Legislator · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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Rolle (LCE)

56 Articles / Provisions · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (56)

Art. premier Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE) vom 22. März 1983 Art. 2 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Zusammensetzung Art. 3 Gesetz über die Organisation des Staatsrats und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Regierung Art. 4 Gesetz über die Organisation des Staatsrats und der kantonalen Verwaltung (GSV), vom 22. März 1983 Art. 5 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 Art. 6 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Kantonsverwaltung (LCE), vom 22. März 1983 Art. 7 Gesetz über die Organisation des Staatsrats und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Leitung der kantonalen Verwaltung Art. 8 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Gesetzgebung Art. 9 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 Art. 10 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (OGK), vom 22. März 1983 - Finanzen Art. 11 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Ausführung Art. 12 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 Art. 13 Gesetz über die Organisation des Staatsrats und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Weitere Zuständigkeiten Art. 14 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Außerordentliche Befugnisse bei außergewöhnlichen Situationen Art. 15 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Streitkräfte Art. 16 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Amtsantritt und Rang Art. 17 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Rücktritt Art. 18 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 Art. 19 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Übertragung von Zuständigkeiten Art. 20 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Delegationen des Staatsrates Art. 21 Gesetz über die Organisation des Staatsrats und der Kantonsverwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Quorum Art. 22 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (GStV), vom 22. März 1983 - Unterschriften Art. 23 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Ablehnung Art. 24 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Präsidentschaft Art. 25 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Hinter verschlossenen Türen Art. 26 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Kantonsverwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Stellungnahmen Art. 27 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Organisationsautonomie Art. 28-30 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (OGV), vom 22. März 1983 Art. 30A Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Vergütung Art. 30B Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Berufliche Vorsorge und Versicherungen Art. 30C Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Abgangsentschädigung Art. 31 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Grundsätze der Organisation und Verwaltungstätigkeit Art. 32 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE) vom 22. März 1983 - Kompetenzkonflikt Art. 33 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Hierarchische Regel Art. 34 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE) vom 22. März 1983 - Unterschrift Art. 35 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Rekursbehörde Art. 36 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 Art. 37 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Zuständigkeiten des Staatskanzlers Art. 38 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Stellvertretung des Staatskanzlers Art. 39 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Organisation und Aufgaben der Staatskanzlei Art. 40 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Organisation Art. 40A Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Namensänderung Art. 41 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE) vom 22. März 1983 Art. 42 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Kantonsverwaltung (OGStKV), vom 22. März 1983 Art. 43 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Ernennung von Kommissionen und Experten Art. 44 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 Art. 45 Gesetz über die Organisation des Staatsrats und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Aufgaben des Departementschefs Art. 46 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Grundsatz Art. 47 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Kollektive Verantwortung Art. 48 Gesetz über die Organisation des Staatsrats und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Individuelle Verantwortlichkeit Art. 49 Gesetz über die Organisation des Staatsrats und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Haftungsklage Art. 50 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 - Strafverfolgung Art. 51 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983 Art. 52 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LOK), vom 22. März 1983 Art. 53 Gesetz über die Organisation des Staatsrats und der Kantonalen Verwaltung (OG), vom 22. März 1983 Art. 54 Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung (LCE), vom 22. März 1983

Statutory Text (56 Provisions)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - ERSTES KAPITEL Aufgabe und Zusammensetzung

[1] 1 Der Staatsrat übt die Regierungs- und Vollzugsgewalt im Kanton aus.

2. In den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen ist er Entscheidungs- oder Rechtsmittelbehörde in Verwaltungsrechtssachen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - ERSTES KAPITEL Aufgabe und Zusammensetzung

[2] Der Staatsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Volk für vier Jahre nach dem Mehrheitswahlrecht in zwei Wahlgängen gewählt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Zuständigkeiten und Aufgaben

[3] 1 Der Staatsrat führt die Politik des Kantons, vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Grossen Rates und des Volkes.

2. Er plant und koordiniert die Tätigkeiten des Staates und achtet darauf, die Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Kantonen und den Gemeinden des Kantons Neuenburg sicherzustellen.

3. Er verfolgt ständig die Entwicklung des Kantons und ergreift alle geeigneten Initiativen, um dessen Entwicklung zu gewährleisten.

