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151.107 CH-NE

Geschäftsordnung der Kommission für auswärtige Angelegenheiten vom 18. Januar 2005 - Vorstand

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

[2] 1 Das Büro setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie dem Berichterstattungsmitglied zusammen.

2 Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen entscheidet das Büro der Kommission über alle Fragen der internen Organisation der Kommission.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

[3] 1 Die Kommission ernennt zu Beginn der Legislaturperiode ein ordentliches Berichterstattermitglied.

2. Sie kann ein anderes Mitglied als Berichterstatter für spezifische Angelegenheiten ernennen.

3. Im Rahmen der Berichte der Kommission für auswärtige Angelegenheiten bezüglich der Prüfung der jährlichen Berichte der zwischenparlamentarischen Kommissionen, die ohne Debatte im Großen Rat behandelt werden, wird die Berichterstattervergütung nicht erhöht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1. Die Kommission trifft sich nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr.

2. Sie wird auf Initiative ihrer Präsidentschaft einberufen oder auf Antrag ihres Büros, eines Drittels ihrer Mitglieder oder des Staatsrates.

3. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

4. Die Kommission entscheidet über die Informationen, die sie Dritten über ihre Arbeiten geben möchte.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1 Die Kommission berät und trifft ihre Entscheidungen in einer Sitzung.

2. Auf Initiative ihres Vorsitzes kann sie ihre Entscheidungen auch im Umlaufverfahren treffen, sofern kein Mitglied eine Beratung in einer Sitzung verlangt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1. Die Kommission kann Delegationen mit einem besonderen Auftrag ernennen.

2. Sie legt deren Arbeitsweise in einer ad-hoc-Regelung fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

Artikel 6 [4]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1. Die an die Kommission gerichtete Post wird unverzüglich an deren Präsidium weitergeleitet. Dieses informiert umgehend das Büro des Grossen Rates und teilt den übrigen Kommissionsmitgliedern in der nächsten Sitzung Kenntnis davon mit.

2. Das Präsidium informiert das Büro des Grossen Rates über seine Kontakte und erstattet der Kommission Bericht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

[6] 1 In der Regel nehmen an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil

b) eine Person, die den Rechtsdienst vertritt.

2. Die Kommission kann die punktuelle Teilnahme an ihren Sitzungen von Mitgliedern der kantonalen Verwaltung verlangen, deren Anwesenheit sie für notwendig oder wünschenswert hält.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Gesetzessammlungsbuch des Kantons Neuenburg aufgenommen.

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