Legislator · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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150.60 RELSTAT CH-NE

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die kantonale Statistik (RELStat), vom 29. Juni 2016 - Organisation (RELSTAT)

18 Articles / Provisions · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (18)

Art. premier Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die kantonale Statistik (RELStat), vom 29. Juni 2016 Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die kantonale Statistik (APStatG), vom 29. Juni 2016 - Dienst Art. 3 Ausführungsreglement zum Gesetz über die kantonale Statistik (ARStat) vom 29. Juni 2016 Art. 4 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die kantonale Statistik (RELStat) vom 29. Juni 2016 - Bundes- und interkantonale Zusammenarbeit Art. 5 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die kantonale Statistik (RELStat), vom 29. Juni 2016 - Ordnungsgemäß befugte Personen Art. 6 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die kantonale Statistik (RELStat), vom 29. Juni 2016 - Mindestanzahl der Einheiten Art. 7 Ausführungsreglement zum Gesetz über die kantonale Statistik (RELStat), vom 29. Juni 2016 - Geolokalisierte statistische Daten Art. 8 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die kantonale Statistik (VAGKS), vom 29. Juni 2016 Art. 9 Ausführungsreglement zum Gesetz über die kantonale Statistik (RELStat), vom 29. Juni 2016 Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die kantonale Statistik (RELStat), vom 29. Juni 2016 - Leistungen Art. 11 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die kantonale Statistik (RELStat), vom 29. Juni 2016 - Grundlegende statistische Ergebnisse Art. 12 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die kantonale Statistik (RELStat), vom 29. Juni 2016 Art. 13 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die kantonale Statistik (RELStat), vom 29. Juni 2016 - Auftragsarbeiten und besondere Auswertungen Art. 14 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die kantonale Statistik (RELStat), vom 29. Juni 2016 – Auslagen Art. 15 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die kantonale Statistik (RELStat), vom 29. Juni 2016 Art. 16 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die kantonale Statistik (RELStat), vom 29. Juni 2016 - Befreiung von der Verrechnung Art. 17 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die kantonale Statistik (RELStat), vom 29. Juni 2016 - Anwendung Art. 18 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die kantonale Statistik (AVKStat), vom 29. Juni 2016

Statutory Text (18 Provisions)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel eins Allgemeine Bestimmungen

[2] 1 Das Departement für Gesundheit, Jugend und Sport (nachfolgend: das Departement) ist für die Anwendung des Gesetzes zuständig.

2. Der Statistikdienst (nachfolgend: der Dienst) ist das Ausführungsorgan des Departements.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel eins Allgemeine Bestimmungen

Der Dienst hat insbesondere folgende Aufgaben

a) den kantonalen und kommunalen Behörden sowie der Öffentlichkeit relevante, aussagekräftige, verlässliche und kohärente statistische Informationen zur Verfügung zu stellen;

b) Daten zu statistischen Zwecken auf der Grundlage wissenschaftlich gewählter Prinzipien unabhängig zu sammeln, zu erzeugen, zu verarbeiten, zu analysieren und zu speichern, unter Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz und der Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz;

c) zur Entwicklung des Schweizerischen Informationssystems für Statistik beizutragen, indem er mit dem Bund, den anderen Kantonen, den Gemeinden und verschiedenen Partnern zusammenarbeitet.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel eins Allgemeine Bestimmungen

Der Dienst ist verantwortlich für die Durchführung von Untersuchungen auf Anfrage des Staatsrats.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel eins Allgemeine Bestimmungen

1 Der Dienst fungiert als Vermittler für das Bundesamt für Statistik im Rahmen von Bundesumfragen, insbesondere bei der Strukturerhebung und den thematischen Umfragen im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volkszählung.

2. Er ist der bevorzugte Ansprechpartner der kantonalen Verwaltung bezüglich des Datenaustauschs zu statistischen Zwecken mit dem Bund und den anderen Kantonen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel eins Allgemeine Bestimmungen

1 Jede Person, die eine Tätigkeit innerhalb des Dienstes ausübt, gilt als ordnungsgemäß bevollmächtigte Person zur Bearbeitung und Nutzung von Daten im Sinne des LStat.

2. Diese Personen sind verpflichtet, das statistische Geheimnis im Sinne des Artikels 7 LStat, die kantonalen Vorschriften zum Datenschutz sowie die Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz zu wahren.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 2 Statistisches Geheimnis

1 Gemäß Artikel 19, Absatz 2 LStat ist die Mindestanzahl der für die Veröffentlichung oder Übermittlung statistischer Daten erforderlichen statistischen Einheiten, vorbehaltlich von Absatz 2, drei Einheiten.

