Ausführungsverordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (RELDP), vom 17. Februar 2003 - Kommunales Wählerverzeichnis (RELDP)
Table of Provisions (59)
Statutory Text (59 Provisions)
Das kommunale Wählerverzeichnis wird in alphabetischer Reihenfolge erstellt und enthält mindestens folgende Angaben für jede Wählerin und jeden Wähler
a) die Namen, Vornamen und den Herkunftsort;
b) das Geburtsdatum;
c) das Geschlecht;
d) die Adresse;
e) das Datum der Hinterlegung der Legitimationspapiere in der Gemeinde und im Kanton;
f) den Hinweis auf die Angelegenheiten (Bund, Kanton, Gemeinde), in denen die Wählerin oder der Wähler politische Rechte hat;
g) den Hinweis auf Wähler oder Wählerin aus dem Ausland.
1. Die Person, die der Meinung ist, dass sie hätte eingetragen werden müssen oder zu Unrecht gestrichen wurde, kann jederzeit beim Gemeinderat beantragen, ihren Namen in das Register aufzunehmen.
2. Jede Wählerin oder jeder Wähler, die oder der der Meinung ist, dass eine Person zu Unrecht eingetragen wurde, kann jederzeit beim Gemeinderat beantragen, diese Person aus dem Register zu streichen.
3. Die Person, deren Eintragung angefochten wird, wird angehört.
4. Der Gemeinderat entscheidet unverzüglich und teilt der betroffenen Person seine Entscheidung mit.
Das zentrale Register enthält mindestens die in Artikel eins vorgesehenen Daten für jede Wählerin und jeden Wähler, mit Ausnahme von Buchstabe e.
1 Die Bestimmungen des Artikels 2 sind auf die Berichtigung des Registers anwendbar.
2. Die Berichtigungen des Registers müssen bis zum Dienstag vor der Abstimmung um 17:00 Uhr vorgenommen werden.
3. Nach der Schließung der Abstimmung kann keine Berichtigung mehr im Register vorgenommen werden.
1. Für die eidgenössischen Abstimmungen werden Änderungen im Register bis zum Dienstag vor dem Abstimmungstag um 17:00 Uhr berücksichtigt.
2. Nach dieser Frist kann bis zum Abschluss der Abstimmung keine Änderung mehr am Register vorgenommen werden.
[2] Das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur teilt dem Gemeinderat die Namen der Personen mit, die wegen Geisteskrankheit oder Schwachsinn vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese Personen sind nicht wahlberechtigt.
Personen, die aufgrund von Geisteskrankheit oder Schwachsinn vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden, können wieder in das Wahlregister aufgenommen werden, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen und nachweisen, dass sie in der Lage sind, zwischen richtig und falsch zu unterscheiden.
[3] Das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur (nachfolgend: das Departement) ist das zuständige Departement für die Entscheidungen über die Wiedereingliederung von aus dem Wählerverzeichnis ausgeschlossenen Personen.
1. Der Antrag auf Wiedereingliederung ist an die Abteilung zu richten und muss von einem ärztlichen Attest über die Urteilsfähigkeit der verbotenen Person begleitet werden.
2. Die Abteilung untersucht den Antrag und entscheidet darüber.
[4] 1 Die Entscheidung des Departements kann beim Kantonsgericht angefochten werden.
2. Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwV), vom 18. März 2025 [5] geregelt.
1 Die Staatskanzlei erteilt den Gemeindeverwaltungen und den Wahl- und Auszählungsbüros Anweisungen über das Vorgehen.
2. Für die Gemeindeabstimmungen und -wahlen stellt die Staatskanzlei Richtlinien zur Gestaltung der Stimm- und Wahlzettel auf, um insbesondere eine zentralisierte Kuvertierung und die Auszählung mit elektronischen Datenverarbeitungsmitteln zu ermöglichen.
1 Der Gemeinderat sorgt dafür, dass die Wahllokale mit allem notwendigen Material für die Wahlen ausgestattet sind.
2. Unverzichtbar sind
b) eine Urne, die dazu bestimmt ist, die gestempelten Wahlumschläge aufzunehmen.
3. Der Gemeinderat sorgt dafür, dass die Stimmzettel und Wahlzettel, die Wahlumschläge, die Dokumentation zum Wahlverfahren sowie die notwendige Anzahl von Exemplaren der gesetzlichen Bestimmungen zum Wahlverfahren im Wahllokal, zusammen mit den Protokollformularen, zur Verfügung stehen.
Der Wahlvorstand stellt keine Wahlkarte oder kein Duplikat aus.