4. Er vertritt den Staat innerhalb seines Territoriums.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Zuständigkeiten und Aufgaben

[4] 1 Im ersten Jahr der Legislaturperiode legt der Staatsrat dem Großen Rat ein politisches Programm vor, in dem er ankündigt, was er während dieser Legislaturperiode zu tun beabsichtigt.

2 Er begleitet dieses Programm mit einem Finanzplan gemäß dem Finanzgesetz vom 21. Oktober 1980 [5].

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Zuständigkeiten und Aufgaben

[6] 1 Zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben kann der Staatsrat Kommissionen einsetzen und Sachverständige hinzuziehen.

2. Er kann ebenfalls Kommissionen benennen, um bei der Überwachung der dem Staat gehörenden oder von ihm abhängigen Einrichtungen mitzuwirken.

3. Er bestimmt die Vertreter des Staates in den Verbänden, Stiftungen, Gesellschaften und anderen Institutionen, an denen der Staat beteiligt ist. Er kann ihnen Weisungen erteilen.

4. Der Staatsrat legt die Höhe der Honorare oder Entschädigungen der Sachverständigen und der Kommissionsmitglieder fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Zuständigkeiten und Aufgaben

[7] 1 Der Staatsrat ist verantwortlich dafür, die Öffentlichkeit und den Großen Rat über seine Projekte, Entscheidungen und die wichtigen Arbeiten der kantonalen Verwaltung zu informieren.

2. Er achtet auf die Ausübung des Rechts auf Information, das die Verfassung oder das Gesetz anerkennen

c) für die Mitglieder des Großen Rates persönlich.

3. Er benachrichtigt das Büro des Großen Rates über die ihm vorgelegten eidgenössischen Konsultationen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Zuständigkeiten und Aufgaben

[8] 1 Der Staatsrat leitet die kantonale Verwaltung.

2. Er übt eine ständige Überwachung über sie aus, erteilt ihr die notwendigen Anweisungen, koordiniert ihre Tätigkeit und sorgt für einen guten internen Informationsfluss.

3. Sofern keine gegenteilige gesetzliche Bestimmung vorliegt, ernennt er die Inhaber öffentlicher Ämter und beendet die Dienstverhältnisse gemäß dem Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes vom 28. Juni 1995.

4. Der Staatsrat stellt sicher, dass die Verwaltungstätigkeit rechtskonform, sparsam, rational, effizient und im Dienst der Bevölkerung ist.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Zuständigkeiten und Aufgaben

[9] 1 Der Staatsrat bereitet in der Regel die Gesetzes- und Dekretsentwürfe vor.

2. Er stellt sicher, dass jeder Entwurf in Bezug auf seine finanziellen und rechtlichen Folgen bewertet wird.

3. Im Rahmen der Verfassung und der Gesetze erlässt er Ausführungsbestimmungen in Form von Verordnungen oder Beschlüssen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Zuständigkeiten und Aufgaben

[10] 1 Der Staatsrat verhandelt, schließt ab und ratifiziert internationale Verträge und interkantonale Verträge. Er unterbreitet sie dem Großen Rat zur Genehmigung, es sei denn, ein Gesetz oder ein vom Großen Rat genehmigter Vertrag sieht etwas anderes vor.

2. Er informiert den Großen Rat rechtzeitig über seine Absichten in Bezug auf die Außenpolitik, insbesondere über die Verträge, die er abzuschließen gedenkt.

3. Er informiert und konsultiert die Kommission für auswärtige Angelegenheiten gemäß dem Organisationsgesetz des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Zuständigkeiten und Aufgaben

[11] 1 Der Staatsrat legt dem Grossen Rat jedes Jahr

a) einen Haushaltsplanentwurf;

b) einen Entwurf des Verwaltungsabschlusses und der Bilanz zusammen mit einem Bericht über seine finanzielle und administrative Verwaltung vor.

2. Er entscheidet über die Ausgaben sowie über die Erwerbungen und Veräußerungen des öffentlichen Bereichs, innerhalb der durch das Finanzgesetz festgelegten Grenzen.

