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132.07 GEBV-AIGAEM-LEI CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt (GEBV-AIG)

22 Articles / Provisions · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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Table of Provisions (22)

Art. premier Verordnung über die Gebühren, die gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländer und die Integration erhoben werden (GebV-AIG), vom 13. Mai 2009 - Zweck Art. 2 Verordnung über die Gebühren nach dem Bundesgesetz über Ausländer und Integration (GebV-AIG), vom 13. Mai 2009 Art. 3 Verordnung über die Gebührenerhebung im Rahmen des Bundesgesetzes über die Ausländer und die Integration (GebV-AIG), vom 13. Mai 2009 Art. 4 Verordnung über die Gebühren gemäß dem Bundesgesetz über Ausländer und Integration (Geb-BAIG), vom 13. Mai 2009 Art. 5 Verordnung über die erhobenen Gebühren gemäß dem Bundesgesetz über Ausländer und Integration (GebV-AIG), vom 13. Mai 2009 Art. 6 Verordnung über die Gebühren im Rahmen des Bundesgesetzes über die Ausländer und die Integration (GebV-AIG), vom 13. Mai 2009 Art. 7 Verordnung über die Gebühren gemäß dem Bundesgesetz über Ausländer und Integration (GebV-AIG), vom 13. Mai 2009 Art. 8 Verordnung über die Gebühren, die im Rahmen des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (Aem-LEI) erhoben werden, vom 13. Mai 2009 Art. 9 Verordnung über die Erhebung von Gebühren gemäss dem Bundesgesetz über Ausländer und Integration (GebV-AIG), vom 13. Mai 2009 - Gebühren Art. 9A Verordnung über die Gebühren, die gemäß dem Bundesgesetz über Fremde und Integration (Aem-LEI) vom 13. Mai 2009 erhoben werden Art. 9B Verordnung über die Gebühren, die gemäß dem Bundesgesetz über Ausländer und Integration erhoben werden (Geb-BAI), vom 13. Mai 2009 Art. 9C Verordnung über die erhobenen Gebühren gemäß dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (Aem-LEI), vom 13. Mai 2009 Art. 10 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über Ausländer und Integration (GebV-AIG), vom 13. Mai 2009 Art. 10A Verordnung über die Erhebung der Gebühren gestützt auf das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und Integration (GebV-AIG), vom 13. Mai 2009 Art. 10B Verordnung betreffend die Gebühren, die im Rahmen des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und Integration (Aem-LEI) vom 13. Mai 2009 erhoben werden Art. 10C Verordnung über die Erhebung von Gebühren gemäß dem Bundesgesetz über Ausländer und Integration (GebV-AIG), vom 13. Mai 2009 - Familienangehörige aus Drittstaaten eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des FZA oder des EWR Art. 10D Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Rahmen des Bundesgesetzes über Ausländer und Integration (GebV-AIG), vom 13. Mai 2009 - Gruppengebühren Art. 11 Verordnung über die Gebühren im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über Ausländer und Integration (GebV-AIG), vom 13. Mai 2009 - Weitere Entscheidungen Art. 12 Verordnung über die Erhebung von Gebühren gemäß dem Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer und Integration (Aem-LEI), vom 13. Mai 2009 - Bundesrecht Art. 13 Verordnung über die Gebühren, die gemäß dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (GebV-AIG) vom 13. Mai 2009 erhoben werden Art. 14 Verordnung über die erhobenen Gebühren gemäß dem Bundesgesetz über Ausländer und Integration (GebV-AuslGI), vom 13. Mai 2009 - Aufhebung Art. 15 Verordnung über die erhobenen Gebühren im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Ausländer und die Integration (GebV-AIG), vom 13. Mai 2009 - Inkrafttreten und Veröffentlichung

Statutory Text (22 Provisions)

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[6] 1 Diese Verordnung legt die Gebühren und Auslagen fest, die vom Migrationsdienst für Entscheidungen und Dienstleistungen erhoben werden, gemäß dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA), sowie dem Abkommen zur Gründung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und den Schengen-Assoziierungsabkommen.

