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1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel Eins Definition und Anwendungsbereich

49 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (49)

Art. premier Protokollarisches Reglement der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Definition Art. 2 Protokollverordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Anwendungsbereich Art. 3 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Rangordnung Art. 4 Protokollreglement der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 5 Protokollverordnung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 14. Dezember 2022 - Grüße Art. 6 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 7 Protokollverordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Beflaggung Art. 8 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Allgemeine Grundsätze Art. 9 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 10 Protokollverordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Botschafterinnen und Botschafter Art. 11 Protokollverordnung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 14. Dezember 2022 Art. 12 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 14. Dezember 2022 Art. 13 Protokollreglement der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 14 Protokollregelung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 15 Protokollverordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 16 Protokollregelung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 14. Dezember 2022 - Allgemeine Grundsätze Art. 17 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Private kommerzielle Veranstaltungen Art. 18 Protokollverordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Delegation Art. 19 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Private Teilnahme Art. 20 Protokollreglement der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 21 Protokollregelung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 14. Dezember 2022 - Allgemeines Art. 22 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Amtseinführung der Behörden Art. 23 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 14. Dezember 2022 Art. 24 Protokollverordnung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 14. Dezember 2022 Art. 25 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Beziehungen und Entschädigung Art. 26 Protokollregelung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Allgemeines Art. 27 Protokollverordnung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 14. Dezember 2022 Art. 28 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 14. Dezember 2022 Art. 29 Protokollregelung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 30 Protokollregelung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 31 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Todesfall: Nicht-neuenburgisches Mitglied des Bundesrates Art. 32 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 14. Dezember 2022 Art. 33 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 34 Protokollverordnung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 14. Dezember 2022 Art. 35 Protokollregelung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 36 Protokollreglement der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 37 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Todesfall: Staatskanzlerin oder Staatskanzler Art. 38 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 14. Dezember 2022 - Tod: Präsidentin oder Präsident des Grossen Rates Art. 39 Protokollarische Regelung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 14. Dezember 2022 Art. 41 Protokollreglement der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 42 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 43 Protokollregelung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 44 Protokollarische Verordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Katastrophen Art. 45 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 46 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 47 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Beleuchtung der öffentlichen Gebäude Art. 48 Protokollverordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Anwendung Art. 49 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 Art. 50 Protokollordnung der Republik und des Kantons Neuenburg, vom 14. Dezember 2022 - Inkrafttreten und Veröffentlichung

Gesetzestext (49 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel Eins Definition und Anwendungsbereich

Diese protokollarische Regelung umfasst alle zu beachtenden Vorschriften hinsichtlich Etikette, Rangordnung und Gebräuchen bei offiziellen Zeremonien, Veranstaltungen und Beziehungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel Eins Definition und Anwendungsbereich

1. Diese Regeln gelten für die öffentlichen Beziehungen des Kantons Neuenburg im Allgemeinen und für diejenigen des Staatsrates, des Grossen Rates und der Justizbehörden im Besonderen.

2. Da sie nicht erschöpfend sind, dienen sie als Leitfaden in nicht ausdrücklich vorgesehenen Fällen.

3. Der Staatsrat konsultiert das Büro des Grossen Rates und die Verwaltungs-kommission der Justizbehörden bei jeder Änderung dieses Reglements.

4. Bei Beziehungen oder Veranstaltungen auf Bundesebene ergänzt dieses Reglement das angewandte Bundesprotokoll.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 2 Vorrang

1. Die bei offiziellen Anlässen und Empfängen zu beachtende Rangordnung ist in der dem vorliegenden Reglement beigefügten Tabelle aufgeführt.

2. Da die Öffentlichkeitsarbeit des Kantons in den Zuständigkeitsbereich der Exekutive fällt, präsidiert der Staatsrat im Übrigen die kantonalen Veranstaltungen mit dieser Eigenschaft.

3. Wenn zwei Personen denselben Rang haben, bestimmt die Dienstalter in der Funktion oder das Mandat, hilfsweise das Alter, die Rangordnung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 2 Vorrang

1 Grundsätzlich hält die Rednerin oder der Redner mit dem höchsten Rang ihre oder seine Rede zuletzt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 2 Vorrang

1. Bei protokollarischen Zeremonien wird empfohlen, um die Redebeiträge nicht unnötig in die Länge zu ziehen, die wichtigsten Autoritäten und Personen, die in besonderer Beziehung zum Ereignis stehen, persönlich zu begrüßen. Für die anderen Teilnehmer wird eine allgemeine Begrüßungsformel verwendet.