Die gerechte finanzielle Beteiligung, die von den Gemeinden oder von den interkommunalen Verbänden für die Gemeindewahlen und die Wahlen der interkommunalen Verbände geschuldet wird, ist auf 60 % der von ihnen verursachten Postgebühren festgelegt, wenn keine föderalen oder kantonalen Objekte zur Abstimmung vorgelegt werden.
Die Abstimmung muss mindestens sonntags von 10:00 bis 12:00 Uhr geöffnet sein.
1. Die Präsidentin oder der Präsident jedes Wahlbüros übt die Leitung der Wahlhandlungen aus, denen sie oder er vorsitzt.
2. Sie oder er trifft, wenn möglich im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Wahlbüros, alle notwendigen Maßnahmen, um die Ordnung im Inneren sowie in der Umgebung des Wahllokals aufrechtzuerhalten.
3. Sie oder er ordnet die Entfernung von Personen an, die nach einer ersten Verwarnung weiterhin Zustimmung oder Ablehnung bekunden oder in irgendeiner Weise die Ordnung stören.
4. Die getroffenen Maßnahmen werden im Protokoll vermerkt und die Zuwiderhandelnden an die Staatsanwaltschaft gemeldet.
5. Bei Bedarf ruft die Präsidentin oder der Präsident die Organe der kantonalen oder kommunalen Polizei hinzu, die verpflichtet sind, ihren Anordnungen nachzukommen.
1. **Wenn der Antrag einer älteren, kranken oder behinderten Person angenommen wird**, begeben sich mindestens zwei Mitglieder des Wahlbüros mit dem Wahlmaterial, mit Ausnahme der Wahlkarte, zu ihrem Wohnsitz, um dort ihre Stimme entgegenzunehmen, die anschließend dem Wahlbüro übergeben wird, um in die Wahlurne gelegt zu werden.
2. **Die Wählerin oder der Wähler, der aufgrund von Behinderungen nicht in der Lage ist, die erforderlichen Handlungen zur Ausübung seines Wahlrechts selbst vorzunehmen**, kann sich entweder zu Hause oder im Wahllokal von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlbüros assistieren lassen.
3. **Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros nimmt die erforderlichen Ernennungen vor.**
1. Das Duplikat einer Wahlkarte ist eine neue Wahlkarte, die speziell mit einer neuen Nummer gedruckt wird.
2. Es wird von der Gemeinde gedruckt.
3. Es ersetzt und annulliert die verloren gegangene Wahlkarte oder solche, die fehlerhafte Angaben enthalten.
4. Das Duplikat wird nur unter der Bedingung ausgestellt, dass die Wählerin oder der Wähler ihr oder sein Stimmrecht noch nicht ausgeübt hat.
5. Die Wählerin oder der Wähler kann, bei Vorlage eines Identitätsdokuments, ein Duplikat bei ihrer oder seiner Wohngemeinde während der Öffnungszeiten der Schalter erhalten.
1. Der Gemeinderat ist für die Öffnung der Übermittlungskuverts der Briefwahl verantwortlich.
2. Stimmenkuverts, die eine Wahlkarte ohne Unterschrift und/oder Geburtsdatum enthalten, werden nicht berücksichtigt.
3. Diese Kuverts werden gesondert verpackt und dem Präsidenten oder der Präsidentin des Auszählungsausschusses übergeben.
4. Der Gemeinderat ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um den Gemeindekanzleien oder den Gemeindeverwaltern die sichere Durchführung dieser Aufgabe zu ermöglichen.
1. Das in den Übermittlungskuverts enthaltene Wahlmaterial muss in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden.
2. Der Gemeinderat regelt die Modalitäten der Aufbewahrung des Wahlmaterials.
1. Die Briefwahlstimmen werden in eine spezielle Urne gelegt, die von den Urnen der Wahllokale getrennt ist.
2. Vom Beginn der Abstimmung bis zu den Auszählungsarbeiten muss die Urne unter angemessenen Sicherheitsbedingungen aufbewahrt werden.
3. Die Urne darf nicht in einem der Wahllokale gelagert werden.
4. Der Gemeinderat regelt die Modalitäten der Aufbewahrung der Urne.
1 Der Antrag auf Genehmigung, dieselben Personen als Mitglieder des Wahlbüros und des Auszählungsbüros zu benennen, muss spätestens zehn Tage nach der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einberufung der Wählerinnen und Wähler an den Staatsrat gerichtet werden.
2. Es wird keine Genehmigung für die Bundes-, Kantons- und Gemeindewahlen erteilt.
Mindestens ein Mitglied der Gemeindeverwaltung, das über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, muss Teil des Auszählungsbüros sein.
