Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.100.03 OR-DRURO-DDTE CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen (OR-DRU)

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (15)

Art. premier Organisationsreglement des Departements für Raumplanung und Umwelt (OR-DRU), vom 27. Mai 2025 - Aufgaben Art. 2 Organisationsreglement des Departements für Raumentwicklung und Umwelt (OR-DRU), vom 27. Mai 2025 - Organisation Art. 3 Organisationsreglement des Departements für Raumplanung und Umwelt (OR-DRU), vom 27. Mai 2025 - Treffen der Dienste Art. 4 Organisationsreglement des Departements für Raumplanung und Umwelt (RO-DDTE), vom 27. Mai 2025 - Zuständigkeiten Art. 6 Organisationsverordnung des Departements für Raumentwicklung und Umwelt (OV-DRU), vom 27. Mai 2025 Art. 7 Verordnung über die Organisation des Departements für Raumplanung und Umwelt (VO-RPU), vom 27. Mai 2025 - Dienststelle für Brücken und Straßen Art. 8 Verordnung über die Organisation des Departements für Raumplanung und Umwelt (VO-DDE), vom 27. Mai 2025 Art. 9 Organisationsreglement des Departements für Raumentwicklung und Umwelt (OR-RU), vom 27. Mai 2025 Art. 10 Organisationsreglement des Departements für territoriale Entwicklung und Umwelt (RO-DDTE), vom 27. Mai 2025 - Amt für Landwirtschaft Art. 11 Organisationsreglement des Departements für Raumentwicklung und Umwelt (OR-DRU), vom 27. Mai 2025 - Amt für Konsumangelegenheiten und Veterinärwesen Art. 13 Verordnung über die Organisation des Departements für Raumentwicklung und Umwelt (RO-DDTE), vom 27. Mai 2025 Art. 14 Organisationsreglement des Departements für Raumentwicklung und Umwelt (OR-RUU), vom 27. Mai 2025 - Neuenburg Einrichtung für die Nachhaltigkeit von Autobahninfrastrukturen Art. 15 Organisationsreglement des Departements für Raumentwicklung und Umwelt (OR-DRU), vom 27. Mai 2025 - Besondere Bestimmungen Art. 16 Verordnung über die Organisation des Departements für Raumentwicklung und Umwelt (RO-DDTE), vom 27. Mai 2025 - Aufhebung Art. 17 Organisationsreglement des Departements für Raumentwicklung und Umwelt (OR-DRU), vom 27. Mai 2025 - Inkrafttreten und Veröffentlichung

Gesetzestext (15 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

**Das Departement für Raumentwicklung und Umwelt (DRU; nachfolgend: das Departement)** nimmt die dem Staat übertragenen Aufgaben in den Bereichen Raumplanung, Mobilitäts- und Gewässernetzwerke, Energie, Landwirtschaft, Weinbau, Umweltschutz, Natur, Forstwirtschaft, Fauna, wirtschaftliche Versorgung sowie in Bezug auf Konsum, Veterinärangelegenheiten, Kataster, Grundbuch, Bodenpolitik, Klimapolitik und Nachhaltigkeit wahr.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Abteilung verfügt über ein Generalsekretariat.

2. Sie umfasst die folgenden Dienste

g) den Dienst für Geomatik und das Grundbuch.

3. Sie ist für die Beziehungen zu den folgenden Einrichtungen zuständig

a) der kantonale Dienst für Automobile und Navigation (SCAN);

b) Neuenburg – Einrichtung für die Erhaltung der Autobahninfrastrukturen (NEVIA).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trifft sich regelmäßig mit den Leiterinnen und Leitern der Dienste und anderer Einheiten, in Form von allgemeinen oder individuellen Sitzungen.

2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt an diesen Sitzungen teil und stellt die Verbindung zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung und den Diensten sicher.

3. Das Sekretariat der Treffen wird von den Diensten gewährleistet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Zuständigkeiten der Dienststellen werden durch diese Verordnung festgelegt.

