Legislator · Kanton Neuenburg — Gesetzessammlung
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132.026 CH-NE

Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über die Vollstreckung der Administrativhaft gegenüber Ausländern, vom 2. Oktober 1996

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Statutory Text (2 Provisions)

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

1. Die Republik und der Kanton Neuenburg tritt dem Konkordat über die Verwaltungsunterbringung von Ausländern vom 4. Juli 1996 bei, das vom Bundesrat genehmigt wurde.

2. Der Staatsrat erhält die Befugnis, die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere die von der Westschweizer Konferenz der Vorsteher der zuständigen Abteilungen für Ausländerpolizei ausgearbeiteten Regelungen zu übernehmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt

1. Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Es tritt in Kraft mit der Veröffentlichung des Beitritts des Kantons Neuenburg im Bundesblatt der Bundesgesetze.

3. Der Staatsrat sorgt gegebenenfalls für seine Verkündung und Vollstreckung.

Vom Staatsrat am 27. November 1997 erlassenes Gesetz.

Das Inkrafttreten ist ab der Veröffentlichung des Beitritts des Kantons Neuenburg im Bundesblatt der Bundesgesetze festgelegt.

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