2. Handelt es sich um Daten, die nicht sensibel sind oder keine Rückschlüsse auf die Situation einer natürlichen oder juristischen Person zulassen, kann von dieser Mindestanzahl abgewichen werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 2 Statistisches Geheimnis

[3] Statistische Daten können uneingeschränkt veröffentlicht oder übermittelt werden, wenn sie sich auf ein geografisches Gebiet mit offiziellem Charakter (Gemeinde, Stadtteil, Straße usw.) beziehen und jede andere geografische Unterteilung unter Einhaltung von Artikel 19 Absatz 2 LStat erfolgt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 2 Statistisches Geheimnis

1. Statistische Daten, die aus Zählungen resultieren, ohne Angabe ergänzender statistischer Merkmale, können nach Adresse oder sogar nach Wohnung übermittelt werden.

2. Die Übermittlung dieser Daten ist möglich, sofern sie für Zwecke der Forschung, Planung oder Statistik verwendet werden. Sie erfolgt auf schriftlichen, hinreichend begründeten Antrag.

3. Die Übermittlung der angeforderten Daten erfordert eine schriftliche Verpflichtung des Antragstellers, sämtliche kantonalen Bestimmungen zum Statistikgeheimnis einzuhalten und kann die Mitteilung der auf den übermittelten Daten basierenden Arbeitsergebnisse an die Behörde verlangen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 2 Statistisches Geheimnis

**Artikelnummer**

Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt diese gemäß den Artikeln 53 oder 54 des interkantonalen Übereinkommens vom 8. und 9. Mai 2012 über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) [4] auf schriftlich begründeten Antrag an den Dienst. Die Übermittlung unterliegt einem schriftlichen Vertrag, der jede anderweitige Nutzung als die genannte untersagt, insbesondere den Antragsteller verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzuleiten, organisatorische und technische Maßnahmen zu deren Schutz zu treffen, die Daten nach Gebrauch zu löschen, die kantonalen Bestimmungen zum Statistikgeheimnis zu beachten und die Übermittlung der auf den übermittelten Daten basierenden Ergebnisse an den Dienst zu verlangen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Leistungen und Abrechnung

Als Leistungen im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden drei Gruppen

c) Arbeiten auf Anfrage und spezielle Betriebe.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Leistungen und Abrechnung

1 Als grundlegende statistische Ergebnisse gelten alle Daten, die dem Dienst direkt zur Verfügung stehen, ohne dass der Dienst besondere Arbeiten leisten muss. Sie werden grundsätzlich kostenlos bereitgestellt und umfassen insbesondere

a) die Beantwortung von üblichen und kurzen Anfragen zu statistischen Informationen;

b) den Zugang zum Dokumentationszentrum und die Einsichtnahme in alle öffentlichen Dokumente innerhalb des Dienstes oder über die Webseite des Dienstes.

2. Bei Anfragen, deren Wiederholung einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht, kann der Dienst seine Leistungen in Rechnung stellen, gemäß Artikel 13, Absatz 3.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Leistungen und Abrechnung

Die standardmäßigen Dienstleistungen und Produkte sind kostenpflichtig und umfassen insbesondere Veröffentlichungen, Berichte, Karten, Grafiken, Standardtabellen usw. Die Tarife und Preise für Dienstleistungen und Produkte werden von der jeweiligen Abteilung festgelegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Leistungen und Abrechnung

1 Die auf Anfrage erbrachten Leistungen und die besonderen Einsätze sind kostenpflichtig, wenn deren Ausführung einen Arbeitsaufwand von einer halben Stunde oder mehr erfordert; in diesem Fall wird auch die erste halbe Stunde in Rechnung gestellt. Diese Leistungen umfassen insbesondere

d) die mit der Erbringung der Leistung verbundenen administrativen Arbeiten.

2. Auf Antrag des Interessierten erstellt der Dienst eine Kostenschätzung, bevor die Arbeit aufgenommen wird.

3. Die kostenpflichtigen Leistungen werden zum Stundentarif von 150 Franken, exklusive Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt, wenn es sich um Arbeiten im Sinne der Buchstaben a bis c des Absatzes 1 handelt, und von 90 Franken, exklusive Mehrwertsteuer, wenn es sich um Arbeiten im Sinne des Buchstabens d des Absatzes 1 handelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Leistungen und Abrechnung

1 Der Dienst kann die folgenden Auslagen berechnen

f) die Reise- und Transportkosten.

2. Die Auslagen entsprechen den tatsächlich angefallenen Kosten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Leistungen und Abrechnung

Wenn ein Nutzer wiederholt Dienstleistungen im Sinne der Artikel 13 und 14 in Anspruch nimmt, kann der Dienst anstelle einer individuellen Abrechnung Abonnementtarife festlegen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 3 Leistungen und Abrechnung

Der Dienst kann eine Reduzierung des in Rechnung gestellten Betrags oder eine Befreiung von der Berechnung beschließen, wenn die erbrachten Leistungen für Zwecke des öffentlichen Nutzens oder der Wissenschaft verwendet werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 4 Schlussbestimmungen

Der Fachbereich ist für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - Kapitel 4 Schlussbestimmungen

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Neuenburger Gesetzessammlung aufgenommen.

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