2. In der Regel begrüßt nur die erste Rednerin oder der erste Redner die Anwesenden ausführlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 3 Kleidungsvorschriften

Die Mitglieder des Staatsrates tragen eine den Umständen entsprechende Kleidung, in der Regel die Stadtbekleidung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 4 Fahnen

1 Die Fahnen werden auf dem Schloss, auf dem Gefängnisturm und auf bestimmten wichtigen kantonalen Verwaltungsgebäuden an den folgenden Anlässen gehisst

– 1. März (Jahrestag der Unabhängigkeit Neuenburgs): Schweizer und Neuenburger Fahnen

– 5. Mai (Europatag): Europafahne

– 1. August (Nationalfeiertag): Schweizer und Neuenburger Fahnen

– 12. September (Jahrestag des Beitritts des Kantons Neuenburg zur Eidgenossenschaft): Schweizer und Neuenburger Fahnen

– 24. Oktober (Tag der Vereinten Nationen): Fahne der Vereinten Nationen

– Amtseinsetzung der Behörden zu Beginn der Legislaturperiode: Schweizer und Neuenburger Fahnen.

2. Die Neuenburger Fahne wird während der Sitzungen des Grossen Rates auf dem Dach des Sitzungssaals gehisst.

3. Bei Besuchen von Kantonsregierungen, Botschafterinnen oder Botschaftern, Staats- oder Regierungschefinnen oder -chefs ausländischer Staaten wird die Fahne des betroffenen Kantons oder Staates im Innenhof des Schlosses gehisst, umgeben von der Schweizer und Neuenburger Fahne.

4. Die Fahnen werden bei wichtigen Trauerfällen auf Halbmast gesetzt (siehe Trauerfeierlichkeiten).

5. Der Staatsrat ist befugt, das Beflaggen auch bei anderen als den oben genannten Gelegenheiten anzuordnen oder von diesen abzuweichen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 5 Empfänge des Staatsrates

1 Der Staatsrat bietet sonntags keinen Empfang an.

2. Wenn der Gastgeber von seiner Ehepartnerin oder seinem Ehepartner begleitet wird, sind die Ehepartner der bei der Empfang anwesenden Mitglieder des Staatsrates ebenfalls eingeladen, daran teilzunehmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 5 Empfänge des Staatsrates

1. Der Staatsrat empfängt als Gesamtheit die neuen Mitglieder des Bundesrates zu einem Höflichkeitsbesuch grundsätzlich im Jahr nach deren Wahl. Der Empfang, der eine Arbeitssitzung und ein gemeinsames Essen beinhaltet, findet im Schloss oder in der Abtei von Bevaix statt.

2. Handelt es sich um einen Besuch, der von Dritten organisiert wird und zu dem der Staatsrat offiziell eingeladen wird, delegiert der Staatsrat in der Regel eines seiner Mitglieder.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 5 Empfänge des Staatsrates

1. In der Regel empfängt der Staatsrat pro Jahr auf deren Anfrage zwei Botschafterinnen oder Botschafter von Ländern, mit denen der Kanton besondere Beziehungen pflegt, von Nachbarländern der Schweiz oder von ständigen Mitgliedsländern des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

2. Die Delegation besteht aus zwei Mitgliedern des Staatsrats und der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler.

3. Der Empfang umfasst eine protokollarische Sitzung am späten Vormittag, die Besichtigung des Schlosses, ein gemeinsames Mittagessen und kann mit einem kulturellen oder wirtschaftlichen Besuch nach Wahl der Botschafterin oder des Botschafters enden.

4. Ein Geschenk wird der Botschafterin oder dem Botschafter sowie den Mitgliedern ihrer oder seiner Delegation überreicht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 5 Empfänge des Staatsrates

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrates und die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler empfangen auf deren Wunsch die Generalkonsulinnen und Generalkonsule, die im Kanton Neuenburg zuständig sind.

