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150.30 CPDT-JUNE CH-NE

Art. 68 Interkantonales Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) vom 8. und 9. Mai 2012 - Bild- und Tonaufnahmen

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL IV Transparenz - ABSCHNITT 2: Zugang zu den Sitzungen
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Art. 68 Interkantonales Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) vom 8. und 9. Mai 2012 - Bild- und Tonaufnahmen — Bild- und Tonaufnahmen

1. Während der öffentlichen Sitzungen sind Bild- und Tonaufnahmen sowie deren Übertragung unter der Bedingung gestattet, dass sie den Ablauf der Debatten nicht stören und kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse beeinträchtigen.

2. Bei Verhandlungen und Urteilsverkündungen der Justizbehörden sind Bild- und Tonaufnahmen sowie deren Übertragung nur unter den Voraussetzungen gestattet, die vom Kantonsgericht jedes Kantons festgelegt werden.

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