Verordnung über die Integration und den multikulturellen Zusammenhalt vom 14. November 2017 - Vollzugsbehörde
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
[2] 1 Das Departement für Wirtschaft und soziale Kohäsion (nachfolgend: das Departement) ist verantwortlich für die Anwendung des Gesetzes über die Integration und multikulturelle Kohäsion vom 26. August 1996 (nachfolgend: das Gesetz) und dessen Ausführungsbestimmungen.
2. Der Dienst für multikulturelle Kohäsion (nachfolgend: der Dienst) ist das ausführende Organ des Departements. Er wird von dem oder der Delegierten für Ausländerinnen und Ausländer (nachfolgend: der oder die Delegierte) geleitet.
Man versteht unter interkultureller Integration eine Perspektive, die Gegenseitigkeit, Offenheit und Anpassungsfähigkeit für alle Beteiligten in einer vielfältigen Gesellschaft voraussetzt. Sie basiert auf dem Respekt der individuellen Rechte und umfasst Maßnahmen zur Sicherstellung der Nichtdiskriminierung.
1 Der interdepartementale Koordinationsgruppe (nachfolgend: die Koordinationsgruppe) harmonisiert und koordiniert die kantonalen Aktivitäten im Zusammenhang mit der kantonalen Politik in Bezug auf Migration, interkulturelle Integration und Antidiskriminierungsmaßnahmen.
2. Sie steht unter dem Vorsitz des oder der Departementsleiters-in und unter der stellvertretenden Leitung des oder der Delegierten.
3. Die Mitglieder der Koordinationsgruppe werden vom Staatsrat ernannt.
4. Sie umfasst mindestens eine-n Vertreter-in des Dienstes für obligatorischen Unterricht, des Dienstes für nachobligatorische Bildung und Berufsberatung, des Sozialdienstes, des Dienstes für den Schutz von Erwachsenen und Jugendlichen, des Dienstes für öffentliche Gesundheit, des Arbeitsdienstes, der Neuenburger Polizei, des Justizdienstes, des Rechtsdienstes, des Migrationsdienstes, des Personalwesens, des Büros für Familienpolitik und Gleichstellung sowie des Dienstes für Statistik.
5. Die Koordinationsgruppe trifft sich mindestens einmal pro Jahr auf Einladung des oder der Vorsitzenden.
6. Das Sekretariat der Koordinationsgruppe wird durch den Dienst gestellt.
1 Die Gemeinschaft für Integration und multikulturellen Zusammenhalt (nachfolgend: die Gemeinschaft) umfasst maximal 25 Mitglieder, darunter insbesondere
a) eine-n Präsident-in und eine-n Vizepräsident-in;
b) eine oder mehrere Personen, die die Gemeinden vertreten und von der Vereinigung der Neuenburger Gemeinden (ACN) vorgeschlagen werden;
c) eine oder mehrere Personen, die die Arbeitnehmer-innen vertreten;
d) eine oder mehrere Personen, die die Arbeitgeber vertreten;
e) eine oder mehrere Expert-innen auf dem Gebiet der Migration, der interkulturellen Integration und des multikulturellen Zusammenhalts;
f) Personen, die ausländische Gemeinschaften oder Menschen mit Migrationshintergrund repräsentieren.
2. Der oder die Delegierte sowie der oder die Leiter-in des Migrationsdiensts nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil;
3. Der oder die Präsident-in, der oder die Vizepräsident-in und die Mitglieder der Gemeinschaft werden vom Staatsrat für eine Dauer von vier Jahren ernannt;
4. Stellvertretende Mitglieder können vom Staatsrat ernannt werden. Im Falle der Abwesenheit vertritt das stellvertretende Mitglied das ernannte Mitglied während der Sitzungen.
1. Die Gemeinschaft trifft sich mindestens zweimal jährlich zu einer Vollversammlung, davon einmal in Anwesenheit des Abteilungsleiters.
