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150.401.2 CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Alle öffentlichen Daten des Handelsregisteramtes können den Inhabern eines Kontos beim Einheitlichen Sicheren Zugang zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt zugänglich gemacht werden, mittels einer elektronischen Mitteilung an eine E-Mail-Adresse oder eine Mobiltelefonnummer („Veröffentlichungsbenachrichtigung“).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

Der Antrag auf Konsultation erfolgt durch eine im Handelsregister eingetragene Einheit.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Daten werden ohne Gewähr bereitgestellt.

2. Nur die von der Handelsregisterbehörde beglaubigten Dokumente sind verbindlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Der Wirtschaftsdienst ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.

2. In einer ersten Phase der Umsetzung kann er den Zugang zur Leistung auf staatliche Dienste beschränken.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen

1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

2. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.

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