2. Die Zuweisung von besonderen Aufgaben oder Aufträgen bleibt vorbehalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 3: Dienste

1 Der Dienst für Raumplanung hat folgende Aufgabenbereiche

a) die Erarbeitung, Verwaltung und Überarbeitung der kantonalen Raumplanung durch den kantonalen Richtplan, die sektoralen Richtpläne und die kantonalen Nutzungspläne;

b) die Anwendung der Gesetzgebung in den Bereichen Raumplanung, Gewässerräume und Information, einschließlich des Betriebs des Raumbeobachtungszentrums;

c) die Bewirtschaftung der Fruchtfolgeflächen und das Management der Gewerbezonen;

d) die Leitung der Arbeitsgemeinschaft für Raumplanung (AGRP);

e) die Weiterleitung der Baugesuchsunterlagen an die zuständigen Dienststellen, gegebenenfalls die öffentliche Auflage der Baugesuche;

f) die Zusammenfassung und Kommunikation der Stellungnahmen im Verfahren zur Überarbeitung von Nutzungsplänen, Detailplanung und Erteilung von Baugenehmigungen;

g) die Oberaufsicht im Bereich der Baupolizei;

h) der betriebliche Einsatz des Informationssystems zur Verwaltung von Baugenehmigungen (SATAC);

i) die Verwaltung der Akten zur Nutzung von mineralischen Rohstoffen;

j) die Beratung öffentlicher Körperschaften und privater Personen.

2. Die Koordination der Liegenschaftsabteilung ist diesem Dienst zugeordnet. Sie übernimmt die Organisation der Arbeiten im Bereich der Boden- und Immobilienpolitik des Staates.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 3: Dienste

Der Aufgabenbereich des Dienstes für Brücken und Straßen umfasst

a) die Untersuchung und Leitung aller Bauarbeiten an Straßen, Brücken und sonstigen Kunstbauten des kantonalen Straßennetzes;

b) die ordentliche Instandhaltung der Straßen, Brücken und Kunstbauten und deren Betrieb;

c) die Untersuchung und Leitung der Arbeiten zur Korrektur, Gestaltung, Revitalisierung und Instandhaltung von Wasserläufen, der konstruktiven Instandhaltung der Ufer der kantonalen öffentlichen Seen, der Überwachung von Stauanlagen und der Wasserbewirtschaftung sowie das Management der Wasserkonzessionen;

d) die Entwicklung und Förderung der sanften Mobilität;

e) die oberste Aufsicht über die Straßen, Wasserläufe und Seeufer, einschließlich der Nutzung der Strände der Seen und Wasserläufe, die Teil des Staatsgebietes sind;

f) das Management und die Koordination auf kantonaler Ebene in Bezug auf natürliche Gefahren im Zusammenhang mit Wasser und Geologie;

g) die Sammlung und Überwachung der kantonalen geologischen Daten, das Management der Nutzung mineralischer Rohstoffe, die oberste Aufsicht über Bergwerke und Steinbrüche, die im Stollensystem betrieben werden, die geologische Begleitung von Projekten des Staates und die Beratung in geologischen Fragen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 3: Dienste

**1. Der Aufgabenbereich des Energie- und Umweltdienstes im Bereich Energie umfasst:**

a) die Planung des Bedarfs und des Angebots an Energie;

b) die Überwachung von Energieerzeugungs- und -verteilungsanlagen sowie von Großverbrauchern;

c) die Kontrolle der rationellen Energienutzung im Bauwesen und die Betreuung der Gemeinden, die hierfür zuständig sind;

d) die Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz im Allgemeinen;

e) die Verwaltung etwaiger Förderprogramme;

f) die Koordination der Maßnahmen zur Energieversorgung und der wirtschaftlichen Versorgung des Kantons;

g) die Bereitstellung von Informationen im Energiebereich.

**2. Im Bereich Umweltschutz umfasst sein Aufgabenbereich:**

a) die Anwendung der Gesetze im Bereich des Schutzes des ökologischen Gleichgewichts, des Bodens, der Gewässer, der Luft, gegen nichtionisierende Strahlung, der Radonexposition und der Lärmbekämpfung sowie im Bereich von Abfällen, belasteten Standorten und umweltgefährdenden Stoffen;

b) die Sammlung relevanter Informationen über den Zustand der Umwelt (Luft, Wasser und Boden);

c) die Überwachung einer umweltfreundlichen Planung (Baugebiete, Bauten) und Nutzung von Ressourcen (Wasserkraft, Wasserentnahme, Material- und Wärmenutzung);

d) die Begrenzung bestehender Emissionen (insbesondere in der Luft, Abwasser, Abfälle, nichtionisierende Strahlung, Lärm usw.) aus allen Quellen (insbesondere Wohnen, Landwirtschaft, Industrie, feste Anlagen, Verkehr, belastete Standorte usw.), die die Gesundheit des Menschen und die Umwelt beeinträchtigen können;

e) die Prävention unfallbedingter Ereignisse, die zu akuten Verschmutzungen der Luft, des Wassers und des Bodens führen können;

