Ausführungsverordnung zum Gesetz über die gesicherte einheitliche Anlaufstelle (AGeaA), vom 22. Dezember 2004 - Abteilung (AGEAA)
Table of Provisions (27)
Statutory Text (27 Provisions)
[2] Das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur (nachstehend: das Departement) ist das zuständige Departement für die Übernahme der dem Staat durch das Gesetz über die gesicherte einheitliche Anlaufstelle (LGSU) vom 28. September 2004 übertragenen Aufgaben.
[3] Der Informatikdienst der Neuenburger Einheit (nachstehend: SIEN) ist der Betreiber des einzigen sicheren Schalters (nachstehend: GSU) und erfüllt die Aufgaben, die ihm durch das LGSU übertragen wurden.
1. Die GSU-Kommission wird zu Beginn jeder Legislaturperiode vom Staatsrat ernannt.
2. Die Kommission konstituiert sich selbst und organisiert ihre Arbeiten. Zu diesem Zweck wird sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten einberufen, der oder die gemäß dem LGSU bestimmt wird.
3. Der Betreiber und die Staatskanzlei, als Verwalter des GSU, nehmen mit beratender Stimme an der Kommission teil.
4. Die Präsidentin oder der Präsident kann sachkundige Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen der GSU-Kommission einladen, die sich mit speziellen Fragestellungen, die der Kommission vorgelegt werden, befassen.
5. Die Sitzungen der GSU-Kommission sind nicht öffentlich.
1. Die kantonale oder kommunale Behörde, die den Nutzerinnen und Nutzern (nachfolgend: Nutzer) des GSU Dienstleistungen anbieten möchte, muss zuvor einen Kooperationsvertrag mit dem Staatsrat unterzeichnet haben.
2. Der Kooperationsvertrag legt die organisatorischen, finanziellen und technischen Bestimmungen der Zusammenarbeit zwischen der kantonalen oder kommunalen Behörde und dem Staat fest.
Um gültig zu sein, muss die Anbringung einer Unterschrift die folgenden Bedingungen erfüllen
a) Die Personen, die befugt sind, die Anbringung einer Unterschrift zu bestätigen, sind für die Staatskanzlei, der Kanzler oder die Kanzlerin oder der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, für die Gemeindeverwaltungen, der Gemeindekanzler oder die Gemeindekanzlerin, der Gemeindeverwalter oder die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindebeauftragte oder die Gemeindebeauftragte für die Einwohnerkontrolle;
b) die natürlichen Personen müssen sich persönlich bei der Staatskanzlei oder bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnsitzes mit einem gültigen Ausweisdokument vorstellen;
c) juristische Personen, die durch das Organ ihrer satzungsgemäßen Vertreter handeln, ordnungsgemäß legitimiert und gegebenenfalls mit den notwendigen Genehmigungen ausgestattet, müssen sich bei der Staatskanzlei mit einem gültigen Ausweisdokument vorstellen;
d) durch ihre Unterschrift bestätigen die befugten Personen, dass der Nutzungsvertrag persönlich vor einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Staatskanzlei oder der Gemeindeverwaltung unterzeichnet wurde.
[4] 1 Die Beglaubigung ist die Erklärung, mit der ein Beamter oder ein öffentlicher Amtsträger die Echtheit einer auf einer Urkunde angebrachten Unterschrift bestätigt.
2. Die Beglaubigung erfolgt nach der Unterzeichnung.
3. Zur Beglaubigung sind ausschließlich berechtigt
a) die Notare;
b) die Richter des Amtsgerichts;
c) die zuständige schweizerische Vertretung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
[5] Die Anbringung der Apostille auf Verträgen, die gemäß den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 unterzeichnet wurden [6], ist für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erlaubt, die zu weit von einer schweizerischen Vertretung entfernt wohnen.
1. Der Nutzungsvertrag, dessen Unterschrift rechtmäßig beglaubigt oder aufgebracht wurde, wird der Staatskanzlei in zweifacher Ausfertigung vorgelegt.
2. Nach Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen unterzeichnet die Staatskanzlei den Nutzungsvertrag.
3. Ein Exemplar des Nutzungsvertrags wird an den Benutzer zurückgesandt, und das andere wird zur Eintragung in das Benutzerregister in der Staatskanzlei aufbewahrt.
1. Die Staatskanzlei übermittelt dem Benutzer die zu speichernden Informationen, die aus einem Benutzerkenncode und einem Passwort bestehen.
2. Die Staatskanzlei informiert den Betreiber über den Abschluss jedes neuen Nutzungsvertrags.
[7] 1 Der Betreiber übermittelt dem Benutzer das Authentifizierungselement, das bei sich zu führen ist, nämlich eine Nummernkarte oder einen Einmalcode, der per SMS übermittelt wird.