2. Abweichend von Absatz 1 erhebt der kantonale Bevölkerungsdienst [7] die Gebühr für die Erfassung und Erhebung biometrischer Daten.

3. Vorbehalten bleiben die Gebühren, die für die Erteilung von Bewilligungen im Bereich der ausländischen Arbeitskräfte erhoben werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

1. Die Person, die eine Leistung im Sinne von Artikel eins beantragt, ist verpflichtet, eine Gebühr zu entrichten. Die Auslagen werden separat berechnet.

2. Personen, die einen Antrag zugunsten eines ausländischen Staatsangehörigen gestellt haben, haften mit diesem solidarisch.

3. Wenn mehrere Personen gemeinsam eine gleiche Leistung beantragen, haften sie solidarisch.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[8] 1 Wenn eine Gebühr einen Mindest- und einen Höchstbetrag umfasst, wird sie nach der aufgewendeten Zeit festgelegt.

2. Aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

1 Die Gebühren können im Voraus, per Rückerstattung oder mittels Rechnung erhoben werden.

2. Der Migrationsdienst legt die Zahlungsweise fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

Sollten besondere Umstände dies rechtfertigen, kann der Migrationsdienst auf Antrag und unter Angabe von Gründen die aufgrund dieses Beschlusses erhobenen Gebühren reduzieren oder erlassen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[9] 1 Nach Abzug des Entgelts für die Datenverarbeitung im zentralen Migrationsinformationssystem (SYMIC), das dem Staatssekretariat für Migration (SEM) geschuldet wird, haben die Wohnsitzgemeinden Anspruch auf ein Drittel der gemäß Artikel 9, Buchstaben b bis h und j erhobenen Gebühren.

2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Gebühren, die für das Bewilligungsverfahren für Musiker, Künstler und Kabarettkünstler erhoben werden, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) oder das Übereinkommen zur Errichtung der EFTA berufen können.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[10]

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

1. Als Auslagen gelten die zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit einer bestimmten Leistung, insbesondere

– die Honorare von Sachverständigen und des Vertrauensarztes sowie die an Übersetzer und Dolmetscher gezahlten Vergütungen;

– die Kosten für im Ausland durchgeführte Untersuchungen;

– und die Kosten für von Dritten ausgeführte Arbeiten.

2. Porto-, Telefon- oder Faxkosten werden entsprechend den tatsächlichen Kosten berechnet, und Fotokopien werden zum Tarif von einem Franken pro Seite abgerechnet.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[11] 1 Die vom Migrationsdienst erhobenen Gebühren sind wie folgt

Fr.

a) Bewilligung zur Ausstellung eines Visums oder einer Zulassungsbestätigung 95.–

b) Bewilligung für Kurzaufenthalt, Aufenthalt, Grenzgängerbewilligung oder deren Verlängerung ..................................................................................................... 95.–

c) Bewilligung zur Erwerbstätigkeit, Kantonswechsel, Stellen- oder Berufswechsel ..................................................................................................... 95.–

d) Niederlassungsbewilligung............................................................... 95.–

e) Verlängerung der Bewilligung für Kurzaufenthalt, Aufenthalt oder Grenzgängerbewilligung ..................................................................................................... 75.–

f) Verlängerung der Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung ........... 65.–

g) Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung eines im Ausland befindlichen ausländischen Staatsangehörigen gültig bleibt (Rückkehrgarantie) 65.–

h) Prüfung, Erfassung und Verarbeitung im SYMIC von jeder anderen Änderung des Inhalts eines Aufenthaltstitels........................................................................................... 40.–

i) Ausstellung eines Duplikats des Aufenthaltstitels................................ 40.–

j) jede Änderung im SYMIC, die keinen Ersatz des Aufenthaltstitels erfordert, insbesondere Adressänderung..................................................... 30.–

k) Antrag auf ein Strafregisterauszug..................................................... 25.–

l) Gebühr für die Entgegennahme des Antrags auf ein Reisedokument oder ein Rückkehrvisum, das in die Zuständigkeit des Staatssekretariats für Migration (SEM) fällt....... 25.–

m) aufgehoben

n) aufgehoben

o) aufgehoben

2. Aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[12] Die Gebühren für die Ausstellung und die Herstellung von Aufenthaltstiteln belaufen sich auf

