1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Der Informatikdienst der Neuenburger Einheit (IDNE) ist verantwortlich für
e) die Festlegung des Verfahrens zur Kennzeichnung von Löschungen.
2. Die kantonale Finanzkontrolle ist zuständig für die Überprüfung des Betreibers, gemäß ihren gesetzlichen Zuständigkeiten und im Rahmen dieser.
1. Die Rundfunkveranstalter können dem für die Finanzen zuständigen Dienst (nachfolgend: der Dienst) mittels der Zentraldatei die folgenden sensiblen Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 6 des Gesetzes erforderlich ist
a) Daten im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfolgung oder Sanktion, zum Zwecke der Abrechnung, Eintreibung oder Verrechnung von Kosten und Gebühren oder deren Vorauszahlung;
b) Daten im Zusammenhang mit einer straf- oder verwaltungsrechtlichen Geldstrafe, zum Zwecke der Abrechnung, Eintreibung oder Verrechnung der geschuldeten Geldbuße;
c) Daten im Zusammenhang mit Sozialleistungen, soweit dies für deren Auszahlung bzw. Rückerstattung an die öffentlichen oder privaten Stellen, die sie vorgeschossen haben, oder im Fall einer Rückgabeverpflichtung, soweit dies für die Abrechnung, Eintreibung und Verrechnung des von der begünstigten Person zurückzuzahlenden Betrags erforderlich ist;
d) Daten im Zusammenhang mit einer Vormundschaft oder Pflegschaft, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.
2. Es dürfen nur die folgenden dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten zu Zwecken der Eintreibung oder Verrechnung an den Dienst übermittelt werden
a) der Betrag einer Steuerschuld und deren Fälligkeit;
b) der Betrag einer Geldbuße wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung einer Verfahrenspflicht und deren Fälligkeit;
c) das Datum eines Steuerbescheids oder einer Festsetzung einer Geldbuße wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung einer Verfahrenspflicht;
d) das Bestehen eines eventuellen Rückforderungsanspruchs für gezahlte Steuern;
e) das Vorliegen eines Sicherungsantrags und der zu sichernde Betrag;
f) die Identität und Kontaktdaten eines Vertreters.
3. Alle anderen sensiblen Daten dürfen dem Dienst nur in Form eines digitalisierten Belegs übermittelt werden.
4. Das SIEN ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die sensiblen Daten in den digitalisierten Belegen nicht im Text durchsucht werden können.
1. Die Übertrager können dem für Personalangelegenheiten zuständigen Dienst (nachfolgend: der Dienst) über die zentrale Datei die folgenden sensiblen Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben gemäß Artikel 8 des Gesetzes erforderlich ist
a) der Vermerk „Krankheit“ oder „Unfall“ als Ursache für die Abwesenheit eines Mitglieds des Staatspersonals sowie die Dauer der Abwesenheit, unter Ausschluss jeglicher Angaben über die Art und das Ausmaß der Gesundheitsbeeinträchtigung;
b) religiöse Zugehörigkeit, soweit ein Mitglied des Staatspersonals sich darauf beruft, um eine Abwesenheit zu rechtfertigen oder Urlaub zu erhalten;
c) politische und gewerkschaftliche Aktivitäten, soweit ein Mitglied des Staatspersonals sich darauf beruft, um eine Abwesenheit zu rechtfertigen oder Urlaub zu erhalten;
d) Vorliegen von straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfolgungen oder Sanktionen gegen ein Mitglied des Staatspersonals, soweit die an die ausgeübte Funktion gestellten Anforderungen dies rechtfertigen;
e) Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der beruflichen Vorsorge zugunsten eines Mitglieds des Staatspersonals;
f) Reisen und Aufenthaltsorte einer Person im Rahmen der Ausübung ihrer Funktion.
2. Der Dienst kann an die in Artikel 8, Absatz 2 des Gesetzes genannten Empfänger über die zentrale Datei die im ersten Absatz genannten sensiblen Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer folgenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist
e) Entscheidung bezüglich eines Mitglieds des Staatspersonals.
3. Zusätzlich zu den in Artikel 8, Absatz 2 des Gesetzes genannten Personen können die im ersten Absatz der vorliegenden Bestimmung genannten Daten auch an die Person übermittelt werden, die für die administrative Verwaltung des Personals und die Budgetverwaltung innerhalb der betroffenen Verwaltungseinheit zuständig ist.
1. Die Sender dürfen dem für Logistik und Akquisitionen zuständigen Dienst (nachfolgend: der Dienst) über die zentrale Datei folgende sensible Daten übermitteln, soweit dies für die Bestellung der folgenden Leistungen notwendig ist
a) Druck und Versand von Entscheidungen oder Schreiben
1. Maßnahmen der Sozialhilfe oder Unterstützung;
2. Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, gemäß Artikel 178b des Gesetzes über die direkten Beiträge (GDB), vom 21. März 2000;
b) Leistungen im Zusammenhang mit einem Bürger, sofern dessen Identifikation für die Bestellung unerlässlich ist
1. Daten über strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
2. Gesundheitsdaten, soweit es notwendig ist, um die Gesundheit und Sicherheit des Bürgers oder Dritter zu bewahren oder zu schützen.
2. Die Sender können dem Dienst die Annahme und Digitalisierung von Dokumenten, die ihnen von Dritten zugehen und sensible Daten enthalten, in Unterauftrag geben.
3. Der Dienst ist berechtigt, die in Absatz 1, Buchstabe b genannten Daten an Drittanbieter weiterzugeben, soweit dies zur Erbringung der bestellten Dienstleistungen unerlässlich ist.
4. Der Dienst ist berechtigt, die im ersten Absatz genannten Daten an den für die Finanzen zuständigen Dienst zu übermitteln, soweit dies für die Zahlung beziehungsweise für die Einziehung und Verbuchung der bestellten Leistungen notwendig ist.
1. Die Organisationsverordnung des Departements für Justiz, Sicherheit und Kultur (RO-DJSC) vom 13. November 2013 [4] wird wie folgt geändert
2. Die Organisationsverordnung des Departements für Wirtschaft und Soziales (RO-DEAS) vom 13. November 2013 [5] wird wie folgt geändert
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im systematischen Gesetzesregister des Kantons Neuenburg aufgenommen.