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151.10 OGCLOGC CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erster Titel - Allgemeine Bestimmungen (OGC)

394 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (394)

Art. 2 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Überwiegender politischer Charakter der Entscheidungen Art. 3 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zusammensetzung und Wahl Art. 4 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Wahl der Präsidentschaft, des Büros und der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler Art. 5 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Wiederwahl und Vakanz Art. 6 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 7 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (GOGR), vom 30. Oktober 2012 Art. 8 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 9 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Einholung von Informationen Art. 10 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Transparenz: Zugang der Öffentlichkeit und Information Art. 11 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (ORG), vom 30. Oktober 2012 Art. 12 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 13 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 14 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (GOG), vom 30. Oktober 2012 Art. 15 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 16 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 Art. 17 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (GOG), vom 30. Oktober 2012 Art. 18 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Vom Großen Rat Art. 19 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 20 Organisationsgesetz des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 21 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 22 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 23 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 24 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 25 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Dritte Personen Art. 26 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 27 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 28 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Prinzip Art. 29 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 30 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGR), vom 30. Oktober 2012 - Wahl der stellvertretenden Mitglieder Art. 31 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Status der Stellvertreter Art. 32 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 Art. 33 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 34 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Informationen über die Arbeiten der Kommissionen und des Büros Art. 35 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 36 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 37 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Informationen vom Staatsrat und der Verwaltung Art. 38 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 39 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Verpflichtung zur Offenlegung von Interessensbindungen Art. 40 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Register der Interessenbindungen Art. 40A Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Bekanntmachung Art. 41 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGR), vom 30. Oktober 2012 Art. 42 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Grundsatz Art. 43 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Ausnahmen Art. 43A Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Oberaufsicht Art. 44 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (GOG), vom 30. Oktober 2012 - Verfahren Art. 45 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Anfechtungen Art. 46 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Wirkung Art. 47 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Amtsblatt Art. 48 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Archivierung Art. 49 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 50 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zusammensetzung Art. 51 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zuständigkeiten Art. 52 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Aufrechterhaltung der Ordnung Art. 53 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Vertretung Art. 53A Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Externe Kommunikation Art. 54 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zusammensetzung Art. 55 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Verhinderung Art. 56 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC) vom 30. Oktober 2012 Art. 57 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Teilnahme der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs Art. 58 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 - Zuständigkeiten Art. 59 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 60 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Entscheidungen Art. 61 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zusammensetzung Art. 62 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zuständigkeiten Art. 63 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Arten von Kommissionen Art. 64 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Aufgaben Art. 64A Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Externe Kommunikation Art. 65 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zusammensetzung Art. 66 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Organisation und Funktionieren Art. 67 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Recht auf Erhalt von Informationen Art. 68 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 69 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 70 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 71 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten Art. 72 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Teilnahme des Staatsrates Art. 73 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 74 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Teilnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers Art. 75 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 76 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 77 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Vakanz Art. 78 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 - Ersatz der Mitglieder Art. 79 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGG), vom 30. Oktober 2012 - Anrufung Art. 80 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Aufzählung Art. 81 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (GOG), vom 30. Oktober 2012 - Zusammensetzung und Aufgaben Art. 82 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Zusammensetzung und Aufgaben Art. 83 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Allgemeine Aufgaben Art. 83A Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 84 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Besondere Ermittlungsmethoden Art. 84A Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Staatsrates Art. 85 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Finanzmittel Art. 86 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Teilnahme des Staatsrats Art. 87 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 88 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 - Zusammensetzung und Aufgaben Art. 89 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Besondere Ermittlungsmethoden Art. 90 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Finanzmittel Art. 91 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Teilnahme des Staatsrats Art. 92 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Berichte Art. 93 Gesetz zur Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zusammensetzung und Aufgaben Art. 94 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 95 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zusammensetzung und Aufgaben Art. 96 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Beteiligung des Staatsrates Art. 97 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zusammensetzung und Aufgaben Art. 98 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zusammensetzung und Aufgaben Art. 99 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 100 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Art der behandelten Angelegenheiten Art. 101 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Definition der Aufgaben Art. 102 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 - Art der behandelten Angelegenheiten Art. 103 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Status Art. 104 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGG), vom 30. Oktober 2012 - Aufgaben Art. 105 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 106 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Generalsekretär oder Generalsekretärin Art. 107 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (GOG), vom 30. Oktober 2012 Art. 108 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 109 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zusammenarbeit der Verwaltung Art. 110 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Grundsatz Art. 111 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Budget und Rechnungslegung Art. 112 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 Art. 113 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGG), vom 30. Oktober 2012 Art. 114 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 115 Gesetz zur Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 116 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zusätzliche Kredite Art. 117 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Vorläufiges Büro Art. 118 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 Art. 119 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Konstituierende Sitzung Art. 120 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (GO GR), vom 30. Oktober 2012 - Sitzordnung im Saal des Grossen Rates Art. 121 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Eröffnung der Sitzung Art. 122 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Validierung der Wahlen Art. 123 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 Art. 124 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (GOG), vom 30. Oktober 2012 Art. 125 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Vereidigung Art. 126 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 127 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Wahlen Art. 128 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Legitimationskarten Art. 129 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Organisation Art. 130 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 131 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 Art. 132 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Einberufung Art. 133 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 134 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 135 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 136 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 Art. 137 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Vorbereitung der Sitzung Art. 138 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Quorum Art. 139 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Öffentlichkeit Art. 140 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 141 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Nichtöffentlichkeit Art. 142 Gesetz über die Organisation des Grossen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 143 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 144 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (ORG), vom 30. Oktober 2012 Art. 145 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Protokoll Art. 146 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 147 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 148 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 149 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 – Grundsatz Art. 150 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Information Art. 151 Gesetz zur Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Stellungnahmevorschlag Art. 152 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Einreichung und Versand Art. 153 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Inhalt Art. 154 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 155 Gesetz zur Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Rücktritt Art. 156 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 157 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGRC), vom 30. Oktober 2012 - Information des Grossen Rates Art. 158 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 159 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 160 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Inhalt Art. 161 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 162 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 Art. 163 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Hinterlegung und Versand Art. 164 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Entschädigung Art. 165 Gesetz zur Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 166 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 167 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Verwandte Objekte Art. 168 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Rücktritt Art. 169 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Grundsatz Art. 170 Gesetz über die Organisation des Grossen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Ausnahmen Art. 171 Organisationsgesetz des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 172 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 173 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 174 Gesetz zur Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Behandlung Art. 175 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 176 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Anträge oder Fragen Art. 177 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 178 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Einreichung Art. 179 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zustellung Art. 180 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zurückziehung des Antrags Art. 181 Organisationsgesetz des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Eintragung in die Tagesordnung Art. 182 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Dringlichkeit Art. 183 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Behandlung der Anträge Art. 184 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 185 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 186 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Umwandlung in einen anderen Vorschlag Art. 187 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGG), vom 30. Oktober 2012 - Definition Art. 188 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC) vom 30. Oktober 2012 Art. 189 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Form Art. 190 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Überweisung in den Ausschuss Art. 191 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Teilnahme an den Arbeiten der Kommission Art. 192 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Autor, der nicht mehr Mitglied des Großen Rates ist Art. 193 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Dringlichkeit Art. 194 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Eintreten in die Materie Art. 195 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Aufgaben der Kommission Art. 196 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Intervention des Staatsrates Art. 197 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Frist Art. 198 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Verweisung in die Kommission Art. 199 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Gesetzesverweis Art. 200 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Liste der Gesetzes- und Dekretsentwürfe Art. 201 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 - Definition Art. 202 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 - Verfasser, der nicht mehr Mitglied des Grossen Rates ist. Art. 203 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Behandlung Art. 204 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 205 Gesetz zur Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Qualifizierte Mehrheit Art. 206 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Definition Art. 207 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Autor, der nicht mehr Mitglied des Großen Rates ist Art. 208 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 209 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Behandlung Art. 210 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 211 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Schriftliche Antwort Art. 212 Organisationsgesetz des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 213 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Eröffnung der Diskussion Art. 214 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (GOGR), vom 30. Oktober 2012 - Angelegenheiten betreffend die Justizbehörden Art. 215 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 216 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Definition Art. 217 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 218 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Rücktritt Art. 219 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Dringlichkeit Art. 220 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Vergütung Art. 221 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 222 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 223 Gesetz über den Grossen Rat (GOG), vom 30. Oktober 2012 Art. 224 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Bericht des Staatsrates Art. 225 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Untätigkeit des Staatsrats Art. 226 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 227 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 228 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Dringlichkeit Art. 229 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Behandlung Art. 230 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 231 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 232 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 232A Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 233 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Bericht des Staatsrates Art. 234 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Untätigkeit des Staatsrates Art. 235 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Definition Art. 236 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Dringlichkeit Art. 237 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGG), vom 30. Oktober 2012 Art. 238 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 239 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (GOG), vom 30. Oktober 2012 Art. 240 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 241 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGG), vom 30. Oktober 2012 Art. 242 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Bericht des Staatsrates Art. 243 Organisation des Grossen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Untätigkeit des Staatsrats Art. 244 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Definition Art. 245 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Verfasser, der nicht mehr Mitglied des Großen Rates ist Art. 246 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Entschädigung Art. 247 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Schriftliche Antwort Art. 248 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Prüfung Art. 249 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 Art. 250 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGG), vom 30. Oktober 2012 - Rücktritt Art. 251 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Vergütung Art. 252 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 253 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Dringlichkeit Art. 254 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Einreichung Art. 255 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Behandlung Art. 256 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 257 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 258 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 259 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGA), vom 30. Oktober 2012 Art. 260 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 261 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Redereihenfolge Art. 262 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Ausdrucksweise Art. 263 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Nutzung der Tribüne Art. 264 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 265 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 266 Organisationsgesetz des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Sitz der Berichterstattermitglieder Art. 267 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 268 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 269 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (GOG), vom 30. Oktober 2012 - Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung Art. 270 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 - Teilnahme der Präsidentin oder des Präsidenten des Großen Rates Art. 271 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 272 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 273 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 274 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 275 Organisationsgesetz des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Eingeschränkte Debatte Art. 276 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 277 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 278 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Redezeit Art. 279 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Verfahren ohne Debatte Art. 280 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (GOG), vom 30. Oktober 2012 Art. 281 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Eintretensdebatte Art. 282 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 283 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 Art. 284 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Schlussdebatte Art. 285 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Verweisung Art. 286 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Schlussabstimmung Art. 287 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 288 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Definition Art. 288A Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 289 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Definition Art. 290 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 291 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 - Einreichung Art. 292 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 293 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 294 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 295 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Form Art. 296 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (GOG), vom 30. Oktober 2012 - Rücktritt Art. 297 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 - Abstimmung Art. 298 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 299 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Vorbereitung auf die Abstimmungen Art. 300 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Abstimmungsformen Art. 301 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 Art. 302 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 303 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 304 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (GOG), vom 30. Oktober 2012 Art. 305 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 306 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 307 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Verkündung des endgültigen Ergebnisses Art. 308 Gesetz zur Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 309 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Annahme mit einfacher Mehrheit Art. 310 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Annahme ohne Gegenprobe Art. 311 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Abstimmung bei einer geschlossenen Sitzung Art. 312 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 313 Organisationsgesetz des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 314 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (GOG), vom 30. Oktober 2012 - Registrierung und Archivierung Art. 315 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 Art. 316 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Verkündung und Vollstreckung Art. 317 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Aufnahme in die Tagesordnung Art. 318 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 319 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Abstimmungsmodus Art. 320 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Stille Wahl Art. 321 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 321A Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 322 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Kandidaturen Art. 323 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 324 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Verschiebung der Wahl Art. 325 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 326 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 326A Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Grundsatz Art. 326B Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Verfahren Art. 326C Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Vorläufige Suspendierung Art. 326D Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Auflösung des Staatsrates Art. 326E Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGG), vom 30. Oktober 2012 - Rücktritt, Tod und Wiederwahl Art. 326F Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Entscheidungen Art. 326G Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Rechtsmittel Art. 327 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 - Grundsatz Art. 328 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Anwesenheitsentschädigungen Art. 329 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGG), vom 30. Oktober 2012 Art. 330 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (GOG), vom 30. Oktober 2012 Art. 331 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - IT-Zulagen Art. 332 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Reisekostenvergütungen Art. 333 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 334 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 Art. 335 Gesetz über die Organisation des Großrats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Entschädigung für Sitzungen außerhalb des Kantons Art. 336 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Entschädigungen für offizielle Vertretungen Art. 337 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Entschädigungen für besondere Fälle Art. 338 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Kürzung oder Streichung einer Entschädigung Art. 339 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Auszahlung der Entschädigungen Art. 340 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Streitigkeiten über Entschädigungen Art. 341 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Verordnung Art. 342 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Jährliche Entschädigung Art. 343 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Auszahlung und Anspruch auf Entschädigungen Art. 344 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 345 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Art der Entschädigungen Art. 346 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Indexierungsklausel Art. 347 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnungen Art. 348 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGG), vom 30. Oktober 2012 - Einrichtung Art. 349 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Initiative Art. 350 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Zusammensetzung Art. 351 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Aufgaben und finanzielle Mittel Art. 352 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGR), vom 30. Oktober 2012 - Verfassung und Organisation Art. 353 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Ablehnung Art. 354 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 355 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 - Folgen der Verletzung der Regeln über die Ablehnung Art. 356 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Justizbehörden und Personal: Informationspflicht Art. 357 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Verfahren Art. 358 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 359 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 360 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 361 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 362 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Pflichten der Mitglieder der Justizbehörden und der Inhaber öffentlicher Ämter Art. 363 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Rechte der betroffenen Personen Art. 364 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Recht auf Anhörung am Ende der Untersuchung Art. 365 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (GOGR), vom 30. Oktober 2012 - Geheimhaltungspflicht Art. 366 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGR), vom 30. Oktober 2012 Art. 367 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 368 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (ORG), vom 30. Oktober 2012 Art. 369 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Aufhebung der Geheimhaltung und Zugang zu Unterlagen Art. 370 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Ergänzungsrecht Art. 371 Gesetz über die Organisation des Großrates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Anspruch auf Status und Behandlung Art. 372 Gesetz über die Organisation des Grossen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Tätigkeitsort Art. 373 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 Art. 374 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Aufgaben der neuen thematischen Kommissionen Art. 375 Gesetz über die Organisation des Grossen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Motionen und Postulate vom Grossen Rat berücksichtigt Art. 376 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC) vom 30. Oktober 2012 - Aufhebung des geltenden Rechts Art. 378 Gesetz über die Organisation des Großen Rates (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Änderung des geltenden Rechts Art. 379 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGR), vom 30. Oktober 2012 - Referendum Art. 380 Gesetz über die Organisation des Großen Rats (OGC), vom 30. Oktober 2012 - Verkündung und Inkrafttreten

Gesetzestext (394 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Erster Titel - Allgemeine Bestimmungen

Die Handlungen des Großen Rates und seiner Organe können nicht Gegenstand eines kantonalen Rechtsmittels sein.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 2 - Grosser Rat

[2] 1 Der Große Rat übt die gesetzgebende Gewalt aus.

2. Er besteht aus hundert Abgeordneten (im Folgenden: Mitglieder des Großen Rates).

3. Die Mitglieder des Großen Rates werden vom Volk für vier Jahre nach dem System der Verhältniswahl gewählt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 2 - Grosser Rat

1 Bei der Eröffnung der ordentlichen Sitzung im Monat Mai wählt der Große Rat für eine Amtsdauer von einem Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten, eine erste Vizepräsidentin oder einen ersten Vizepräsidenten und eine zweite Vizepräsidentin oder einen zweiten Vizepräsidenten, zwei Mitglieder des Büros (nachfolgend: Büro), vier Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer und zwei stellvertretende Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer.

2. Sie treten ihr Amt sofort an.

3. Die Gruppen sind in diesen Funktionen auf der Grundlage der proportionalen Vertretung repräsentiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 2 - Grosser Rat

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Großen Rates kann in derselben Legislaturperiode nicht wiedergewählt werden.

2. Im Falle eines Amtsausfalls während des Jahres wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für den Rest der Amtsperiode gewählt.

3. Im Falle eines Amtsausfalls der Präsidentin oder des Präsidenten des Großen Rates ist Absatz 1 nicht anwendbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 2 - Grosser Rat

1. Jede Partei, die mindestens fünf Sitze im Großen Rat errungen hat, bildet eine Fraktion.

2. Eine Partei kann auf die Bildung einer Fraktion verzichten und sich mit einer oder mehreren anderen Parteien zusammenschließen, um eine Fraktion zu bilden, wenn sie zusammen mindestens fünf Sitze im Großen Rat errungen haben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 2 - Grosser Rat

1 Die Fraktionen werden dem Büro von den Parteien zu Beginn der Legislaturperiode und für die gesamte Dauer derselben gemeldet, selbst wenn die Anzahl der Sitze der Fraktion später nicht mehr fünf beträgt.

2. Im Laufe der Legislaturperiode kann eine Fraktion, die aus einem Zusammenschluss entstanden ist, beschließen, sich aufzulösen.

3. Artikel 6 ist dann entsprechend anwendbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 2 - Grosser Rat

1 Die Mitglieder des Großen Rates, die eine Fraktion verlassen, können keine neue Fraktion gründen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 2 - Grosser Rat

Der Große Rat hat das Recht, vom Staatsrat und der Verwaltung alle Informationen zu erhalten, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere bei der Ausübung der Oberaufsicht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 2 - Grosser Rat

Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Sitzungen des Grossen Rates, des Büros und der Kommissionen, ihr Zugang zu offiziellen Dokumenten sowie die Information der Öffentlichkeit werden durch das Gesetz über die Transparenz der staatlichen Tätigkeiten (LTAE) vom 28. Juni 2006 [3] geregelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 2 - Grosser Rat

Der Große Rat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 3 - Unvereinbarkeiten der Funktion

1. Nach der Bestätigung der Wahlen durch den Großen Rat teilt die Staatskanzlei dem Generalsekretariat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates mit, deren Funktionen mit ihrem Mandat im Großen Rat unvereinbar zu sein scheinen.

2. Dies erfolgt ebenso nach den Vereidigungen während der laufenden Legislaturperiode.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 3 - Unvereinbarkeiten der Funktion

1. Der Sekretariat des Grossen Rates übermittelt der Justizkommission diese offensichtlichen Fälle von Unvereinbarkeit der Funktionen.

2. Die Justizkommission führt die Untersuchungen durch.

3. Sie erstattet dem Grossen Rat Bericht über das Ergebnis ihrer Arbeiten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 3 - Unvereinbarkeiten der Funktion

1. Nach den allgemeinen Wahlen muss dieser Bericht in der ordentlichen Sitzung besprochen werden, die auf die konstituierende Versammlung folgt.

2. In den anderen Fällen muss dieser Bericht in der ordentlichen Sitzung besprochen werden, die auf die Vereidigung folgt.

3. Dieser Bericht kann den Mitgliedern des Großen Rates am selben Tag der Sitzung übergeben werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 3 - Unvereinbarkeiten der Funktion

Der Große Rat entscheidet endgültig über die ihm vorgelegten Fälle von Unvereinbarkeiten im Amt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 3 - Unvereinbarkeiten der Funktion

1. Im Falle von Unvereinbarkeiten einer Funktion, die zu einem Beschluss des Grossen Rates geführt haben, beträgt die Optionsfrist zehn Tage ab dem Datum des genannten Beschlusses.

2. Für die anderen Fälle von Unvereinbarkeiten einer Funktion beträgt die Optionsfrist zehn Tage ab der Validierung der Wahlen durch den Grossen Rat.

3. Bei fehlender Wahl geht die neue Funktion vor.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 3 - Unvereinbarkeiten der Funktion

Der Generalsekretär informiert den Staatsrat über das Ergebnis des Optionsverfahrens.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 4 - Amtsgeheimnis

Wenn eine Behörde das Amtsgeheimnis aufgehoben hat, um dem Großen Rat die Ausübung seiner Zuständigkeiten zu ermöglichen, unterliegen die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates ihrerseits dem Amtsgeheimnis für die Informationen und Dokumente, die ihnen auf diese Weise mitgeteilt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 4 - Amtsgeheimnis

1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates unterliegen dem Amtsgeheimnis im durch das Gesetz vorgesehenen Umfang.

2. In diesem Zusammenhang müssen sie alle Tatsachen, Dokumente oder Informationen, von denen sie in Ausübung ihres Mandats Kenntnis erlangt haben und deren Offenlegung

a) durch ein Gesetz oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde, die eine solche Beschränkung aussprechen kann, beschränkt ist, vertraulich behandeln;

b) ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder Persönlichkeitsrechte verletzt;

c) in ein laufendes Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren eingreift.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 4 - Amtsgeheimnis

1. Der Rat entscheidet über die Aufhebung der Amtsverschwiegenheit der Mitglieder des Großen Rates.

2. Die Amtsverschwiegenheit wird ganz oder teilweise mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgehoben, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies rechtfertigt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 4 - Amtsgeheimnis

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kommissionen und des Büros unterliegen der Amtsverschwiegenheit, vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 4 - Amtsgeheimnis

[4] 1 Die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder der Kommissionen und des Büros sind verpflichtet, über den Inhalt aller Medien, die dazu dienen, die in der Kommission oder im Büro gehaltenen Erklärungen oder Äußerungen wiederzugeben oder zusammenzufassen, wie beispielsweise die Protokolle, Stillschweigen zu bewahren.

2. Die Aufhebung des Amtsgeheimnisses wird einstimmig von allen Mitgliedern des betroffenen Büros oder der betroffenen Kommission beschlossen.

3. Die Empfänger dieser Aufhebung des Amtsgeheimnisses müssen vom betroffenen Büro oder der betroffenen Kommission benannt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 4 - Amtsgeheimnis

[5] 1 Hinsichtlich anderer Dokumente und Arbeiten der Kommissionen entscheidet das Büro oder die zuständige Kommission, sofern sie noch tätig ist, über die Aufhebung des Amtsgeheimnisses mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder; die Begünstigten dieser Aufhebung des Amtsgeheimnisses müssen vom Büro oder der zuständigen Kommission benannt werden.

2. Aufgehoben.

3. Das Amtsgeheimnis wird ganz oder teilweise aufgehoben, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert.

4. Wenn eine Behörde das Amtsgeheimnis aufgehoben hat, um dem Büro oder einer Kommission die Ausübung ihrer Befugnisse zu ermöglichen, wird sie vorgängig angehört und kann ein Veto gegen eine spätere Aufhebung des Geheimnisses einlegen.

