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150.50 GDBUELBDEEE CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen (GDBUE)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (12)

Art. premier Gesetz über die Datenbank der Betriebe, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (GDBUE) vom 27. September 2017 - Ziele Art. 2 Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (GBDEE), vom 27. September 2017 - Inhalt Art. 3 Gesetz über die Datenbank der Betriebe, Unternehmen und Einrichtungen des Kantons Neuenburg (DBBUEG), vom 27. September 2017 Art. 4 Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (LBDEEE) vom 27. September 2017 Art. 5 Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (LBDEEE), vom 27. September 2017 Art. 6 Gesetz über die Datenbank der Betriebe, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (DBBUEG), vom 27. September 2017 - Zugangsarten Art. 7 Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (LBDEEE) vom 27. September 2017 - Verwendung der Daten der LBDEEE Art. 8 Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (LBDEEE), vom 27. September 2017 - Vollzugsbehörde Art. 9 Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (DBEUEG), vom 27. September 2017 - Dateiinhaber Art. 10 Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (LBDEEE) vom 27. September 2017 - Betrieb der Datenbank Art. 11 Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (DBEUEG), vom 27. September 2017 - Fakultatives Referendum Art. 12 Gesetz über die Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten des Kantons Neuenburg (GDENEU), vom 27. September 2017 - Veröffentlichung und Inkrafttreten

Gesetzestext (12 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Es wird eine Datenbank der Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten eingerichtet, die im Kanton Neuenburg Tätigkeiten ausüben oder wirtschaftliche, administrative oder steuerliche Beziehungen zu ihm haben (nachstehend: BDEEE).

2. Die BDEEE hat den Zweck, öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen vereinheitlichte und aktuelle Informationen über die vorgenannten Einrichtungen, Unternehmen und Einheiten bereitzustellen.

3. Sie hat außerdem den Zweck, die Aktualisierung der in Artikel 2, Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Daten sicherzustellen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Die BDEEE enthält Daten aus dem eidgenössischen Unternehmens- und Betriebsregister (REE), wie in Artikel 3, Absätze 2 und 3 der eidgenössischen Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister (OREE) vom 30. Juni 1993 [1] erwähnt, soweit sie Unternehmen und Betriebe betreffen, die ihren Sitz im Kanton Neuenburg haben, eine Tätigkeit auf dessen Gebiet ausüben oder mit diesem wirtschaftliche, administrative oder steuerliche Beziehungen unterhalten.

2. Der Staatsrat führt diese Daten auf und legt das Verfahren für deren Erhebung und Aktualisierung fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Die BDEEE enthält ebenfalls Daten über Einrichtungen und Unternehmen, die nicht im REE aufgeführt sind.

2. Der Staatsrat erstellt eine Liste der in Absatz 1 genannten Daten und legt das Verfahren zur Erhebung und Aktualisierung fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Eine kantonale Unternehmensidentifikationsnummer (IDEC) wird jedem Betrieb, Unternehmen und jeder Einheit zugewiesen, die im BDEEE aufgeführt sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Zugang zu den Daten der BDEEE haben die durch den Staatsrat definierten öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen (nachstehend: die Nutzer).

2. Nur halböffentliche Einrichtungen, deren Mitarbeiter dem Amtsgeheimnis unterliegen, können auf die Daten der BDEEE zugreifen.

3. Die Verweigerung des Zugangs oder dessen Beschränkung ist nicht anfechtbar.

4. Das Recht der betroffenen Personen im Sinne von Artikel 14, Buchstabe b des interkantonalen Übereinkommens über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) vom 9. Mai 2012 [2], auf Zugang zu den sie betreffenden Daten, bleibt vorbehalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Daten können zugänglich sein

b) durch Extraktion.

2. Eine vom Staatsrat festgelegte Gebühr wird für jede Extraktion erhoben.

3. Der Online-Zugang kann durch vom Staatsrat festgelegte Einschränkungen begrenzt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Daten der BDEEE dürfen ausschließlich zu administrativen Zwecken verwendet werden. Jegliche kommerzielle Nutzung ist untersagt.

2. Der Statistische Dienst ist allein befugt, die Datenbank zu statistischen Zwecken zu nutzen, und zwar gemäß und innerhalb der durch das Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 9. Oktober 1992 autorisierten Grenzen sowie der OREE.

3. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter oder die öffentliche Körperschaft, von der sie oder er abhängig ist, ist verpflichtet, den durch die Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der Nutzungsbedingungen verursachten Schaden gegenüber dem Staat zu ersetzen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Der Staatsrat bestimmt die Abteilung, die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständig ist und dafür verantwortlich ist, die ordnungsgemäße Anwendung der mit dem Bundesamt für Statistik geschlossenen Datenverwendungsvereinbarung zu überwachen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Der Staatsrat bezeichnet den Dienst, der im Sinne von Artikel 14, Buchstabe f CPDT-JUNE als Dateiinhaber fungiert.

2. Der Dateiinhaber erfüllt die Aufgaben und beachtet die Verpflichtungen, die ihm durch die CPDT-JUNE bezüglich der in Artikel 3 dieses Gesetzes genannten Daten übertragen wurden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Der Informatikdienst der Neuenburger Einheit (SIEN) ist für den Betrieb der BDEEE verantwortlich.

2. Er ist insbesondere zuständig für

a) die Sicherstellung des Datenflusses und die Einhaltung der Aktualisierungsverfahren;

b) die Durchführung von Datenextraktionen;

c) die Koordination der notwendigen Entwicklungen von Schnittstellen;

d) die Vergabe einer nicht-aussagekräftigen kantonalen Identifikationsnummer;

e) die Vergabe von Zugriffsrechten an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Nutzer.

3. Er gewährleistet die Integrität, Verfügbarkeit und Sicherheit der Daten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

2. Er sorgt gegebenenfalls für dessen Verkündung und Durchführung.

Gesetz vom Staatsrat am 22. November 2017 verkündet.

Das Inkrafttreten ist mit Wirkung zum 1. Januar 2018 festgelegt.

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