2. Der Betreiber validiert die Authentifikatszertifikate, die von einer von ihm anerkannten Autorität (SuisseID, AdminPKI) bereitgestellt werden.
Rechtsvertretende, die ihre Vertretungsbefugnis bei der Staatskanzlei nachweisen, erhalten Zugangsbefugnisse gemäß den Artikeln 8 und 9 dieser Verordnung.
1. Gemäß Artikel 22, Absatz 3, LGSU muss die Vollmacht, sofern sie nicht alle vom GSU angebotenen Leistungen betrifft, ausdrücklich die Themen nennen, die sie im Sinne von Artikel 20, Absatz 2, LGSU umfasst.
2. Die Liste der verfügbaren Themen ist auf der Internetseite des GSU zugänglich.
3. Die beglaubigte Vollmacht wird zur Prüfung an die Staatskanzlei übermittelt.
4. Nach Annahme der Vollmacht wird diese in das Vollmachtsregister eingetragen und die Zugriffsrechte werden dem Bevollmächtigten gemäß dem in den Artikeln 8 und 9 dieser Verordnung definierten Verfahren übertragen.
1. Die Staatskanzlei ist der einzige Ansprechpartner für die Nutzer in allen Belangen bezüglich der Verwaltung der Nutzungsverträge und der Zugangsrechte.
2. Sie teilt den Nutzern alle nützlichen Informationen hinsichtlich des Betriebs und der Weiterentwicklung des GSU mit.
3. Die Partner sind die einzigen Ansprechpartner für die Nutzer in allen Belangen, die mit ihren Dienstleistungen verbunden sind.
1 Das Benutzerregister des GSU enthält mindestens die folgenden Angaben für jeden darin aufgeführten Benutzer
h) die genehmigten Leistungen.
2. Das Benutzerregister ist für die Staatskanzlei, den Betreiber und die Partner zugänglich.
3. Jeder Benutzer kann beantragen, die ihn betreffenden Informationen im Register einzusehen.
1 Das Prokuraregister des GSU enthält mindestens folgende Angaben
e) die Rechtsbereiche.
2. Das Prokuraregister ist für die Staatskanzlei, den Betreiber und die Partner zugänglich.
3. Jeder Nutzer kann beantragen, die ihn betreffenden Informationen im Register einzusehen.
Betriebsvoraussetzungen für eine Dienstleistung sind wie folgt
a) die Dienstleistung ist vom Partner bestehenden Rollen oder neu zu schaffenden Rollen im Sinne von Artikel 18 LGSU zuzuordnen;
b) der Partner, der die Dienstleistung erbringt, muss von den Nutzern erwähnt und erkennbar sein;
c) die Weitergabe von Daten an Dritte durch den Partner muss den Datenschutzbestimmungen entsprechen;
d) die Dienstleistung und die zugehörigen Daten müssen vorab vom Betreiber in der Testumgebung des GSU installiert werden. Das Verhalten der Dienstleistung muss vom Partner schriftlich gegenüber dem Betreiber validiert werden, bevor sie in Betrieb genommen wird;
e) eine Online-Hilfe muss der Dienstleistung zugeordnet sein;
f) die Kommission des GSU hat ihre Zustimmung zur Verbreitung der Dienstleistung erteilt.
1. Das temporäre Transaktionsprotokoll ermöglicht es, in einer Computerdatenbank alle von den Benutzern ausgelösten Transaktionen zu protokollieren, mit Ausnahme derjenigen, die mit der elektronischen Abstimmung in Verbindung stehen.
2. Monatlich wird beim GSU das temporäre Transaktionsprotokoll des vorangegangenen Monats archiviert.
3. Der Betreiber kann das archivierte temporäre Transaktionsprotokoll zu Abrechnungszwecken und zur Erstellung von Nutzungsstatistiken der GSU-Dienste verwenden.
4. Nach 18 Monaten der Archivierung vernichtet der Betreiber das temporäre Transaktionsprotokoll.
5. Da keine personenbezogenen Daten, die mit den Transaktionen verbunden sind, gespeichert werden, kann der Betreiber keine Informationen über die vom GSU übermittelten Daten bereitstellen.
[8] 1 Die kantonale Finanzkontrolle ist beauftragt, mindestens alle vier Jahre ein Sicherheitsaudit des GSU durchzuführen.
2. Der Dienst der Finanzinspektion des Staates kann einen externen spezialisierten Berater mit den Sicherheitsaudits des GSU beauftragen.
3. Die Ziele des Audits sind insbesondere
a) Durchführung von Penetrationstests zur Validierung des Sicherheitsniveaus des Zugangs zum GSU;
b) Analyse der Schwachstellen und Bewertung der mit dem GSU verbundenen Bedrohungen;
c) Überprüfung der Architektur des GSU und der damit verbundenen Prozesse.