5. Wenn das Geheimnis eine von einer Person bereitgestellte Information betrifft, wird diese Person vorgängig angehört.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 4 - Amtsgeheimnis

1. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses fällt unter die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

2. Diese Straftat muss vom zuständigen Büro oder der zuständigen Kommission dem öffentlichen Ministerium zur Anzeige gebracht werden, sobald sie davon Kenntnis erlangt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 4 - Amtsgeheimnis

1. Personen, die im Rahmen oder bei Gelegenheit ihrer aktuellen oder vergangenen Tätigkeit im oder im Dienst des Großen Rates oder seiner Organe Kenntnis von Tatsachen, Dokumenten oder Informationen haben, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, unterliegen dem Amtsgeheimnis.

2. Dieses Amtsgeheimnis wird vom Büro oder der zuständigen Kommission aufgehoben, sofern diese noch im Amt ist.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 5 - Volksinitiative

1Das Initiativrecht steht jedem Mitglied und jedem Ersatzmitglied des Großen Rates zu, ebenso wie dem Büro, den Fraktionen und den Kommissionen.

2. Es steht auch dem Staatsrat und jeder Gemeinde zu.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 5 - Volksinitiative

1. Unter Initiative versteht man das Recht, dem Grossen Rat einen Vorschlag in einer der folgenden Formen zu unterbreiten

g) Änderungsvorschlag.

2. Die Initiative umfasst auch das Recht, dem Staatsrat eine Frage zu stellen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 6 - Stellvertretung

[6] 1 Die Mitglieder des Großen Rates, die verhindert sind, können sich während der Sitzungen durch stellvertretende Mitglieder vertreten lassen.

2. Die stellvertretenden Mitglieder können nur die Mitglieder des Großen Rates von der Liste ersetzen, auf der sie gewählt wurden.

3. Die Anmeldung der Stellvertretung muss beim Generalsekretariat bis zur Eröffnung der Sitzung erfolgen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 6 - Stellvertretung

Ersatzmitglieder können benannt werden, um ihre Gruppe in den ständigen, thematischen oder temporären Ausschüssen zu vertreten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 6 - Stellvertretung

Die Wahl der Stellvertreter wird durch die Artikel 63a bis 63d des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 17. Oktober 1984 geregelt [7].

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 6 - Stellvertretung

1. Die Ersatzmitglieder werden zu Beginn der Legislaturperiode gemeinsam mit den Mitgliedern des Großen Rats vereidigt.

2. Sie vertreten für mindestens eine Sitzung die verhinderten Mitglieder des Großen Rats während der Sitzungen.

3. Sie erhalten die gleichen Unterlagen und Entschädigungen wie die Mitglieder des Großen Rats.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 6 - Stellvertretung

1. Stellvertretende Mitglieder können weder Mitglieder des Büros noch Stimmenzähler oder Stimmenzählerin, noch stellvertretende Stimmenzähler oder stellvertretende Stimmenzählerin sein.

2. Wenn ein stellvertretendes Mitglied die Funktion eines Berichterstatters in einer Kommission ausübt, wird er oder sie, falls nötig, während der Debatten im Plenum von einem Kommissar, Mitglied des Großen Rates, vertreten.

3. Er oder sie kann auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten des Großen Rates aufgefordert werden, vor dem Großen Rat zu sprechen; er oder sie nimmt nicht an der Abstimmung teil.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 6 - Stellvertretung

Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Mitglieder des Grossen Rates auch für die stellvertretenden Mitglieder.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 7 - Erstes Kapitel Information der Mitglieder des Großen Rates

1 Die Mitglieder des Grossen Rats haben Zugang zu den Dokumenten, die aus den Arbeiten der Kommissionen und des Büros resultieren und von diesen erstellt wurden.

2. Sie haben Zugang zu den Dokumenten und Informationen, die den Mitgliedern der Kommissionen und des Büros im Rahmen ihres Mandats zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, die Ersteller dieser Dokumente oder die Geber dieser Informationen entscheiden anders.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 7 - Erstes Kapitel Information der Mitglieder des Großen Rates

1. Sofern die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben dies rechtfertigt oder ihre Arbeiten ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen können, können die Kommissionen und das Büro entscheiden, dass ihre Mitglieder für alle oder einen Teil ihrer Arbeiten der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

2. Die Mitglieder des Grossen Rates haben dann keinen Zugang mehr zu diesen Arbeiten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 7 - Erstes Kapitel Information der Mitglieder des Großen Rates

[8] 1 Im Falle einer Streitigkeit über den Grundsatz oder den Umfang der zu übermittelnden Informationen, wendet sich das anfragende Mitglied des Großen Rates an die Justizkommission.

2. Die Justizkommission untersucht die Streitigkeit und hört das Büro oder die Kommission an.

3. Sie entscheidet endgültig über die Streitigkeit.

4. Ist die Justizkommission Partei der Streitigkeit, werden ihre Befugnisse von der Geschäfts- und Evaluationskommission ausgeübt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 7 - Erstes Kapitel Information der Mitglieder des Großen Rates

1. Die Mitglieder des Grossen Rats haben das Recht, die Unterlagen einzusehen, die dem Staatsrat zur Verfügung standen und die sich auf die vom Grossen Rat behandelten Angelegenheiten beziehen.

2. Sie haben ebenfalls das Recht, vom Staatsrat und der kantonalen Verwaltung alle notwendigen Informationen zur Ausübung ihres Mandats zu erhalten.

3. Sie können die entsprechenden Unterlagen einsehen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 7 - Erstes Kapitel Information der Mitglieder des Großen Rates

1. Die Mitglieder des Großen Rates richten ein begründetes Gesuch an den Staatsrat oder an den Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements, gegebenenfalls an den Staatskanzler oder die Staatskanzlerin.

2. Wird das Gesuch durch einen begründeten Beschluss aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen abgelehnt, können die Antragsteller die Kommission für Datenschutz und Transparenz anrufen.

3. Die Entscheidung der Kommission ist endgültig.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 7 - Kapitel 2 Interessenbindungen

1 Vor seiner Vereidigung gibt jedes Mitglied des Großen Rates und jedes Ersatzmitglied dem Generalsekretariat Folgendes bekannt, vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses

a) seine berufliche Tätigkeit;

b) seine Funktionen in Leitungs- oder Aufsichtsorganen von Stiftungen, Gesellschaften und Einrichtungen schweizerischen oder ausländischen, öffentlichen oder privaten Rechts;

c) seine dauerhaften Leitungs- oder Beratungsfunktionen für schweizerische oder ausländische Interessengruppen;

d) seine Funktionen in Kommissionen oder anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden;

e) seine politischen Funktionen.

2. Änderungen, die im Laufe der Legislaturperiode eintreten, werden dem Generalsekretariat unverzüglich mitgeteilt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 7 - Kapitel 2 Interessenbindungen

1. Das Generalsekretariat führt ein Register über die von den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Großen Rates angegebenen Interessenkonflikte.

2. Dieses Register ist öffentlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 7 - Kapitel 2 Interessenbindungen

[9] Die Mitglieder des Großen Rates und die stellvertretenden Mitglieder geben ihre Interessensbindungen in Bezug auf ein vom Großen Rat behandeltes Objekt bekannt, wenn sie sich im Plenum oder in einer Kommissionssitzung dazu äußern.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 7 - Kapitel 3 Immunität

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates können für Äußerungen, die sie vor dem Großen Rat oder einem seiner Organe machen, nicht strafrechtlich verfolgt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 7 - Kapitel 4 Ablehnung

[10] Wenn Gegenstand der Diskussion ein Mitglied des Grossen Rates ganz besonders und unmittelbar in persönlicher oder beruflicher Hinsicht betrifft, muss er sich während der Diskussion und der Abstimmung von sich aus zurückziehen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 7 - Kapitel 4 Ablehnung

[11] Ein Ablehnungsgrund besteht nicht, wenn die Diskussion und die Abstimmung betreffen

a) eine normative Handlung allgemeiner und abstrakter Tragweite;

b) den Haushalt und die Konten;

c) die Annahme oder Einreihung einer Resolution, einer Empfehlung, eines Antrags, eines Postulates oder einer Stellungnahme bei bundesstaatlichen Konsultationen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 7 - Kapitel 4 Ablehnung

[12] Im Bereich der strengen Überwachung und Bewertung der öffentlichen Politiken im Allgemeinen und insbesondere bei der Arbeit der Verwaltungs- und Bewertungs- sowie Justizkommissionen, oder bei der Prüfung von Gnadengesuchen, treten die Mitglieder der Kommissionen oder Unterkommissionen nicht nur aus den Gründen des Artikels 42, sondern auch dann zurück, wenn ihre Unparteilichkeit aus anderen Gründen in Frage gestellt werden könnte.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 7 - Kapitel 4 Ablehnung

1. Bei der Eröffnung der Debatte teilt das Mitglied des Großen Rates der Präsidentin oder dem Präsidenten des Großen Rates, dem Büro oder der Kommission mit, dass er oder sie in einem Fall der Befangenheit ist.

2. Die Präsidentin oder der Präsident des Großen Rates, des Büros oder der Kommission informiert die Versammlung darüber und fordert das betroffene Mitglied des Großen Rates auf, den Sitzungssaal zu verlassen.

3. Die Befangenheit wird im Protokoll festgehalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 7 - Kapitel 4 Ablehnung

1. Die im Großen Rat, im Büro oder in den Kommissionen über einen Fall von Befangenheit entstehenden Streitigkeiten werden unverzüglich entschieden.

2. Diese werden durch einen Ordnungsantrag erhoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 7 - Kapitel 4 Ablehnung

Ein Versäumnis der Ablehnung hat keine Auswirkungen auf die Entscheidung, die vom Großen Rat, dem Ausschuss oder dem Büro getroffen wurde.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 8 - Amtsblatt – Archivierung

1. Die Protokolle der Sitzungen des Großen Rates werden gedruckt und bilden das Amtsblatt der Beratungen des Großen Rates.

2. Drei Exemplare des Amtsblatts der Beratungen des Großen Rates, versehen mit dem Siegel des Großen Rates und den Unterschriften der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs des Großen Rates, werden jeweils in den Archiven des Großen Rates, des Staates und des Staatsrates hinterlegt.

3. Die beigefügten Unterlagen werden für jede Sitzung separat gebunden.

4. Die Akten des Großen Rates werden in chronologischer Reihenfolge registriert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 8 - Amtsblatt – Archivierung

1. Ein Inventar der Archive des Großen Rates wird ständig vom Generalsekretariat auf dem neuesten Stand gehalten.

2. Die Archive des Großen Rates und seiner Organe unterliegen im Übrigen dem Gesetz über das Archivwesen (ArchivG) vom 22. Februar 2011 [13].

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Organe des Großen Rates

Die Organe des Großen Rates sind

d) die Kommissionen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Erstes Kapitel Präsidium

1 Die Präsidentschaft des Grossen Rates wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates gebildet.

2. Im Falle einer Verhinderung oder Ablehnung der Präsidentin oder des Präsidenten oder während diese oder dieser als Mitglied des Grossen Rates ihre oder seine Meinung äußert, wird ihre oder seine Funktion von der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten und, falls diese nicht verfügbar sind, von der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten wahrgenommen.

3. Wenn diese drei Personen verhindert oder abgelehnt sind, wird die Funktion von der anwesenden ehemaligen Präsidentin oder dem anwesenden ehemaligen Präsidenten des Grossen Rates ausgeübt, die oder der zuletzt aus dem Amt ausgeschieden ist, oder, falls nicht vorhanden, von der dienstältesten Ratsältesten oder dem dienstältesten Ratsältesten des Grossen Rates.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Erstes Kapitel Präsidium

1 Die Präsidentin oder der Präsident

a) beruft den Großen Rat ein;

b) leitet die Sitzungen des Großen Rates und des Büros und sorgt dafür, dass sie ihre Aufgaben rechtzeitig erfüllen;

c) achtet auf die Einhaltung der Gesetzgebung über den Großen Rat sowie auf die Würde der Debatten und die Aufrechterhaltung der Ordnung;

d) sorgt dafür, dass der Staatsrat die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sitzungen des Großen Rates trifft;

e) trifft im Notfall die erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen anstelle des Büros; sie oder er informiert das Büro darüber in seiner nächsten Sitzung;

f) unterzeichnet zusammen mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär alle Akte und Briefe des Großen Rates und des Büros.

2. Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erhält die Präsidentin oder der Präsident Unterstützung vom Generalsekretariat.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Erstes Kapitel Präsidium

1. Im Falle einer Demonstration, einer Unordnung oder eines Tumults auf der öffentlichen Tribüne kann die Präsidentin oder der Präsident diese räumen lassen, wenn eine Warnung wirkungslos geblieben ist.

2. Die Sitzung wird dann unterbrochen, bis die Ordnung wiederhergestellt ist.

3. Die Präsidentin oder der Präsident kann auch die Sitzung aussetzen und den Saal räumen lassen, falls es im Saal zu schwerer Unordnung oder Tumulten kommt.

4. Sie oder er kann die Neuenburger Polizei hinzuziehen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Erstes Kapitel Präsidium

Die Einladungen, die an den Großen Rat gerichtet werden, werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten wahrgenommen oder, in deren Abwesenheit, von der ersten Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten und, in deren Abwesenheit, von der zweiten Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Erstes Kapitel Präsidium

[14] 1 Wenn die Präsidentin oder der Präsident es für notwendig erachtet, den Medien eine spezifische Information durch eine Pressekonferenz, einen Punkt oder eine Pressemitteilung zu geben, wird der Entwurf zuvor dem Büro des Großen Rates vorgelegt.

2. Die Übermittlung an die Medien wird vom Generalsekretariat des Großen Rates gewährleistet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 2 Büro

Das Büro setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Großen Rates, der oder dem den Vorsitz führt, dem oder der ersten Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten, der oder dem zweiten Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten und zwei gewählten Mitgliedern sowie den Vorsitzenden der Gruppen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 2 Büro

Im Falle einer Verhinderung kann nur die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Gruppe durch ein Mitglied ihrer oder seiner Gruppe ersetzt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 2 Büro

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats oder eines seiner Mitglieder kann auf Einladung und mit beratender Stimme an den gesamten oder an Teilen der Sitzungen des Büros teilnehmen.

2. Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler nimmt auf Einladung und mit beratender Stimme an den gesamten oder an Teilen der Sitzungen des Büros teil.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 2 Büro

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Großen Rates nimmt auf Einladung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Büros teil.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 2 Büro

[15] 1 Das Büro übernimmt die administrative Leitung und Verwaltung des Grossen Rates, vorbehaltlich der allgemeinen Zuständigkeiten des Plenums und der Präsidentschaft.

2. Es bearbeitet die Geschäfte, die ihm durch die Gesetzgebung oder den Grossen Rat zugewiesen werden, sowie jene, die keinem anderen Organ des Grossen Rates zuzuordnen sind.

3. Es hat insbesondere folgende Befugnisse

a) Es sorgt für das reibungslose Funktionieren des Grossen Rates, seiner Organe und seines Generalsekretariats;

b) Es stellt den zügigen Umgang mit den Vorstößen der Mitglieder des Grossen Rates sicher;

c) Es bildet die Kommissionen, weist ihnen die Geschäfte zu und ernennt deren Mitglieder, wenn diese Befugnisse nicht dem Grossen Rat zustehen;

d) Es versammelt bei Bedarf die Präsidentinnen oder Präsidenten der ständigen und thematischen Kommissionen zur Koordination ihrer Arbeiten;

e) Es plant die Sitzungen des Grossen Rates und legt deren Termine fest;

f) Es überprüft die Zulässigkeit und bestimmt die Liste und Reihenfolge der vom Grossen Rat zu behandelnden Gegenstände sowie deren Bearbeitungsweise;

g) Es bearbeitet die an den Grossen Rat gerichtete Korrespondenz sowie die übrigen laufenden Geschäfte;

h) Es achtet auf die zügige Bearbeitung der Geschäfte, mit denen der Grosse Rat den Staatsrat beauftragt hat;

i) Es überprüft die Einhaltung der Wählbarkeit eines Mitglieds des Grossen Rates während der Legislaturperiode und unterrichtet den Grossen Rat über das Ergebnis dieser Überprüfung;

j) Es bestimmt die Haltung des Grossen Rates in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die den Grossen Rat betreffen;

k) Es entscheidet über die Aufhebung des Amtsgeheimnisses;

l) Es wacht über die Einhaltung der Pflicht zur Angabe der Interessensbindungen sowie über die Führung des Registers und entscheidet über strittige Fälle;

m) Es kann die Position des Grossen Rates in Hinblick auf Volksabstimmungen äußern;

n) Es setzt bei Bedarf sein Reglement fest;

o) Es genehmigt die Sitzordnung der Mitglieder des Grossen Rates im Sitzungssaal des Grossen Rates;

p) Es sorgt dafür, dass die Mitglieder des Grossen Rates an den Sitzungen des Grossen Rates anwesend oder ordnungsgemäß entschuldigt sind und erinnert sie gegebenenfalls an ihre Pflicht;

q) Es entscheidet über Konflikte in Bezug auf die Teilnahme der Mitglieder des Staatsrates an den Sitzungen der Kommissionen;

r) Es entscheidet über Streitigkeiten bezüglich des Inhalts der Protokolle der Sitzungen des Grossen Rates;

s) Es entscheidet über Streitigkeiten in Bezug auf Änderungsanträge;

s bis) Es entscheidet über das Schicksal der Änderungsanträge (Art. 294, Abs. 1 bis);

t) Es entscheidet über Projekte der externen Kommunikation, die ihm von der Präsidentschaft (Art. 53a) oder den Kommissionen (Art. 64a) unterbreitet werden; es informiert den Staatsrat über die gegenüber Dritten gemachten Mitteilungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 2 Büro

1. Das Büro tritt so oft zusammen, wie es die Angelegenheiten erfordern, auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag von drei seiner Mitglieder.

2. Das Büro kann eine Delegation seiner Mitglieder beauftragen, in seinen festgelegten Bereichen im Namen des Büros Kompetenzen auszuüben.

3. Es kann auch die Vorbereitung einer Angelegenheit an eine Delegation seiner Mitglieder, an eine Kommission oder an das Generalsekretariat delegieren.

4. Im Übrigen organisiert es sich frei.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 2 Büro

1. Die Entscheidungen des Vorstands werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen.

2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands stimmt ab.

3. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid, auch wenn sie oder er bereits abgestimmt hat.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 3 Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen

1 Der Große Rat ist mit vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern und zwei stellvertretenden Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern ausgestattet.

2. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler organisieren sich selbst.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 3 Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen

[16] Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind beauftragt

a) die Anwesenheitsliste zu überprüfen;

b) den Namensaufruf in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durchzuführen;

c) die Protokolle der elektronischen Abstimmung zu validieren, die Stimmzettel auszugeben und einzusammeln, die Stimmenauszählung durchzuführen, die Stimmen laut zu zählen, wenn die Abstimmung durch Aufstehen und Sitzen erfolgt, und das Ergebnis der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates mitzuteilen;

d) die Anzahl der anwesenden Mitglieder des Grossen Rates im Saal in den gesetzlich vorgesehenen Fällen festzustellen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Es gibt im Großen Rat ständige, thematische und temporäre Kommissionen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

[17] 1 Die Kommissionen erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung, den Grossen Rat oder dessen Büro übertragen werden.

2. Sie erstatten dem Grossen Rat über ihre gesamten Arbeiten in Form von schriftlichen Berichten Bericht.

3. Aufgehoben .

4. Bei Bedarf informieren sie den Grossen Rat jederzeit.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

[18] 1 Grundsätzlich machen die Kommissionen ihre Arbeiten nur durch schriftliche Berichte öffentlich.

2. Wenn eine Kommission es für notwendig erachtet, den Medien punktuelle Informationen durch eine Pressekonferenz, ein Pressebriefing oder eine Pressemitteilung zu geben, wird der Entwurf vorher dem Büro des Großen Rats vorgelegt.

3. Bei der Kommunikation in diesem Rahmen äußern sich die Kommissionen durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten oder durch ein dafür bestimmtes Mitglied.

4. Die Übermittlung an die Medien erfolgt durch das Generalsekretariat des Großen Rats.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Mitglieder der Kommissionen, ihre Präsidentin oder ihr Präsident und ihre Vizepräsidentin oder ihr Vizepräsident werden vom Büro auf Vorschlag der Fraktionen auf der Grundlage der proportionalen Vertretung bestimmt.

2. Das Gesetz kann eine andere Verteilung für die Zusammensetzung der Kommissionen vorsehen.

3. Sofern das Büro nichts anderes entscheidet, werden die Fraktionen in der Rotation an die Spitze der Liste gesetzt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

1 Jede Kommission organisiert ihre ersten Arbeiten spätestens während der Session des Grossen Rates, die auf ihre Ernennung folgt.

2. Sie ernennt ein Mitglied als Berichterstatter für jedes behandelte Objekt.

3. Sie kann Unterkommissionen einsetzen.

4. Sie kann, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, eine Geschäftsordnung zu ihrer Organisation und ihrem Betrieb erlassen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kommissionen haben das Recht, vom Staatsrat, von jedem einzelnen Mitglied des Staatsrats und von der Verwaltung alle Informationen zu erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, insbesondere bei der Ausübung der Oberaufsicht.

2. Um diese Informationen zu erhalten, richten sie ihre Anfragen an den Staatsrat, das zuständige Departement oder die Staatskanzlei.

3. Sie können ihre Anfragen auch an eine Verwaltungsstelle richten, vorausgesetzt, sie haben zuvor die Zustimmung des zuständigen Departements eingeholt.

4. Die Anfrage muss es dem Adressaten ermöglichen, die zu übermittelnden Informationen klar zu identifizieren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

[19] 1 Im Falle eines Streits über das Prinzip oder den Umfang der zu übermittelnden Informationen geht die ersuchende Kommission an die Gerichtskommission.

2. Die Gerichtskommission untersucht den Streit und hört den Staatsrat an.

3. Sie übermittelt ihren Bericht an den Großen Rat, der endgültig über den Streit entscheidet.

4. Ist die Gerichtskommission Partei des Streits, werden ihre Kompetenzen von der Geschäfts- und Evaluationskommission ausgeübt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

1 Die Kommissionen des Großen Rates können die Protokolle und die von einer anderen Kommission oder vom Büro erhaltenen oder erstellten Dokumente einsehen, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.