2. Der Empfang findet im Schloss statt und wird von einem gemeinsamen Essen gefolgt.

3. Ein Geschenk wird der Generalkonsulin oder dem Generalkonsul überreicht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 5 Empfänge des Staatsrates

1 Bei einem Besuch einer konföderierten Regierung findet der Empfang grundsätzlich im Schloss statt.

2. Der Besuch kann ein- oder zweitägig sein.

3. Die offiziellen Reden werden in der Regel beim ersten gemeinsamen Essen gehalten.

4. Das Programm beinhaltet in der Regel einen Ausflug, eine Besichtigung oder eine kulturelle Aktivität, und ein Geschenk wird den Gästen des Staatsrates überreicht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 5 Empfänge des Staatsrates

1. Der Staatsrat reist am Wahltag in corpore oder in Delegation zum Bundespalast.

2. Die Staatskanzlei organisiert vor Ort einen Aperitif.

3. Der Staatsrat richtet ein Glückwunschschreiben aus.

4. Der Staatsrat organisiert gemeinsam mit der grundsätzlich am Wohnsitz befindlichen Gemeinde einen Empfang offen für die Bevölkerung und teilt die Kosten mit dieser.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 5 Empfänge des Staatsrates

Der Staatsrat äußert sich wie folgt

– Glückwunschschreiben;

– Empfang, der gemeinsam mit der in der Regel zuständigen Wohnsitzgemeinde organisiert wird und bei dem die Kosten mit dieser geteilt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 5 Empfänge des Staatsrates

Einmal jährlich, im Prinzip anlässlich des Wechsels der Präsidentschaft, organisiert die Regierung ein Treffen mit den ehemaligen Mitgliedern des Staatsrates sowie den ehemaligen Staatskanzlerinnen und Staatskanzlern.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 6 Vertretungen des Staatsrats

Artikel 1: Der Staatsrat wird sonntags und an Feiertagen nicht vertreten, außer bei Ereignissen von kantonaler, nationaler, internationaler Bedeutung oder bei religiösen Feierlichkeiten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 6 Vertretungen des Staatsrats

Mit Ausnahme der Feier wichtiger Jubiläen wie eines 25., 50., 75., 100. Jubiläums oder mehr ist der Staatsrat nicht bei privaten kommerziellen Veranstaltungen vertreten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 6 Vertretungen des Staatsrats

1. Wenn der Staatsrat einer Einladung nachkommt, wird er im Prinzip durch eines seiner Mitglieder vertreten.

2. Er kann sich ebenfalls durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber, eine Dienstchefin oder einen Dienstchef oder ein Mitglied des Büros des Großen Rates vertreten lassen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 6 Vertretungen des Staatsrats

1 Die Mitglieder des Staatsrates, die in privater Eigenschaft an einer Veranstaltung teilnehmen, ergreifen grundsätzlich nicht das Wort.

2. Bei einer offiziellen Vertretung des Staatsrates muss dieser über die private Teilnahme anderer Regierungsmitglieder informiert werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 6 Vertretungen des Staatsrats

Der Staatsrat oder eines seiner Mitglieder kann die Mitgliedschaft in Ehrengremien annehmen oder die Schirmherrschaft über Veranstaltungen übernehmen, wenn diese von allgemeinem Interesse sind oder den gesamten Kanton betreffen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 7 Ehrenweine

1. Ein Ehrentrunk wird bei Veranstaltungen von internationalem, nationalem und interkantonalem Charakter gewährt, die auf neuchâteler Gebiet stattfinden.

3. Wenn ein Ehrentrunk auf Wunsch der interessierten Personen außerhalb der Staatsgebäude serviert wird und ein Korkengeld verlangt wird, tragen die veranstaltenden Personen der Veranstaltung die Kosten hierfür.

4. Sofern sie die in Absatz 1 und 2 genannten Kriterien erfüllen, kann der Staatsrat Ehrentrünke gemeinsam mit anderen Behörden, insbesondere kommunalen, anbieten.