2. Sie trifft mindestens einmal pro Legislaturperiode die Mitglieder der Koordinationsgruppe.
3. Sie bestätigt die vom Vorstand getroffenen Entscheidungen.
4. Sie kann die Öffentlichkeit über ihre Aktivitäten informieren.
5. Der oder die Präsident/in ist befugt, im Namen der Gemeinschaft zu sprechen und kann diese Aufgabe an ein anderes Mitglied delegieren.
1. Das Büro setzt sich aus dem oder der Präsidenten/in, dem oder der Vizepräsidenten/in der Gemeinschaft sowie aus mindestens drei von der Gemeinschaft für vier Jahre ernannten Mitgliedern zusammen.
2. Der oder die Delegierte nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
1. Das Büro bereitet die Plenarsitzungen vor.
2. Auf Vorschlag des Dienstes oder aufgrund einer von der Gemeinschaft in einer Plenarsitzung getroffenen Entscheidung kann es Arbeitsgruppen für eine begrenzte Dauer beauftragen. Die Ergebnisse der Arbeiten werden dem Büro vorgelegt, das sie an die Gemeinschaft weiterleitet.
3. Zwischen den Plenarsitzungen der Gemeinschaft ist das Büro befugt, laufende Angelegenheiten zu regeln und die notwendigen dringenden Maßnahmen zu ergreifen. Diese sind der Gemeinschaft zur Genehmigung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen.
Die Mitglieder der Gemeinschaft, die stellvertretenden Mitglieder sowie die Personen, die an den Arbeitsgruppen teilnehmen, werden gemäß der Verordnung über die Anwesenheits- und Reisekostenentschädigung der Mitglieder der Verwaltungs-, Beratungs-, Prüfungs- oder Sachverständigenkommissionen vom 26. Dezember 1972 [3] entschädigt.
**1. Der Dienst, mit Unterstützung der Gemeinschaft, handelt insbesondere in den Bereichen, die im Artikel 7 des Gesetzes erwähnt werden.**
2. Zu diesem Zweck unterhält er regelmäßige Kontakte mit den ausländischen und migrationsstämmigen Personen, den kantonalen und kommunalen Behörden sowie den Institutionen und Vereinen, die mit der interkulturellen Integration und der Prävention von Diskriminierungen befasst sind.
3. Er bietet Expertise im Bereich Migration, interkulturelle Integration und Diskriminierungsprävention an.
4. Er stellt seine interkulturellen Kompetenzen Einzelpersonen sowie Gemeinschaften, Verwaltungen oder Institutionen zur Verfügung, insbesondere in den Bereichen Beratung, Mediation, Dolmetschen, Ausbildung, Coaching, Subventionsbearbeitung und Projektmanagement.
5. Als Anlaufstelle des Bundes für Fragen der interkulturellen Integration und Diskriminierungsprävention ist er mit der Verwaltung der Integrationspauschalen gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen beauftragt und koordiniert die sozio-professionelle Integration der durch diese Pauschalen betroffenen Personen.
6. Er erstellt Berichte über Integration und Einbürgerung.
7. Er gewährleistet die Aufsicht über vereidigte Übersetzerinnen und Übersetzer.
Die kantonalen und kommunalen Behörden, die für die interkulturelle Integration und die Prävention von Diskriminierung zuständig sind, arbeiten unter der Leitung des Dienstes zusammen.
1 Der Dienst legt auf Grundlage der verfügbaren Mittel und der Relevanz des Projekts im Hinblick auf die Bundes- und Kantonalpolitik die Kriterien und die maximalen Beträge fest, die für Projekte kleiner, mittlerer und großer Tragweite bereitgestellt werden können.
2. Die Projekte müssen die interkulturelle Integration, die Chancengleichheit und die Prävention von Diskriminierungen fördern.
Jede Entscheidung, die nach dem Gesetz über die Integration und multikulturelle Kohäsion und dessen Verordnung getroffen wurde, kann unter Einhaltung des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 18. März 2025 [4] beim Departement und danach beim Kantonsgericht angefochten werden.
Die Verordnung über Integration und multikulturelle Kohäsion vom 5. Februar 1997 [5] wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Neuenburger Gesetzessammlung aufgenommen.