Legislator · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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152.100.003 VerwaltungNEGestionNEGestioneNE CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen (VerwaltungNE)

19 Articles / Provisions · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (19)

Art. premier Verordnung über das operative Management der Dienste der neuchâtel’schen Kantonsverwaltung (Verordnung VerwaltungNE) vom 23. November 2016 - Zweck Art. 2 Verordnung über die operative Verwaltung der Dienste der Kantonsverwaltung Neuenburg (Verordnung VerwaltungNE), vom 23. November 2016 - Grundsätze Art. 3 Verordnung über das operative Management der Dienste der kantonalen Verwaltung Neuenburgs (Verordnung ManagementNE) vom 23. November 2016 Art. 4 Verordnung über das operative Management der Dienste der kantonalen Verwaltung Neuenburgs (Verordnung GestionNE), vom 23. November 2016 - Konstitutive Elemente Art. 5 Verordnung über das betriebliche Management der Dienste der kantonalen Verwaltung Neuenburgs (Verordnung ManagementNE) vom 23. November 2016 - Grundvoraussetzungen Art. 6 Verordnung über das betriebliche Management der Dienste der Kantonsverwaltung Neuenburg (Verordnung ManagementNE), vom 23. November 2016 Art. 7 Verordnung über das operationelle Management der Dienste der kantonalen Verwaltung Neuenburgs (Verordnung ManagementNE), vom 23. November 2016 Art. 8 Verordnung über das operative Management der Dienste der Neuenburger Kantonsverwaltung (Verordnung ManagementNE), vom 23. November 2016 - Richtlinien und Unterstützung Art. 9 Verordnung über das operationelle Management der Dienste der kantonalen Verwaltung Neuenburgs (Verordnung ManagementNE), vom 23. November 2016 - Rollen und Verantwortlichkeiten Art. 10 Verordnung über das operationelle Management der Dienste der kantonalen Verwaltung von Neuenburg (Verordnung GestionNE), vom 23. November 2016 - Konstitutive Elemente Art. 11 Verordnung über das operative Management der Dienste der kantonalen Verwaltung von Neuenburg (Verordnung ManagementNE), vom 23. November 2016 Art. 12 Verordnung über das operative Management der Dienste der kantonalen Verwaltung von Neuenburg (Managementverordnung NE), vom 23. November 2016 Art. 13 Verordnung über das operative Management der Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung von Neuenburg (Verordnung GestionNE), vom 23. November 2016 - Rollen und Verantwortlichkeiten Art. 14-15 Verordnung über das operative Management der Dienste der Neuenburger Kantonsverwaltung (Verordnung ManagementNE), vom 23. November 2016 Art. 16-20 Verordnung über das operationelle Management der Dienste der kantonalen Verwaltung Neuenburgs (Management-Verordnung NE), vom 23. November 2016 Art. 22 Verordnung über das operative Management der Dienste der kantonalen Verwaltung Neuenburgs (Management-Verordnung NE), vom 23. November 2016 Art. 23 Verordnung über die betriebliche Führung der Dienste der kantonalen Verwaltung Neuenburgs (Verordnung FührungNE), vom 23. November 2016 - Aufhebung Art. 24 Verordnung über die operative Verwaltung der Dienste der Kantonsverwaltung Neuenburg (Verordnung VerwaltungNE) vom 23. November 2016 Art. 25 Verordnung über das operationelle Management der Dienste der kantonalen Verwaltung Neuenburgs (Verordnung ManagementNE) vom 23. November 2016

Statutory Text (19 Provisions)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Diese Verordnung legt die für alle staatlichen Dienste geltenden Verwaltungsregeln fest. Die Einhaltung dieser Regeln soll die Standardisierung der festgelegten Ziele ermöglichen, um sicherzustellen, dass ein Zusammenhang zwischen der Führung des Staates und der Erbringung von Dienstleistungen der Dienste besteht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[7] 1 Der/die Departementschef/in unterzeichnet mit seinen/ihren Dienststellenleitern/-leiterinnen eine jährliche Vereinbarung (nachstehend: Vereinbarung GestionNE) über die Leistungen, Ziele, Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung und die ihm/ihr zur Verfügung gestellten Mittel.

2. Der Dienst tritt mit der Unterzeichnung der ersten Vereinbarung in das System GestionNE ein.

3. Aufgehoben

4. Aufgehoben

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[8]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Qualität

[9] QualitéNE erfordert für die Dienstleistungen

a) die Beschreibung der Mission, der Organisation und der Leistungen (nachfolgend: MOL);

b) die aktualisierte Beschreibung der wesentlichen Prozesse, einschließlich der Identifizierung der Risiken und Kontrollen, im Zusammenhang mit den Anforderungen des kantonalen Finanzkontrolldienstes (CCFI) hinsichtlich des internen Kontrollsystems (IKS), wie im Erlass über das Risikomanagement und die interne Kontrolle im Sinne von Artikel 6 der Verordnung über die Finanzkontrolle beschrieben;

c) Zufriedenheitsumfragen bei den Benutzerinnen und Benutzern (externe Umfrage) und bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (interne Umfrage);

d) die Erfassung der Stunden auf den Dienstleistungen;

e) die Definition von Zielen und Indikatoren;

f) die jährlichen Entwicklungsgespräche im Rahmen des Bewertungsprozesses, während derer die Ziele des Dienstes in individuelle Ziele heruntergebrochen werden;

g) eine jährliche Überprüfung unter Einbeziehung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Qualität

Im Jahr vor der Unterzeichnung des ersten GestionNE-Abkommens erstellt der Dienst das MOP und beginnt mit der Beschreibung der Prozesse. Das Zeiterfassungstool wird basierend auf dem Leistungskatalog eingerichtet und entsprechend den Besonderheiten des Dienstes konfiguriert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Qualität

[10] 1. Im Hinblick auf eine kontinuierliche Verbesserung werden die Schritte von QualitéNE jährlich vom Dienst wiederholt.