1. Personen, die an der Teilnahme in den Büros gehindert sind, müssen mindestens zehn Tage vor dem Datum der Abstimmung einen begründeten Antrag auf Befreiung beim Gemeinderat einreichen, der von Nachweisen begleitet ist.
2. Es werden nur zwingende Gründe berücksichtigt.
1. Wenn es in einer Gemeinde mehrere Wahllokale gibt, leitet der Präsident oder die Präsidentin des Hauptwahllokals die Wahl im Hauptlokal.
2. Für jedes Wahllokal ist ein Mitglied des Wahlvorstandes zuständig, um die Abläufe zu leiten.
1 Die Mitglieder des Wahlbüros treffen sich rechtzeitig vor Beginn der Wahlhandlungen in dem ihnen zugewiesenen Wahllokal.
2. Die Präsidentin oder der Präsident des Hauptlokals, beziehungsweise das Mitglied, das diese Funktion in den anderen Lokalen übernimmt, informiert die Mitglieder über den Ablauf der Wahlhandlungen und ihre jeweiligen Aufgaben.
1 Das Wahlbüro oder seine Sektionen, falls es mehrere Wahllokale gibt, können sich in Gruppen aufteilen, um die Leitung und Überwachung der Abläufe zu gewährleisten.
2. Während der gesamten Dauer dieser Abläufe müssen mindestens drei seiner Mitglieder im Wahllokal anwesend sein.
1 Es wird für jedes Wahlbüro eine Wahlurne aufgestellt, die ausschließlich für die Stimmabgabe im Wahlbüro und für die Stimmen, die zu Hause gesammelt werden, bestimmt ist.
2. Die Wahlurnen unterliegen einer angemessenen Überwachung, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hauptlokals oder dem Mitglied, das diese Funktion in den anderen Lokalen übernimmt, festgelegt wird.
1 Vor jedem Wahlvorgang stellt das Wahlbüro fest, dass die Wahlurnen leer sind, und bringt die Siegel an.
2. Dieselben Wahlurnen werden während der gesamten Wahldauer verwendet und bleiben bis zu ihrer Auszählung versiegelt.
1. Das Wahlbüro stellt die Wahlhandlungen um Punkt 12 Uhr ein und erklärt die Wahl für geschlossen.
2. Es ist untersagt, nach dieser Schließung zu wählen.
Der Gemeinderat kann die Mitglieder der Wahlvorstände vor dem Wahltag einberufen, um ihnen Anweisungen zu geben.
1. Die Mitglieder des Auszählungsvorstandes versammeln sich zum festgesetzten Zeitpunkt der Gemeinde im Auszählungslokal, um mit den Auszählungsarbeiten der Briefwahlurne beginnen zu können.
2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende informiert die Mitglieder über den Ablauf der Auszählungsvorgänge und deren jeweilige Aufgaben.
1. Die Öffentlichkeit ist beim Auszählen der Stimmen bei der Briefwahl nicht im Auszählungsraum zugelassen.
2. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Öffentlichkeit zugelassen, soweit der Ablauf des Auszählungsvorgangs dies gestattet.
1. Die Urne für die Briefwahl wird versiegelt und von zwei Mitgliedern des Büros begleitet in das Auszählungslokal zur festgesetzten Zeit für das Auszählen gebracht.
2. Die Urnen aus den Wahllokalen werden versiegelt und von zwei Mitgliedern des Büros begleitet in das Auszählungslokal direkt nach Schließung der Wahl gebracht.
3. Bevor mit der Auszählung der Urnen aus den Wahllokalen begonnen werden kann, öffnet das Auszählungsbüro diese Urnen und vermischt deren Inhalt mit dem der Urne des Hauptlokals.
Die Auszählung der Briefwahlstimmen vor dem Abschluss der Wahl muss im Auszählungslokal erfolgen.
1. Die Präsidentin oder der Präsident ergreift alle Sicherheitsmaßnahmen, um die Vertraulichkeit der Abstimmung zu gewährleisten und jegliche Manipulation, die sie beeinflussen könnte, auszuschließen.
2. Er oder sie sorgt insbesondere dafür, dass
a) jegliche individuelle Kommunikation mit dem Außenbereich aus dem Auszählungsraum unmöglich gemacht wird;
b) die Mitglieder den Auszählungsraum vor Abschluss der Abstimmung nicht verlassen können, vorbehaltlich von Ausnahmen, deren Modalitäten von ihm oder ihr von Fall zu Fall geregelt werden.