3. Er beantragt beim Grossen Rat Verpflichtungskredite für Ausgaben, für die er selbst nicht zuständig ist.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Zuständigkeiten und Aufgaben

[12] 1 Der Staatsrat wacht über die ordnungsgemäße Anwendung des kantonalen Rechts sowie des Bundesrechts, soweit dessen Anwendung dem Kanton obliegt.

2. Er benennt die zuständigen Behörden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Zuständigkeiten und Aufgaben

[13] Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Zuständigkeiten und Aufgaben

[14] Der Staatsrat

a) bereitet in der Regel die Beratungen des Grossen Rates vor;

b) vertritt den Kanton in seinen Außenbeziehungen;

c) beantwortet Bundeskonsultationen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Grossen Rates, falls dieser eine abgegeben hat;

d) schließt Konkordate mit den Kirchen und anderen anerkannten Religionsgemeinschaften ab, vorbehaltlich der Genehmigung des Grossen Rates;

e) entscheidet über Einbürgerungsgesuche gemäß den Bundes- und Kantonsgesetzen;

f) sorgt für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und trifft, wenn diese ernsthaft und unmittelbar bedroht oder gestört sind, auch ohne gesetzliche Grundlage die erforderlichen Maßnahmen zu deren Wiederherstellung;

g) übt die weiteren Befugnisse aus, die ihm die Gesetze zuweisen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Zuständigkeiten und Aufgaben

[15] 1 Im Falle von Katastrophen oder anderen außergewöhnlichen Situationen und wenn der Große Rat seine Zuständigkeiten nicht ausüben kann, ergreift der Staatsrat alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung.

2. Diese Maßnahmen werden dem Großen Rat in einem Bericht vorgelegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 2 Zuständigkeiten und Aufgaben

[16] Wenn der Staatsrat die Streitkräfte einsetzt, um die Sicherheit und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, muss er den Großen Rat innerhalb von acht Tagen einberufen und ihm einen Bericht über die ergriffenen Maßnahmen und deren Durchführung vorlegen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 3 Organisationsregeln

[17] 1 Die Mitglieder des Staatsrats dürfen ihr Amt nicht antreten, bevor sie vereidigt worden sind.

2. Sie werden nach dem Datum ihrer Wahl gereiht.

3. Wenn sie am selben Tag gewählt wurden, gebührt der Vorrang dem Ältesten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 3 Organisationsregeln

[18] Die zurücktretenden Mitglieder des Staatsrates müssen, außer mit spezieller Genehmigung des Staatsrates, bis zum Tag des Amtsantritts ihres Nachfolgers im Amt bleiben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 3 Organisationsregeln

[19] 1 Die Mitglieder des Staatsrates sind verpflichtet, Tatsachen geheim zu halten, die ihrer Natur nach geheim bleiben müssen und die sie in Ausübung ihrer Funktionen erfahren haben.

2. Der Staatsrat kann das Amtsgeheimnis von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten aufheben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 3 Organisationsregeln

[20] Der Staatsrat kann einen Teil seiner Befugnisse an seine Mitglieder, an Verwaltungen oder an andere Personen delegieren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 3 Organisationsregeln

[21] 1 Der Staatsrat kann für bestimmte Angelegenheiten Delegationen einsetzen, die aus höchstens drei seiner Mitglieder bestehen.

2. Er legt deren Mandat fest und regelt das Verfahren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 3 Organisationsregeln

[22] Der Staatsrat kann nur dann rechtswirksam beraten, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 3 Organisationsregeln

[23] Alle Akte, die vom Staatsrat ausgehen, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Staatskanzlerin oder dem Staatskanzler unterzeichnet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 3 Organisationsregeln

[24] Die Ablehnung der Mitglieder des Staatsrates wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VVG) vom 18. März 2025 geregelt [25].

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 3 Organisationsregeln

[26] Der Staatsrat wählt jedes Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten sowie seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 3 Organisationsregeln

[27] Die Sitzungen des Staatsrats sind nicht öffentlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 3 Organisationsregeln

[28] Individuelle Meinungen zu den dem Staatsrat vorgelegten Angelegenheiten dürfen nicht veröffentlicht werden.