5. Die Staatskanzlei ist für die Gewährung von Ehrentrünken verantwortlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 8 Umzüge

Bei der Einsetzung der Behörden zu Beginn der Legislaturperiode ist die Reihenfolge des Zuges wie folgt

– Grosser Rat.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 8 Umzüge

Bei der Begrüßung der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Rates in ihrer oder seiner Gemeinde, falls ein Umzug organisiert wird, ist die Reihenfolge des Zuges wie folgt

– andere eingeladene Personen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 8 Offizielle Umzüge Blaskapelle und Trommelkorps

Bei der Empfangsveranstaltung ist die Reihenfolge des Umzugs, der in der Gemeinde des gewählten Mitglieds organisiert wird, wie folgt

– ehemalige Mitglieder des Neuenburger Regierungsrats;

Dann

– Neuenburger Justizbehörden;

Dann

– Gemeindewappen;

– Gemeinderat;

– Generalrat;

– Gemeinderäte und Vertreter:innen der anderen Neuenburger Gemeinden;

– Gäste;

– Gemeindefahnen;

– Musikkapellen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 8 Offizielle Umzüge Blaskapelle und Trommelkorps

1. Die Staatskanzlei ist für die Beziehungen zur offiziellen Fanfare und Batterie zuständig.

2. Eine symbolische Vergütung wird für die im Namen des Staatsrates offiziell angeforderten Leistungen gezahlt.

3. Falls diese Leistungen außerhalb des Kantons stattfinden, kann der Staat einen Beitrag zu den Transportkosten leisten, jedoch nur nach vorheriger Zustimmung. Die übrigen Kosten tragen die veranstaltenden Personen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen

1. Die Wünsche der verstorbenen Person oder ihrer Familie sind bei der Organisation der Bestattung ausschlaggebend.

2. Die Staatskanzlei organisiert, in Übereinstimmung mit der Familie, die offiziellen Trauerfeierlichkeiten für Mitglieder des Staatsrates, die Präsidentin oder den Präsidenten des Grossen Rates sowie die Staatskanzlerin oder den Staatskanzler.

3. Die Staatskanzlei unterstützt die Familie der verstorbenen Person bei der Ausrichtung der Trauerfeierlichkeiten für Persönlichkeiten, bei denen die öffentlichen Stellen vertreten sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Bundesbehörden

Der Staatsrat äußert sich wie folgt

– Flaggen auf Halbmast.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Bundesbehörden

Der Staatsrat äußert sich wie folgt

– Beileidsschreiben an die Familie.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Bundesbehörden

Der Staatsrat äußert sich wie folgt

– Delegation des Staatsrates, einschließlich der Staatskanzlerin oder des Staatskanzlers, mit Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher;

– Krone in den Farben von Neuenburg;

– Kondolenzschreiben an die Familie und den Bundesrat.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Bundesbehörden

Der Staatsrat äußert sich wie folgt

– Kondolenzschreiben an die Familie und die Bundesbehörden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Bundesbehörden

Der Staatsrat äußert sich wie folgt

– Flaggen auf Halbmast.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Bundesbehörden

Der Staatsrat äußert sich wie folgt

– je nach Verbindungen mit dem Kanton: eventuelle Delegierung des Staatsrats.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Behörden der eidgenössischen Kantone

Der Staatsrat bekundet sich wie folgt

– Beileidsschreiben an die Regierung;

– mögliche Delegation des Staatsrats je nach Beziehung zum betroffenen Kanton oder zur verstorbenen Person.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Behörden der eidgenössischen Kantone

Der Staatsrat äußert sich wie folgt

– Delegation der Staatskanzlerin oder des Staatskanzlers.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Kantonale Behörden

Der Staatsrat tritt wie folgt in Erscheinung

– Staatsrat mit einer staatlichen Angestellten oder einem städtischen Angestellten;

– Ansprache der Präsidentin oder des Präsidenten;

– Mitteilung an den Bundesrat, die kantonalen Regierungen, das Bundesgericht, die Abgeordneten;

– Traueranzeige;

– Kranz in den Farben Neuenburgs;

– Kondolenzschreiben an die Familie;

– Flaggen auf Halbmast.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Kantonale Behörden

Der Staatsrat äußert sich wie folgt

– Beileidsschreiben an die Familie.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Kantonale Behörden

Der Staatsrat äußert sich wie folgt

– Staatsrat im Körper mit Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher;

– Mitteilung an die Bundeskanzlei, die kantonalen Regierungen, die Abgeordneten;