2. Sie dürfen jedoch die Protokolle und Dokumente, die von einer anderen Kommission oder vom Büro unter dem Siegel der Geheimhaltung erhalten oder erstellt wurden, nur einsehen, wenn dieses Siegel zuvor aufgehoben wurde.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Die Kommissionen können Anhörungen und Konsultationen durchführen, die sie für nützlich erachten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission, insbesondere

f) Im Falle eines Stimmengleichstands gibt sie oder er den Ausschlag, auch wenn sie oder er bereits abgestimmt hat.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

1 Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen dieses Gesetzes können die Mitglieder des Staatsrates an den Sitzungen der Kommissionen teilnehmen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die in ihren Zuständigkeitsbereich oder ihre Funktion fallen.

2. Sie dürfen das Wort ergreifen und Vorschläge unterbreiten.

3. Sie können von Mitgliedern der Verwaltung begleitet werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kommission kann den Staatsrat einladen, auf die Teilnahme an einer ihrer Sitzungen ganz oder teilweise zu verzichten.

2. Falls der Staatsrat dieser Einladung nicht nachkommen möchte, kann die Kommission das Büro befassen.

3. Das Büro entscheidet endgültig, nachdem es den Staatsrat angehört hat.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler kann auf Einladung der Kommission an allen oder an Teilen der Sitzungen teilnehmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

[20] 1 Die Ausschüsse führen ein Protokoll über ihre Sitzungen.

2. Dieses Protokoll enthält insbesondere die Anwesenheiten, die zur Diskussion gestellten Vorschläge, die wesentliche Zusammenfassung der Diskussion, die gefassten Beschlüsse und die dazugehörigen Abstimmungen.

3. Ausnahmsweise und einstimmig durch die anwesenden Mitglieder kann auf die Aufnahme der wesentlichen Zusammenfassung der Diskussion verzichtet werden (ausschließlich beschlussfassendes Protokoll).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Wenn der Staatsrat bei einer Ausschusssitzung nicht anwesend ist, entscheidet dieser, inwieweit das Protokoll ihm mitgeteilt wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Wenn eine Vakanz in einer Kommission entsteht, ernennt das Büro unverzüglich ein neues Mitglied auf Vorschlag der Gruppe, der der zu ersetzende Kommissar angehört.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Die Mitglieder der Kommissionen können sich in ihren Sitzungen durch Mitglieder ihrer Gruppe vertreten lassen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

1. Das Büro entscheidet, an welchen Ausschuss die Berichte sowie die Gesetzentwürfe oder Dekretsentwürfe zur Prüfung gesendet werden.

2. Es entscheidet ebenfalls, an welchen Ausschuss die anderen Akte des Großen Rates zur Prüfung oder Anleitung gesendet werden.

3. Der befasste Ausschuss kann dem Büro die Überweisung an einen anderen Ausschuss vorschlagen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

[21] 1 Die ständigen Ausschüsse sind

g) der Ausschuss für Petitionen und Begnadigungen.

2. Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden vom Präsidium in der ersten Sitzung der Legislaturperiode für deren Dauer bestimmt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäfts- und Evaluationskommission [23] - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

[22] 1 Die Gesetzgebungskommission besteht aus dreizehn Mitgliedern.

a) jede teilweise Revision der Verfassung;

b) jedes Gesetz- oder Dekretsprojekt, dessen Annahme eine Änderung der Verfassung erfordert;

c) jede totale oder teilweise Revision des Gesetzes über die politischen Rechte, des Organisationsgesetzes des Großen Rates, des Gesetzes über die Organisation des Staatsrates und der kantonalen Verwaltung;

d) jede totale oder teilweise Revision des Organisationsgesetzes der Justiz und der Gesetze über die Magistratur der Judikative und die Überwachung der Justizbehörden;

e) jedes Gesetz- oder Dekretsprojekt, das die Ausführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, des Obligationenrechts, des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, des Schweizerischen Strafgesetzbuches und der Prozessordnung sicherstellt;

f) jede totale oder teilweise Revision der Gesetze über das Verfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

3. Außerdem kann sie vom Büro mit der Prüfung von Berichten betraut werden, die Gesetzes- oder Dekretsprojekten und Berichten über andere Angelegenheiten unterstützen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäfts- und Evaluationskommission [23] - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

[24] 1 Die Geschäftsprüfungs- und Bewertungskommission besteht aus fünfzehn Mitgliedern.

2. Sie ist damit beauftragt, die Oberaufsicht über die Verwaltung des Staatsrats, der kantonalen Verwaltung sowie des Generalsekretariats auszuüben.

3. Sie übt ihre Oberaufsichtstätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirksamkeit und der wirtschaftlichen Effizienz aus.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäfts- und Evaluationskommission [23] - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

[25] Im Rahmen ihrer Aufgaben ist die Verwaltungs- und Bewertungskommission insbesondere dafür zuständig

a) den Jahresbericht des Staatsrates über seine Verwaltung zu prüfen;

b) spezifische Berichte zu erstellen, wann immer der Große Rat ihr besondere Aufträge erteilt;

c) solche Berichte aus eigener Initiative im Rahmen ihrer Aufgaben zu erstellen;

d) die Umsetzung der Gesetze und die Ausführung der vom Großen Rat angenommenen Vorschläge zu kontrollieren;

e) die Berichte des Staatsrates unter dem Aspekt der Verwaltung zu prüfen, die sich auf die Erreichung der Ziele beziehen, die er den Einheiten gesetzt hat, die öffentliche Aufgaben ausführen, die vom Staat delegiert wurden;

f) die Art und Weise zu prüfen, wie der Staatsrat unter dem Aspekt der Verwaltung die hohe Aufsicht über die Einheiten ausübt, die öffentliche Aufgaben ausführen, die vom Staat delegiert wurden;

g) Streitigkeiten über das Prinzip oder den Umfang der an ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Großen Rates zu übermittelnden Informationen zu bearbeiten, wenn die gerichtliche Kommission Partei des Streits ist (Art. 36);

h) Streitigkeiten über das Prinzip oder den Umfang der an eine Kommission zu übermittelnden Informationen zu bearbeiten, wenn die gerichtliche Kommission Partei des Streits ist (Art. 68).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäfts- und Evaluationskommission [23] - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

[26] 1 Die Geschäfts- und Evaluationskommission nimmt die Bewertung der öffentlichen Politiken vor.

2. Zu diesem Zweck kann sie externe Aufträge vergeben, insbesondere unter Einbeziehung der Kompetenzen der kantonalen Finanzkontrolle.

3. Sie entscheidet über die Veröffentlichung der Evaluationsberichte und deren Übermittlung an den Grossen Rat. Artikel 64a ist nicht anwendbar.

4. Im Rahmen ihres Jahresberichts an das Büro des Grossen Rates über die Staatsführung informiert die Geschäfts- und Evaluationskommission über ihre Aktivitäten, insbesondere über die Bewertung der öffentlichen Politiken.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäfts- und Evaluationskommission [23] - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

[27] 1 Zusätzlich zu den Informationen, die allen Kommissionen zugänglich sind, kann die Geschäfts- und Evaluationskommission von den Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben im Auftrag des Staates ausführen, alle Informationen und Dokumentationen verlangen, die für die Ausübung ihres Mandats notwendig sind.

2. Wenn ein Inhaber eines öffentlichen Amtes oder ein Mitglied einer Einrichtung, die im Auftrag des Staates öffentliche Aufgaben wahrnimmt, angehört werden muss oder Untersuchungen durchgeführt werden müssen, informiert die Geschäfts- und Evaluationskommission den Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departements oder die Leitung der betroffenen Einrichtung schriftlich über ihre Absicht.

3. Auf Antrag des Vorstehers oder der Vorsteherin des Departements oder der Leitung der betroffenen Einrichtung wird er oder sie vorgängig angehört.

4. Das Amtsgeheimnis kann der Kommission nicht entgegengehalten werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäfts- und Evaluationskommission [23] - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

[28] Wenn ein Mitglied des Staatsrats wegen eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird, benachrichtigt es unverzüglich das Büro.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäfts- und Evaluationskommission [23] - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

[29] Die Geschäfts- und Evaluationskommission verfügt über ein Budget, das ihr ermöglicht, Ausgaben für Aufträge, Gutachten oder Studien zu tätigen, insbesondere wenn sie öffentliche Politiken im Sinne von Artikel 83a evaluiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäfts- und Evaluationskommission [23] - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

Die Mitglieder des Staatsrats können auf Einladung der Kommission ganz oder teilweise an deren Sitzungen teilnehmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäftsführungs- und Evaluationskommission [23] c) Finanzkommission - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

[30] 1 Die Berichte der Geschäfts- und Evaluationskommission werden gleichzeitig an den Grossen Rat und den Staatsrat übermittelt.

2. Der Staatsrat kann schriftliche Bemerkungen zum Inhalt dieser Berichte bis zur Eröffnung der Debatten formulieren.

3. Die Berichte der Geschäfts- und Evaluationskommission können Weisungen an den Staatsrat enthalten.

4. Werden diese Weisungen vom Grossen Rat angenommen, so werden sie dem Staatsrat zur Ausführung übermittelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäftsführungs- und Evaluationskommission [23] c) Finanzkommission - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

[31] 1 Die Finanzkommission besteht aus fünfzehn Mitgliedern.

2. Sie ist insbesondere beauftragt

a ) das Legislaturprogramm und den dazugehörigen Finanzplan zu prüfen;

b ) den Haushalt und die Rechnungen sowie die Finanzplanung des Staates zu untersuchen;

c ) über dringende Kredite abzustimmen, gemäß dem Verfahren, das im Finanzgesetz vorgesehen ist;

d ) sicherzustellen, dass die bewilligten Kredite ordnungsgemäß verwendet werden und nicht überschritten werden;

e ) die Berichte des Staatsrates im Hinblick auf die Realisierung der Ziele, die er den Einheiten mit öffentlichen, vom Staat delegierten Aufgaben gesetzt hat, unter dem Gesichtspunkt der Finanzen zu prüfen;

f ) die Art und Weise zu überprüfen, wie der Staatsrat die Oberaufsicht über die Einheiten mit öffentlichen, vom Staat delegierten Aufgaben unter dem Gesichtspunkt der Finanzen ausübt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäftsführungs- und Evaluationskommission [23] c) Finanzkommission - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

1 Zusätzlich zu den Informationen, die allen Kommissionen zugänglich sind, kann die Finanzkommission von den Entitäten, die durch den Staat delegierte öffentliche Aufgaben ausüben, alle notwendigen Auskünfte und die gesamte erforderliche Dokumentation zur Ausübung ihres Mandats verlangen.

2. Wenn ein Inhaber eines öffentlichen Amtes oder ein Mitglied einer Entität, die durch den Staat delegierte öffentliche Aufgaben ausübt, angehört werden muss oder Ermittlungen durchgeführt werden müssen, informiert die Finanzkommission den oder die Departementsvorsteher/in oder die Leitung der betroffenen Entität schriftlich über ihre Absicht.

3. Auf Wunsch des oder der Departementsvorstehers/in oder der Leitung der betroffenen Entität wird dieser oder diese zuvor angehört.

4. Das Amtsgeheimnis kann gegenüber der Kommission nicht geltend gemacht werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäftsführungs- und Evaluationskommission [23] c) Finanzkommission - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

Die Finanzkommission verfügt über ein Budget, das es ihr ermöglicht, Ausgaben für Mandate, Expertisen oder Studien zu tätigen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäftsführungs- und Evaluationskommission [23] c) Finanzkommission - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

Die Mitglieder des Staatsrates können nur auf Einladung der Kommission an deren Sitzungen, ganz oder teilweise, teilnehmen, wenn diese die Art und Weise prüft, wie der Staatsrat die hohe Aufsicht über die Einheiten ausübt, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die vom Staat delegiert wurden (Art. 88, Abs. 2, lit. f).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Legislativkommission b) Geschäfts- und Evaluationskommission [23] c) Finanzkommission d) Aussenkommission - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

1. Die Berichte der Finanzkommission werden gleichzeitig an den Großen Rat und den Staatsrat übermittelt.

2. Der Staatsrat kann bis zur Eröffnung der Debatten schriftliche Anmerkungen zum Inhalt dieser Berichte formulieren.

3. Die Berichte der Finanzkommission können Weisungen zuhanden des Staatsrats enthalten.

4. Wenn diese Weisungen vom Großen Rat angenommen werden, werden sie dem Staatsrat zur Ausführung übermittelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Legislativkommission b) Geschäfts- und Evaluationskommission [23] c) Finanzkommission d) Aussenkommission - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

[32] 1 Die Kommission für auswärtige Angelegenheiten besteht aus dreizehn Mitgliedern.

2. Sie hat folgende Aufgaben

a) die Angelegenheiten, die die interkantonalen und internationalen Beziehungen betreffen, sowie die daraus resultierenden Gesetzesänderungen zu prüfen;

b) über die Genehmigung von Verträgen, Konventionen und Konkordaten auf internationaler und interkantonaler Ebene zu berichten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen;

c) den Großen Rat in den interparlamentarischen Kommissionen bei der Ausarbeitung, Ratifizierung, Umsetzung und Änderung von interkantonalen Vereinbarungen und internationalen Verträgen zu vertreten;

d) den Großen Rat in den interparlamentarischen Kommissionen zu vertreten, um die interparlamentarische Geschäftsprüfung auszuüben.

3. Sie wird regelmäßig vom Staatsrat über die Politik der internationalen und interkantonalen Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist, sowie über die Verhandlungen zur Schließung von Verträgen oder Konkordaten informiert.

4. Sie kann vom Staatsrat zu jeder Frage konsultiert werden, die die Außenbeziehungen des Kantons betrifft.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Verwaltungs- und Bewertungskommission [23] c) Finanzkommission d) Aussenkommission e) Justizkommission - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

Auf Vorschlag der Kommission für auswärtige Angelegenheiten kann das Büro weitere Mitglieder des Großen Rates ernennen, um die genannte Kommission in einem interparlamentarischen Ausschuss zu vertreten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Verwaltungs- und Bewertungskommission [23] c) Finanzkommission d) Aussenkommission e) Justizkommission - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

1. Die Justizkommission setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen.

2. Ihre Aufgaben sind durch das Gesetz über die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden und die Ausübung der anderen Befugnisse des Großen Rates im Justizbereich (Gesetz über die Oberaufsicht, GOS), vom 27. Januar 2004 [33], definiert.

3. Die Justizkommission hat darüber hinaus folgende Aufgaben

a) Unvereinbarkeitsfälle instruieren (Art. 13);

b) Streitigkeiten über das Prinzip oder den Umfang der Informationen, die einem Mitglied oder Ersatzmitglied des Großen Rates zu übermitteln sind, instruieren (Art. 36);

c) Streitigkeiten über das Prinzip oder den Umfang der Informationen, die an eine Kommission zu übermitteln sind, instruieren (Art. 68).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäfts- und Evaluationskommission [23] c) Finanzkommission d) Aussenpolitische Kommission e) Justizkommission f) Redaktionskommission - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

Die Mitglieder des Staatsrats können auf Einladung der Kommission ganz oder teilweise an deren Sitzungen teilnehmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Verwaltungs- und Evaluationskommission [23] c) Finanzkommission d) Kommission für auswärtige Angelegenheiten e) Justizkommission f) Redaktionskommission g) Kommission für Petitionen und Begnadigungen - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

1. Die Redaktion besteht aus sechs Mitgliedern.

2. Sie ist beauftragt, die Gesetze und Verordnungen sowie andere vom Großen Rat verabschiedete Akte zu prüfen, die ihr vom Präsidium vorgelegt werden.

3. Sie überprüft nur die Anordnung und die Form der ihr vorgelegten Texte.

4. Jede Textänderung muss einstimmig von den anwesenden Mitgliedern der Kommission beschlossen werden.

5. Der Große Rat wird darüber informiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Verwaltungs- und Evaluationskommission [23] c) Finanzkommission d) Kommission für auswärtige Angelegenheiten e) Justizkommission f) Redaktionskommission g) Kommission für Petitionen und Begnadigungen - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

[34] 1 Die Petitionen- und Gnadengesuchekommission besteht aus neun Mitgliedern.

2. Sie ist beauftragt

b) die Briefe oder Petitionen zu prüfen, die das Büro ihr überweist.

3. Im Falle, dass eine Petition gleichzeitig an den Staatsrat und an den Großen Rat gesendet wird, obliegt die Antwort an die Petenten vorrangig der Petitionen- und Gnadengesuchekommission.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Verwaltungs- und Evaluationskommission [23] c) Finanzkommission d) Kommission für auswärtige Angelegenheiten e) Justizkommission f) Redaktionskommission g) Kommission für Petitionen und Begnadigungen - Abschnitt 2: Ständige Kommissionen

Die Mitglieder des Staatsrats dürfen nicht an den Sitzungen der Petitionen- und Begnadigungskommission teilnehmen, wenn diese Gnadengesuche prüft und bearbeitet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäfts- und Evaluationskommission [23] c) Finanzkommission d) Aussenpolitische Kommission e) Justizkommission f) Redaktionelle Kommission g) Petitionen- und Gnadengesuchskommission - Abschnitt 3: Thematische Kommissionen

1. Die thematischen Kommissionen werden vom Großen Rat eingesetzt, um wichtige Angelegenheiten zu bearbeiten, die eine starke Ähnlichkeit aufweisen und zeitlich eine gewisse Dauer haben.

2. Der Große Rat entscheidet über ihre Auflösung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäfts- und Evaluationskommission [23] c) Finanzkommission d) Aussenpolitische Kommission e) Justizkommission f) Redaktionelle Kommission g) Petitionen- und Gnadengesuchskommission - Abschnitt 3: Thematische Kommissionen

Der Große Rat legt durch Dekret die Aufgaben der thematischen Kommissionen bei deren Konstituierung fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 9 - Kapitel 4 Kommissionen a) Gesetzgebungskommission b) Geschäftsprüfungs- und Bewertungskommission [23] c) Finanzkommission d) Kommission für auswärtige Angelegenheiten e) Justizkommission f) Redaktionskommission g) Kommission für Petitionen und Begnadigungen - Abschnitt 4: Temporäre Kommissionen

1. Die temporären Kommissionen werden vom Großen Rat eingesetzt, um bestimmte Angelegenheiten zu prüfen.

2. Sie werden aufgelöst, sobald ihr Abschlussbericht vom Großen Rat angenommen wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 10 - Generalsekretariat des Grossen Rates

1 Das Generalsekretariat des Grossen Rates (nachfolgend: Generalsekretariat) ist der Stab des Grossen Rates.

2. Es ist direkt dem Grossen Rat unterstellt.

3. Es ist unabhängig von der Verwaltung.

4. Es hat seinen Sitz im Schloss Neuenburg.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 10 - Generalsekretariat des Grossen Rates

1 Das Generalsekretariat unterstützt den Großen Rat und seine Organe bei der Ausübung ihrer Aufgaben.

2. Es gewährleistet ihnen logistische Unterstützung.

3. Es informiert die Mitglieder des Großen Rates über die verfahrensrechtlichen Aspekte ihrer parlamentarischen Tätigkeit.

4. Es übernimmt die weiteren Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesen werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 10 - Generalsekretariat des Grossen Rates

[35] Das Generalsekretariat ist insbesondere verantwortlich für

a) die Planung und Organisation der Sitzungen des Grossen Rates sowie der Sitzungen seiner Organe;

b) die Durchführung der Sekretariatsarbeiten und die Erstellung der Protokolle des Grossen Rates und seiner Organe;

c) die Unterstützung des Präsidenten des Grossen Rates bei Veranstaltungen und Vertretungen;

d) die Vorbereitung des Budgetentwurfs und die Erstellung der Rechnungen;

e) die Information der Öffentlichkeit über den Grossen Rat und seine Arbeiten;

f) die Verwaltung und Aufbewahrung der Akten und Dokumentation des Grossen Rates und seiner Organe sowie deren Archivierung;

g) die audiovisuelle Aufzeichnung der Sitzungen des Grossen Rates zu gewährleisten;

h) die Veröffentlichung des Amtsblattes der Beratungen des Grossen Rates;

i) die Führung des Registers der Interessenbindungen;

j) die Führung der Register, die für die Tätigkeit des Grossen Rates und seiner Organe notwendig sind;

k) die Organisation von Schulungssitzungen für die Mitglieder des Grossen Rates während der Legislaturperiode;

l) die Übernahme aller anderen Aufgaben, die zur Verwaltung des Grossen Rates und seiner Organe gehören.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 10 - Generalsekretariat des Grossen Rates

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin wird vom Büro ernannt.

2. Er oder sie unterliegt dem Gesetz über den Status des öffentlichen Dienstes (LSt) vom 28. Juni 1995 [36] und dessen Ausführungsbestimmungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 10 - Generalsekretariat des Grossen Rates

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat.

2. Sie oder er führt das Personal des Generalsekretariats.

3. Sie oder er übernimmt die weiteren Aufgaben, die ihr oder ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesen sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 10 - Generalsekretariat des Grossen Rates

1. Das Personal des Generalsekretariats besteht aus

c) dem Verwaltungspersonal.

2. Auf Vorschlag des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und nach Anhörung des Staatsrats legt das Büro die Personalstärke des Generalsekretariats fest.

3. Das Personal des Generalsekretariats wird vom Büro auf Vorschlag des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin ernannt.

4. Das Personal des Generalsekretariats unterliegt dem LSt sowie der dazugehörigen Ausführungsverordnung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 10 - Generalsekretariat des Grossen Rates

1. Das Generalsekretariat kann die Unterstützung der Verwaltungsdienste zur Erfüllung seiner Aufgaben anfordern.

2. In Übereinstimmung mit der Staatskanzlei kann es den Dienst der Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 11 - Haushalt und Rechnungen

Die auf die Verwaltung anwendbaren Regeln im Bereich des Finanzmanagements und der Haushaltsverfahren gelten analog für den Grossen Rat und sein Generalsekretariat, vorbehaltlich des vorliegenden Gesetzes.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 11 - Haushalt und Rechnungen

1. Der Große Rat verfügt für seine eigenen Bedürfnisse und die seines Generalsekretariats über die im Budget eingetragenen finanziellen Mittel.

2. Die Kostenstellen des Großen Rates und des Generalsekretariats bilden ein Kapitel im Budget und in den Konten des Staates.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 11 - Haushalt und Rechnungen

[37] 1 Das Generalsekretariat erstellt den Haushaltsentwurf und stellt die Rechnungen des Großen Rates sowie seine eigenen im Rahmen des Haushalts und der Rechnungen des Staates auf.

