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150.30 CPDT-JUNE CH-NE

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) vom 8. und 9. Mai 2012 - Beauftragter

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL II Organisation und Struktur - ABSCHNITT 2: Zuständigkeiten
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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) vom 8. und 9. Mai 2012 - Beauftragter — Beauftragter

[7] 1 Der Beauftragte ist dafür verantwortlich, den Datenschutz und die Transparenz zu fördern, indem er die Öffentlichkeit und die Einrichtungen über die in diesem Übereinkommen festgelegten Prinzipien informiert und sensibilisiert.

2. Er äußert sich zu Gesetzesentwürfen, die Auswirkungen auf den Datenschutz und die Transparenz haben, unterstützt und berät Einzelpersonen und Einrichtungen in diesen beiden Bereichen.

3. Er gibt die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Stellungnahmen und Ratschläge, vermittelt zwischen den Parteien und erstellt die in Artikel 13 genannten Berichte.

4. Im Bereich des Datenschutzes führt er insbesondere das öffentliche Register über die Dateien, überwacht die Anwendung dieses Übereinkommens, kann Empfehlungen aussprechen, die Kommission anrufen und Rechtsmittel einlegen.

5. Er verfolgt die relevanten Entwicklungen, insbesondere im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien, soweit sie Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten haben.

6. Er arbeitet mit Organen anderer Kantone, des Bundes und ausländischer Staaten zusammen, die dieselben Aufgaben wie er erfüllen.

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