Art. 26bis [29] Die Sitzungen des Staatsrates werden in Protokollen festgehalten, die eine kurze Begründung der getroffenen Entscheidungen enthalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 3 Organisationsregeln

[30] Im Übrigen organisiert sich der Staatsrat eigenständig.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 3 Organisationsregeln

[31]

1 Staatswesen - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 4 [32] Finanzielle Leistungen zugunsten der Mitglieder des Staatsrats

[33] 1 Das jährliche Bruttogrundgehalt der Mitglieder des Staatsrates beträgt 251'390 Franken (Wert 2013).

2. Die Artikel 52 und 55 bis 59 des Gesetzes über das Personalrecht (PersonalG) vom 28. Juni 1995 [34] finden sinngemäß Anwendung.

1 Staatswesen - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 4 [32] Finanzielle Leistungen zugunsten der Mitglieder des Staatsrats

[35] 1 Die Mitglieder des Staatsrates sind bei der Pensionskasse des öffentlichen Dienstes des Kantons Neuenburg angeschlossen. Die Artikel 62 und 63 des LSt gelten sinngemäß.

2. Bei ihrem Amtsantritt müssen die Austrittsleistungen, die von anderen Vorsorgeeinrichtungen gewährt werden, an die Pensionskasse des öffentlichen Dienstes des Kantons Neuenburg übertragen werden.

1 Staatswesen - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonale Verwaltung - ERSTER TITEL - KAPITEL 4 [32] Finanzielle Leistungen zugunsten der Mitglieder des Staatsrats

[36] 1 Die Mitglieder des Staatsrates, die ihre Funktion infolge von Rücktritt oder Nichtwiederwahl verlassen und noch nicht das ordentliche Rentenalter gemäß dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 [37] erreicht haben, haben Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Entschädigung.

2. Jedes Dienstjahr, auch ein teilweise geleistetes, berechtigt zu anderthalb Monaten Entschädigung, maximal jedoch zu neun Monaten.

3. Der Bruttobetrag der monatlichen Entschädigung entspricht dem letzten Bruttomonatsgehalt ohne Zulagen. Er unterliegt den üblichen Sozialabgaben, vorbehaltlich der BVG.

4. Die oder der Begünstigte meldet unverzüglich die Bruttoeinkünfte aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit, einem politischen Mandat oder aus Verwaltungsaufgaben, die während der Entschädigungszeit erzielt werden, welche vom Bruttobetrag abgezogen oder dem Staat bis zur Höhe des gezahlten Bruttobetrags zurückerstattet werden.

5. Die Entschädigung endet, wenn die oder der Begünstigte das ordentliche Rentenalter gemäß dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erreicht.

6. Ein Ausscheiden infolge einer vom Grossen Rat ausgesprochenen Amtsenthebung (Art. 326a ff. OGR) schließt jegliche Entschädigung aus.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die ihnen untergeordneten Verwaltungseinheiten müssen gemäß den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Effizienz, der Wirtschaftlichkeit und des öffentlichen Dienstes organisiert und geführt werden.

2. Sie sind verpflichtet, miteinander zu kooperieren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1. Der Staatsrat entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen den Departementen oder zwischen den Departementen und der Staatskanzlei.

2. Er kann eine Entscheidung ändern, die von einem Departementsvorsteher getroffen wurde, wenn dieser seine Kompetenzen überschritten hat.

3. Der Departementsvorsteher entscheidet über die Kompetenzkonflikte, die innerhalb seines Departements auftreten; der Staatskanzler über jene der Kanzlei.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Ein Abteilungsleiter darf nicht direkt die Ausführung einer Aufgabe einem Dienst oder Amt übertragen, das einer anderen Abteilung unterstellt ist; er muss über den Leiter der Abteilung gehen, von der diese abhängt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

1. Die von den Abteilungen ausgehenden Akte werden von den Abteilungsleitern oder deren Stellvertreter unterzeichnet, jene der Kanzlei vom Kanzler oder seinem Stellvertreter.

2. Der Staatsrat regelt die Modalitäten der Ausübung des Zeichnungsrechts oder dessen Delegation innerhalb der Verwaltung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - ERSTES KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

[38] 1 Entscheidungen der Dienststellen und Ämter der kantonalen Verwaltung können durch einen hierarchischen Rekurs bis zum Departement angefochten werden.