2. Es arbeitet eng mit dem für die Finanzen zuständigen Departement zusammen.

3. Es legt den Haushaltsentwurf und die Rechnungen dem Büro zur Genehmigung vor.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 11 - Haushalt und Rechnungen

[38] 1 Der Entwurf des Budgets und die Rechnungen des Grossen Rates und des Generalsekretariats, die vom Büro akzeptiert wurden, werden ohne Änderungen in das Staatsbudget und die Staatsrechnungen aufgenommen.

2. Der Staatsrat äußert sich zum Budgetentwurf und zu den Rechnungen in seinem Bericht, der das Budget und die Rechnungen unterstützt.

3. Der erste Vizepräsident oder die erste Vizepräsidentin des Grossen Rates verteidigt das Budget und legt die Rechnungen des Grossen Rates und des Generalsekretariats vor dem Grossen Rat vor.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 11 - Haushalt und Rechnungen

[39] 1 Die Finanzkommission kann dem Grossen Rat Änderungen am vom Büro angenommenen Budgetentwurf vorschlagen.

2. Zu diesem Entwurf können vom Staatsrat keine Änderungsanträge eingebracht werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 11 - Haushalt und Rechnungen

[40] Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist gegenüber der Finanzkommission und, gegebenenfalls, gegenüber dem Großen Rat verantwortlich für die Beantwortung von Fragen bezüglich des Haushaltsentwurfs und der Rechnungslegung des Großen Rates und des Generalsekretariats.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 11 - Haushalt und Rechnungen

Wenn der Große Rat für seine eigenen Bedürfnisse oder die seines Generalsekretariats einen Kredit für eine Ausgabe bewilligt, die im Laufe des Geschäftsjahres getätigt werden soll und der Haushalt in dieser Hinsicht keinen oder einen unzureichenden Kredit vorsieht, stellt der Staatsrat dem Großen Rat die erforderlichen Beträge auf erste Anforderung des Büros zur Verfügung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rats - Abschnitt 1: Konstituierende Sitzung

Das provisorische Büro besteht aus der dienstältesten Dekanin oder dem dienstältesten Dekan des Großen Rates und im Falle der Gleichheit aus der ältesten oder dem ältesten Mitglied sowie den vier jüngsten Mitgliedern des Großen Rates.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rats - Abschnitt 1: Konstituierende Sitzung

[41] Das provisorische Büro bestimmt aus den Mitgliedern des Großen Rates eine Kommission zur Wahlbeglaubigung, die aus dreizehn Mitgliedern besteht und in der alle Parteien vertreten sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rats - Abschnitt 1: Konstituierende Sitzung

1 Der Große Rat tritt zusammen, um sich zu konstituieren, am letzten Dienstag des Monats Mai, der auf die allgemeinen Wahlen folgt.

2. Das vorläufige Büro beruft diese Sitzung ein und legt die Tagesordnung fest.

3. Diese Sitzung wird in der Regel durch eine feierliche Zeremonie, vorzugsweise in der Kollegiatkirche, eingeleitet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rats - Abschnitt 1: Konstituierende Sitzung

1. Das Generalsekretariat weist die Plätze im Saal des Großen Rates vorläufig zu, wobei es nach Möglichkeit die Wünsche der Gruppen berücksichtigt.

2. Das Büro genehmigt diese Zuteilung oder ändert sie gegebenenfalls.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rats - Abschnitt 1: Konstituierende Sitzung

1. Nach Feststellung der Anwesenheit wird die erste Sitzung unter dem Vorsitz des an Dienstalter ältesten Mitglieds des Großen Rates eröffnet und, bei Gleichheit, des ältesten Mitglieds.

2. Falls diese Person ablehnt oder verhindert ist, geht der Vorsitz auf das nach ihr am längsten dienende Mitglied des Großen Rates über.

3. Die anderen Mitglieder des provisorischen Büros fungieren als Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rats - Abschnitt 1: Konstituierende Sitzung

1. Der Große Rat bestätigt durch Dekret das Ergebnis seiner Wahl sowie das der Wahl der Mitglieder des Staatsrats.

2. Der Wahlausschuss überprüft die Wahlprotokolle des Großen Rates und des Staatsrats.

3. Der Große Rat diskutiert den Bericht des Wahlausschusses und entscheidet über dessen Vorschläge.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rats - Abschnitt 1: Konstituierende Sitzung

1. Stellt die Kommission für die Wahlvalidierung andere Anfechtungsgründe der Wahl fest als jene, die im Artikel 134 LDP vorgesehen sind, so hört sie unverzüglich die betroffenen Personen an und leitet das Verfahren ein.

2. Der Bericht der Kommission für die Wahlvalidierung enthält Vorschläge zu jeder der festgestellten Anfechtungen.

3. Personen, deren Wahl nicht durch den Grossen Rat validiert wird, ziehen sich unverzüglich zurück.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rats - Abschnitt 1: Konstituierende Sitzung

1. Die Kommission zur Überprüfung der Wahlen ist nicht zuständig für die Behandlung von Anfechtungen, die vor die Staatskanzlei gebracht werden.

2. Diese Anfechtungen hindern den Großen Rat nicht an der Validierung der Wahlen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rats - Abschnitt 1: Konstituierende Sitzung

1. Nach der Bestätigung der Wahlen fordert die Präsidentin oder der Präsident des provisorischen Büros die Versammlung und die Öffentlichkeit auf, sich zu erheben, und liest dann die Eidesformel in folgenden Worten vor

"Ich verspreche, die Rechte und Freiheiten des Volkes sowie der Bürgerinnen und Bürger zu respektieren, die Verfassung und die verfassungsmäßigen Gesetze strikt zu beachten und die Pflichten meines Amtes treu und gewissenhaft zu erfüllen."

2. Beim Aufruf seines Namens hebt jedes Mitglied und jedes Ersatzmitglied des Großen Rates die rechte Hand und sagt

"Ich verspreche es" oder "Ich schwöre es" oder "Ich schwöre es bei Gott."

3. Das Mitglied oder Ersatzmitglied des Großen Rates, das abwesend ist oder im Laufe der Legislaturperiode ernannt wird, leistet den Eid in gleicher Weise bei der ersten Sitzung, an der es teilnimmt.

4. Das Mitglied oder Ersatzmitglied des Großen Rates, das sich weigert, diesen Eid zu leisten, verliert mit sofortiger Wirkung den Nutzen seiner Wahl.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rats - Abschnitt 1: Konstituierende Sitzung

Die Bestätigung der Wahl des Staatsrates und die Vereidigung seiner Mitglieder erfolgen gleichzeitig und in derselben Form wie die der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rats - Abschnitt 1: Konstituierende Sitzung

Nach der Vereidigung schreitet der Große Rat zur Wahl der Präsidentschaft, des Büros sowie der Wahlprüferinnen und Wahlprüfer, gemäß Artikel 4.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rats - Abschnitt 1: Konstituierende Sitzung

1 Am Ende der konstituierenden Sitzung des Grossen Rates erhält jedes Mitglied und jedes Ersatzmitglied des Grossen Rates vom Generalsekretariat einen Ausweis.

2. Das zurücktretende Mitglied oder Ersatzmitglied gibt diesen Ausweis am Ende seines Mandats an das Generalsekretariat zurück.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rates - Abschnitt 2: Sitzungen und Einberufungen

[42] 1 Der Große Rat hält jährlich zehn ordentliche Sitzungsperioden ab, mit jeweils zwei Sitzungen am Dienstag und einer Sitzung am Mittwochmorgen anlässlich der Haushaltsprüfung.

2. Die Daten und Zeiten der Sitzungsperioden werden vom Büro festgelegt.

3. Das Legislaturjahr des Großen Rates beginnt mit der ordentlichen Sitzung im Mai, die auf die Wahlen folgt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rates - Abschnitt 2: Sitzungen und Einberufungen

[43] 1 Der Große Rat tagt in außerordentlichen Sitzungen auf Antrag des Büros oder von dreißig seiner Mitglieder.

2. Der Staatsrat kann den Großen Rat zu einer außerordentlichen Sitzung einladen.

3. Die außerordentliche Sitzung, die auf Einladung des Staatsrats einberufen wird, wird vom Generalsekretariat in Absprache mit dem Staatsrat organisiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rates - Abschnitt 2: Sitzungen und Einberufungen

[44] 1 Das Büro kann je nach Bedarf Sitzungen zur Protokollaufnahme ansetzen.

2. Diese Sitzungen zur Protokollaufnahme werden nicht besonders angekündigt oder einberufen.

3. Sie erfordern keine Erstellung einer besonderen Tagesordnung.

4. Die Sitzungen zur Protokollaufnahme finden vorzugsweise mittwochmorgens statt.

5. Artikel 129, Absatz 2, findet auf die Sitzungen zur Protokollaufnahme Anwendung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Großen Rates - Abschnitt 2: Sitzungen und Einberufungen

[45] 1 Die Mitglieder des Grossen Rates werden mindestens zehn Tage vor der Sitzung per E-Mail einberufen.

2. Bei Bedarf kann diese Frist vom Büro verkürzt werden, welches dem Grossen Rat zu Beginn der ersten Sitzung der Session die Gründe dafür darlegen muss.

3. Diese Einberufung gibt den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Eröffnung der Sitzung an.

4. Sie kann weitere Angaben enthalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 3: Tagesordnung der Sitzung

1. Nach Anhörung des Staatsrates legt das Büro die Tagesordnung der Sitzung fest.

2. Es bestimmt frei die Reihenfolge der Behandlung der folgenden Gegenstände

a) Vereidigungen;

b) Wahlen der Organe des Großen Rates;

c) Wahlen der Mitglieder der Justizbehörden der gerichtlichen Ordnung sowie der Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer des Jugendstrafgerichts;

d) Legislaturprogramm und Finanzplan;

e) Budget und Staatsrechnung;

f) Stellungnahmen bei bundesstaatlichen Konsultationen;

g) andere Interventionen des Großen Rates;

h) Berichte des Staatsrates, des Büros und der Kommissionen;

i) Initiativen der Mitglieder des Großen Rates, des Büros, der Kommissionen und der Fraktionen;

j) Volksinitiativen, Briefe und Petitionen sowie Initiativen der Gemeinden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 3: Tagesordnung der Sitzung

Berichte, die bereits Gegenstand einer Eintretensdebatte waren oder deren Detailberatung in der vorherigen Sitzung begonnen hat, werden an die Spitze der zu behandelnden Objekte gestellt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 3: Tagesordnung der Sitzung

[46] 1 Die Tagesordnung und die dazugehörigen Dokumente werden den Mitgliedern des Großen Rates mindestens zehn Tage vor der Sitzung per E-Mail übermittelt.

2. Die Tagesordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, das der Sitzung vorausgeht.

3. Aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Erstes Kapitel Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 3: Tagesordnung der Sitzung

Die Einberufung des Großen Rates sowie die Tagesordnung und die dazugehörigen Unterlagen werden dem Staatsrat mindestens zehn Tage vor der Sitzung per E-Mail zugesandt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 1 Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 4: Ablauf der Sitzung

1. Vor jeder Sitzung bereitet das Büro die Sitzung vor.

2. Die Tagesordnung der Sitzung gilt als Regel, außer es wird anders vom Großen Rat entschieden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 1 Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 4: Ablauf der Sitzung

[47] 1 Der Große Rat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens einundfünfzig seiner Mitglieder im Saal anwesend sind (absolute Mehrheit der Mitglieder).

2. Wenn das Quorum nicht erreicht wird, wird die Sitzung aufgehoben.

3. Wird das Quorum in der folgenden Sitzung derselben Sitzung nicht erreicht, kann der Große Rat ungeachtet der Anzahl der im Saal anwesenden Mitglieder des Großen Rates beschlussfähig tagen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 1 Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 4: Ablauf der Sitzung

1. Die Sitzungen des Großen Rates sind öffentlich, vorbehaltlich der Vertraulichkeit.

2. In der Halle des Großen Rates werden besondere Plätze für die Medien bereitgestellt.

3. Diese Plätze sind für Personen mit einem Presseausweis zugänglich.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 1 Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 4: Ablauf der Sitzung

1. Die Öffentlichkeit kann die Debatten des Großen Rates von der Tribüne aus verfolgen.

2. Sie muss Stillschweigen bewahren und sich jeder Bekundung von Zustimmung oder Ablehnung enthalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 1 Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 4: Ablauf der Sitzung

[48] 1 Wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert, kann der Große Rat auf Vorschlag eines seiner Organe, einer Fraktion, eines Mitglieds des Großen Rates oder des Staatsrates den Ausschluss der Öffentlichkeit anordnen oder nur die Anwesenheit der Medien erlauben.

2. Diese Entscheidung wird mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Großen Rates (sechzig Mitglieder) getroffen.

3. Im Saal verbleiben nur die Mitglieder des Großen Rates und des Staatsrates, die Mitglieder der Verwaltung, die den Staatsrat begleiten, das Personal des Generalsekretariats und die Saaldiener beziehungsweise, gegebenenfalls, die Medien.

4. Die audiovisuelle Aufzeichnung der Sitzung und deren Online-Veröffentlichung werden für die Dauer des Ausschlusses der Öffentlichkeit unterbrochen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 1 Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 4: Ablauf der Sitzung

Alle anwesenden Personen sind zur Geheimhaltung der Beratungen verpflichtet, die nur vom Großen Rat in der Plenarsitzung aufgehoben werden kann.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 1 Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 4: Ablauf der Sitzung

1. Der Bericht über die Beratungen, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben, erscheint nicht im Amtsblatt der Beratungen des Großen Rates.

2. Diese Beratungen werden in einem besonderen Protokoll festgehalten, das vom Generalsekretär oder der Generalsekretärin erstellt und vom Generalsekretariat gemäß den Archivierungsgesetzen aufbewahrt wird.

3. Dieses Protokoll wird nicht geändert und sein Inhalt ist ohne Genehmigung des Großen Rates verbindlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 1 Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 4: Ablauf der Sitzung

Das Generalsekretariat ist dafür verantwortlich, die Anwesenheit der Mitglieder des Großen Rates zu Beginn jeder Sitzung zu registrieren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 1 Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 4: Ablauf der Sitzung

1. Die Beratungen werden auf audiovisuellen Medien aufgezeichnet.

2. Auf Grundlage dieser Aufzeichnungen erstellt das Generalsekretariat ein getreues Protokoll der Beratungen.

3. Die Vorschläge der Mitglieder des Großen Rates sowie die schriftlichen Antworten des Staatsrates müssen in das Protokoll aufgenommen werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 1 Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 4: Ablauf der Sitzung

1. Im Falle eines Ausfalls der audiovisuellen Medien wird die Sitzung unterbrochen.

2. Der Präsident oder die Präsidentin des Grossen Rates entscheidet über die Fortsetzung der Debatten, sobald das Generalsekretariat in der Lage ist, zumindest ein einfaches Protokoll zu führen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 1 Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 4: Ablauf der Sitzung

1. Das Protokoll wird den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Großen Rates sowie dem Staatsrat per E-Mail zur Einsicht übermittelt, wobei nur redaktionelle Änderungen gestattet sind und keine inhaltlichen Änderungen erlaubt sind.

2. Diese Anmerkungen müssen spätestens in der zweiten Sitzung, die auf den Versand folgt, dem Generalsekretariat mitgeteilt werden, andernfalls werden sie nicht berücksichtigt.

3. Wenn das Generalsekretariat nicht beabsichtigt, diesen Anmerkungen durch eine Änderung des Protokolls nachzukommen, werden diese dem Büro zur endgültigen Entscheidung auf der Grundlage der audiovisuellen Aufzeichnungen vorgelegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 1 Sitzungen des Grossen Rates - Abschnitt 4: Ablauf der Sitzung

Das Protokoll wird vom Großen Rat angenommen und im Amtsblatt der Beratungen des Großen Rates veröffentlicht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 1: Stellungnahmen bei eidgenössischen Vernehmlassungen

Der Große Rat kann dem Staatsrat bei föderalen Konsultationen seine Meinung kundtun.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 1: Stellungnahmen bei eidgenössischen Vernehmlassungen

Der Generalsekretär informiert die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Großen Rates über die laufenden und geplanten konsularischen Verfahren auf Bundesebene.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 1: Stellungnahmen bei eidgenössischen Vernehmlassungen

[49] Das Büro, die Kommissionen, die Fraktionen oder mindestens dreißig Mitglieder des Großen Rates können dem Großen Rat vorschlagen, dass dieser zu einer Bundeskonsultation Stellung nimmt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 1: Stellungnahmen bei eidgenössischen Vernehmlassungen

[50] 1 Der Entwurf der Stellungnahme wird von seinen Verfassern beim Generalsekretariat eingereicht.

2. Er wird unverzüglich per E-Mail an die Mitglieder und Stellvertreter des Großen Rates, die Fraktionen und den Staatsrat versandt.

3. Aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 1: Stellungnahmen bei eidgenössischen Vernehmlassungen

1. Der Stellungnahmevorschlag muss vollständig formuliert werden.

2. Er muss mindestens eine Schlussfolgerung enthalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 1: Stellungnahmen bei eidgenössischen Vernehmlassungen

1. Der Meinungsentwurf wird in die Tagesordnung der Sitzung aufgenommen, die auf seine Hinterlegung beim Generalsekretariat folgt.

2. Er kann jedoch nicht weniger als vierundzwanzig Stunden nach seiner Versendung zur Beratung gestellt werden.

3. Er wird mündlich von seinem Verfasser oder dem vom Großen Rat zu diesem Zweck benannten Mitglied dargelegt.

4. Er wird sofort erörtert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 1: Stellungnahmen bei eidgenössischen Vernehmlassungen

Der Vorschlag zur Stellungnahme kann vom Verfasser jederzeit bis zum Eintreten in die Sache zurückgezogen werden, spätestens jedoch bis zur entsprechenden Abstimmung, durch eine mündliche Erklärung im Plenum, schriftlich oder per E-Mail an das Generalsekretariat.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 1: Stellungnahmen bei eidgenössischen Vernehmlassungen

Die Stellungnahme wird vom Generalsekretariat per E-Mail spätestens am Tag nach ihrer Annahme durch den Großen Rat dem Staatsrat übermittelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 1: Stellungnahmen bei eidgenössischen Vernehmlassungen

1 Die Antwort des Staatsrates auf die betreffende Bundeskonsultation wird dem Generalsekretariat übergeben.

2. Dieses sorgt dafür, dass sie den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des Großen Rates sowie den Fraktionen bekannt gemacht wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Geschäfte auf der Tagesordnung - Abschnitt 2: Weitere Eingaben des Großen Rates

Die Gegenstände, die gemäß Artikel 61 Cst.NE in die Zuständigkeit des Großen Rates fallen, mit Ausnahme von Buchstabe c, werden auf die Tagesordnung gesetzt und in ihren jeweiligen Formen behandelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Tagesordnungspunkte - Abschnitt 3.1: Allgemeines

1 Der Staatsrat, das Büro oder eine Kommission unterbreiten dem Grossen Rat ausschließlich

a) in Form eines vollständig ausgearbeiteten Gesetzes- oder Dekretsentwurfs, begleitet von einem Bericht, oder

b) in Form eines Informationsberichts.

2. Diese Dokumente liegen in schriftlicher Form vor.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 3.2: Gesetzes- und Dekretentwürfe - Berichte

[51] 1 Der Bericht des Staatsrates, des Büros oder eines Ausschusses zur Unterstützung eines Gesetz- oder Dekretsentwurfs informiert insbesondere über die folgenden Punkte

a) der Ursprung des Entwurfs;

b) die Notwendigkeit des Entwurfs;

b bis) die Berücksichtigung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen;

c) die vorbereitenden Arbeiten und die Hauptvorschläge des Entwurfs;

d) die finanziellen und personellen Konsequenzen des Entwurfs;

e) die für die Annahme des Entwurfs durch den Großen Rat erforderliche Mehrheit;

f) der Einfluss des Entwurfs auf die Aufgabenteilung zwischen Staat und Gemeinden;

g) die Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem übergeordneten Recht;

h) die Unterstellung des Gesetzes oder Dekrets unter das fakultative oder obligatorische Volksreferendum;

i) falls erforderlich, die Begründung der Dringlichkeit oder die Notwendigkeit einer bundesrechtlichen Genehmigung des Gesetzes oder Dekrets;

j) die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des Entwurfs sowie seine Konsequenzen für künftige Generationen.

2. Die Berichte der Kommissionen müssen zudem alle Vorschläge, die während der Debatten gemacht wurden, und die Ergebnisse der darüber abgehaltenen Abstimmungen darlegen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 3.2: Gesetzes- und Dekretentwürfe - Berichte

Der Vorprüfungsbericht einer Kommission muss sich nicht zwingend auf alle diese Punkte beziehen, wenn der Bericht des Staatsrats, des Büros oder einer diesbezüglichen Kommission diese bereits behandelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 3.2: Gesetzes- und Dekretentwürfe - Berichte

[52] 1 Wenn eine Kommission nicht einstimmig ist, kann ihre Minderheit ihre Vorschläge in einem separaten Bericht darlegen und ihren Standpunkt rechtfertigen, den sie spätestens bei der Verabschiedung des Berichts durch die Kommission ankündigt.

2. Sie reicht ihren Bericht innerhalb von zwanzig Tagen nach der Verabschiedung des Berichts durch die Kommission beim Generalsekretariat ein.

3. Dieser Bericht wird unverzüglich per E-Mail an den Staatsrat zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt, die bis zur Eröffnung der Debatten eingereicht werden kann.

4. Die Minderheit der Kommission kann ein Mitglied als Berichterstatter benennen, um ihre Vorschläge vor dem Großen Rat zu verteidigen.

5. Die in Artikel 165, Absatz 2 vorgesehene Frist von zehn Tagen gilt sinngemäß für den Minderheitsbericht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 3.2: Gesetzes- und Dekretentwürfe - Berichte

[53] 1 Die Berichte werden von ihren Verfassern beim Generalsekretariat eingereicht.

2. Sie werden unverzüglich per E-Mail an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Grossen Rates, an die Fraktionen sowie an den Staatsrat versandt.

3. Aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 3.2: Gesetzes- und Dekretentwürfe - Berichte

Der Staatsrat und die Kommissionen informieren regelmäßig das Büro über den Fortschritt ihrer Arbeiten und den Zeitpunkt, zu dem sie wünschen, dass ihre Berichte vom Großen Rat behandelt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 3.2: Gesetzes- und Dekretentwürfe - Berichte

1. Damit die Berichte vom Grossen Rat behandelt werden können, müssen sie den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des Grossen Rates mindestens dreißig Tage vor Eröffnung der Sitzung zugestellt worden sein.

2. Diese Frist wird auf zehn Tage verkürzt, was die Vorprüfungsberichte der Kommissionen betrifft.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 3.2: Gesetzes- und Dekretentwürfe - Berichte

1. Diese Fristen sind nicht anwendbar auf einen Bericht, der über ein vom Urheber als dringend angesehenes Projekt handelt.

2. Die Dringlichkeit muss vom Büro des Grossen Rates akzeptiert werden.

3. Dieser Bericht darf jedoch frühestens vierundzwanzig Stunden nach seiner Versendung an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Grossen Rates, an die Fraktionen und an den Staatsrat zur Beratung gestellt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 3.2: Gesetzes- und Dekretentwürfe - Berichte

1 Ein Bericht kann sich mit jedem anderen Vorschlag, Volksmotion oder Gemeindevorschlag befassen, der beim Großen Rat anhängig ist und sachlich mit seinem Gegenstand verknüpft ist.

2. Dieser Vorschlag, die Volksmotion oder der Gemeindevorschlag wird gleichzeitig mit diesem Bericht behandelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 3.2: Gesetzes- und Dekretentwürfe - Berichte

Ein Bericht kann vom Verfasser jederzeit, jedoch spätestens bis zur Abstimmung über den Eintritt in die Materie, durch eine mündliche Erklärung im Plenum, schriftlich oder per E-Mail an das Generalsekretariat zurückgezogen werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 3.3: Überweisung der Berichte des Staatsrats zur Vorprüfung an eine Kommission

Die Berichte des Staatsrats an den Großen Rat werden zur vorherigen Prüfung an eine Kommission gesendet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 3.3: Überweisung der Berichte des Staatsrats zur Vorprüfung an eine Kommission

[54] 1 Folgende Berichte werden jedoch nicht zur vorherigen Prüfung an eine Kommission gesendet

a) die Berichte des Staatsrates über die materielle Zulässigkeit einer Volksinitiative;

b) die Informationsberichte des Staatsrates;

c) die Berichte des Staatsrates, deren Dringlichkeit vom Büro anerkannt wurde.

2. Das Büro kann mit der Mehrheit von drei Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschließen, andere Berichte nicht zur vorherigen Prüfung an eine Kommission zu senden oder, umgekehrt, die in Absatz 1 genannten Berichte dorthin zu senden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 3.3: Überweisung der Berichte des Staatsrats zur Vorprüfung an eine Kommission

1. Der der Kommission vorgelegte Bericht wird in einer Eingangsmaterialdebatte behandelt, gefolgt von einer Abstimmung.

2. Sollte der Eingang in die Materie von der Kommission abgelehnt werden, wird der Bericht zusammen mit einem erläuternden Bericht an den Großen Rat weitergeleitet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 3.3: Überweisung der Berichte des Staatsrats zur Vorprüfung an eine Kommission

1 Wenn die Behandlung angenommen wird, muss die Kommission

d) dem Großen Rat Bericht über das Ergebnis ihrer Arbeiten erstatten.

2. Durch ihren Bericht empfiehlt die Kommission dem Großen Rat die Annahme des Gesetz- oder Dekretentwurfs in der vorgelegten Form, dessen Ablehnung oder die Annahme des geänderten Gesetz- oder Dekretentwurfs.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Traktandenliste - Abschnitt 3.4: Überweisung der Berichte des Büros oder der Kommissionen zur Vorprüfung an eine Kommission

Das Büro kann beschließen, einen Bericht einer anderen Kommission oder einen Bericht, dessen Verfasser es selbst ist, zur Vorprüfung an eine Kommission zu übermitteln.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Traktandenliste - Abschnitt 3.4: Überweisung der Berichte des Büros oder der Kommissionen zur Vorprüfung an eine Kommission

Im Übrigen sind die Artikel 171 und 172 anwendbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Tagesordnungspunkte - Abschnitt 3.5: Informationsberichte, 10. Legislaturprogramm und Finanzplan

1. Die Informationsberichte des Staatsrates, des Büros und der Kommissionen sowie das Legislaturprogramm und der Finanzplan des Staatsrates werden vor dem Großen Rat diskutiert.

2. Diese Debatte wird nicht mit einer Abstimmung abgeschlossen, es sei denn, der Große Rat entscheidet anders. Diese Abstimmung ist indikativ.

3. Über das Legislaturprogramm und den Finanzplan des Staatsrates wird eine Abstimmung über die Berücksichtigung durchgeführt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Tagesordnungspunkte - Abschnitt 3.5: Informationsberichte, 10. Legislaturprogramm und Finanzplan

1 Ein Informationsbericht sowie das Legislaturprogramm und der Finanzplan können mit Vorschlägen oder Fragen eingereicht werden, die dem Großen Rat vorgelegt werden.

2. Über die Vorschläge wird abgestimmt.

3. Über geschlossene Fragen wird abgestimmt.

4. Auf offene Fragen gibt der Große Rat dem Verfasser eine Antwort.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Tagesordnungspunkte - Abschnitt 3.5: Informationsberichte, 10. Legislaturprogramm und Finanzplan

1. Der Informationsbericht, das Legislaturprogramm oder der Finanzplan, der offene Fragen enthält, wird zur Prüfung an eine Kommission gesandt.

2. Diese Kommission erstellt für den Grossen Rat einen Bericht, der einen Antwortentwurf auf die gestellten Fragen enthält.

3. Der Grosse Rat trifft eine Entscheidung und teilt seine Antworten dem Fragesteller schriftlich oder per E-Mail mit.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.1. Grundsätze

[55] 1. Der Vorschlag liegt in schriftlicher Form vor.

2. Er wird anhand einer vom Generalsekretariat bereitgestellten Datei erstellt.

3. Er kann jederzeit vom Urheber per E-Mail beim Generalsekretariat eingereicht werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.1. Grundsätze

[56] 1 Der Vorschlag wird unverzüglich per E-Mail an die Mitglieder und Stellvertreter des Großen Rates, an die Fraktionen und den Staatsrat übermittelt.

2. Aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.1. Grundsätze

1. Abgesehen von Empfehlungen kann der Erstunterzeichner eines Antrags diesen jederzeit, jedoch spätestens vor der abschließenden Abstimmung, durch mündliche Erklärung im Plenum, schriftlich oder per E-Mail an das Generalsekretariat zurückziehen.

2. Der Antrag wird dann von der Tagesordnung gestrichen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.1. Grundsätze

[57] 1 Fragen werden vorrangig behandelt.

2. Im Anschluss an die Fragen werden die Anträge, mit Ausnahme von Gesetzes- oder Dekretentwürfen, sowie Volksbegehren und Anträge von Gemeinden in der Reihenfolge ihrer Eingänge, unabhängig von ihrer Form, auf die Tagesordnung einer Sitzung gesetzt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.1. Grundsätze

[58] 1 Der Große Rat kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Dringlichkeit der in den Buchstaben b bis f von Artikel 27 genannten Vorschläge entscheiden.

2. Die Abstimmung über die Dringlichkeit muss während der Sitzung erfolgen, die auf die Einreichung des Vorschlags folgt.

3. Wenn der Vorschlag während einer Sitzung eingereicht wird, muss die Abstimmung über die Dringlichkeit in dieser Sitzung erfolgen.

4. Wird die Dringlichkeit anerkannt, wird der Vorschlag vor anderen Vorschlägen in die Tagesordnung aufgenommen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.1. Grundsätze

[59] 1 Mit Ausnahme der Sitzungen zu den Konten und dem Haushalt widmet der Große Rat in jeder Sitzung mindestens eineinhalb Stunden der Behandlung von Fragen und der Diskussion von Vorschlägen, mit Ausnahme von Gesetzentwürfen oder Dekreten sowie von Volksinitiativen und Gemeindevorschlägen.

1bis Mit Ausnahme von dringlich erklärten Vorschlägen werden nur jene behandelt, die vor 12:00 Uhr am Freitag vor der Sitzung eingereicht wurden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.1. Grundsätze

1. Wenn die erste Unterzeichnerin oder der erste Unterzeichner eines Antrags nicht mehr Mitglied des Großen Rates ist, werden ihre oder seine Befugnisse von der nächsten Unterzeichnerin oder dem nächsten Unterzeichner wahrgenommen.

2. Sind keine Unterzeichner:innen mehr Mitglied des Großen Rates, wird der Antrag von der Tagesordnung gestrichen, es sei denn, es gibt eine gegenteilige gesetzliche Regelung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.1. Grundsätze

Die schriftliche Antwort des Staatsrates wird unverzüglich per E-Mail an das Büro, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Grossen Rates sowie an die Fraktionen versendet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.1. Grundsätze

Wenn der Inhalt eines Vorschlags nicht seiner gesetzlichen Definition entspricht, kann das Büro ihn in einen anderen Vorschlag umwandeln.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Themen der Tagesordnung - Abschnitt 4.2: Gesetz und Dekret

Gesetz ist ein Akt, der Rechtsnormen allgemeiner und abstrakter Natur enthält, die sich an eine unbestimmte Anzahl von Personen richten und eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten regeln, ohne auf einen bestimmten Fall oder eine bestimmte Person Bezug zu nehmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Themen der Tagesordnung - Abschnitt 4.2: Gesetz und Dekret

Dekret Nr. (wenn zutreffend)

Ein Dekret ist ein Rechtsakt, für den die Form des Gesetzes nicht vorgeschrieben ist und der insbesondere umfassen muss

a) der Rechtsakt, für den die Form des Dekrets durch eine rechtliche Bestimmung vorgesehen ist;

b) der Rechtsakt, dessen einziger Zweck die Ausführung eines durch eine rechtliche Bestimmung vorgeschriebenen Befehls ist, wie die Genehmigung des Haushaltsplans, der Staatskonten und des Geschäftsberichts;

c) die Genehmigungen, die der Große Rat aufgrund der Gesetzgebung zu erteilen hat;

d) der Rechtsakt, der eine individuelle Maßnahme in Bezug auf einen konkreten Fall zum Gegenstand hat;

e) der Rechtsakt, der sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet, aber einen konkreten Fall regelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Themen der Tagesordnung - Abschnitt 4.2: Gesetz und Dekret

Der Gesetzentwurf oder das Dekret ist vollständig ausgearbeitet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Themen der Tagesordnung - Abschnitt 4.2: Gesetz und Dekret

Das Büro übermittelt den Gesetzentwurf oder -dekret zur Bearbeitung an einen Ausschuss.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Themen der Tagesordnung - Abschnitt 4.2: Gesetz und Dekret

Der Urheber des Gesetzentwurfs oder des Dekrets oder das vom Großen Rat zu diesem Zweck benannte Mitglied nimmt mit beratender Stimme an den Arbeiten der Kommission teil.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Themen der Tagesordnung - Abschnitt 4.2: Gesetz und Dekret

1. Wenn der Urheber des Gesetzes- oder Dekretentwurfs nicht mehr Mitglied des Großen Rates ist, kann die Kommission beschließen, sich den besagten Entwurf zu eigen zu machen.

2. Beschließt sie dies nicht, wird der Gesetzes- oder Dekretentwurf nicht behandelt und endgültig aus der Aufgabenliste der Kommission gestrichen.

3. Der Große Rat wird mündlich darüber informiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Themen der Tagesordnung - Abschnitt 4.2: Gesetz und Dekret

1. Auf Antrag des Autors beim Einreichen kann die Kommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Dringlichkeit eines Gesetz- oder Dekretentwurfs entscheiden.

2. Die Abstimmung über die Dringlichkeit muss in der Sitzung der Kommission erfolgen, die auf die Einreichung des Gesetz- oder Dekretentwurfs folgt.

3. Wird die Dringlichkeit zugelassen, wird der Gesetz- oder Dekretentwurf an die Spitze der Tagesordnung dieser Sitzung gesetzt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Themen der Tagesordnung - Abschnitt 4.2: Gesetz und Dekret

1. Der Gesetzentwurf oder der Dekretentwurf wird einer Eintretensdebatte unterzogen, gefolgt von einer Abstimmung.

2. Wird der Eintritt in die Materie verweigert, wird der Gesetzentwurf oder der Dekretentwurf zusammen mit einem erläuternden Bericht an den Großen Rat weitergeleitet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Themen der Tagesordnung - Abschnitt 4.2: Gesetz und Dekret

1. Wenn auf die Angelegenheit eingetreten wird, erstattet die Kommission

d) dem Grossen Rat Bericht über das Ergebnis ihrer Arbeiten.

2. Durch ihren Bericht empfiehlt die Kommission dem Grossen Rat die Annahme des Gesetzes- oder Dekretentwurfs in der vorgelegten Form, seine Ablehnung oder die Annahme des geänderten Gesetzes- oder Dekretentwurfs.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Themen der Tagesordnung - Abschnitt 4.2: Gesetz und Dekret

[60] 1 Gleichzeitig mit der Übermittlung ihres Berichts an den Großen Rat leitet die Kommission diesen dem Staatsrat zu.

2. Letzterer kann dem Großen Rat spätestens zehn Tage vor der Eröffnung der Debatte über diesen Bericht eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

3. Diese Stellungnahme kann Änderungsvorschläge enthalten.

3bis Wenn die Frist für die Übermittlung der Stellungnahme des Staatsrates nicht ausreicht, um materielle Rückmeldungen innerhalb der vorgegebenen Fristen zu geben, wird die Behandlung des Berichts spätestens auf die nächste Sitzung verschoben.

4. Artikel 135, Absatz 1, ist anwendbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Themen der Tagesordnung - Abschnitt 4.2: Gesetz und Dekret

Der Ausschuss behandelt den Gesetzes- oder Dekretsentwurf innerhalb von zwei Jahren nach seiner Einreichung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Themen der Tagesordnung - Abschnitt 4.2: Gesetz und Dekret

[61] 1 Wenn eine Kommission sich nicht mit einem Gesetzes- oder Dekretentwurf befasst hat und der Große Rat anders entscheidet, wird der Bericht an die Kommission, die ihn behandelt hat, zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

1bis Die Kommission kann beim Büro des Großen Rates beantragen, von diesem Entwurf entbunden zu werden.

1ter In diesem Fall kann das Büro den Entwurf einer anderen Kommission überweisen.

2. Die mit dem Entwurf beauftragte Kommission kann sich dann nicht weigern, sich mit dem Gesetzes- oder Dekretentwurf zu befassen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Themen der Tagesordnung - Abschnitt 4.2: Gesetz und Dekret

Die Bestimmungen über den Inhalt des Kommissionsberichts, über den Minderheitenbericht, über die Hinterlegung und Übermittlung des Berichts an das Generalsekretariat, über die Versendung dieses Berichts an die Mitglieder und Stellvertreter des Grossen Rates, an die Fraktionen und den Staatsrat, über seine Behandlung und über die Behandlung der damit zusammenhängenden Gegenstände gemäß den Artikeln 160 bis 168 sind anwendbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Themen der Tagesordnung - Abschnitt 4.2: Gesetz und Dekret

Der Generalsekretär führt die Liste der ausstehenden Gesetzesentwürfe und Dekrete und vermerkt die Kommission, an die sie überwiesen wurden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Traktandenliste - Abschnitt 4.3: Beschluss

[62] 1 Die Resolution ist der Vorschlag, der dem Großen Rat unterbreitet wird, seine Meinung zu einem aktuellen Ereignis rein deklaratorisch zu äußern, ohne bindende Wirkung für den Adressaten.

2. Sie kann insbesondere die Form eines Wunsches, eines Protests, einer Ermutigung oder einer Botschaft annehmen.

2bis Sie ist von einer gleichzeitig eingereichten schriftlichen Ausführung begleitet.

3. Ein Vorschlag, der eine andere Form der Initiative annehmen kann, kann nicht Gegenstand einer Resolution sein.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Traktandenliste - Abschnitt 4.3: Beschluss

1. Wenn der Urheber des Entwurfs der Resolution kein Mitglied des Grossen Rats mehr ist, kann dieser beschließen, den Entwurf weiter zu verfolgen.

2. Falls der Grosse Rat darauf verzichtet, wird der Entwurf der Resolution nicht behandelt und endgültig von der Tagesordnung gestrichen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Traktandenliste - Abschnitt 4.3: Beschluss

[63] 1 Aufgehoben.

2. Aufgehoben.

3. Der Entwurf der Resolution wird mündlich von seinem Verfasser oder von dem Mitglied des Großen Rates, das er zu diesem Zweck benannt hat, vorgestellt.

4. Er wird in einer freien Diskussion erörtert und spätestens im Jahr nach seiner Einreichung zur Abstimmung gebracht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Traktandenliste - Abschnitt 4.3: Beschluss

[64]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Traktandenliste - Abschnitt 4.3: Beschluss

1. Der Beschluss wird angenommen, wenn er mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Großen Rates in der Versammlung vereint.

2. Vor der Abstimmung erinnert der Präsident oder die Präsidentin des Großen Rates an die Anforderung dieser qualifizierten Mehrheit.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.4.1: Interpellation an den Staatsrat gerichtet

Die Interpellation ist eine schriftliche Anfrage um Begründung, die an den Staatsrat gerichtet ist und sich auf jede Angelegenheit bezieht, die den Kanton betrifft und in seine Zuständigkeit fällt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.4.1: Interpellation an den Staatsrat gerichtet

Der Verlust der Mitgliedschaft im Grossen Rat des Autors der Interpellation hat keine Auswirkungen auf die Behandlung derselben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.4.1: Interpellation an den Staatsrat gerichtet

[65] 1 Wird die Dringlichkeit gemäß Artikel 182 vom Großen Rat anerkannt, so antwortet der Staatsrat mündlich während derselben Sitzung.

2. Aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.4.1: Interpellation an den Staatsrat gerichtet

[66] 1 Aufgehoben.

2. Aufgehoben.

3. Auf Antrag kann die Interpellation mündlich von ihrem Urheber oder dem vom Urheber dafür bestimmten Mitglied des Grossen Rates vorgetragen werden.

4. Vorbehaltlich des Artikels 211 erfolgt die mündliche Beantwortung der Interpellation durch den Staatsrat im Plenum der darauffolgenden ordentlichen Sitzung.

5. Die Interpellation wird spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einreichung vom Grossen Rat behandelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.4.1: Interpellation an den Staatsrat gerichtet

[67]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.4.1: Interpellation an den Staatsrat gerichtet

[68] 1 Der/die Urheber/in kann verlangen, dass auf seine/ihre Interpellation schriftlich geantwortet wird.

2. In den anderen Fällen kann der Staatsrat entscheiden, auf die Interpellation schriftlich zu antworten.

3. Die schriftliche Antwort wird den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern des Großen Rates per E-Mail spätestens bis zur Eröffnung der nächsten ordentlichen Sitzung zugestellt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.4.1: Interpellation an den Staatsrat gerichtet

Nach der mündlichen oder schriftlichen Antwort des Staatsrates kann der Urheber der Interpellation oder das vom Großen Rat zu diesem Zweck bezeichnete Mitglied mündlich erklären, ob er mit der gegebenen Antwort zufrieden ist oder nicht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.4.1: Interpellation an den Staatsrat gerichtet

1. Der Urheber der Interpellation oder das vom Großen Rat zu diesem Zweck benannte Mitglied, jedes Mitglied des Großen Rates und der Staatsrat kann die Eröffnung einer Debatte über das behandelte Thema beantragen.

2. Der Große Rat entscheidet darüber.

3. Diese Debatte ist eine freie Debatte und wird nicht mit einer Abstimmung abgeschlossen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 4.4.2: Anfrage an die Justizbehörden

[69] 1 Die Anfrage, die ein Thema betrifft, das die Justizbehörden angeht und in deren Zuständigkeit fällt, wird dem Generalsekretariat zum Zwecke der Weiterleitung an den Justizrat und die Verwaltungskommission der Justizbehörden übergeben.

2. Die Anfrage darf sich nicht auf ein bestimmtes, anhängiges Verfahren, ein bereits abgeschlossenes Verfahren oder ein Verfahren, dessen Eröffnung absehbar ist, beziehen.

3. Die Anfrage darf nicht Gegenstand eines Antrags auf Eröffnung einer Debatte sein.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 4.4.2: Anfrage an die Justizbehörden

[70] Nach Konsultation zwischen der Verwaltungskommission der Justizbehörden und dem Richterrat wird dem Generalsekretariat des Großen Rates spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung eine Antwort auf die Anfrage zur Verbreitung übermittelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.5: Empfehlung

1. Die Empfehlung ist die Aufforderung an den Staatsrat, in einem Bereich, der in seine Regelungskompetenz fällt, eine Maßnahme zu ergreifen.

2. Sie darf sich nicht auf die gerichtlichen Zuständigkeiten des Staatsrats beziehen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.5: Empfehlung

[71] 1 Wenn die Empfehlung von Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Großen Rates stammt, muss sie beim Einreichen mit mindestens siebzehn Unterschriften versehen sein.

2. Jeder Unterzeichner kann seine Unterschrift jederzeit, jedoch spätestens bis zur mündlichen Darlegung der Empfehlung, durch eine mündliche Erklärung im Plenum, schriftlich oder per E-Mail an das Generalsekretariat zurückziehen.

3. Dieser Rückzug hat keine Auswirkungen auf die Behandlung der Empfehlung durch den Großen Rat.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.5: Empfehlung

1. Alle Unterzeichner einer Empfehlung können diese jederzeit, jedoch spätestens bis zu ihrer mündlichen Ausarbeitung, durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung oder durch E-Mails an das Generalsekretariat zurückziehen.

2. Die Empfehlung wird dann von der Tagesordnung gestrichen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.5: Empfehlung

1. Wird die Dringlichkeit vom Grossen Rat gemäß Artikel 182 anerkannt, kann die Empfehlung mündlich und sofort von einem der Unterzeichner, ihrem Verfasser oder dem vom Grossen Rat zu diesem Zweck benannten Mitglied entwickelt werden.

2. Der Staatsrat teilt seine Stellungnahme mündlich während derselben Sitzung mit.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.5: Empfehlung

[72] Die Empfehlung wird spätestens im Jahr nach ihrer Einreichung bearbeitet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.5: Empfehlung

1 Die Empfehlung wird mündlich von einem der Unterzeichner, ihrem Verfasser oder dem von ihm zu diesem Zweck bestimmten Mitglied des Großen Rates entwickelt.