3. Nach der Umsetzung dieser Sicherheitsmaßnahmen kann die Auszählung der Wahlumschläge stattfinden.
1. Unfrankierte Umschläge, die sich in den Wahlurnen befinden, werden ausgesondert und nicht berücksichtigt.
2. Stimmzettel oder Wahlzettel, die sich nicht in einem Wahlumschlag befinden, sowie alle anderen nicht zum Wahlvorgang gehörenden Dokumente, die in den Wahlurnen gefunden werden, werden ebenfalls ausgesondert und nicht berücksichtigt.
3. Nach dieser Überprüfung wird mit der Auszählung der Wahlumschläge fortgefahren.
Der Auszählungsraum kann derselbe wie der Hauptwahlraum sein, sofern mit der Auszählung der Briefwahlstimmen nicht vor Schließung der Wahl begonnen wird.
Sofern keine gegenteilige Anweisung der Staatskanzlei vorliegt, beginnt die Auszählung bei mehrfachen Abstimmungen mit den eidgenössischen Vorlagen, gefolgt von den kantonalen und schließlich den kommunalen Angelegenheiten.
1. Bei der Auszählung der Stimmzettel wird zunächst die Gesamtanzahl derselben für jede der Abstimmungen oder Wahlen ermittelt.
2. Die Stimmzettel werden anschließend in drei Gruppen unterteilt
c) die gültigen Stimmzettel.
3. Die zweifelhaften Stimmzettel werden dem Auszählungsausschuss vorgelegt, der über ihr Schicksal mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder entscheidet.
Das Auszählungskomitee fährt anschließend mit der Ermittlung der Ergebnisse fort.
1. Das Büro erstellt das Protokoll der Abstimmung in zweifacher Ausfertigung auf dem offiziellen Formular, das von der Staatskanzlei festgelegt wurde.
2. In Bundesangelegenheiten wird das Protokoll in dreifacher Ausfertigung erstellt.
3. Das Protokoll wird von allen Mitgliedern der Wahl- und Auszählungskommission unterzeichnet.
4. Sollten Mitglieder der Kommissionen Anmerkungen zum Inhalt des Protokolls haben, können diese darin vermerkt werden.
5. Im Protokoll werden die Beobachtungen der Kommissionen bezüglich des Wahlrechts bestimmter Wähler oder Wählerinnen sowie die Genehmigungen, den Auszählungsraum zu verlassen, festgehalten. Ebenso werden die Entscheidungen über die Gültigkeit zweifelhafter Stimmzettel aufgeführt, wobei jeweils eine kurze Begründung erfolgt.
6. Das Protokoll enthält außerdem
a) das Datum und den Gegenstand der Abstimmung;
b) die Namen der Mitglieder der Kommission;
c) die Ergebnisse der Vorgänge gemäß dem Gesetz über die politischen Rechte;
d) die Namen der Kommissionsmitglieder, die gefehlt haben oder sich ohne Genehmigung entfernt haben.
Die Staatskanzlei ist dafür verantwortlich, die in den Protokollen festgestellten oder ihr auf andere Weise zur Kenntnis gelangten Verstöße anzuzeigen.
1. Das Auszählungsbüro übermittelt die Wahlergebnisse über das Intranet an die Staatskanzlei, sofern die Gemeinde an den kantonalen Knoten angeschlossen ist, sobald die Auszählung abgeschlossen ist.
2. Für die anderen Gemeinden werden die Wahlergebnisse vom Auszählungsbüro telefonisch übermittelt.
1. Das Auszählungsbüro übermittelt unverzüglich ein Exemplar des Wahlprotokolls an die Staatskanzlei, bei bundesstaatlichen Angelegenheiten zwei Exemplare, gegebenenfalls mit den Anhängen.
2. Ein Exemplar des Wahlprotokolls wird dem Gemeinderat übergeben, damit es in die Gemeindearchive aufgenommen wird.
3. Der Gemeinderat übermittelt unverzüglich unter Verschluss die Stimmzettel sowie die an die Wahlumschläge gehefteten Stimmzettel an die Staatskanzlei.
4. Die Gemeinden bewahren die Wahlkarten und nicht berücksichtigten Wahlumschläge bis zum Ablauf der Einspruchsfrist auf; anschließend können sie diese mit vorheriger Zustimmung der Staatskanzlei vernichten.
5. Die Gemeinden können die Übermittlungskuverts sofort vernichten.
6. Die leeren und für ungültig erklärten Stimmzettel sowie die betreffenden Umschläge werden für jede Abstimmung in separate Pakete verpackt und mit einer geeigneten Kennzeichnung versehen.
