Art. 24A Interkantonale Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) vom 8. und 9. Mai 2012 - Ausnahmen von der Informationspflicht
Art. 24A Interkantonale Vereinbarung über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) vom 8. und 9. Mai 2012 — Ausnahmen von der Informationspflicht
[24] 1 Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist von der Informationspflicht im Sinne von Artikel 24 befreit, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist
a) Die betroffene Person verfügt bereits über die entsprechenden Informationen;
b) Die Datenverarbeitung ist gesetzlich vorgesehen;
c) Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist eine private Person und unterliegt einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht.
2 Wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, gilt die Informationspflicht auch in folgenden Fällen nicht
b) Die Übermittlung der Information erfordert einen unverhältnismäßigen Aufwand.
3 Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung kann die Übermittlung der Informationen einschränken oder verzögern oder darauf verzichten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist
a) Überwiegende private oder öffentliche Interessen eines Dritten erfordern dies;
b) Die Informationen verhindern, dass die Verarbeitung ihren Zweck erreicht;
c) Die Übermittlung der Informationen könnte eine Untersuchung, ein Strafverfahren oder ein Verwaltungsverfahren gefährden.