2. Interne und externe Zufriedenheitsumfragen werden in der Regel mindestens alle vier Jahre durchgeführt. Nach Abstimmung zwischen dem-r Abteilungsleiter-in und dem-r Dienstleiter-in werden sie als Ziele in die Vereinbarungen von GestionNE der betreffenden Jahre aufgenommen.

3. Das Organisationsbüro (OORG) gewährleistet die Koordination der externen Zufriedenheitsumfragen. Es informiert darüber die Konferenz der Generalsekretäre.

4. Der Dienst organisiert eine jährliche Überprüfung, in der die Ergebnisse der Zufriedenheitsumfragen, die Zielerreichung und die Ressourcennutzung analysiert werden und Verbesserungsmaßnahmen vorgeschlagen werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Qualität

[11] 1 Der MOP muss vom Dienstchef, dem Departement sowie von der OORG und dem Finanzdienst (SFIN), die die Kohärenz und gute Struktur dieses Dokuments gewährleisten, unterzeichnet werden.

2. Die endgültige Genehmigung dieses Dokuments obliegt dem Departementschef.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Qualität

L'OORG, nach Konsultation der Konferenz der Generalsekretäre und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Zentraldiensten, erteilt die Richtlinien bezüglich der oben genannten Verwaltungselemente und unterstützt die Dienste bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 2 Qualität

[12] 1 Der Dienst ist verantwortlich für die Einführung und Aktualisierung von QualitéNE. Er muss den von der OORG festgelegten Zeitplan einhalten, in Zusammenarbeit mit den Generalsekretariaten und dem Kanzleidienst sowie den betroffenen zentralen Diensten.

2. Die OORG stellt in Zusammenarbeit mit den Generalsekretariaten und dem Kanzleidienst sicher, dass die Dienste die Schritte von QualitéNE befolgen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 VerwaltungsvereinbarungNE

[13] Der GestionNE-Vertrag wird auf der Grundlage des Katalogs der Leistungen aus dem validierten MOP und der Ressourcen (finanziell und personell) erstellt, wie sie in der zuletzt validierten Version des Budgets angegeben sind. Er umfasst

a) die Entwicklung des Dienstleistungsumfelds und deren Auswirkungen auf die Leistungen;

b) die dienstleistungsbezogenen Ziele im Zusammenhang mit dem Legislaturprogramm, seiner Roadmap und seinem Finanzplan;

c) die strategischen Ziele des Dienstes, außerhalb der Roadmap des Legislaturprogramms;

d) die Sparmaßnahmen, außerhalb des Finanzplans des Legislaturprogramms;

e) die GestionNE-Ziele hinsichtlich der Leistungen und Verbesserungsmaßnahmen;

f) den Katalog der Leistungen aus dem validierten MOP.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 VerwaltungsvereinbarungNE

1. Die Unterzeichnung des Abkommens kann nur erfolgen, wenn der Dienst das Managementsystem QualitéNE eingeführt hat.

2. Für die Unterzeichnung des ersten Abkommens gelten die in Artikel 5 festgelegten Grundbedingungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 VerwaltungsvereinbarungNE

[14] 1 Das Verwaltungsabkommen wird spätestens Ende Februar des betroffenen Jahres von der oder dem Departementsleiter-in und der oder dem Dienststellenleiter-in unterzeichnet, außer in Ausnahmefällen.

2. Die Generalsekretariate und der Kanzleidienst informieren unverzüglich das OORG über den Abschluss des Verfahrens zur Erstellung der Abkommen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 3 VerwaltungsvereinbarungNE

[15] 1 Die Generalsekretariate und der Kanzleidienst koordinieren die Ausarbeitung des GestionNE-Abkommens.

2. Die Einhaltung des Abkommens wird durch die Dienste sichergestellt, die die Nachverfolgung der Ziele (GestionNE-Berichte) zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember vornehmen. Dieser letzte Bericht ist ausführlicher und informiert über die tatsächliche Nutzung der Ressourcen.

3. Der Dienst stellt diese Berichte seinem Generalsekretariat oder dem Kanzleidienst zur Verfügung.

4. Das OORG stellt vor Ende Oktober des Jahres vor der Unterzeichnung des Abkommens das Modell des Abkommens zur Verfügung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 4 [16]

[17]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 6 Schlussbestimmungen

[20]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 6 Schlussbestimmungen

Die Verordnung über ein Pilotprojekt zur Verwaltung von Dienstleistungen mittels Budgetrahmen und Leistungsauftrag vom 28. Januar 2013 [21] wird aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 6 Schlussbestimmungen

Das System GestionNE integriert nicht den Begriff des Haushaltsrahmens gemäß den Artikeln 69 des LFinEC und 56 des RLFinEC.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - KAPITEL 6 Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Sammlung des Neuenburger Gesetzesrechts aufgenommen.

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