Fr.

a) Ausstellung, Ersatz und jede andere Änderung des biometrischen Aufenthaltstitels ..................................................................................................... 22.–

b) Ausstellung, Ersatz und jede andere Änderung des nicht-biometrischen Aufenthaltstitels ..................................................................................................... 10.–

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[13] Die Gebühren für die Erfassung und Erfassung der Daten für Aufenthaltstitel belaufen sich auf

a) ... erforderliche Daten für den biometrischen Aufenthaltstitel ..................... 20.–

b) ... Fotografie und Unterschrift für den nicht-biometrischen Aufenthaltstitel ......... 15.–

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[14] Ausländische Staatsangehörige, die ledig und unter 18 Jahre alt sind und die sich nicht auf das FZA oder das Übereinkommen zur Errichtung der EFTA berufen können, zahlen eine Gebühr in Höhe der Hälfte der in Artikel 9, Buchstaben a bis i, vorgesehenen Gebühren und 20 Franken für die in Artikel 9, Buchstaben j und k, genannten Leistungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[15] 1 Staatsangehörige eines Vertragsstaates des ALCP oder eines EFTA-Mitgliedstaates zahlen eine Gebühr von 65 Franken für alle mit dem Bewilligungsverfahren (Art. 9, Bst. a, b, c oder e), der Erstellung und Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 9a, Bst. b) sowie der Erfassung und Speicherung des Fotos und der Unterschrift für die nicht-biometrische Aufenthaltsbewilligung (Art. 9b, Bst. b) verbundenen Dienstleistungen.

2. Staatsangehörige eines Vertragsstaates des ALCP oder eines EFTA-Mitgliedstaates, die ledig und unter 18 Jahre alt sind, zahlen eine Gebühr von

- 30 Franken für alle mit dem Bewilligungsverfahren (Art. 9, Bst. a bis i), der Erstellung und Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 9a, Bst. b) sowie der Erfassung und Speicherung des Fotos und der Unterschrift für die nicht-biometrische Aufenthaltsbewilligung (Art. 9b, Bst. b) verbundenen Dienstleistungen;

- 20 Franken für die Dienstleistungen gemäß Artikel 9, Buchstaben j und k.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[16] 1 Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Freizügigkeitsabkommens (FZA) oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) für eine Dauer von mehr als 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr entsendet werden, zahlen eine Gebühr von 65 Franken für alle mit dem Bewilligungsverfahren (Art. 9, Bst. a, b, c oder e), der Erstellung und Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 9a, Bst. b) sowie der Erfassung und Speicherung des Fotos und der Unterschrift für die nicht-biometrische Aufenthaltsbewilligung verbundenen Leistungen (Art. 9b, Bst. b).

2. Arbeitnehmer, die ledig und jünger als 18 Jahre sind und von einem Unternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des FZA oder einem EFTA-Mitgliedstaat für eine Dauer von mehr als 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr entsendet werden, zahlen eine Gebühr von

- 30 Franken für alle mit den Bewilligungsverfahren (Art. 9, Bst. a bis i), der Erstellung und Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 9a, Bst. b) sowie der Erfassung und Speicherung des Fotos und der Unterschrift für die nicht-biometrische Aufenthaltsbewilligung verbundenen Leistungen (Art. 9b, Bst. b).

