150.30
CPDT-JUNE
CH-NE
Art. 61 Interkantonale Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) vom 8. und 9. Mai 2012 - Kantonale Exekutiven
1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL IV Transparenz - ABSCHNITT 1: Information der Öffentlichkeit
Art. 61 Interkantonale Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) vom 8. und 9. Mai 2012 - Kantonale Exekutiven — Kantonale Exekutiven
1. Die kantonalen Exekutivbehörden geben regelmäßig und fortlaufend Auskunft über die von ihnen behandelten Gegenstände, die getroffenen Entscheidungen, wichtige Arbeiten ihrer Verwaltung sowie über Absichten und Projekte, die von öffentlichem Interesse sein könnten.
2. Sie machen die zur Verständigung ihrer Entscheidungen unerlässlichen Dokumente öffentlich, es sei denn, ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse steht dem entgegen.
3. Sie regeln die Modalitäten der Information über die Tätigkeit der kantonalen Verwaltung und Kommissionen.
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1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - ERSTES KAPITEL Allgemeines
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