1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat (LDPÉ)
Table of Provisions (19)
Statutory Text (19 Provisions)
Eine Petition ist ein Schriftstück, durch das eine oder mehrere Personen den Behörden Anträge, Vorschläge, Kritiken oder Beschwerden unterbreiten oder ihre Meinung zu einem sie betreffenden Sachverhalt oder einer Angelegenheit von allgemeinem Interesse äußern.
Eine Petition kann an die kantonalen oder kommunalen legislativen und exekutiven Behörden sowie an die Justizbehörden gerichtet werden.
Das Recht, eine Petition einzureichen, steht jeder natürlichen Person mit Urteilsfähigkeit und jeder juristischen Person zu.
Die Petition kann einzeln oder kollektiv erfolgen.
1 Die Petition muss schriftlich verfasst sein.
2. Sie muss die handschriftliche Unterschrift jedes Petenten tragen.
3. Sie gibt den Wohnsitz oder Sitz sowie die Adresse jedes Petenten an.
1 Die Antragsteller können Unterschriften zur Unterstützung ihrer Petition sammeln.
2. Die gesammelten Unterschriften müssen handschriftlich sein, ohne weitere Angaben.
[3] 1 Unterschriften können auf Online-Plattformen gesammelt werden.
2. Sie müssen mindestens die Namen und Vornamen der Unterzeichnenden enthalten.
3. Der Text der Online-Version muss identisch mit der schriftlichen Form sein.
4. Die Liste der elektronischen Unterschriften wird zum Zeitpunkt der Einreichung der Petition in gedruckter Form übermittelt.
1. Die regelmäßige Ausübung des Petitionsrechts darf weder Unannehmlichkeiten noch Sanktionen für den/die Verfasser-in der Petition nach sich ziehen.
2. Der Inhalt der Petition genießt keinerlei Privilegien.
[4] Wenn die Petition beleidigender, verleumderischer oder inkohärenter Natur ist oder anonym eingereicht wurde, lässt die Behörde sie ohne Weiteres fallen.
1. Die Identität der Petenten ist öffentlich, es sei denn, sie haben schriftlich beantragt, dass ihre Identität geheim gehalten wird.
2. Die Behörden können eine Petition unberücksichtigt lassen, wenn die Identität der Petenten geheim gehalten werden muss.
[5] Die an den Großen Rat gerichteten Petitionen werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012, behandelt.
Die Petition, die sich auf ein bestimmtes, anhängiges, bereits abgeschlossenes oder voraussichtlich bald eröffnetes Verfahren bezieht, ist unzulässig.
Die Justizbehörden können die ihnen vorgelegten Petitionen, die sich auf andere Angelegenheiten beziehen, inhaltlich prüfen, sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.
1. Die Behörde, die eine Petition entgegennimmt, prüft diese inhaltlich und bearbeitet sie so, dass spätestens innerhalb eines Jahres nach Einreichung darüber entschieden werden kann.
2. Stellt sich heraus, dass eine Petition offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ordnet die Behörde deren Ablage an und informiert darüber die Verfasserin oder den Verfasser, oder eine der Petitionärinnen bzw. einen der Petitionäre, wenn es sich um eine kollektive Petition handelt.
1 Die Behörde muss auf die Petition entweder
d) durch ihre Ablage antworten.
2. Die Antwort der Behörde ist endgültig.
1 Die Antwort der Behörde wird der Petentin oder dem Petenten mitgeteilt.
2. Ist die Petition kollektiv, wird die Antwort einem der Petentinnen oder Petenten mitgeteilt, mit der Auflage, dass diese oder dieser die anderen informiert.
[6]
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
1 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
2. Er sorgt gegebenenfalls für dessen Verkündung und Vollzug.
Gesetz durch den Staatsrat am 4. Mai 2005 verkündet.
Das Inkrafttreten erfolgt sofort.