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150.20 GVABLPAO CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL I - Allgemeine Bestimmungen (GVAB)

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (19)

Art. premier Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen (GVAB), vom 27. September 2016 - Gegenstand Art. 2 Gesetz über die Veröffentlichung der amtlichen Akte (GVAO), vom 27. September 2016 - Elektronische Veröffentlichung Art. 3 Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Akte (LPAO), vom 27. September 2016 - Allgemeines Art. 4 Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Akte (VVA), vom 27. September 2016 - Inhalt Art. 5 Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Akte (GVAA), vom 27. September 2016 - Andere Veröffentlichungsmittel Art. 6 Gesetz über die Veröffentlichung von amtlichen Akten (LPAO) vom 27. September 2016 - Wirkungen Art. 7 Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Akte (LPAO), vom 27. September 2016 - Abonnement Art. 8 Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Akte (LPAO), vom 27. September 2016 - Einsichtnahme Art. 9 Bundesgesetz über die Veröffentlichung von amtlichen Erlassen (BGAO) vom 27. September 2016 - Einfügung und Tarife Art. 10 Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Akte (VAGs), vom 27. September 2016 - Datenschutz Art. 11 Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Handlungen (LPAO), vom 27. September 2016 Art. 12 Gesetz über die Veröffentlichung offizieller Akte (GVOA), vom 27. September 2016 Art. 13 Gesetz über die Veröffentlichung von amtlichen Akten (LPAO), vom 27. September 2016 - Allgemein Art. 14 Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Handlungen (LPAO), vom 27. September 2016 - Inhalt Art. 15 Gesetz über die Veröffentlichung der amtlichen Akten (VAG), vom 27. September 2016 - Änderung der veröffentlichten Texte Art. 16 Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Akte (VAA), vom 27. September 2016 - Vorrang des Amtsblattes Art. 17 Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Akte (GVAA), vom 27. September 2016 - Aufhebung Art. 18 Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Akte (LPAO), vom 27. September 2016 - Referendum Art. 19 Gesetz über die Veröffentlichung von amtlichen Akten (LPAO) vom 27. September 2016

Gesetzestext (19 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung des Amtsblattes der Republik und des Kantons Neuenburg (im Folgenden: das Amtsblatt) und der Systematischen Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung (im Folgenden: die Systematische Sammlung).

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Die Veröffentlichung im Sinne dieses Gesetzes erfolgt in digitaler Form.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL II - Amtsblatt

1. Das Amtsblatt gibt die gesetzliche Bekanntmachung der amtlichen Handlungen der kantonalen und kommunalen Behörden bekannt.

2. Es erscheint jeden Freitag oder, im Falle von Feiertagen, am vorhergehenden Werktag.

3. Es wird von der Staatskanzlei herausgegeben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL II - Amtsblatt

1 Werden im Amtsblatt veröffentlicht

3. Der Staatsrat präzisiert den Anwendungsbereich des Buchstabens a.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL II - Amtsblatt

1. Wenn besondere Umstände die rechtzeitige Veröffentlichung eines Erlasses einer kantonalen oder kommunalen Behörde im Amtsblatt verhindern, kann dieser Erlass durch Anschlag oder auf andere geeignete Weise der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.

2. Bei Androhung der Nichtigkeit muss der Erlass jedoch in der nächsten Ausgabe des Amtsblattes veröffentlicht werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL II - Amtsblatt

1. Die in das Amtsblatt aufgenommenen Akte gelten als dem Empfänger oder der Öffentlichkeit am Tag ihrer Veröffentlichung zur Kenntnis gebracht.

2. Wenn dieser Akt gemäß Artikel 5 auf eine andere Weise als durch die Aufnahme in das Amtsblatt der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde, kann jeder Dritte den Nachweis erbringen, dass er von dem betreffenden Akt keine Kenntnis hatte und trotz aller gebotenen Sorgfalt keine Kenntnis erlangen konnte.