2 Ein eventuelles schriftliches Entwicklungspapier muss zusammen mit der Empfehlung selbst eingereicht werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.5: Empfehlung

Wenn ein Mitglied des Grossen Rates oder des Staatsrates die Empfehlung nicht bekämpft, gilt diese als angenommen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.5: Empfehlung

1. Wenn ein Mitglied des Großen Rates oder des Staatsrates die Empfehlung bekämpft, äußert sich der Staatsrat unmittelbar nach der mündlichen Darlegung der Empfehlung, falls diese stattfindet.

2. Die Diskussion wird in freier Debatte eröffnet und der Große Rat entscheidet durch Abstimmung.

3. Vor der Eröffnung der Diskussion kann der Große Rat die Vertagung auf eine nächste Sitzung beschließen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.5: Empfehlung

Im Falle der Annahme der Empfehlung übermittelt der Staatsrat dem Großen Rat innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Bericht, in dem angegeben wird, auf welche Weise er der Empfehlung nachgekommen ist, oder die Gründe, warum er nicht nachgekommen ist oder nicht gedenkt nachzukommen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.5: Empfehlung

1. Wenn der Staatsrat seinen Bericht nicht innerhalb der Frist dem Grossen Rat vorgelegt hat, so hat das Büro

a) dem Staatsrat eine Nachfrist von höchstens zwei Monaten zu gewähren oder

b) eine Kommission zu ernennen, die dem Grossen Rat die Wege und Mittel zur Erreichung des Ziels der Empfehlung vorschlägt, oder

c) dem Grossen Rat vorzuschlagen, die Empfehlung abzuschließen.

2. Nach Ablauf der dem Staatsrat gewährten Frist ernennt das Büro eine Kommission, die dem Grossen Rat die Wege und Mittel zur Erreichung des Ziels der Empfehlung vorschlägt, oder schlägt deren Abschluss vor.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.5: Empfehlung

Die Bestimmungen über den Inhalt des Berichts, über die Hinterlegung und Übersendung des Berichts an das Generalsekretariat, über die Übersendung dieses Berichts an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Grossen Rates sowie an die Gruppen, über seine Behandlung und über die Behandlung der damit verbundenen Gegenstände, die in den Artikeln 160 bis 168 vorgesehen sind, sind anwendbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.6: Motion

1. Der Antrag ist die Anweisung des Grossen Rates an den Staatsrat, ihm einen Informationsbericht oder einen Bericht zusammen mit einem Gesetzes- oder Dekretsentwurf zu übermitteln.

2. Unter Anweisung ist der zwingende Befehl zu verstehen, innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist zu handeln.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.6: Motion

1 Wenn die Dringlichkeit durch den Großen Rat gemäß Artikel 182 anerkannt wird, kann der Antrag mündlich und sogleich von seinem Urheber oder dem vom Urheber zu diesem Zweck bestimmten Mitglied des Großen Rates dargelegt werden.

2. Der Staatsrat äußert sich während derselben Sitzung mündlich zu seiner Position.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.6: Motion

[73] 1 Der Antrag wird vom Großen Rat spätestens im Jahr nach seiner Einreichung behandelt.

2. Der Antrag sowie der Gesetzentwurf oder der Dekretentwurf oder der Bericht, auf den er sich bezieht, werden gleichzeitig behandelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.6: Motion

1. Der Antrag wird von einer schriftlichen Ausarbeitung begleitet, die gleichzeitig mit diesem eingereicht wird.

2. Diese Ausarbeitung muss vom Antrag selbst getrennt sein und darf nicht geändert werden.

3. Der Antrag kann außerdem durch eine mündliche Ausführung seines Verfassers oder des von ihm zu diesem Zweck bezeichneten Mitglieds des Grossen Rates ergänzt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.6: Motion

Wenn ein Mitglied des Großen Rates oder des Staatsrates den Antrag nicht bekämpft, wird dieser angenommen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.6: Motion

[74] 1 Wenn ein Mitglied des Großen Rates oder der Staatsrat die Motion bekämpft, äußert sich der Staatsrat unmittelbar nach der mündlichen Entwicklung der Motion, falls diese stattfindet.

2. Der Staatsrat, der die Motion bekämpft, legt seine begründete Stellungnahme zur Motion schriftlich vor, welche den Mitgliedern des Großen Rates zusammen mit der Tagesordnung zugesandt wird.

2bis Artikel 196, Absatz 3bis, findet auf die Motion sinngemäß Anwendung.

3. Die Diskussion wird in freier Debatte eröffnet und der Große Rat stimmt darüber ab.

4. Vor der Eröffnung der Diskussion kann der Große Rat die Vertagung auf eine nächste Sitzung beschließen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.6: Motion

[75] Ein Antrag, der in direktem Zusammenhang mit einem Gesetzentwurf, einem Erlass oder einem Bericht steht, der in einer Sitzung des Großen Rates behandelt wird, wird mündlich unmittelbar nach der Verabschiedung des Gesetzes oder Erlasses oder nach der Debatte oder der Abstimmung über den Bericht, auf den er sich bezieht, vorgetragen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.6: Motion

[76] 1 Im Falle der Annahme der Motion gibt der Staatsrat innerhalb von zwei Jahren Folge.

2. Die Behandlung des Berichts des Staatsrates wird unmittelbar von einer Abstimmung über die Einstufung der Motion gefolgt.

3. Im Falle einer Ablehnung der Einstufung wird die Motion an den Staatsrat zurückgewiesen, um einen neuen Bericht zu erstellen.

4. Die Frist gemäß Absatz 1 gilt erneut bei einer Rückweisung an den Staatsrat im Sinne von Absatz 3.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.6: Motion

1 Wenn der Staatsrat bis zum Ablauf der Frist seinen Bericht nicht dem Grossen Rat vorgelegt hat, so

a) gewährt das Büro dem Staatsrat eine Fristverlängerung von höchstens drei Monaten oder

b) ernennt eine Kommission, die dem Grossen Rat Vorschläge zu Wegen und Mitteln zur Erreichung des Zieles der Motion unterbreitet oder

c) schlägt dem Grossen Rat die Abschreibung der Motion vor.

2. Nach Ablauf der dem Staatsrat gewährten Frist ernennt das Büro eine Kommission, die dem Grossen Rat Vorschläge zu Wegen und Mitteln zur Erreichung des Zieles der Motion unterbreitet oder schlägt deren Abschreibung vor.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.7: Postulat

Das Postulat ist der Vorschlag, den der Große Rat dem Staatsrat unterbreitet

a) die Möglichkeit zu prüfen, eine Maßnahme zu ergreifen oder in einem bestimmten Bereich Gesetze zu erlassen und einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchung zu erstellen, gegebenenfalls mit Vorschlägen,

b) die Möglichkeit zu prüfen, einen Informationsbericht über ein anderes Thema zu erstellen und die Ergebnisse seiner Untersuchung in einem Bericht darzustellen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.7: Postulat

1. Wenn der Dringlichkeitsantrag vom Großrat gemäß Artikel 182 angenommen wird, kann das Postulat mündlich und in derselben Sitzung von seinem Verfasser oder dem vom Verfasser hierzu bestimmten Mitglied des Großrats vorgetragen werden.

2. Der Staatsrat äußert seine Stellungnahme mündlich im Verlauf derselben Sitzung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.7: Postulat

[77] 1 Der Antrag wird vom Großen Rat spätestens im Jahr nach seiner Einreichung behandelt.

2. Der Antrag und der Gesetzes- oder Dekretsentwurf oder der Bericht, auf den er sich bezieht, werden gleichzeitig behandelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.7: Postulat

1. Das Postulat wird schriftlich dargelegt.

2. Diese Darlegung muss vom Postulat selbst getrennt sein und darf nicht geändert werden.

3. Das Postulat kann außerdem mündlich von seinem Verfasser oder dem Mitglied des Großen Rates, das er zu diesem Zweck benannt hat, erläutert werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.7: Postulat

Wenn ein Mitglied des Grossen Rates oder des Staatsrates das Postulat nicht bekämpft, wird es angenommen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.7: Postulat

[78] 1 Wenn ein Mitglied des Grossen Rates oder des Staatsrates das Postulat bekämpft, äußert sich der Staatsrat unmittelbar nach der mündlichen Darstellung des Postulats, falls diese stattfindet.

2. Der Staatsrat, der das Postulat bekämpft, legt im Voraus schriftlich seine begründete Stellungnahme zum Postulat vor, welche den Mitgliedern des Grossen Rates zusammen mit der Traktandenliste zugesandt wird.

2bis Artikel 196, Absatz 3bis, findet sinngemäß auf das Postulat Anwendung.

3. Die Diskussion wird in freier Debatte eröffnet und der Grosse Rat stimmt darüber ab.

4. Vor Eröffnung der Diskussion kann der Grosse Rat entscheiden, die Angelegenheit auf eine nächste Sitzung zu vertagen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.7: Postulat

Das Postulat, das einen direkten Zusammenhang mit einem Gesetzes- oder Dekretsentwurf oder einem Bericht hat, der in einer Sitzung des Großen Rates behandelt wird, wird unmittelbar nach der Annahme des Gesetzes oder des Dekrets oder nach der Debatte oder der Abstimmung über den Bericht, auf den es sich bezieht, mündlich entwickelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.7: Postulat

[79] 1 Bei Annahme des Postulats gibt der Staatrat diesem innerhalb einer Frist von einem Jahr Folge.

2. Die Behandlung des Berichts des Staatsrats wird unmittelbar von einer Abstimmung über die Erledigung des Postulats gefolgt.

3. Im Falle einer Ablehnung der Erledigung wird das Postulat an den Staatsrat zurückgewiesen, um einen neuen Bericht zu erstellen.

4. Die in Absatz 1 genannte Frist gilt erneut bei einer Rückweisung an den Staatsrat im Sinne des Absatzes 3.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Traktanden - Abschnitt 4.7: Postulat

1. Wenn der Staatsrat seinen Bericht nicht bis zum Ablauf der Frist an den Großen Rat übermittelt hat, gewährt das Büro

a) dem Staatsrat eine Nachfrist von höchstens drei Monaten oder

b) ernennt eine Kommission, die dem Großen Rat Wege und Mittel vorschlägt, um das Ziel des Postulats zu erreichen, oder

c) schlägt dem Großen Rat die Archivierung des Postulats vor.

2. Nach Ablauf der dem Staatsrat gewährten Frist ernennt das Büro eine Kommission, die dem Großen Rat Wege und Mittel vorschlägt, um das Ziel des Postulats zu erreichen, oder schlägt seine Archivierung vor.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Tagesordnung - Abschnitt 4.8: Frage

[80] 1 Die Anfrage ist eine schriftlich an den Staatsrat gerichtete, kurze Bitte um Auskunft zu aktuellen Themen betreffend den Kanton.

2. Ihr Inhalt ist auf maximal 500 Zeichen, einschließlich Leerzeichen, beschränkt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Tagesordnung - Abschnitt 4.8: Frage

Die Frage, die von einer Person gestellt wird, die nicht mehr Mitglied des Großen Rates ist, wird von Amts wegen von der Tagesordnung gestrichen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Tagesordnung - Abschnitt 4.8: Frage

[81] 1 Die Frage wird mündlich nicht dargelegt.

2. Vorbehaltlich des Artikels 288a, Absätze 2 und 3, antwortet der Staatsrat mündlich vor dem Plenum während der Sitzung auf alle Fragen, die vor 12:00 Uhr am Freitag vor der Sitzung eingereicht wurden.

3. Der Staatsrat antwortet auf die anderen Fragen in der folgenden Sitzung.

4. Es darf weder über die Frage noch über die Antwort debattiert werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Tagesordnung - Abschnitt 4.8: Frage

[82] 1 Der Urheber kann verlangen, dass auf seine Frage schriftlich geantwortet wird.

2. In anderen Fällen kann der Staatsrat unter Vorbehalt von Artikel 288a, Absatz 2, wählen, auf eine Frage schriftlich zu antworten.

3. Die schriftliche Antwort wird den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Grossen Rates spätestens bis zur Eröffnung der nächsten Sitzung per E-Mail zugestellt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Traktandenliste - Abschnitt 5: Volksmotion

Nach der Validierung der Unterschriften durch die Staatskanzlei prüft das Büro die Volksmotion und legt sie ohne Weiteres ab, wenn diese einen beleidigenden, verleumderischen oder inkohärenten Charakter hat.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Traktandenliste - Abschnitt 5: Volksmotion

Der Volksantrag kann nicht abgeändert werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Traktandenliste - Abschnitt 5: Volksmotion

Die Volksmotion kann von ihrem ersten Unterzeichner oder ihrer ersten Unterzeichnerin bis zur Eröffnung der Debatte im Grossen Rat durch eine schriftliche Erklärung, die beim Generalsekretariat eingereicht wird, zurückgezogen werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Traktandenliste - Abschnitt 5: Volksmotion

Der Volksantrag wird spätestens im Jahr nach seiner Einreichung vom Großen Rat behandelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Traktandenliste - Abschnitt 5: Volksmotion

1. Der Volksantrag wird während der Sitzung nicht weiterentwickelt.

2. Im Übrigen sind die Artikel 230 bis 234 anwendbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Traktandenliste - Abschnitt 5: Volksmotion

1. Verlangt die Volksmotion es, kann der Große Rat die Dringlichkeit einer Volksmotion mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.

2. Die Abstimmung über die Dringlichkeit erfolgt während der Sitzung, die auf die Einreichung der Volksmotion beim Generalsekretariat folgt, und, falls dies nicht möglich ist, spätestens in der darauffolgenden Sitzung.

3. Wird die Dringlichkeit anerkannt, wird die Volksmotion vor den anderen Motionen, Volksmotionen und Vorschlägen der Gemeinden behandelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 6: Briefe und Petitionen

1. Die Briefe und Petitionen, die an den Großen Rat gerichtet sind, können jederzeit beim Generalsekretariat eingereicht werden.

2. Das Generalsekretariat führt eine Liste der Petitionen mit einem Vermerk über ihren Verbleib.

3. Gleiches gilt für die Briefe.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 6: Briefe und Petitionen

1. Das Büro nimmt Kenntnis von den Briefen und Petitionen.

2. Es entscheidet über das weitere Vorgehen und übermittelt sie gegebenenfalls an die Kommission für Petitionen und Begnadigungen zur Bearbeitung.

3. Der Große Rat wird mündlich darüber informiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 6: Briefe und Petitionen

1 Es wird im Großen Rat eine Petition oder ein Schreiben verlesen, wenn das Büro oder der Große Rat selbst dies beschließt.

2. Anstelle des Vorlesens eines Schreibens oder einer Petition kann das Büro oder der Große Rat selbst beschließen, den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Großen Rates sowie des Staatsrates eine Kopie zu übergeben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 6: Briefe und Petitionen

Wenn das Schreiben oder die Petition einen beleidigenden, diffamierenden, zusammenhangslosen Charakter hat oder anonym ist, wird sie vom Amt ohne weitere Bearbeitung abgelegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 6: Briefe und Petitionen

Allgemeine Bestimmungen des Gesetzes über das Petitionsrecht (LDPé) vom 15. März 2005 [83] sind auf die Behandlung von Petitionen durch den Großen Rat anwendbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände auf der Tagesordnung - Abschnitt 6: Briefe und Petitionen

Falls der Petitions- und Gnadenausschuss beabsichtigt, einer Eingabe oder einem Teil davon nachzukommen, muss er von seinem Initiativrecht Gebrauch machen (Art. 26 und 27).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 2 Gegenstände der Tagesordnung - Abschnitt 7: Initiative der Gemeinden

1. Die Gemeinden haben das Initiativrecht gemäss den Artikeln 26 und 27.

2. Die Artikel 178 bis 247 sind sinngemäss anwendbar.

3. Die Gemeinden können vor dem Grossen Rat nicht mündlich auftreten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze

1 Die Debatten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates geleitet.

2. Nach der Eröffnung der Debatten wird das Wort in der Reihenfolge der Anfragen erteilt.

3. Dieses Prinzip gilt weder für die Berichterstattungsmitglieder noch für die Mitglieder des Staatsrates, die das Wort ergreifen können, wann sie es für angemessen halten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze

1. Das Wort darf nur an die Präsidentin oder den Präsidenten des Grossen Rates, an die Versammlung oder an den Staatsrat gerichtet werden.

2. Jedes Mitglied des Grossen Rates kann mit vorheriger Genehmigung des Büros den Projektor im Saal des Grossen Rates benutzen, um seine Ausführungen zu veranschaulichen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze

Beim Eintritt in die Detailberatung geben die Vorsitzenden der Kommissionen sowie die Sprecherin oder der Sprecher jeder Fraktion oder Partei am Rednerpult die anfängliche Position ihrer Fraktion, Partei oder Kommission bekannt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze

Für die mündliche Erörterung von Resolutionen, Anfragen, Empfehlungen, Anträgen und Postulaten sprechen die Mitglieder des Großen Rats am Rednerpult.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze

Wenn er nicht in einer bestimmten Funktion spricht, äußert sich das Mitglied des Großen Rates mündlich stehend von seinem Platz aus.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze

1 Die Berichterstatter der Ausschüsse nehmen den ihnen vorbehaltenen Sitzplatz ein.

2. Sie sprechen stehend von diesem Platz aus.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze

1 Die Mitglieder des Großen Rates und des Staatsrates können jederzeit durch einen Ordnungsantrag in den Ablauf des parlamentarischen Verfahrens eingreifen oder eine Sitzungsunterbrechung beantragen.

2. Der Ordnungsantrag wird vorrangig behandelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rats ruft die Rednerin oder den Redner zur Ordnung, die oder der sich vom behandelten Thema entfernt.

2. Sie oder er ruft zur Ordnung, wer die Sitzung stört, indem er die Regeln der Debatte nicht einhält oder die gegenseitige Achtung verletzt, die die Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates einander schulden.

3. Sie oder er kann dieser Person das Wort entziehen oder es verweigern und im äußersten Fall deren Ausschluss für die Dauer der Sitzung aus dem Saal des Grossen Rates veranlassen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze

Die Präsidentin oder der Präsident des Großen Rates kann die Sitzung bei Bedarf unterbrechen oder aufheben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze

Wenn die Präsidentin oder der Präsident an den Debatten teilnehmen möchte, wird sie oder er gemäß Artikel 50, Absatz 2 ersetzt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 1: Allgemeine Grundsätze

Wenn das Wort nicht mehr verlangt wird oder dessen Erteilung nicht mehr gerechtfertigt ist, schließt die Präsidentin oder der Präsident des Großen Rates die Debatten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.1: Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

1. Das Büro entscheidet über das Verfahren zur Behandlung von Gesetzes- und Dekretsentwürfen.

2. Diese Entwürfe werden in eine der folgenden Kategorien eingestuft

a) Verfahren ohne Debatte.

3. Das Büro teilt dem Grossen Rat seine Entscheidung gleichzeitig mit dem Traktandum mit.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.1: Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

1. Wenn ein Gesetzes- oder Dekretsentwurf nach dem Verfahren der freien Debatte behandelt wird, kann jedes Mitglied des Großen Rats und des Staatsrats das Wort ergreifen.

2. Bei der Eintretensdebatte ist die Redezeit begrenzt

a) auf 30 Minuten für den Berichterstatter der Kommission;

b) auf 30 Minuten für den Berichterstatter der Minderheit der Kommission;

c) auf 15 Minuten für die Sprecher jeder Fraktion, wobei diese gegebenenfalls zur Hälfte zwischen den Sprechern der Mehrheit und der Minderheit aufgeteilt werden können;

d) auf 5 Minuten für jedes Mitglied des Großen Rats, das sich als Einzelperson äußert;

e) auf 30 Minuten für den Staatsrat.

3. Nur die Berichterstatter der Kommission, die Sprecher der Fraktionen, die Präsidentinnen oder Präsidenten der Fraktionen und der Staatsrat dürfen mehr als zweimal das Wort ergreifen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.1: Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

1. Während der Debatte über die einzelnen Artikel ist die Redezeit für jeden Änderungsantrag begrenzt

a) auf 10 Minuten für das Berichterstattungsmitglied der Kommission;

b) auf 10 Minuten für das Berichterstattungsmitglied der Minderheit der Kommission;

c) auf 5 Minuten für die Sprecher jeder Fraktion, die im Bedarfsfall zur Hälfte zwischen Sprechern der Mehrheit und der Minderheit aufgeteilt werden;

d) auf 5 Minuten für die Mitglieder des Großen Rates, die einzeln oder als Urheber des Änderungsantrags sprechen;

e) auf 10 Minuten für den Staatsrat.

2. Nur die Berichterstattungsmitglieder der Kommission, die Berichterstatter der Fraktionen, die Präsidentinnen oder Präsidenten der Fraktionen und der Staatsrat dürfen mehr als zweimal das Wort ergreifen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.1: Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

Wenn ein Projekt im Verfahren der eingeschränkten Debatte behandelt wird, ist das Recht, das Wort zu ergreifen, beschränkt auf

a) das berichtende Mitglied der Kommission;

b) das berichtende Mitglied der Minderheit der Kommission;

c) die Sprecher jeder Fraktion, vertreten gegebenenfalls durch die Sprecher der Mehrheit und der Minderheit;

d) die Mitglieder des Großen Rates, die Anträge in Bezug auf die Eintretensdebatte oder Änderungsvorschläge einreichen;

e) den Staatsrat.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.1: Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

1 Während der Eintretensdebatte ist die Redezeit begrenzt

a) auf 15 Minuten für das mitberichtende Mitglied der Kommission;

b) auf 15 Minuten für das mitberichtende Mitglied der Minderheit der Kommission;

c) auf 10 Minuten für die Sprecher jeder Gruppe, die bei Bedarf hälftig zwischen den Sprechern der Mehrheit und der Minderheit aufgeteilt werden;

d) auf 5 Minuten für jedes Mitglied des Großen Rates, das Vorschläge zum Eintreten macht;

e) auf 15 Minuten für den Staatsrat.