[6] 1 Jede Liste muss enthalten
a) die Bezeichnung, deren ausschließliche und dauerhafte Nutzung zuvor erlangt wurde;
b) die offiziellen Vor- und Nachnamen; der übliche Name; das Geschlecht; das Geburtsdatum; die Heimatorte, einschließlich des Kantons, dem sie angehören; der Beruf und die genaue Adresse der Kandidat*innen, einschließlich Postleitzahl.
c) gegebenenfalls der Hinweis auf die Zugehörigkeit.
2. Der Gemeinderat validiert die Listen vor ihrer Einreichung bei der Staatskanzlei.
1 Die Stimmzettel, die Listen abbilden, müssen mindestens enthalten
a) die Bezeichnung und die Ordnungsnummer, die von der Staatskanzlei oder dem Gemeinderat zugewiesen wurden;
b) gegebenenfalls den Hinweis auf die Listenverbindung;
c) die Namen und Vornamen der Kandidaten.
2. Die handschriftlich ausgefüllten Stimmzettel müssen vollständig von der Hand der Wählerin oder des Wählers auf einem Blatt Papier geschrieben werden, dessen Vorder- und Rückseite unbedruckt sind.
Der Gemeinderat weist die Anschlagtafeln in gleicher Anzahl und unter vergleichbaren Bedingungen jeder Partei oder Wählergruppe zu, die eine Liste eingereicht hat.
Stimmzettel, die in mehreren Exemplaren auf dasselbe Objekt in einem Umschlag vorkommen, sind identisch, wenn sie die Namen derselben Kandidaten enthalten, unabhängig von deren Reihenfolge oder der Bezeichnung des Stimmzettels.
1 Die Staatskanzlei bestimmt die drei Mitglieder der Kommission, die für die Auslosung verantwortlich ist.
2. Sie wählt diese aus den Mitgliedern des scheidenden Büros des Großen Rates aus.
3. Falls erforderlich, tritt die Kommission zusammen, um die Auslosung durchzuführen, sobald die Überprüfungen abgeschlossen sind.
Die Staatskanzlei und die Gemeinden informieren die Stimmberechtigten, die dies verlangen, über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf Initiative, Referendum und Volksmotion.
Die Bescheinigung über die Einreichung von Unterschriften zur Bestätigung bei der Gemeindeverwaltung gibt das Datum der Einreichung, die Identität des Einreichenden und die vorläufige Anzahl der Unterschriften an.
1. Wenn die Bescheinigung verweigert wird, wird der Grund der Ablehnung mit einer der folgenden Formulierungen angegeben
h) Falsches Geburtsdatum.
2. Die Gemeindeverwaltung gibt auf jeder Liste die Anzahl der gültigen Unterschriften und die Anzahl der ungültigen Unterschriften an. Die Bescheinigung wird datiert und unterschrieben.
1 Auf Antrag der zuständigen Behörde zur formellen Bestätigung der Volksinitiative, des Referendumsantrags oder der Volksmotion behebt die Gemeindeverwaltung die Mängel, die die Bescheinigung betreffen.
2. Es sind Mängel zu beseitigen, wenn
a) die Bescheinigung über die Wählereigenschaft nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde;
b) die Verweigerung der Bescheinigung nicht begründet ist;
c) die unterzeichnende Person trotz unvollständiger Angaben leicht identifiziert werden kann.
Sobald die Unterschriftenlisten eingereicht sind, können sie weder zurückgegeben noch eingesehen werden.
Wenn eine Volksinitiative und ein Gegenvorschlag gemeinsam zur Abstimmung vorgelegt werden, sind die Fragen wie folgt zu stellen
Antwort "ja" oder "nein"
1.
Akzeptieren Sie die Volksinitiative
„...................................“?
Antwort "ja" oder "nein"
2.
Akzeptieren Sie den Gegenvorschlag des
Grossen Rates * „...................................“?
( * gegebenenfalls den Gegenvorschlag des
Generalkonseils)
Initiative
Gegenvorschlag
3.
Zusatzfrage
Wenn das Volk sowohl die Initiative als auch den Gegenvorschlag annimmt, soll dann die Initiative oder der Gegenvorschlag in Kraft treten?
Treffen Sie Ihre Wahl, indem Sie ein Kreuz in das entsprechende Kästchen setzen
Durchführungsverordnung zum Gesetz über politische Rechte vom 15. Mai 1985 [7] wird aufgehoben.
Diese Verordnung muss von der Eidgenossenschaft genehmigt werden.
1. Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch den Bund in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.
Verordnung vom Bund am 21. Februar 2003 genehmigt.