2. Entscheidungen der Departemente können beim Kantonsgericht angefochten werden.

3. Der Staatsrat ist nur in den von der Gesetzgebung vorgesehenen Fällen Rekursinstanz.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 2 Die Staatskanzlei

Der Staatskanzler wird vom Staatsrat ernannt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 2 Die Staatskanzlei

[39] 1 Der Staatskanzler leitet die Staatskanzlei und übernimmt die Funktion des Sekretärs des Staatsrats.

2. Er verwahrt die Siegel des Staatsrats.

3. Er unterstützt den Staatsrat und dessen Präsidenten bei der Ausübung ihrer Funktionen.

4. Er übt insbesondere die folgenden Aufgaben aus

a) er unterstützt den Staatsrat bei der Planung und Koordination der Regierungsaktivitäten;

b) er bereitet den Jahresbericht des Staatsrats an den Großen Rat über seine Verwaltungstätigkeit vor;

c) er erstellt das Protokoll der Sitzungen des Staatsrats und führt eine Sammlung der vom Staatsrat gefassten Beschlüsse;

d) er informiert die betroffenen Abteilungen über die vom Staatsrat getroffenen Beschlüsse;

e) er organisiert die Information der Öffentlichkeit;

f) er ist der Leiter des Protokolls.

5. Aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 2 Die Staatskanzlei

Im Falle einer Verhinderung des Staatskanzlers trifft der Staatsrat die notwendigen Maßnahmen zur Vertretung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 2 Die Staatskanzlei

Der Staatsrat regelt die Organisation und die Befugnisse der Kanzlei.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 3 Die Departemente

[40] 1 Die kantonale Verwaltung ist in fünf Departemente gegliedert.

1bis Der Staatsrat beschließt über deren Benennung.

2. Die Departemente und die Staatskanzlei werden in Dienste oder Ämter unterteilt.

3. Die Dienste und Ämter können in weitere Verwaltungseinheiten unterteilt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 3 Die Departemente

[41] Im Falle einer Umbenennung von Departementen oder Verwaltungseinheiten ist der Rechtsdienst dafür zuständig, die im Systematischen Register der Neuenburger Gesetzgebung (SRN) enthaltenen Texte ohne formelles Verfahren anzupassen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 3 Die Departemente

[42] 1 Der Staatsrat weist jedem seiner Mitglieder die Leitung eines Departements zu.

2. Er benennt unter seinen Mitgliedern einen Stellvertreter für jeden Departementsleiter.

3. Die Verteilung der Departemente erfolgt zu Beginn jeder Legislaturperiode und darüber hinaus jedes Mal, wenn die Umstände es rechtfertigen.

4. Jedes Mitglied des Staatsrats ist verpflichtet, das ihm zugewiesene Departement anzunehmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 3 Die Departemente

Der Staatsrat legt die Befugnisse und die Organisation der Departements fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 3 Die Departemente

1. Innerhalb der vom Staatsrat festgelegten Grenzen können die Abteilungsleiter Kommissionen einsetzen oder Sachverständige hinzuziehen, um wichtige oder schwierige Probleme zu untersuchen oder Projekte zu entwickeln.

2. Die Höhe der Honorare oder Entschädigungen der Sachverständigen oder Mitglieder der Kommissionen wird gemäß den vom Staatsrat aufgestellten Regeln festgelegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 3 Die Departemente

Wenn ein Fall in die Zuständigkeit mehrerer Abteilungen fällt, konsultiert der Leiter der Abteilung, die den Fall bearbeitet, den Leiter der anderen betroffenen Abteilungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL II - KAPITEL 3 Die Departemente

