Verordnung der beratenden Kommission für Asylangelegenheiten (CCMA), vom 10. Februar 2021 - Sitzungen und Einberufung (CCMA)
Table of Provisions (13)
Statutory Text (13 Provisions)
1 Die beratende Kommission in Asylangelegenheiten (im Folgenden: die Kommission) trifft sich regelmäßig, so oft wie zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich, jedoch mindestens zweimal pro Jahr.
2. Sie wird vom Präsidenten oder der Präsidentin einberufen.
3. Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen der Kommission und entscheidet bei Bedarf über die Zweckmäßigkeit ihrer Beibehaltung.
1. Der Vorsitz erstellt die Tagesordnung der Sitzungen.
2. Jedes Mitglied kann einen oder mehrere Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen, indem es dies dem Vorsitz spätestens 15 Tage vor dem festgelegten Sitzungstermin ankündigt.
3. Die Einladung, die Tagesordnung und die Dokumentation müssen in der Regel den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.
1. Wenn während der Diskussion kein Konsens erzielt wird, schlägt der Vorsitz vor, die Angelegenheit zur Abstimmung zu bringen.
2. Im Falle einer Abstimmung gibt die Kommission ihre Empfehlungen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder ab.
3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.
1. Im Falle von Dringlichkeit kann die Präsidentschaft vorschlagen, im Umlaufverfahren zu beraten.
2. Falls ein Mitglied dem Vorschlag nicht zustimmt, tritt die Kommission zusammen.
Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
Je nach Art der behandelten Probleme kann die Kommission vorübergehend die Zusammenarbeit von Personen in Anspruch nehmen, deren Anwesenheit sie für notwendig oder wünschenswert hält.
1. Das Sekretariat der Kommission wird durch die Rechtsabteilung des Migrationsdienstes sichergestellt.
2. Es übermittelt das Protokoll der Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach der Sitzung.
Die für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach Artikel 14, Absatz 2 AsylG [3] und Artikel 84, Absatz 5 AIG [4] zuständige Person im Migrationsdienst nimmt an den Sitzungen der Kommission teil, um die zu prüfenden Akten vorzustellen.
1. Die Entscheidungen der Kommission auf der Grundlage von Akten nehmen die Form einer beratenden Stellungnahme an, die dazu dient, den Migrationsdienst zu beraten. Sie haben keinen Charakter einer Verwaltungsentscheidung und sind nicht bindend.
2. Die Kommission gibt ihre Stellungnahme auf der Grundlage der vom Migrationsdienst vorgelegten Zusammenfassung ab.
3. Die Stellungnahme der Kommission wird im Protokoll festgehalten.
1. Die Mitglieder der Kommission können auf die individuellen Akten zu den Vorschlägen zugreifen, die ihnen vom Migrationsdienst zur Begutachtung vorgelegt werden.
2. Die Einsichtnahme erfolgt grundsätzlich in den Räumlichkeiten des Migrationsdienstes während der Öffnungszeiten des Dienstes.
1. Die Mitglieder der Kommission sind verpflichtet, Geheimhaltung über die Tatsachen zu wahren, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt werden.
2. Die Protokolle der Kommission haben vertraulichen Charakter.
3. Die Bearbeitung und Übermittlung der aus der Einsichtnahme in individuelle Akten des Migrationsdienstes erhaltenen Daten erfolgen ausschließlich innerhalb der Kommission. Die für die Erstellung eines Gutachtens erhaltenen Daten werden vernichtet, sobald die Kommission ihr endgültiges Gutachten abgegeben hat.
Die Entschädigung des Präsidiums und der Vertreterinnen und Vertreter der Hilfswerke für deren Anwesenheit und Reisen erfolgt gemäß der Verordnung über die Anwesenheits- und Reisekostenerstattungen für Mitglieder von Verwaltungs-, Beratungs-, Prüfungs- oder Expertenkommissionen vom 26. Dezember 1972 [6].
1 Diese Verordnung tritt am 10. Februar 2021 in Kraft.
2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.