Verordnung zur Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Ausstellung von Identitätsdokumenten, vom 16. November 2016 - Zuständigkeiten
Table of Provisions (10)
Statutory Text (10 Provisions)
1. Das kantonale Amt für Bevölkerung [4] ist die Behörde für die Ausstellung von Identitätsdokumenten (Pässe, provisorische Pässe und Identitätskarten) für Schweizer Staatsangehörige.
2. Der Staatsrat ermächtigt die Wohnsitzgemeinden, Anträge zur Ausstellung von Identitätskarten ohne Chip entgegenzunehmen.
Die Gebühren für Ausweisdokumente werden gemäß Anhang 2 der OLDI erhoben.
Die Hälfte des Anteils der Gebühren, der dem Kanton zugewiesen wird, steht der Wohngemeinde zu, wenn das Gesuch um eine Identitätskarte bei ihr eingereicht wird.
1. Die Gesamtgebühr wird erhoben, wenn der-die Antragsteller-in persönlich bei der zuständigen Behörde oder in der Wohngemeinde vorspricht.
2. Die Versandkosten gemäß dem Posttarif für ein Einschreiben werden für jedes Dokument hinzugefügt.
Fehler, die die Vorlage eines neuen Antrags oder zusätzliche Nachforschungen erfordern, werden (Gebühren und Portokosten) je nach Verantwortlichkeit der antragstellenden Person, der Gemeinde oder dem Kanton zugeordnet.
1. Der kantonale Bevölkerungsdienst stellt den Gemeinden monatlich oder vierteljährlich eine Rechnung, die den Bundesanteil, den Kantonsanteil und die Versandkosten für die ausgestellten Personalausweise ohne Chip umfasst.
2. Die Gemeinde muss den Betrag innerhalb von 30 Tagen begleichen.
3. Sie meldet innerhalb von zehn Tagen dem kantonalen Bevölkerungsdienst jegliche fehlerhaften Daten.
4. Die Berichtigungen werden in der folgenden Abrechnung berücksichtigt.
[5] Eine Gebühr von 20 Franken, die vollständig dem Staat zufällt, wird für jede beglaubigte Kopie eines ausgestellten Ausweisdokuments erhoben.
Die Verordnung zur Anwendung der Bundesgesetzgebung bezüglich der Ausstellung von Identitätsdokumenten vom 11. Dezember 2002 [6] wird aufgehoben.
[7] Das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der neuenburgerischen Gesetzgebung aufgenommen.