1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Diese Verordnung legt das Verfahren vor der Kommission für Petitionen und Gnadenentscheidungen (nachstehend: die Kommission) für die Bearbeitung von Gnadengesuchen fest.
1. Erlangt die Kommission Kenntnis über ein Gnadengesuch, fordert sie die zuständigen Urteilskommissionen auf, die Akten zu den Verurteilungen, die Gegenstand des Gnadengesuchs sind, einzusehen.
2. Sie kann außerdem die Einsicht in andere Akten verlangen, die sie für die Beurteilung des Gnadengesuchs als relevant erachtet.
3. Sie lädt die Urteilskommissionen sowie die Staatsanwaltschaft ein, ihre Stellungnahmen abzugeben.
4. Sie kann die Antragstellerin oder den Antragsteller anhören.
Die Kommissare können die Akte im Sekretariat der Kommission einsehen.
[3] 1 Aufgehoben.
2. Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter, unterstützt von einem weiteren Mitglied der Kommission, ist dafür verantwortlich, die Akte im Auftrag der Kommission zu analysieren. Nach Einsichtnahme in die Akte erstellt sie oder er einen Entwurf des Berichts, der als Grundlage für die Beratungen der Kommission dient.
1. Nach Beratung über das Gnadengesuch erstellt die Kommission einen Bericht an den Großen Rat.
2. Die Kommission kann den Antrag auf Gnade ablehnen oder ihm stattgeben. Im Falle der Annahme des Gnadengesuchs kann diese teilweise oder bedingt sein.
3. Wenn die Kommission nicht zum Ablehnen des Gnadengesuchs rät, kann sie insbesondere vorschlagen
b) die Umwandlung der Strafe in eine mildere Strafe.
Die Kommission tritt so oft wie nötig zusammen, um die Begnadigungsanträge zu bearbeiten.
[4]
1. Ein Jurist des Rechtsdienstes des Staates nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil.
2. Die Kommission kann die gelegentliche Teilnahme an ihren Sitzungen von anderen Mitgliedern der kantonalen Verwaltung verlangen, deren Anwesenheit sie für notwendig oder wünschenswert hält, insbesondere von Vertretern des Strafvollzugsdienstes und des Strafvollstreckungsamtes.
1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
2. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Gesetzessammlung des Kantons Neuenburg aufgenommen.