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150.30 CPDT-JUNE CH-NE

Art. 65 Interkantonale Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (DVN-JUNE), vom 8. und 9. Mai 2012 - Gemeindebehörden

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL IV Transparenz - ABSCHNITT 1: Information der Öffentlichkeit
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Art. 65 Interkantonale Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (DVN-JUNE), vom 8. und 9. Mai 2012 · Gemeindebehörden

1. Die Gemeinderäte informieren die Öffentlichkeit nach den Grundsätzen des Artikels 61.

2. Die Daten, Zeiten und Orte der Sitzungen der Gemeindegesetzgeber, ihre Tagesordnungen und die Berichte für ihre Mitglieder werden öffentlich gemacht. Diese Dokumente werden auf Anfrage an die Medien versandt.

3. Die Information ist vorrangig für die Bevölkerung der Gemeinde bestimmt.

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