- 20 Franken für die in Artikel 9, Buchstaben j und k genannten Leistungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[17] Wenn ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des ALCP oder eines EFTA-Mitgliedstaates oder ein Arbeitnehmer, der von einem in einem Vertragsstaat des ALCP oder einem EFTA-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen für einen Zeitraum von mehr als 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres entsandt wird, eine Erlaubnisversicherung vorlegt (Art. 9, Bst. a), wird keine zusätzliche Gebühr erhoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[18] 1 Staatsangehörige eines Staates, der weder Vertragspartei des FZA ist noch Mitglied der EFTA und Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Staates, der Vertragspartei des FZA oder Mitglied der EFTA ist, die ein Aufenthaltsrecht im Sinne von Anhang I, Artikel 4, FZA oder Anhang K, Anhang 1, Artikel 4, des Übereinkommens zur Gründung der EFTA erlangt haben, zahlen eine Gebühr von 65 Franken für alle mit dem Bewilligungsverfahren zusammenhängenden Leistungen (Art. 9, Bst. b oder e), die Erstellung und Ausstellung des Aufenthaltstitels (Art. 9a, Bst. a) sowie die Erhebung und Erfassung der für den biometrischen Aufenthaltstitel erforderlichen Daten (Art. 9b, Bst. a).

2. Die oben genannten Personen, die unverheiratet und jünger als 18 Jahre sind, zahlen eine Gebühr von

- 30 Franken für alle mit dem Bewilligungsverfahren zusammenhängenden Leistungen (Art. 9, Bst. b oder e), die Erstellung und Ausstellung des Aufenthaltstitels (Art. 9a, Bst. a) sowie die Erhebung und Erfassung der für den biometrischen Aufenthaltstitel erforderlichen Daten (Art. 9b, Bst. a);

- 20 Franken für die in Artikel 9, Buchstaben j und k genannten Leistungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[19] Für Entscheidungen und Leistungen, die mehr als zwölf zusammengeschlossene Personen betreffen, wird eine Gruppenvergütung erhoben. Diese beträgt höchstens den Betrag, der zwölf der in den Artikeln 9 lit. a - k, 9c, 10, 10a und 10c genannten Vergütungen entspricht.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[20] 1 Für andere Entscheidungen oder Dienstleistungen des Migrationsdienstes werden die folgenden Gebühren erhoben

Fr.

a) Ablehnung einer Bewilligung ................................................................... 100.– bis 400.–

b) Verwarnung (Drohung) der Ablehnung, der Verlängerung und der Widerruf einer Bewilligung und Androhung einer Rückschiebung .................................................. 100.– bis 400.–

c) Drohung des Widerrufs einer Bewilligung und der Widerruf einer Bewilligung 200.– bis 500.–

d) Ablehnung der Erneuerung oder Verlängerung einer Bewilligung oder Rückschiebeentscheid ..................................................................................................... 100.– bis 400.–

e) Reconsiderationsentscheid.................................................................... 100.– bis 400.–

f) Vorläufige Aussetzung des Rückschiebeentscheids............................. 100.–

g) Ablehnung der Gewährung der Frist, während welcher die Niederlassungsbewilligung eines sich ausserhalb der Schweiz aufhaltenden Ausländers gültig bleibt ..................................................... 65.–

h) Andere Entscheidungen.............................................................................. 100.– bis 400.–

i) Ausstellung eines Passierscheins............................................................ 70.–

j) Verlängerung der Ausreisefrist........................................................ 70.–

k) Bearbeitung eines Auskunftsersuchens.................................................. 20.– bis 70.–

l) Prüfung und Genehmigung einer Garantieerklärung............................. 30.–

m) Ausstellung einer Bescheinigung........................................................ 40.–

n) Dienstleistungen auf Anfrage außerhalb der üblichen Bürozeiten.......................................................................................................... 80.–

o) Validierung einer Sammelliste......................................................... 20.–

2. Aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[21] Im Übrigen ist die Verordnung des Bundes über die erhobenen Gebühren gemäß dem Bundesgesetz über die Ausländer und die Integration (GebV-AIG) anwendbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

[22] Das Departement für Wirtschaft und sozialen Zusammenhalt ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

Die Verordnung vom 18. Dezember 2002 [23] zur Festlegung der in der Ausländerpolizei erhobenen Gebühren wird aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Gesetzesverzeichnis des Kantons Neuenburg aufgenommen.

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