1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen
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Gesetzestext (6 Artikel)
Alle öffentlichen Daten des Handelsregisteramtes können den Inhabern eines Kontos beim Einheitlichen Sicheren Zugang zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt zugänglich gemacht werden, mittels einer elektronischen Mitteilung an eine E-Mail-Adresse oder eine Mobiltelefonnummer („Veröffentlichungsbenachrichtigung“).
Der Antrag auf Konsultation erfolgt durch eine im Handelsregister eingetragene Einheit.
1. Die Daten werden ohne Gewähr bereitgestellt.
2. Nur die von der Handelsregisterbehörde beglaubigten Dokumente sind verbindlich.
1. Die Gebühr beträgt 6 Franken pro Jahr und pro überwachte Einheit.
2. Von den Diensten des Staates wird keine Gebühr erhoben.
1 Der Wirtschaftsdienst ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
2. In einer ersten Phase der Umsetzung kann er den Zugang zur Leistung auf staatliche Dienste beschränken.
1 Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
2. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.