f) die Überwachung einer integrierten Wasserbewirtschaftung, einschließlich der Einrichtung effizienter und sicherer Ausstattungen für die Wasserversorgung, -entsorgung und -behandlung;

g) die Überwachung der Einrichtung und des Betriebs von Anlagen zur Förderung einer effizienten Abfallbewirtschaftung;

h) die Kontrolle und Überwachung von Anlagen, Baustellen und Unternehmen unter Umweltaspekten;

i) die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der freiwilligen Annahme von umweltfreundlichen Entscheidungen und Handlungen sowie der nachhaltigen Entwicklung;

j) die Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen in allen Bereichen seiner Zuständigkeit.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 3: Dienste

Der Dienst für Wildtiere, Wälder und Natur hat folgende Aufgabenbereiche

a) die koordinierte Umsetzung der Gesetze über Wildtiere, Wälder und Naturschutz sowie deren Ausführungsbestimmungen;

b) die Überwachung der Anwendung dieser Gesetze auf dem Gebiet des Kantons;

c) die Erhaltung der natürlichen aquatischen und terrestrischen Lebensräume, insbesondere der Wälder, in ihrem Umfang, ihrer Vielfalt und Verteilung;

d) die Erhaltung der Tierwelt, der Flora, insbesondere der seltenen und bedrohten Arten, sowie ihrer Biotope;

e) die Schaffung eines Netzwerks für die Biodiversität;

f) die nachhaltige Bewirtschaftung der ihm anvertrauten erneuerbaren natürlichen Ressourcen, sei es in Form von wirtschaftlich valorisierbaren Gütern oder öffentlichen Nutzleistungen;

g) die Bewirtschaftung der öffentlichen Wälder und anderer Immobilien im Interesse der Wildtiere, der Wälder und der Natur;

h) die Zusammenarbeit mit den Landeigentümern und Betreibern, die von der Anwendung der Gesetze über Wildtiere, Wälder und Natur betroffen sind;

i) die Organisation der Ausbildung der im Tätigkeitsfeld des Dienstes beteiligten Akteure;

j) die Verbindung zu den privaten Organisationen, die an Wildtieren, Wäldern und Natur interessiert sind;

k) die Zusammenarbeit mit den Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden, die auf diesem Gebiet tätig sind, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft, Umwelt und Raumplanung;

l) die Information der Bevölkerung und der Behörden zu Fragen im Zusammenhang mit Wildtieren, Wäldern und Natur;

m) die Durchführung der anderen durch die einschlägigen Gesetze vorgesehenen Aufgaben, insbesondere die Prävention und Entschädigung von Wildschäden, der Schutz vor natürlichen geologischen Gefahren im Waldgebiet, die Förderung der Nutzung einheimischen Holzes und der Wald-Holz-Kette, das Krisenmanagement bei Waldkatastrophen und die Erstellung von Erhebungen und Statistiken;

n) die Begleitung bei der Verwaltung von Pärken von nationaler Bedeutung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 3: Dienste

1 Das Landwirtschaftsamt hat folgende Aufgaben

a) die Anwendung der Gesetzgebung im Bereich der Strukturverbesserungen und des Agrarrechts;

b) Beratung und Subventionierung im Bereich des Baus und der Ausstattung von Bauernhöfen sowie die Verwaltung des Agrarkredits und die Unterstützung bäuerlicher Betriebe;

c) die Umsetzung der Bundesgesetzgebung über die Direktzahlungen und die ökologischen Leistungen;

d) die Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung im Bereich des Pflanzenschutzes;

e) der Beitrag zur Umsetzung der Gesetzgebung im Bereich des landwirtschaftlichen Bodenrechts und der landwirtschaftlichen Pacht;

f) die Umsetzung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung im Bereich der Weinproduktion sowie die Kontrolle der Weinlese;

g) die Förderung von Qualitätsbezeichnungen, insbesondere von geschützten Ursprungsbezeichnungen (AOP) und geschützten geografischen Angaben (IGP);

h) der Schutz der Gewässer in der Landwirtschaft;

i) die Verwaltung und Administration der staatlichen landwirtschaftlichen Domänen und Ländereien;

j) die Verwaltung und Administration der staatlichen Weinbaustation und der Staatskellerei, die für die Einrichtung und Wiederherstellung der Weinberge, die Verbreitung und die Versuche im Bereich der Weinbau-Weinkunde, die Verwaltung der Weinberge und den Verkauf der Staatsweine zuständig ist;

k) die Oberaufsicht über Evologia, das soziale und berufliche Wiedereingliederungsziele verfolgt, die Förderung kultureller Veranstaltungen, der Bildung und Sensibilisierung für nachhaltige Landwirtschaft, Natur und Biodiversität.