4. Die Auditberichte sind vertraulich und ausschließlich für den Staatsrat, das zuständige Departement, die GSU-Kommission, die Staatskanzlei und den Betreiber bestimmt.
5. Der Staatsrat kann jederzeit ein Sicherheitsaudit durch einen Dritten anordnen.
1 Die im Sinne des Artikels 15 LGSU berechtigten Personen werden vom Staatsrat ernannt.
2. Die berechtigten Personen müssen alle Dokumente vorlegen, die belegen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 15, Absatz 2, LGSU erfüllen.
3. Jede Kandidatin oder jeder Kandidat muss unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses ihre oder seine Interessensbindungen angeben, nämlich
a) ihre oder seine berufliche Tätigkeit;
b) ihre oder seine Funktionen innerhalb von Führungs- oder Überwachungsorganen von Stiftungen, wichtigen Gesellschaften und Institutionen, schweizerischen oder ausländischen, des öffentlichen oder privaten Rechts;
c) ihre oder seine dauerhaften Leitungs- oder Beratungsfunktionen im Auftrag wichtiger Interessengruppen, schweizerischen oder ausländischen;
d) ihre oder seine Funktionen innerhalb von Kommissionen oder anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden;
e) ihre oder seine politischen Funktionen.
4. Die eingetretenen Änderungen werden jedes Jahr von den berechtigten Personen angegeben.
5. Der Staatsrat vollzieht den Amtseid dieser Personen vor ihrem Amtsantritt.
6. Der Amtseid wird mit der Formel abgelegt: "Ich schwöre (oder verspreche), die Pflichten meines Amtes treu und gewissenhaft zu erfüllen".
1 Die im Sinne von Artikel 16 LGSU äußerst sensiblen Server sind
a) die Server, die die verschlüsselten Stimmen speichern;
b) die Server, die die Daten im Zusammenhang mit den Zugriffsrechten der Nutzer des GSU verwalten.
2. Im Sinne von Artikel 16, Absatz 2, LGSU, sind die Bedingungen für Eingriffe auf diesen Servern
a) Jeder Eingriff wird schriftlich vom Betreiber oder der Staatskanzlei angeordnet;
b) Die befugten Personen müssen zu zweit eingreifen;
c) Der Interventionsbericht, der von den beiden befugten Personen gegengezeichnet ist, muss innerhalb von 15 Tagen bei der Staatskanzlei eingereicht werden;
d) Die Interventionsberichte werden für 18 Monate archiviert und anschließend von der Staatskanzlei vernichtet.
Die Umgebung, in der die gesicherte Infrastruktur des GSU eingerichtet ist, muss die folgenden Sicherheitsnormen erfüllen
d) Der Zugang zu den Räumlichkeiten wird elektronisch kontrolliert.
[9] 1 Die Anbringung der Unterschrift auf dem Nutzungsvertrag vor der Staatskanzlei oder der Gemeindeverwaltung ist kostenlos.
2. Die für die Beglaubigung der Unterschrift durch die Notare erhobene Gebühr wird durch Artikel 13 des Beschlusses über die Festlegung der Gebührentarife der Notare vom 20. Januar 1982 bestimmt [10].
3. Die für die Beglaubigung der Unterschrift durch Richter des Amtsgerichts erhobene Gebühr wird durch Artikel 23, Buchstabe b, des vorübergehenden Beschlusses über die Festlegung der Tarife der Kosten, der Kanzleigebühren und der Auslagen in zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vom 22. Dezember 2010 bestimmt [11].
[12] 1 Es werden keine Gebühren von der Staatskanzlei und dem Betreiber für die Registrierung des Nutzungsvertrags und die Übersendung der Zugangsberechtigungen an die Benutzer erhoben.
2. Für jede Zuweisung zusätzlicher Zugangsberechtigungen an Personen, die von den nutzenden juristischen Personen ordnungsgemäß bevollmächtigt sind, wird von der Staatskanzlei eine Gebühr von 21 Franken erhoben.
3. Für jeden Antrag auf Erneuerung verlorener Zugangsberechtigungen wird von der Staatskanzlei eine Gebühr von 20 Franken beim Benutzer erhoben.
1 Die Kosten der Dienstleistungen werden von den Partnern auf der Grundlage festgelegter Gebühren festgesetzt und den Nutzern in Rechnung gestellt.
2. Diese Kosten unterliegen einer speziellen Regelung.
Der Kooperationsvertrag legt die vom Partner dem Betreiber geschuldeten Vergütungen fest.
Der Bezirk legt nach vorheriger Stellungnahme der GSU-Kommission das Datum der Eröffnung des GSU für die Nutzer fest.
**1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.**