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Gesetzestext (2 Artikel)
**Richtlinie zur Regelung der obligatorischen Krankenversicherung für Asylbewerber**
Diese Richtlinie legt die Modalitäten der obligatorischen Krankenversicherung für Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige fest (im Folgenden: Asylbewerber) sowie deren Zuweisung an einen oder mehrere im Kanton zugelassene Versicherer gemäß Artikel 13 KVG (Art. 30, Abs. 2, des Beschlusses betreffend die Anwendung der Bundesgesetzgebung über das Asylwesen vom 9. Mai 2001) und die Wahl der Höhe des Selbstbehalts.
Asylbewerber müssen gemäß Artikel 3, Absatz 1, KVG und Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe c, KVV für Krankheitsfälle versichert werden. Unfälle sind gemäß KVG abgedeckt, sobald der Versicherungsschutz im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ganz oder teilweise endet (Art. 8 KVG).
Artikel 26, Absatz 4, der Asylverordnung 2 betreffend die Finanzierung (AsylV 2) vom 11. August 1999 sieht vor, dass die Kantone die Versicherungswahlfreiheit für Asylbewerber einschränken.
Die Kantone sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Qualität des Angebots sicherzustellen.
Der Staatsrat hat von dieser Möglichkeit in Artikel 30 des Beschlusses betreffend die Anwendung der Bundesgesetzgebung über das Asylwesen vom 9. Mai 2001 Gebrauch gemacht.
Mangels einer Vereinbarung des Staates mit einer oder mehreren Krankenkassen werden die Asylbewerber vom Amt für Asyl und Flüchtlinge (im Folgenden: das AAF) unter den Versicherern verteilt.
Die Wahl des Versicherers für die Asylbewerber wird vom AAF getroffen.
Gegebenenfalls wird die obligatorische Anmeldung der Asylbewerber durch das Amt für Krankenversicherung (im Folgenden: das AKV) ausgesprochen.
Alle Mitglieder einer gleichen Familieneinheit sind beim selben Versicherer angemeldet.
Asylbewerber sind nur für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgesichert.
Jedes Jahr bestimmt das AAF die Art der Deckung für die Asylbewerber sowie die Höhe ihres Selbstbehalts.
Asylbewerber, die bis zum 30. September des laufenden Jahres eine Phase finanzieller Unabhängigkeit von mehr als zwölf Monaten nachweisen können, können für das folgende Jahr die Höhe ihres Selbstbehalts frei wählen.
Die Artikel 18 und 19 des Anwendungsreglements des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 31. Januar 1996 und die Artikel 24 und 25 des Beschlusses betreffend die Anwendung der Bundesgesetzgebung über das Asylwesen vom 9. Mai 2001 gelten auch für finanziell unabhängige Asylbewerber (im Folgenden: autonome).
Arbeitgeber und ähnliche Instanzen sind verpflichtet, vom Lohn der autonomen Asylbewerber den vom Versicherer angegebenen Betrag der Prämien, des Selbstbehalts und des Selbstbehaltsanteils einzubehalten und an diesen zu überweisen.
Sie müssen monatlich dem AAF eine Kopie des gezahlten Lohnzettels übermitteln.
Das AAF ist für die Anwendung dieser Richtlinien verantwortlich.
1 Diese Richtlinie tritt sofort in Kraft und hebt die Richtlinie über die Krankenversicherung der Asylbewerber, der vorläufig aufgenommenen Personen und der schutzbedürftigen Personen vom 21. Dezember 2004 [8] auf.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.