statistischen Informationen für die kantonalen und kommunalen Behörden sowie für die Allgemeinheit;

b) die Erhebung, Erstellung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Daten zu statistischen Zwecken auf der Grundlage von wissenschaftlichen Grundsätzen, die in völliger Unabhängigkeit gewählt werden, unter Beachtung der Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz;

c) die Entwicklung des schweizerischen statistischen Informationssystems in Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Kantonen, den Gemeinden und verschiedenen Partnern.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 4: Schlussbestimmungen

"Der Fachbereich kann besondere Bestimmungen hinsichtlich der Aufgaben und der internen Organisation der Dienste erlassen."

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 4: Schlussbestimmungen

Der Organisationsreglement des Departements für Gesundheit, Regionen und Sport (RO-DSRS) vom 6. März 2024 [6] wird aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 4: Schlussbestimmungen

Ab dem 1. September 2025 wird der Gemeindedienst zum Amt für Gemeinden und Treuhandverwaltung im Rahmen des Finanzdienstes (DFFI). Bis zu diesem Datum nimmt das DSJS die dem Staat in Bezug auf die Beziehungen zu den Gemeinden übertragenen Aufgaben wahr.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 4: Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Gesetzessammlungsbuch des Kantons Neuenburg aufgenommen.

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