– Todesanzeige;

– Kranz in den Farben Neuenburgs;

– Beileidsschreiben an die Familie.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Kantonale Behörden

Der Große Rat und der Staatsrat äußern sich wie folgt

– Staatsrat in corpore mit Huissier oder Huissière;

– Großer Rat;

– Ansprache eines Mitglieds des Büros des Großen Rates;

– Mitteilung an die Mitglieder des Großen Rates;

– Todesanzeige;

– Kranz in den Farben Neuenburgs;

– Flaggen auf Halbmast;

– Gedenken an die verstorbene Person zu Beginn der nächstgelegenen Sitzung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Kantonale Behörden

Der Große Rat und der Staatsrat bekunden wie folgt

– Delegation des Staatsrates;

– Büro des Großen Rates;

– Ansprache der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Mitglieds des Büros;

– Mitteilung an die Mitglieder des Großen Rates;

– Todesanzeige;

– Kranz in den Farben von Neuenburg;

– Gedenken an die verstorbene Person zu Beginn der nächstgelegenen Sitzung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Kantonale Behörden

Die Verwaltungsbehörde der Justizbehörden und der Staatsrat treten wie folgt in Erscheinung

– Staatsrat in corpore mit einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher;

– Ansprache eines Mitglieds der Verwaltungsbehörde der Justizbehörden;

– Mitteilung an die Justizbehörden, persönlicher Brief an die Mitglieder der Verwaltungsbehörde der Justizbehörden;

– Todesanzeige;

– Kranz in den neuenburgischen Farben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Kantonale Behörden

Die Verwaltungskommission der Justizbehörden und der Staatsrat äußern sich wie folgt

– Delegation des Staatsrates;

– Ansprache der Präsidentin oder des Präsidenten der Verwaltungskommission der Justizbehörden;

– Mitteilung an die Justizbehörden, persönlicher Brief an die Mitglieder der Verwaltungskommission der Justizbehörden;

– Todesanzeige;

– Kranz in den Farben von Neuenburg.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Kantonale Behörden

Der Staatsrat äußert sich wie folgt

– Krone in den Farben Neuenburgs.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 9 Bestattungen - Kantonale Behörden

1 Im Falle einer Katastrophe, die den gesamten Kanton oder einen Teil davon betrifft, handelt der Staatsrat wie folgt

c) Entsendung einer Delegation des Staatsrates zu eventuellen Trauerfeierlichkeiten.

2. Je nach Ausmaß des Ereignisses bezieht der Staatsrat die Präsidentschaft des Grossen Rates in die im Buchstaben b) und c) von Absatz 1 vorgesehenen Schritte mit ein.

3. Sollte die Katastrophe eine Region eines anderen Kantons betreffen, handelt der Staatsrat wie folgt

b) Gegebenenfalls Gewährung von Hilfeleistungen an die betroffene Bevölkerung.

4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung über die Krisen- und Katastrophenmanagementorganisation des Kantons Neuenburg (ORCCAN) vom 17. Februar 2014 [2].

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 10 Verschiedenes

Der Staatsrat ehrt die im Kanton ansässigen Personen, die ihren hundertsten Geburtstag feiern, durch die Zusendung einer blumengeschmückten Nachricht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 10 Verschiedenes

Die Nutzung des Saals des Staatsrats im Kloster Bevaix ist ausschließlich den amtierenden sowie den ehemaligen Mitgliedern des Staatsrats vorbehalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 10 Verschiedenes

Die Beleuchtung öffentlicher Gebäude anlässlich einer Kundgebung oder einer besonderen Veranstaltung unterliegt der Genehmigung des Staatsrats.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 11 Schlussbestimmungen

Die Staatskanzlei ist für die Umsetzung dieser Verordnung verantwortlich, in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat des Großen Rates in Bezug auf das Parlament und dem Generalsekretariat der Justizbehörden hinsichtlich der richterlichen Magistratur.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 11 Schlussbestimmungen

1. Die Protokollverordnung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 13. November 2002 [3] wird aufgehoben.

2. Die Anordnung betreffend Personen, die das Hundertste Lebensjahr erreichen, vom 8. Januar 2003 [4] wird aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - Kapitel 11 Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Sammlungsband der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.

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