2. Es bildet die Neuenburger Vertretung des interkantonalen Beratungsdienstes BE-FR-NE zur Wirtschaft in der Käserei (Casei).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 3: Dienste

1. Der Dienst für Konsumenten- und Veterinärangelegenheiten hat folgende Tätigkeitsbereiche

a) der Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tabakprodukte, Badegewässer, Eichwesen, Handelsüberwachung und Bekämpfung von Zoonosen;

b) der Schutz der Tiere in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz;

c) die öffentliche Sicherheit im Bereich gefährlicher Hunde;

d) die Handelsüberwachung (genehmigungspflichtige oder anzeigepflichtige Aktivitäten, öffentliche Einrichtungen, Öffnungszeiten, Preisangaben);

e) die Erteilung von Genehmigungen für Sportveranstaltungen.

2. Er ist das kantonale Koordinationsorgan für Inspektionen in landwirtschaftlichen Betrieben.

a) die Erfassung, Aktualisierung und Verwaltung der Grundgeodaten;

b) die Festlegung der Grundgeodaten des kantonalen Rechts und, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, derjenigen des kommunalen Rechts;

c) die Zugänglichkeit der Grundgeodaten für die Bevölkerung und deren Nutzbarkeit durch jede und jeden;

d) die Verwaltung des geographischen Informationssystems des Kantons Neuenburg (SITN) als kantonale Geodateninfrastruktur und das kantonale Geoportal;

e) die Verwaltung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Einschränkungen;

f) die Ausstellung beglaubigter Auszüge aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Einschränkungen des Grundeigentums;

g) die Beratung der öffentlichen Körperschaften bei der Beschaffung von Geodaten und der Umsetzung von Geodiensten;

h) die Zusammenarbeit im Bereich des Austauschs von Geodaten sowie die Koordination ihrer Erfassung, Aktualisierung und Verwaltung;

i) die Verbreitung und Implementierung des unterirdischen Katasters in digitaler Form zur Erreichung einer kantonalen Abdeckung;

j) die Verwaltung und Überprüfung der Elemente der amtlichen Vermessung sowie deren Aktualisierung, Verbesserung und Erneuerung;

k) die Ausarbeitung von Umsetzungsplänen als Grundlage für den Abschluss von Programmvereinbarungen und deren Überwachung der Durchführung;

l) die Koordination zwischen der amtlichen Vermessung und anderen Projekten des Kantons;

m) die ordnungsgemäße Verwaltung der Grundbuchrechte, die Aufbewahrung der Beweismittel, gemäß den gesetzlichen Vorschriften;

n) die Steuerung der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs;

o) die Ausführung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Grundbuch in den Bodenverbänden, mit Ausnahme anderer Aufgaben, insbesondere buchhalterischer Art;

p) die Eintragung von Dienstbarkeiten und Hinweisen bei Katastermutationen.

2. Er nimmt das Sekretariat der kantonalen Kommission für die Genehmigung von Immobilienerwerben durch ausländische Personen (COMACQ) und der Kommission für den Verkauf von Mietwohnungen (CVAL) wahr.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 3: Dienste

1 Der kantonale Dienst für Strassenverkehr und Schifffahrt (SCAN), eine autonome Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, ist für die Anwendung der Gesetzgebung über den Straßenverkehr und die Binnenschifffahrt verantwortlich.

2. Seine Organisation unterliegt einem speziellen Gesetz.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 3: Dienste

1 NEVIA – Neuchâtel Einrichtung für die Tragfähigkeit der Autobahninfrastrukturen, eine autonome öffentlich-rechtliche Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit, hat zum Ziel, dem Kanton Neuenburg die Teilnahme an der laufenden Wartung und den kleinen Unterhaltsarbeiten der Nationalstraßen, die sein Gebiet durchqueren, zu ermöglichen.

2. Ihre Organisation unterliegt einem speziellen Gesetz und dessen Anwendungsreglement.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 4: Schlussbestimmungen

"Der Fachbereich kann besondere Bestimmungen hinsichtlich der Aufgaben und der internen Organisation der Dienste erlassen."

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 4: Schlussbestimmungen

Die Organisationsverordnung des Departements für Raumentwicklung und Umwelt (RO-DDTE) vom 5. Juli 2021 [4] wird aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Abschnitt 4: Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →