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151.115 LDPÉ CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat (LDPÉ)

19 Articles / Provisions · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (19)

Art. premier Gesetz über das Petitionsrecht (GPR), vom 15. März 2005 - Definition Art. 2 Gesetz über das Petitionsrecht (LDPé), vom 15. März 2005 - Adressaten Art. 3 Gesetz über das Petitionsrecht (PetG), vom 15. März 2005 - Petent Art. 4 Petitionsrechtgesetz (PRG) vom 15. März 2005 - Wesen der Petition Art. 5 Gesetz über das Petitionsrecht (PetG), vom 15. März 2005 - Form der Petition Art. 6 Gesetz über das Petitionsrecht (PetG), vom 15. März 2005 - Sammlung von Unterschriften Art. 6A Gesetz über das Petitionsrecht (PetR-G), vom 15. März 2005 Art. 7 Gesetz über das Petitionsrecht (GPR), vom 15. März 2005 - Schutz des Petitionsrechts Art. 8 Gesetz über das Petitionsrecht (PetG), vom 15. März 2005 - Unangemessene oder anonyme Petition Art. 9 Gesetz über das Petitionsrecht (PetG), vom 15. März 2005 - Identität der Petenten Art. 10 Gesetz über das Petitionsrecht (LDPé), vom 15. März 2005 - Petition an den Grossen Rat Art. 11 Gesetz über das Petitionsrecht (PetzG), vom 15. März 2005 Art. 12 Gesetz über das Petitionsrecht (GPR), vom 15. März 2005 Art. 13 Gesetz über das Petitionsrecht (PetG), vom 15. März 2005 - Petition, die an eine andere Behörde gerichtet ist Art. 14 Gesetz über das Petitionsrecht (GPR), vom 15. März 2005 - Antwort der Behörde Art. 15 Gesetz über das Petitionsrecht (PetG), vom 15. März 2005 - Mitteilung der Antwort Art. 16 Gesetz über das Petitionsrecht (LDPé), vom 15. März 2005 Art. 17 Gesetz über das Petitionsrecht (PetG), vom 15. März 2005 - Fakultatives Referendum Art. 18 Gesetz über das Petitionsrecht (PetG), vom 15. März 2005 - Inkrafttreten und Verkündung

Statutory Text (19 Provisions)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Eine Petition ist ein Schriftstück, durch das eine oder mehrere Personen den Behörden Anträge, Vorschläge, Kritiken oder Beschwerden unterbreiten oder ihre Meinung zu einem sie betreffenden Sachverhalt oder einer Angelegenheit von allgemeinem Interesse äußern.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Eine Petition kann an die kantonalen oder kommunalen legislativen und exekutiven Behörden sowie an die Justizbehörden gerichtet werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Das Recht, eine Petition einzureichen, steht jeder natürlichen Person mit Urteilsfähigkeit und jeder juristischen Person zu.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Die Petition kann einzeln oder kollektiv erfolgen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1 Die Petition muss schriftlich verfasst sein.

2. Sie muss die handschriftliche Unterschrift jedes Petenten tragen.

3. Sie gibt den Wohnsitz oder Sitz sowie die Adresse jedes Petenten an.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1 Die Antragsteller können Unterschriften zur Unterstützung ihrer Petition sammeln.

2. Die gesammelten Unterschriften müssen handschriftlich sein, ohne weitere Angaben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

[3] 1 Unterschriften können auf Online-Plattformen gesammelt werden.

2. Sie müssen mindestens die Namen und Vornamen der Unterzeichnenden enthalten.

3. Der Text der Online-Version muss identisch mit der schriftlichen Form sein.

4. Die Liste der elektronischen Unterschriften wird zum Zeitpunkt der Einreichung der Petition in gedruckter Form übermittelt.

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1. Die regelmäßige Ausübung des Petitionsrechts darf weder Unannehmlichkeiten noch Sanktionen für den/die Verfasser-in der Petition nach sich ziehen.

2. Der Inhalt der Petition genießt keinerlei Privilegien.

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[4] Wenn die Petition beleidigender, verleumderischer oder inkohärenter Natur ist oder anonym eingereicht wurde, lässt die Behörde sie ohne Weiteres fallen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1. Die Identität der Petenten ist öffentlich, es sei denn, sie haben schriftlich beantragt, dass ihre Identität geheim gehalten wird.

2. Die Behörden können eine Petition unberücksichtigt lassen, wenn die Identität der Petenten geheim gehalten werden muss.

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[5] Die an den Großen Rat gerichteten Petitionen werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012, behandelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Die Petition, die sich auf ein bestimmtes, anhängiges, bereits abgeschlossenes oder voraussichtlich bald eröffnetes Verfahren bezieht, ist unzulässig.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Die Justizbehörden können die ihnen vorgelegten Petitionen, die sich auf andere Angelegenheiten beziehen, inhaltlich prüfen, sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1. Die Behörde, die eine Petition entgegennimmt, prüft diese inhaltlich und bearbeitet sie so, dass spätestens innerhalb eines Jahres nach Einreichung darüber entschieden werden kann.

2. Stellt sich heraus, dass eine Petition offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, ordnet die Behörde deren Ablage an und informiert darüber die Verfasserin oder den Verfasser, oder eine der Petitionärinnen bzw. einen der Petitionäre, wenn es sich um eine kollektive Petition handelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1 Die Behörde muss auf die Petition entweder

d) durch ihre Ablage antworten.

2. Die Antwort der Behörde ist endgültig.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1 Die Antwort der Behörde wird der Petentin oder dem Petenten mitgeteilt.

2. Ist die Petition kollektiv, wird die Antwort einem der Petentinnen oder Petenten mitgeteilt, mit der Auflage, dass diese oder dieser die anderen informiert.

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1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

2. Er sorgt gegebenenfalls für dessen Verkündung und Vollzug.

Gesetz durch den Staatsrat am 4. Mai 2005 verkündet.

Das Inkrafttreten erfolgt sofort.

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