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150.30 CPDT-JUNE CH-NE

Art. 46 Interkantonale Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) vom 8. und 9. Mai 2012 - Verfahren

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - KAPITEL III Datenschutz - ABSCHNITT 8: Überwachung
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Art. 46 Interkantonale Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) vom 8. und 9. Mai 2012 - Verfahren — Verfahren

[43] 1 Stellt sich heraus, dass Vorschriften zum Datenschutz verletzt werden oder eine solche Verletzung droht, so fordert der Datenschutzbeauftragte den Verantwortlichen der Datenverarbeitung auf, Abhilfe zu schaffen. Bei Bedarf ergreift er vorläufige Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen.

2. Wird seiner Aufforderung nicht Folge geleistet, gibt er eine Empfehlung an den Verantwortlichen der Datenverarbeitung ab und informiert die Einrichtung, welcher dieser untersteht.

3. Wird diese Empfehlung abgelehnt oder nicht befolgt, kann der Datenschutzbeauftragte die Angelegenheit der Kommission zur Entscheidung vorlegen.

4. Der Datenschutzbeauftragte, der Verantwortliche der Datenverarbeitung und die betroffene Einrichtung sind berechtigt, gegen die Entscheidung der Kommission Rechtsmittel einzulegen.

5. Im Übrigen gilt die Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Kantons, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat.

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