3. Die Vorlage einer beglaubigten Kopie einer Veröffentlichung genügt als Beweis für diese Bekanntmachung.

4. Die beglaubigte Kopie einer Veröffentlichung im Amtsblatt wird von der Staatskanzlei gegen eine vom Staatsrat festgelegte Gebühr ausgestellt.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL II - Amtsblatt

1. Jede Person kann ein Abonnement auf das Amtsblatt abschließen oder die aktuelle Ausgabe einzeln erwerben.

2. Der Staatsrat legt den Preis fest.

3. Mitglieder des Großen Rates, die Staatsdienste, die Justizbehörden und die Gemeinden sind von Amts wegen und kostenlos abonniert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL II - Amtsblatt

Jede Person kann das Amtsblatt kostenlos bei den Gemeinden und bei der Staatskanzlei einsehen, gemäß den vom Staatsrat festgelegten Modalitäten.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL II - Amtsblatt

1. Die zur Veröffentlichung im Amtsblatt bestimmten Mitteilungen werden der Staatskanzlei gemäß den vom Staatsrat festgelegten Modalitäten übergeben.

2. Der Staatsrat setzt die Tarife für die Veröffentlichungen fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL II - Amtsblatt

Die Staatskanzlei ist die Dateiinhaberin im Sinne von Artikel 14 Buchstabe f des interkantonalen Übereinkommens betreffend den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE), vom 9. Mai 2012 [1].

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL II - Amtsblatt

1. Jede Ausgabe des Amtsblatts bleibt zeitlich unbegrenzt zugänglich.

2. Außerdem wird sie gemäß dem Archivierungsgesetz (LArch) vom 22. Februar 2011 [2] archiviert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL II - Amtsblatt

1 Die Staatskanzlei entfernt oder anonymisiert alle sechs Monate die Veröffentlichungen im Amtsblatt, die Namen von Personen enthalten und vor mehr als 18 Monaten eingefügt wurden.

2. Der Empfänger einer entfernten oder anonymisierten Veröffentlichung sowie die Behörde oder Verwaltung, die sie durchgeführt hat, können jederzeit eine beglaubigte Kopie im Sinne von Artikel 6, Absätze 3 und 4, erhalten.

3. Das interkantonale Übereinkommen über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg (CPDT-JUNE) ist im Übrigen anwendbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL III - Systematische Sammlung

1 Der Staatsrat veröffentlicht die Systematische Sammlung in digitaler Form.

2. Diese Systematische Sammlung wird mehrmals im Jahr aktualisiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL III - Systematische Sammlung

1 Systematische Sammlung umfasst alle kantonalen Rechtsvorschriften, die allgemeine Gültigkeit haben, für unbestimmte Zeit oder für mehr als ein Jahr erlassen werden und vom Volk, dem Grossen Rat, dem Staatsrat, einem Departement der kantonalen Verwaltung oder einer gerichtlichen Behörde stammen.

2. Als allgemeine Gültigkeit gelten abstrakte Normen, die einer unbestimmten Anzahl von natürlichen oder juristischen Personen Pflichten auferlegen oder Rechte verleihen, sowie Normen, die die Organisation, die Zuständigkeit oder die Aufgaben der Behörden regeln oder ein Verfahren festlegen.

3. Nicht in diese Kategorie fallen insbesondere Akte, die

a) eine Einzelperson oder eine individuell betrachtete Gemeinde betreffen;

b) nur anlässlich eines bestimmten Ereignisses Anwendung finden;

c) sich auf eine Sache oder einen Ort beziehen, die/die isoliert betrachtet werden;

d) die Anwendbarkeit eines bestimmten Textes oder Plans betreffen;

e) die finanzielle Verwaltung des Staates oder seiner Einrichtungen betreffen;

f) Detailfragen bezüglich des Betriebs der Dienste der kantonalen Verwaltung oder der staatlichen Einrichtungen regeln.

4. Verträge und Konventionen, die vom Staat unterzeichnet werden, werden nur insoweit veröffentlicht, als sie einer anderen Person als der Vertragspartei ein Recht verleihen oder eine Pflicht auferlegen.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL III - Systematische Sammlung

Die Änderungen der im Systematischen Sammlung veröffentlichten Texte sind im Textkörper dieser Texte angegeben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL III - Systematische Sammlung

Bei Abweichungen zwischen einem in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Text und einem im Systematischen Gesetzesregister veröffentlichten Text ist der erstgenannte Text maßgebend.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL IV - Schlussbestimmungen

Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Akte vom 20. März 1972 [3] wird aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL IV - Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

1 Staat - Volk - Behörden - 15 Behörden - 150 Allgemeine Bestimmungen - TITEL IV - Schlussbestimmungen

1 D e r Staatsrat sorgt gegebenenfalls für die Verkündung dieses Gesetzes.

2. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Von dem Staatsrat am 16. November 2016 verkündetes Gesetz.

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