Der Leiter des Departements hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Er legt regelmäßig die zu erreichenden Ziele und zu erfüllenden Aufgaben fest;

b) Er plant die Aktivitäten des Departements;

c) Er erstellt das Budget des Departements;

d) Er informiert den Staatsrat über die Erfüllung der Hauptaufgaben des Departements;

e) Er kontrolliert und koordiniert die Tätigkeiten der ihm untergeordneten Dienste und Ämter und sorgt dafür, dass sie miteinander kooperieren;

f) Er überprüft regelmäßig die Organisation seines Departements, um sie den neuen Bedürfnissen und Methoden anzupassen;

g) Er regelt das Signaturrecht innerhalb des Departements;

h) Er bereitet für den Staatsrat die Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe und die dazugehörigen Berichte in den dem Departement zustehenden Angelegenheiten vor;

i) Er legt dem Staatsrat zu Beginn jedes Jahres einen Bericht über die Verwaltungstätigkeit des Departements im vergangenen Jahr vor.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL III - Haftung

[43] Die Mitglieder des Staatsrates sind, je nach Fall, kollektiv oder individuell gegenüber dem Staat für ihre Verwaltung verantwortlich, unter Ausschluss Dritter, im Sinne des Gesetzes über die Haftung der öffentlichen Körperschaften und ihrer Bediensteten vom 26. Juni 1989 [44].

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL III - Haftung

Die kollektive Verantwortung des Staatsrates gilt für Handlungen, die vom Staatsrat ausgehen und die Unterschrift des Präsidenten und des Kanzlers tragen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL III - Haftung

**Die individuelle Haftung der Mitglieder des Staatsrates**

Die individuelle Haftung der Mitglieder des Staatsrates gilt für Handlungen der Abteilungen, deren Leitung ihnen obliegt, wenn diese Handlungen von den Abteilungsleitern selbst ausgeführt werden oder auf deren Anordnung erfolgen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL III - Haftung

Keine Haftungsklage kann gegen den Staatsrat oder eines seiner Mitglieder erhoben werden, gemäß den Artikeln 46 bis 48, ohne eine Entscheidung des Großen Rates, die mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL III - Haftung

1 Strafverfolgungen dürfen gegen den Staatsrat oder eines seiner Mitglieder gemäß den Artikeln 46 bis 48 nur mit der Genehmigung des Großen Rates eingeleitet werden.

2. Wird ein Antrag auf Verfolgung vom Großen Rat in Betracht gezogen, wird er an eine Kommission verwiesen.

3. Nachdem die Kommission das oder die in Anspruch genommenen Mitglieder des Staatsrats angehört und alle Informationen eingeholt hat, die sie für notwendig erachtet, erstattet sie dem Großen Rat Bericht, der mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.

4. Die Genehmigung des Großen Rates wird der mit der Durchführung der strafrechtlichen Untersuchung beauftragten Behörde zur Ausführung übermittelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Regierungsrat und kantonale Verwaltung - TITEL IV - Immunität

1. Kein Mitglied des Staatsrates kann für eine im Laufe der Debatten des Grossen Rates oder einer seiner Kommissionen oder Unterkommissionen geäußerte Meinung zur Verantwortung gezogen werden.

2. Er ist diesbezüglich nur gegenüber diesen Behörden verantwortlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonsverwaltung - TITEL V - Schlussbestimmungen

Aufgehoben sind

a) die Artikel 1 bis 4 und 6 bis 84 des Gesetzes über die Organisation des Staatsrates vom 23. Juni 1924 [45];

b) alle anderen entgegenstehenden Bestimmungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und Kantonsverwaltung - TITEL V - Schlussbestimmungen

[46]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 152 Staatsrat und kantonale Verwaltung - TITEL V - Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Februar 1993 [47]

1. Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Der Staatsrat sorgt gegebenenfalls für dessen Verkündung und Ausführung.

Gesetz erlassen durch den Staatsrat am 25. Mai 1983.

1. Die Erwähnung der zuständigen Abteilung im Wortlaut der Gesetze und allgemein gültigen Verordnungen wird gestrichen.

2. Der Staatsrat ist beauftragt, in jedem Fall die zuständige Abteilung zu benennen.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Oktober 2024 [48]

1. Die Artikel 30a bis 30c dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Mitglieder des Staatsrats, die vor Inkrafttreten der Änderung im Amt sind.

2. Das jährliche Grundgehalt der Mitglieder des Staatsrats, die vor Inkrafttreten der Änderung im Amt sind, beträgt 236'711 Franken (Wert 2013).

INHALTSVERZEICHNIS

Gesetz über die Organisation des Staatsrats

und der kantonalen Verwaltung

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