2. Nur die mitberichtenden Mitglieder der Kommission und der Staatsrat dürfen mehr als zweimal das Wort ergreifen.

3. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Gruppen können sich ebenfalls an der Debatte beteiligen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.1: Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

Während der artikelweisen Beratung ist die Redezeit für jeden Änderungsantrag begrenzt

a) auf 10 Minuten für das Berichterstattungsmitglied der Kommission;

b) auf 10 Minuten für das Berichterstattungsmitglied der Minderheit in der Kommission;

c) auf 5 Minuten für die Sprecher jeder Gruppe, gegebenenfalls hälftig verteilt zwischen den Sprechern der Mehrheit und der Minderheit;

d) auf 5 Minuten für die Mitglieder des Großen Rates, die Änderungsanträge vorlegen;

e) auf 10 Minuten für den Staatsrat.

2. Nur die Berichterstattungsmitglieder der Kommission und der Staatsrat dürfen mehr als zweimal das Wort ergreifen.

3. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Gruppen dürfen ebenfalls in die Debatte eingreifen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.1: Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

Der Präsident oder die Präsidentin des Grossen Rates achtet auf die Einhaltung der Redezeiten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.1: Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

1. Ein Gesetzentwurf oder Dekret kann nur auf einstimmigen Beschluss des Büros des Grossen Rates dem Verfahren ohne Debatte unterworfen werden.

2. Der Grosse Rat kann anders entscheiden.

3. Der Gesetzentwurf oder das Dekret wird unverzüglich dem Grossen Rat zur Abstimmung vorgelegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.1: Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

Unterliegen nicht dem Verfahren ohne Debatte

a) die Gesetze oder Verordnungen, die die Verfassung ändern;

b) die Verordnungen über das Budget und die Staatshaushalte;

c) die Verordnungen über die Genehmigung internationaler und interkantonaler Verträge;

d) die Verordnungen über die Genehmigung von Konkordaten, die mit den Kirchen und anderen anerkannten Religionsgemeinschaften geschlossen wurden;

e) die Verordnungen über Amnestie und Begnadigung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.1: Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

1. Mit Ausnahme der Fälle, die dem Verfahren ohne Debatte unterliegen, prüft der Grosse Rat den Gesetzes- oder Dekretsentwurf und entscheidet, ob er darauf eingeht.

2. Der Grosse Rat kann auf die Eintretensdebatte verzichten, wenn kein Mitglied des Grossen Rates oder des Regierungsrates Einspruch erhebt.

3. Der Verfasser eines Berichts kann eine einleitende Erklärung zur Einführung der Eintretensdebatte abgeben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.1: Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

1. Nach Annahme des Eintretens prüft der Große Rat den Gesetzentwurf oder den Dekretsentwurf Artikel für Artikel.

2. Die Präsidentin oder der Präsident des Großen Rates kann entscheiden, einen Gesetzentwurf oder einen Dekretsentwurf abschnittsweise oder im Block zu prüfen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.1: Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

1. Die Artikeldebatte findet unmittelbar nach der Grundsatzdebatte statt.

2. Das Kommissionsmitglied, das den Bericht erstattet, ergreift als erstes das Wort.

3. Wenn die Debatte beendet ist, prüft der Große Rat den Titel und die Präambel des Gesetz- oder Dekretentwurfs.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.1: Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

1. Vor der Schlussabstimmung kann das Gesetz- oder Dekretsentwurf einer Schlussdebatte unterzogen werden, bei der sich die Redner oder Rednerinnen darauf beschränken müssen, allgemeine Bemerkungen zu machen oder ihre Stimme zu begründen.

2. Das Recht, das Wort zu ergreifen, ist auf das Berichterstattungsmitglied des Ausschusses, das Mitglied der Minderheit, die Sprecher der Mehrheit und Minderheit der Gruppen, die Präsidentinnen und Präsidenten der Gruppen sowie den Staatsrat beschränkt.

3. Wird das Wort nicht verlangt, geht die, der Präsident oder die Präsidentin des Großen Rates sofort zur Schlussabstimmung über.

4. Wird das Wort verlangt, ist die Redezeit jedes Redners oder jeder Rednerin auf 3 Minuten, einmalig, begrenzt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.1: Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

Der Große Rat kann jederzeit vor der endgültigen Abstimmung entscheiden, den Gesetz- oder Dekretsentwurf an eine Kommission oder an den Staatsrat zurückzuverweisen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.1: Gesetzes- und Verordnungsentwürfe

Die endgültige Abstimmung erfolgt unmittelbar nach dem Abschluss der Beratung über die einzelnen Artikel oder nach der Schlussdebatte.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.2: Interpellation

1. Bei der mündlichen Ausführung der Interpellation ist die Redezeit auf 5 Minuten für den Urheber oder das vom Urheber bestimmte Mitglied des Großen Rates begrenzt.

2. Die Redezeit für die mündliche Antwort des Staatsrates ist auf 10 Minuten begrenzt.

3. Die Redezeit für die Antwort des Urhebers oder des vom Urheber bestimmten Mitglieds des Großen Rates, um seine Zufriedenheit oder Unzufriedenheit mit den vom Staatsrat gegebenen Erklärungen auszudrücken, ist auf 1 Minute begrenzt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.3: Resolution, recommandation, Bewegung und Postulat

1. Die Diskussion über diese Vorschläge ist in einer freien Debatte eröffnet.

2. Die Bestimmungen über die Redezeiten der Artikel 273 und 274 sind entsprechend anwendbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten - Abschnitt 2.4: Frage [84]

[85] 1 Die Redezeit für die mündliche Antwort des Staatsrats ist auf 3 Minuten begrenzt.

2. Sollte die Antwort länger ausfallen, antwortet der Staatsrat schriftlich.

3. Artikel 247, Absatz 3, findet auf die schriftliche Antwort Anwendung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten Änderungen - Abschnitt 3

Der Änderungsantrag ist ein Vorschlag, der darauf abzielt, einen Text zu ändern, der dem Großen Rat zur Prüfung vorgelegt wurde.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten Änderungen - Abschnitt 3

1 Ein Änderungsantrag darf nicht darauf abzielen

c) den Titel, die Präambel oder den Text des in der Diskussion stehenden Gegenstands zu ändern.

2. Das Generalsekretariat legt jeden Änderungsantrag, der den Rahmen des diskutierten Gegenstands verlässt, zu den Akten.

3. Es informiert das Büro, das im Falle eines Streits entscheidet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten Änderungen - Abschnitt 3

1. Wird ein dem Großen Rat vorgelegter Text keiner vorherigen Prüfung durch eine Kommission unterzogen, müssen die Änderungsanträge von ihren Urhebern spätestens fünf Tage vor Eröffnung der Sitzung, in der der betreffende Text debattiert wird, beim Generalsekretariat eingereicht werden.

2. Das Generalsekretariat bearbeitet verspätet eingereichte Änderungsanträge nicht weiter.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten Änderungen - Abschnitt 3

1. Die Änderungsanträge müssen von ihren Verfassern spätestens bis zur Eröffnung der ersten Sitzung der mit der Prüfung des betreffenden Textes beauftragten Kommission beim Generalsekretariat eingereicht werden.

2. Das Generalsekretariat ordnet verspätet eingereichte Änderungsanträge als unbehandelt ein.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten Änderungen - Abschnitt 3

[86] 1 Die Bestimmungen, die Gegenstand von Änderungsanträgen sind, die dem Prüfungsausschuss vorgelegt oder von diesem vorgeschlagen werden, können Gegenstand neuer Änderungsanträge sein.

2. Diese Änderungsanträge müssen beim Generalsekretariat bis spätestens 12:00 Uhr am Freitag vor der Sitzung eingereicht werden, in der der Text, auf den sie sich beziehen, diskutiert wird.

3. Das Generalsekretariat legt verspätet eingereichte Änderungsanträge als gegenstandslos ab.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten Änderungen - Abschnitt 3

[87] 1 Nur die Kommission, die Präsidentinnen oder Präsidenten der Fraktionen und der Staatsrat können während der Debatte, im Sinne von Artikel 293 Absatz 1, neue Änderungsanträge einreichen.

1bis Das Büro entscheidet durch einfache Mehrheit über das Schicksal der Änderungsanträge, die nicht die Bedingungen des Artikels 293 Absatz 1 erfüllen.

2. Wenn ein Text nicht einer vorherigen Prüfung durch eine Kommission unterzogen wurde, können das Büro und die Präsidentinnen oder Präsidenten der Fraktionen ebenfalls während der Debatte neue Änderungsanträge einreichen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten Änderungen - Abschnitt 3

1. Die Änderung wird anhand einer vom Generalsekretariat bereitgestellten elektronischen Datei erstellt.

2. Andernfalls ist sie unzulässig.

3. Sie trägt die Angabe des Tages und der Uhrzeit, zu denen sie vom Generalsekretariat empfangen wurde.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten Änderungen - Abschnitt 3

[88] Eine Änderung kann von ihrem Verfasser bis zur Abstimmung zurückgezogen werden.

2. Wenn die Änderung von einem Ausschuss angenommen wurde, muss dieser auch dem Rückzug zustimmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten Änderungen - Abschnitt 3

1. Wenn mehr als zwei Änderungsanträge eingereicht werden, werden sie nacheinander und paarweise zur Abstimmung gestellt, bis nur noch zwei zur Gegenüberstellung übrig bleiben.

2. Die Änderungsanträge werden in umgekehrter chronologischer Reihenfolge ihrer Einreichung paarweise gegenübergestellt.

3. Der erfolgreiche Änderungsantrag wird zuletzt dem eventuellen Änderungsantrag der Kommission gegenübergestellt.

4. Der verbleibende Änderungsantrag wird dann dem ursprünglichen Vorschlag gegenübergestellt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 3 Debatten Änderungen - Abschnitt 3

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates, jedes Mitglied des Grossen Rates sowie der Staatsrat können eine getrennte Abstimmung über jeden Änderungsantrag vorschlagen.

2. Der Grosse Rat entscheidet darüber.

3. Der Änderungsantrag, der die meisten Stimmen erhält, wird dem ursprünglichen Vorschlag gegenübergestellt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

1. Vor der Abstimmung gibt der Präsident oder die Präsidentin, falls erforderlich, einen kurzen Überblick über die vorliegenden Vorschläge und legt dann der Versammlung die Reihenfolge vor, in der darüber abgestimmt wird.

2. Bei Streitigkeiten entscheidet der Große Rat sofort.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

1. Die Abstimmung erfolgt mittels eines elektronischen Systems.

2. Die Berichterstatter und die Mitglieder des Grossen Rates stimmen von ihrem Platz aus ab.

3. Kein Mitglied des Grossen Rates ist verpflichtet, abzustimmen.

4. Die Stimmabgabe durch Vollmacht ist ausgeschlossen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

Im Falle eines Ausfalls des elektronischen Wahlsystems erfolgt die Abstimmung per Handzeichen auf Beschluss der Präsidentin oder des Präsidenten des Großen Rates.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

Sobald eine Abstimmung begonnen hat, wird das Wort nicht mehr zu dem zur Abstimmung stehenden Vorschlag erteilt, bis das Ergebnis von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates verkündet wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

1. Die Abstimmung erfolgt durch "Ja", "Nein" oder "Enthaltung".

2. Das elektronische Abstimmungssystem zählt und erfasst die abgegebenen Stimmen.

3. Die namentliche Abstimmung und das Abstimmungsergebnis (Ja, Nein, Enthaltung) werden auf elektronischen Bildschirmen angezeigt, die für die Mitglieder des Grossen Rates, den Staatsrat und die Öffentlichkeit sichtbar sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

1. Die Ergebnisse der elektronischen Abstimmungen werden in Form einer namentlichen Liste veröffentlicht.

2. Für jedes Mitglied des Grossen Rats wird einer der folgenden Vermerke auf der namentlichen Liste aufgeführt

e) entschuldigt.

3. Das Mitglied des Grossen Rats, das vor Beginn der Sitzung seine Abwesenheit für die gesamte Sitzung angekündigt hat, gilt als entschuldigt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

1. Die Abstimmung erfolgt durch Sitzen und Stehen.

2. Es wird immer ein Gegenvergleich durchgeführt, außer in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.

3. Bei erheblichem Zweifel am Ergebnis der Abstimmung kann die Präsidentin oder der Präsident des Großen Rates die Verkündung verweigern und eine erneute Abstimmung per Namensaufruf durchführen lassen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

1. Im Falle eines Ausfalls des elektronischen Abstimmungssystems können zehn Mitglieder des Großrates verlangen, dass die Abstimmung durch Namensaufruf erfolgt.

2. Das Abstimmungsergebnis (Ja, Nein, Enthaltung) wird im Sitzungsprotokoll festgehalten, mit einem Vermerk über die abwesenden Mitglieder des Großrates.

3. Die Mitglieder des Großrates, die bei der Namensaufruf nicht antworten, gelten als nicht an der Abstimmung teilgenommen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates verkündet mündlich das endgültige Ergebnis der Abstimmung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

1. Die Anträge, die nicht angefochten werden, gelten als stillschweigend angenommen.

2. Das Verfahren der stillschweigenden Annahme darf nicht für die Schlussabstimmung oder wenn eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, verwendet werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

Die Vorschläge werden mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden angenommen, sofern die Verfassung oder das Gesetz nichts anderes vorsehen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

1 Bei offensichtlicher Mehrheit bei einer Abstimmung durch Handzeichen kann die Präsidentin oder der Präsident des Großen Rates auf die Gegenprobe verzichten.

2. Der Vorschlag gilt dann als angenommen.

3. Dieses Verfahren kann nicht für die Schlussabstimmung oder wenn die Abstimmung eine qualifizierte Mehrheit erfordert, verwendet werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

Die Abstimmung erfolgt durch Sitzen und Stehen, ohne Namensaufruf.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Großen Rates stimmt ab.

2. Bei Stimmengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid, auch wenn sie oder er bereits abgestimmt hat.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

[89] 1 Damit ein Akt des Grossen Rates dem fakultativen Referendum im Sinne von Artikel 42, Absatz 3, Buchstabe g, der Verfassung des Kantons Neuenburg (Cst.NE) unterliegt, ist es notwendig, dass dreißig Mitglieder des Grossen Rates vor der Schlussabstimmung eine schriftliche Erklärung beim Generalsekretariat einreichen, die dies verlangt.

2. Das fakultative Referendum wird durch eine spezielle Klausel geregelt, die in den Akt selbst eingefügt wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 12 - Kapitel 4 Abstimmungsverfahren

1. Die Ergebnisse der elektronischen Abstimmungen werden aufgezeichnet.

2. Das Generalsekretariat bewahrt diese Aufzeichnungen, die Teil des Archivs des Groβen Rates sind, angemessen auf.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 13 - Dringlichkeitsklausel – Verkündung und Vollstreckung

1. Die Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, können durch einen Beschluss, der mit der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Großen Rates, die an der Abstimmung teilnehmen, gefasst wird, als dringend erklärt werden.

2. Diese Gesetze können sofort in Kraft gesetzt werden.

3. Wird das Volksvotum verlangt, wird das Gesetz ein Jahr nach seinem Inkrafttreten hinfällig, es sei denn, es wird in der Zwischenzeit vom Volk angenommen.

4. Das hinfällige Gesetz kann nicht erneut durch das Dringlichkeitsverfahren eingeführt werden.

5. Die Dringlichkeitsklausel wird in der Gesetzgebung selbst durch einen besonderen Hinweis, der ihre Anwendungsdauer begrenzt, festgehalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 13 - Dringlichkeitsklausel – Verkündung und Vollstreckung

Der Generalsekretär übermittelt die vom Großen Rat verabschiedeten Gesetze und Dekrete, gegebenenfalls nach Prüfung durch die Redaktionskommission, an den Staatsrat, welcher für deren Verkündung und Durchführung sorgt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14 - ERSTES KAPITEL Mitglieder der Organe des Großen Rates

Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn sie auf der Tagesordnung der Sitzung steht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14 - ERSTES KAPITEL Mitglieder der Organe des Großen Rates

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten für jede zur Wahl stehende Funktion melden sich im Generalsekretariat an.

2. Sie werden dem Plenum des Grossen Rates von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates vorgestellt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14 - ERSTES KAPITEL Mitglieder der Organe des Großen Rates

1. Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt, bei absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmzettel in den ersten beiden Wahlgängen, danach bei relativer Mehrheit im dritten und vierten Wahlgang.

2. Wenn die Anzahl der Personen, die die absolute Mehrheit erreicht haben, die Anzahl der zu wählenden Personen übersteigt, scheiden diejenigen aus, die die wenigsten Stimmen erhalten haben.

3. Bei Stimmengleichheit im vierten Wahlgang entscheidet das Los.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14 - ERSTES KAPITEL Mitglieder der Organe des Großen Rates

Wenn die Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten die Anzahl der zu wählenden Personen nicht übersteigt, ist die Wahl stillschweigend.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14 - KAPITEL 2 Mitglieder der Richterschaft der Gerichtsbarkeit - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

[90] Die Artikel 317 bis 319 gelten für die Wiederwahl und die Wahl der Mitglieder der Justiz des ordentlichen Gerichtswesens.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14 - KAPITEL 2 Mitglieder der Richterschaft der Gerichtsbarkeit - Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

[91] 1. Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat, oder ein ausscheidendes Mitglied der richterlichen Gewalt des ordentlichen Gerichts mangels Gegenkandidaten nach zwei Wahlgängen nicht die absolute Mehrheit erhält, so ist er bzw. sie nicht gewählt bzw. nicht wiedergewählt.

2. Die Wahl wird auf eine spätere Sitzung verschoben.

3. Die Neuwahl unterliegt dem im Gesetz über die Oberaufsicht (LHS) vorgesehenen Verfahren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14 - KAPITEL 2 Mitglieder der Gerichtsbarkeit - Abschnitt 2: Wiederwahl

1 Bei der allgemeinen Wiederwahl für die nächste Amtsperiode der Justizbehörden werden die Kandidaturen beim Generalsekretariat bis zur Eröffnung der Sitzung eingereicht.

2. Das Mitglied der Justiz, das sich um eine Kandidatur bewirbt, tut dies als Kandidat oder Kandidatin zur Erneuerung seines Mandats für das Amt, das es innehat.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14 - KAPITEL 2 Mitglieder der Gerichtsbarkeit - Abschnitt 2: Wiederwahl

1. Die Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit, für deren Funktion es keine anderen Bewerbungen gibt, werden in einer einzigen Liste zur Wahl gestellt.

2. Wenn Mitglieder der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit anderen Kandidaten oder Kandidatinnen konkurrieren, findet die Wahl funktionsweise statt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14 - KAPITEL 2 Mitglieder der Gerichtsbarkeit - Abschnitt 2: Wiederwahl

[92]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 14 - KAPITEL 2 Mitglieder der richterlichen Gewalt - Abschnitt 3: Wahl

Die Wahlen der Mitglieder der Richter des ordentlichen Gerichtswesens unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes über die hohe Aufsicht, LHS, und des Artikels 321.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 14 - KAPITEL 3 Beisitzende Mitglieder und stellvertretende Beisitzer des Jugendstrafgerichts

Artikel 321 bis 324 gelten für die Wahl und Wiederwahl der beisitzenden Mitglieder und stellvertretenden Beisitzer des Jugendstrafgerichts.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14A [93] - Absetzung eines Mitglieds des Staatsrats

[94] 1 Der Große Rat kann durch einen Beschluss, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder gefasst wird, ein Mitglied des Staatsrats aus wichtigen Gründen absetzen.

2. Als wichtige Gründe gelten alle Umstände, auch wenn sie keinem Fehlverhalten zuzuschreiben sind, die nach den Regeln von Treu und Glauben die Fortsetzung des Mandats ausschließen.

3. Insbesondere kann der Große Rat ein Mitglied des Staatsrats absetzen, wenn dieses

a) dauerhaft unfähig ist, sein Mandat auszuüben;

b) die Pflichten seines Mandats schwerwiegend verletzt oder die Würde seines Mandats grob verletzt, sei es vorsätzlich oder fahrlässig;

c) wegen einer Straftat verurteilt wurde, deren Art oder Schwere mit der Ausübung seines Mandats unvereinbar ist.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14A [93] - Absetzung eines Mitglieds des Staatsrats

[95] 1 Das Initiativrecht, ein Amtsenthebungsverfahren vorzuschlagen, steht dem Staatsrat, dem Büro und der Geschäfts- und Bewertungskommission zu.

2. Verfolgt der Grosse Rat den Vorschlag, ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten, wird eine temporäre Ad-hoc-Kommission eingesetzt.

3. Das Verfahren wird durch die Artikel 350 bis 360 und 362 bis 370 bestimmt, die analog anwendbar sind, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Titels.

4. Das Mitglied des Staatsrates, gegen das das Amtsenthebungsverfahren gerichtet ist, kann den Staatsrat weder vor dem Grossen Rat noch vor der Kommission vertreten.

5. Wenn die Kommission die Amtsenthebung vorschlägt, fügt sie ihrem Bericht einen entsprechenden Dekretsentwurf bei.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14A [93] - Absetzung eines Mitglieds des Staatsrats

[96] 1 Sobald das Amtsenthebungsverfahren eingeleitet ist, kann der Grosse Rat durch einen mit einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder angenommenen Erlass die vorläufige Amtsenthebung des Mitglieds des Staatsrates anordnen, mit oder ohne Gehaltsentzug.

2. Verzichtet der Grosse Rat anschließend auf die Amtsenthebung, hat das Mitglied des Staatsrates Anspruch auf Auszahlung des Gehalts, dessen er gegebenenfalls beraubt wurde.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14A [93] - Absetzung eines Mitglieds des Staatsrats

[97] 1 Im Falle einer Ablehnung durch den Großen Rat, das Verfahren einzuleiten oder die Amtsenthebung zu beschließen, führt der Rücktritt von vier seiner Mitglieder, wenn der Antrag auf Amtsenthebung vom Staatsrat vorgeschlagen wurde, zur Auflösung dieser Behörde.

2 In diesem Fall wird ohne Verzögerung eine Neuwahl des Staatsrates organisiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14A [93] - Absetzung eines Mitglieds des Staatsrats

[98] 1 Der Rücktritt und der Tod sowie die Wiederwahl beenden von Amts wegen das Amtsenthebungsverfahren.

2. Der mit der Bearbeitung des Antrags auf Amtsenthebung beauftragte Ausschuss stellt das Ende des Verfahrens in seinem Bericht fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14A [93] - Absetzung eines Mitglieds des Staatsrats

[99] Die Dekrete des Großen Rats, die die vorläufige Suspendierung oder die Amtsenthebung anordnen, gelten als Entscheidungen im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG) vom 18. März 2025 [100].

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 14A [93] - Absetzung eines Mitglieds des Staatsrats

[101] 1 Abweichend von Artikel 2 kann gegen die Entscheidung der vorläufigen Suspension und die Entscheidung der Absetzung beim Kantonsgericht Beschwerde eingelegt werden, gemäß dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (LPA).

2. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Erstes Kapitel Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates

1 Jedes Mitglied und stellvertretendes Mitglied des Großen Rates wird für die Arbeit, die es zugunsten der Gemeinschaft leistet, entschädigt.

2. Die Entschädigungen sollen insbesondere den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Großen Rates ermöglichen, die erforderliche Zeit für die Ausübung ihres Mandats freizumachen und die mit ihrer Funktion verbundenen Kosten zu decken.

3. Sie sind keine Subventionen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Erstes Kapitel Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates

[102] 1 Jedes Mitglied und Ersatzmitglied des Grossen Rates erhält eine Anwesenheitsentschädigung für jede Sitzung des Grossen Rates, des Büros, einer Kommission oder einer parlamentarischen Gruppe, an der es teilnimmt.

2. Die Entschädigung wird gemäß dem Stundensatz berechnet, der in der Geschäftsordnung des Büros des Grossen Rates über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Grossen Rates vom 16. Mai 2023 festgelegt ist [103].

3. Aufgehoben.

4. Die Entschädigung deckt pauschal die für die Sitzungsvorbereitung aufgewendete Zeit ab.

5. Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Grossen Rates, das aus einer Sitzung ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf Entschädigungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Erstes Kapitel Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates

Die Entschädigung wird um 50 % erhöht

a) für Personen, die eine Sitzung des Großen Rates, des Büros, einer Kommission oder einer parlamentarischen Gruppe leiten;

b) für die Mitglieder, die Berichterstatter der Kommissionen sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Erstes Kapitel Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates

[104] 1 Für die Sitzungen des Büros und der Kommissionen ist keine zusätzliche Entschädigung geschuldet, wenn die Sitzung vollständig während einer Sitzung des Großen Rates stattfindet.

2. Die Teilnahme an Sitzungen der parlamentarischen Gruppen wird bis zu zwei Sitzungen pro Sitzung des Großen Rates entschädigt, wobei jede Sitzung maximal 3 Stunden dauern darf.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Erstes Kapitel Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates

[105] 1 Jedes Mitglied und jedes Ersatzmitglied des Großen Rates erhält eine jährliche Pauschalentschädigung für IT-Kosten.

2. Die Begünstigten dieser Entschädigung erhalten alle Unterlagen, insbesondere die Unterlagen der Sitzungen des Großen Rates und der Kommissionen, ausschließlich in elektronischer Form.

3. Die Entschädigung wird auf 1.000 Franken pro Jahr für das erste Jahr der Legislaturperiode und auf 500 Franken pro Jahr für die folgenden Jahre festgesetzt. Die Mitglieder des Großen Rates, die während der Legislaturperiode ihr Amt antreten, erhalten eine Entschädigung von 1.000 Franken für ihr erstes Dienstjahr und dann 500 Franken pro Jahr für die folgenden Jahre.

4. Das Büro legt die Zahlungsmodalitäten fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Erstes Kapitel Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates

[106] 1 Jedes Mitglied und stellvertretendes Mitglied des Grossen Rates erhält eine Kilometerentschädigung für Reisen, unabhängig vom Verkehrsmittel, für jede Sitzung des Grossen Rates, des Büros oder einer Kommission, an der es teilnimmt.

2. Die Anzahl der Kilometer wird gemäß der dem Reglement des Büros des Grossen Rates über die Entschädigung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Grossen Rates beigefügten Tabelle festgelegt, und der Betrag pro Kilometer richtet sich nach dem für öffentliche Amtsträger geltenden Tarif.

2bis Die Entschädigung ist auf den Wert des Jahresabonnements der Tarifgemeinschaft Neuenburg „Onde verte“ für Erwachsene, 2. Klasse, für die maximale Anzahl der bestehenden Zonen begrenzt.

3. Das Büro kann zusätzliche Reiseentschädigungen gewähren, wenn diese gerechtfertigt sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Erstes Kapitel Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates

1 Jedes Mitglied und stellvertretendes Mitglied des Großen Rates erhält für jede Gruppensitzung, an der es teilnimmt, eine pauschale Reiseentschädigung, unabhängig vom Transportmittel und dem Sitzungsort.

2. Das Büro legt den Betrag auf Vorschlag des Generalsekretariats fest.

3. Artikel 330, Absatz 2, findet Anwendung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Erstes Kapitel Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates

[107] 1 Jedes Mitglied und stellvertretende Mitglied des Großen Rates kann auf die Kilometerentschädigung für Fahrten zugunsten von Gutscheinen zur Anschaffung von Abonnements von öffentlichen Verkehrsunternehmen verzichten.

2. Der Wert der Gutscheine entspricht dem 1,5-fachen der Kilometerentschädigung für Fahrten.

3. Der Verzicht auf die Kilometerentschädigung wird per E-Mail an das Generalsekretariat mitgeteilt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Erstes Kapitel Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates

1. Jedes Mitglied und stellvertretendes Mitglied des Großen Rates erhält eine Anwesenheits-, Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftsentschädigung für jede Sitzung außerhalb des Kantons, an der es teilnimmt, gemäß den Bedingungen der Artikel 332 und 334.

2. Die Entschädigung wird darüber hinaus unter den gleichen Bedingungen gewährt wie den Inhabern öffentlicher Ämter, sofern diese Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

3. Das Büro kann zusätzliche Entschädigungen gewähren, wenn sie gerechtfertigt sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Erstes Kapitel Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates

Jedes Mitglied des Büros erhält eine Anwesenheitsentschädigung, Reise- und Verpflegungskosten sowie eine Unterkunftspauschale für jede Veranstaltung, bei der es offiziell den Großen Rat vertritt, gemäß den Bedingungen, die in Artikel 335 festgelegt sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Erstes Kapitel Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates

1. Auf begründeten Antrag kann das Büro bestimmten Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Großen Rates besondere Vergütungen für besondere Leistungen gewähren.

2. Es kann auch bei der Ernennung einer Kommission eine Vergütung ihrer Mitglieder vorsehen, die über die in diesem Gesetz vorgesehene hinausgeht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Erstes Kapitel Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates

Das Büro kann eine Entschädigung reduzieren oder sogar streichen, wenn es als gerecht erscheint.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Erstes Kapitel Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates erhalten ihre Entschädigungen mindestens halbjährlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Erstes Kapitel Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates

Das Büro entscheidet endgültig über Entschädigungen, insbesondere im Falle von Streitigkeiten über die Höhe, die Auszahlung, die Kürzung oder die Streichung einer Entschädigung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Erstes Kapitel Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates

1 Das Büro kann eine Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Großen Rates erlassen.

2. Diese Verordnung kann andere Regeln vorsehen als die, die für die Festsetzung der Entschädigungen gelten, die den Inhabern öffentlicher Ämter gezahlt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Kapitel 2 Entschädigung der parlamentarischen Gruppen

[108]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Kapitel 2 Entschädigung der parlamentarischen Gruppen

[109]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Kapitel 2 Entschädigung der parlamentarischen Gruppen

[110]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Kapitel 2 Entschädigung der parlamentarischen Gruppen

[111]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Kapitel 3 Indexierung der Entschädigungen

[112]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Grosser Rat - Titel 15 - Kapitel 4 Öffentlichkeit der Parteikonten

[113]

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

Wenn Ereignisse von großer Tragweite in einem Bereich auftreten, der der hohen Überwachung des Großen Rates unterliegt, und es erforderlich ist, dass der Große Rat die Situation auf besondere Weise klärt, kann eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) (nachstehend: Untersuchungskommission) eingesetzt werden, um die Fakten festzustellen, weitere Beweismittel zu sammeln, eine politische Bewertung vorzunehmen und Vorschläge zu formulieren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1. Das Initiativrecht zur Einbringung eines Antrags auf Einsetzung einer Untersuchungskommission steht jedem Mitglied des Großen Rates, dem Büro, den Fraktionen und den Kommissionen zu.

2. Nach einer Anhörung im Plenum des Präsidenten oder der Präsidentin des Staatsrats oder eines zu diesem Zweck bestimmten Mitglieds wird die Untersuchungskommission durch ein Dekret eingerichtet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1 Die Untersuchungskommission besteht aus Mitgliedern des Großen Rates, die von diesem ernannt werden.

2. Die stellvertretenden Mitglieder des Großen Rates können nicht Teil der Kommission sein.

3. Das Dekret legt die Anzahl fest.

4. Die Präsidentin oder der Präsident der Untersuchungskommission wird vom Großen Rat ernannt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

Der Große Rat muss im Dekret die Aufgaben der Untersuchungskommission und die ihr zugewiesenen finanziellen Mittel festlegen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1. Der Untersuchungsausschuss konstituiert und organisiert sich selbst.

2. Er verfügt über ein eigenes Sekretariat.

3. Das Generalsekretariat stellt dem Untersuchungsausschuss das benötigte Personal und die logistische Unterstützung zur Verfügung.

4. Der Untersuchungsausschuss kann sich befristete Mitarbeiter einstellen, die einem privatrechtlichen Vertrag unterliegen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

Die Mitglieder der Untersuchungskommission treten in den Ausstand

a) wenn sie ein persönliches Interesse an der Untersuchung haben;

b) wenn sie mit einer Person in direkter Linie verwandt oder verschwägert sind, oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie, die durch die Untersuchung in ihren Interessen direkt betroffen ist;

c) wenn sie mit einer in ihren Interessen direkt betroffenen Person (nachstehend: betroffene Person) durch Ehe oder Verlobung verbunden sind;

d) wenn sie mit einer betroffenen Person durch eine eingetragene Partnerschaft auf Bundes- oder Kantonsebene verbunden sind;

e) wenn sie faktisch in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer betroffenen Person leben;

f) wenn sie eine betroffene Person vertreten oder in derselben Untersuchung für diese gehandelt haben;

g) wenn sie aus anderen Gründen eine vorgefasste Meinung über die Untersuchung haben könnten;

h) wenn sie sich um ein Amt bewerben, das mit der Funktion eines Mitglieds oder eines Ersatzmitglieds des Grossen Rates unvereinbar ist (Art. 33 LDP).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1 Die betroffenen Personen können die Ablehnung eines oder mehrerer Mitglieder der Untersuchungskommission beantragen, wenn die Bedingungen des Artikels 353 erfüllt sind.

2. Der Ablehnungsantrag muss unverzüglich bei der Untersuchungskommission eingereicht werden.

3. Die Untersuchungskommission entscheidet über den Ablehnungsantrag.

4. Falls sie die Begründetheit des Antrags anerkennt, lehnt sie das oder die betreffenden Mitglieder ab.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1. Die Verfahrenshandlungen, an denen ein Mitglied der Untersuchungskommission teilgenommen hat, das zum Rücktritt verpflichtet ist, sind nichtig und zu wiederholen.

2. Die Verfahrenshandlungen, die nicht wiederholt werden können, dürfen jedoch von der Untersuchungskommission berücksichtigt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1. Die Untersuchungskommission kann von den Justizbehörden und dem Justizpersonal alle Informationen und Dokumentationen anfordern, die für die Ausübung ihres Auftrags erforderlich sind.

2. Die Untersuchungskommission kann auf Akten laufender Gerichtsverfahren nur zugreifen, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlich ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1 Die Untersuchungskommission bestimmt die Verfahrensmaßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

2. Sie kann insbesondere Personen befragen, die zur Erteilung von Auskünften aufgefordert sind, Zeugen anhören, Informationen und Dokumente von Behörden, Mitgliedern von Behörden, Verwaltungsdiensten, Einrichtungen, die vom Staat delegierte öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sowie von Mitarbeitern und Beamten des Staates und von Privatpersonen anfordern.

3. Sie kann Gutachten anordnen und Ortsbesichtigungen durchführen.

4. Die wesentlichen Verfahrenshandlungen werden in einem Protokoll festgehalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1. Der Staatsrat beauftragt eines seiner Mitglieder oder bestimmt eine Person, um ihn vor der Untersuchungskommission zu vertreten.

2. Der Vertreter des Staatsrates kann bei der Anhörung der Zeugen und der zur Auskunftserteilung aufgeforderten Personen anwesend sein und ihnen ergänzende Fragen stellen.

3. Er kann die Aktenstücke am von der Untersuchungskommission festgelegten Ort einsehen.

4. Der Staatsrat kann sich zu den Ergebnissen der Untersuchung in einem Bericht an den Großen Rat äußern.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1. Der Untersuchungsausschuss kann dem Vertreter des Staatsrats das Recht verweigern, bei den Anhörungen anwesend zu sein und die Akten einzusehen, wenn dies die laufende Untersuchung oder der Schutz Dritter erfordern, vollständig oder teilweise.

2. In diesem Fall teilt sie ihm mündlich oder schriftlich den wesentlichen Inhalt dieser Anhörungen oder Dokumente mit und gibt ihm die Möglichkeit, sich dazu zu äußern.

3. Der Inhalt von Anhörungen oder Dokumenten, die dem Vertreter des Staatsrats nicht zur Kenntnis gebracht wurden, darf nicht zum Nachteil des Vertretenen verwendet werden.

4. Dem Vertreter des Staatsrats kann das Recht nicht verweigert werden, seine eigenen Schriftsätze, die von ihm vorgelegten Dokumente und die Protokolle, die seine eigenen Aussagen betreffen, einzusehen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1 Dem Vertreter des Staatsrates werden keine Kopien der Aktenstücke aus dem Dossier ausgehändigt, es sei denn, die förmliche Genehmigung der Untersuchungskommission liegt vor.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1. Wenn die Untersuchung die Justizverwaltung betrifft, handeln die Justizbehörden durch die Verwaltungskommission der Justizbehörden oder durch die von dieser zu diesem Zweck benannte Person, wobei die Artikel 358, Absätze 2 und 3, 359 und 360 zudem sinngemäß anwendbar sind.

2. Der Justizrat und die Verwaltungskommission der Justizbehörden haben das Recht, sich zu den Ergebnissen der Untersuchung in einem gemeinsamen Bericht zu äußern, der an den Großen Rat gerichtet wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1. Mitglieder der Richterschaft der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Inhaber von öffentlichen Ämtern des Staates sind verpflichtet, Auskünfte über die Feststellungen zu geben, die sie in Ausübung ihrer Funktion oder bei der Erfüllung ihres Dienstes gemacht haben.

2. Sie sind von der Amtsverschwiegenheit entbunden, sobald sie den Anordnungen der Untersuchungskommission Folge leisten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1 Die Untersuchungskommission identifiziert die Personen, deren Interessen direkt von der Untersuchung betroffen sind, und informiert sie unverzüglich darüber.

2. Die Artikel 358, Absätze 2 und 3, 359 und 360 finden auf diese Personen entsprechende Anwendung.

3. Die Untersuchungskommission kann der betroffenen Person, die dies beantragt, gestatten, sich für das gesamte oder einen Teil des Verfahrens von einem Bevollmächtigten unterstützen zu lassen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1. Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Vorlage des Berichts an den Großen Rat erhalten die Personen, gegen die Vorwürfe erhoben werden, die Möglichkeit, die sie betreffenden Abschnitte des Berichts an dem von der Untersuchungskommission festgelegten Ort einzusehen.

2. Die Untersuchungskommission gibt ihnen die Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu diesen Abschnitten Stellung zu nehmen.

3. Der Bericht der Kommission berücksichtigt die Kommentare der in Frage gestellten Personen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1. Alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an den Sitzungen oder Anhörungen der Untersuchungskommission teilgenommen haben, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

2. Gleiches gilt für alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft Kenntnis von den Akten des Dossiers erlangt haben.

3. Die Geheimhaltung erstreckt sich auf alle Elemente und Tatsachen des von der Untersuchungskommission erstellten Dossiers.

4. Alle in dem Bericht der Untersuchungskommission enthaltenen Elemente sind nicht mehr geheim, sobald der genannte Bericht öffentlich gemacht wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1. Wenn der Grosse Rat die Einsetzung einer Untersuchungskommission beschlossen hat, ist keine andere Kommission mehr befugt, Ermittlungen zu den Ereignissen durchzuführen, die Gegenstand der der Kommission übertragenen Aufgaben sind.

2. Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert nicht das Einleiten oder die Fortführung eines gerichtlichen Verfahrens, sei es strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur.

3. Eine disziplinarische oder verwaltungsrechtliche Untersuchung des Staates kann nur mit Genehmigung der Untersuchungskommission eingeleitet werden, wenn sie Angelegenheiten oder Personen betrifft, die durch die Untersuchung der Untersuchungskommission betroffen sind oder waren.

4. Die laufenden Verfahren disziplinarischer oder verwaltungsrechtlicher Untersuchungen des Staates müssen ausgesetzt werden, bis die Untersuchungskommission ihre Fortführung genehmigt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1 Der Große Rat berät über den Bericht der Untersuchungskommission.

2. Durch eine Abstimmung akzeptiert er ihn, lehnt ihn ab oder beauftragt die Untersuchungskommission, ihre Untersuchung und ihren Bericht zu vervollständigen.

3. Der Große Rat entscheidet über die eventuellen Vorschläge, die von der Untersuchungskommission gemacht werden und behandelt sie entsprechend ihrer Natur.

4. Mangels einer gegenteiligen Entscheidung gilt die Untersuchungskommission als aufgelöst, sobald der Große Rat über ihren Bericht abgestimmt hat.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Großen Rates sorgt unter eigener Verantwortung für die Organisation und Klassifizierung der Akten und Archive der Untersuchungskommission.

2. Er trifft alle notwendigen Vorkehrungen, um die Sicherung und das Geheimhalten der vertraulichen Dokumente zu gewährleisten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

1. Das Büro oder die Untersuchungskommission, sofern sie noch im Amt ist, entscheidet über die Aufhebung der Geheimhaltung und den Zugang zu den Akten und Archiven.

2. Artikel 25 ist darüber hinaus anwendbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 15 - Titel 16 Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

Sind als ergänzendes Recht anwendbar

1. die Artikel 64 bis 79;

2. die Artikel 43 bis 55 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 18. März 2025 [114], die sich auf Zeugenaussagen und die Vorlage von Dokumenten beziehen;

3. die Bestimmungen der Artikel 292 und 309 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [115].

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 17 - Übergangsbestimmungen

1 Die Mitarbeiter des Dienstes des Großen Rats, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt sind, werden in das Generalsekretariat integriert.

2. Sie behalten den Vorteil ihres Status und ihrer Besoldung.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 17 - Übergangsbestimmungen

Das Generalsekretariat behält die Räumlichkeiten bei, die derzeit vom Dienst des Großen Rates genutzt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 17 - Übergangsbestimmungen

1 Der Ausschuss hat die Aufgabe, alle erforderlichen Entscheidungen zur Umsetzung der in diesem Gesetz für den Großen Rat vorgesehenen neuen Strukturen zu treffen.

2 Er ist insbesondere beauftragt

a) die laufenden Dossierübertragungen zwischen der Kanzlei und dem Generalsekretariat zu organisieren;

b) das Personal für die neuen Aufgaben des Generalsekretariats zuzuweisen und zusätzlich erforderliches Personal einzustellen;

c) den Haushalt 2013 des Großen Rates und des Generalsekretariats zu erstellen;

d) die Generalsekretärin oder den Generalsekretär des Großen Rates, die/der ihr/sein Amt am 1. Januar 2013 antritt, einzustellen;

e) in Zusammenarbeit mit dem Informatikdienst der neokartelischen Einheit (SIEN) das Projekt zur Digitalisierung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Großen Rates sowie das Projekt zur Digitalisierung des Sitzungssaals des Großen Rates zu organisieren und zu leiten;

f) alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Großen Rat die operationelle Fähigkeit ab Abschluss der vorbereitenden Akte für seine konstituierende Sitzung am 28. Mai 2013 zu ermöglichen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 17 - Übergangsbestimmungen

1 Jede Spezialkommission, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt ist und sich in eine thematische Kommission umwandelt, beendet ihren Auftrag in einem Dekretentwurf, den sie dem Großen Rat spätestens bis zum 31. Dezember 2013 zur Abstimmung vorlegt.

2. Andernfalls wird sie von Rechts wegen aufgelöst.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 17 - Übergangsbestimmungen

1. Die Motionen und Postulate, die vom Grossen Rat seit mehr als zwei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angenommen wurden und zu denen der Staatsrat noch nicht Stellung genommen hat, unterliegen weiterhin dem zum Zeitpunkt ihrer Berücksichtigung geltenden Recht.

2. Die anderen hängigen Motionen und Postulate unterliegen dem neuen Recht.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 18 - Schlussbestimmungen

Gesetz zur Organisation des Großen Rates (OGC) vom 22. März 1993 [116] wird aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 18 - Schlussbestimmungen

Die Änderung des geltenden Rechts ist in Anhang 1 geregelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 18 - Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 151 Großer Rat - Titel 18 - Schlussbestimmungen

1 Der Staatsrat sorgt gegebenenfalls für die Verkündung dieses Gesetzes.

2. Die Artikel 103 bis 114, 116 und 371 bis 373 treten am Tag nach Ablauf der Frist für die Vorankündigung des Referendums in Kraft.

3. Das Gesetz tritt in seiner Gesamtheit am 28. Mai 2013 in Kraft.

Gesetz verkündet durch den Staatsrat am 3. Dezember 2012.

Für das Legislaturjahr 2016-2017 wird die im Artikel 331, Absatz 3, vorgesehene jährliche Entschädigung auf 500 Franken festgesetzt.

Für das Jahr 2017 wird der Betrag der im Artikel 328, Absätze 2 und 3, vorgesehenen Entschädigungen um 2,5% vermindert.

Für die Jahre 2018, 2019 und 2020 wird der Betrag der im Artikel 328, Absätze 2 und 3, vorgesehenen Entschädigungen um 2,5% vermindert.

Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 21. Februar 2017 [121]

Die Änderungen vom 21. Februar 2017 finden erstmals bei der allgemeinen Wahl des Grossen Rates 2021 Anwendung.

Vorübergehende Änderung vom 1. Dezember 2020 [122]

Vom 1. Dezember 2020 bis zum 24. Mai 2021 wird von Artikel 28, Absatz 2, in folgender Weise abgewichen: Die Ersatzmitglieder können nur die Mitglieder des Grossen Rates der Partei ersetzen, der sie angehören. Artikel 28, Absatz 3, findet auf die Sitzung vom 1. Dezember 2020 keine Anwendung.

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