Temporäre Verordnung zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Ausländer (AuG), vom 28. Januar 2008 - Zweck (AUG)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Die vorliegende Verordnung legt die notwendigen Bestimmungen für die Anwendung des Bundesgesetzes über die Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 fest, bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländer.
Der Migrationsdienst ist die zuständige kantonale Behörde, um die Inhaftierung von Personen ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung anzuordnen, um
a) ihnen eine Entscheidung bezüglich ihres Aufenthaltsstatus mitzuteilen;
b) ihre Identität und Staatsangehörigkeit festzustellen, soweit ihre Mitwirkung erforderlich ist,
im Sinne von Artikel 73 AuG.
Der Migrationsdienst stellt sicher, dass die in Gewahrsam genommene Person in einer ihr verständlichen Sprache informiert wird über
a) den Grund ihres Gewahrsams;
b) die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit dessen nachträglich überprüfen zu lassen;
c) und die Möglichkeit, Kontakt mit den für ihre Überwachung zuständigen Personen aufzunehmen, falls sie Hilfe benötigt.
Wenn es wahrscheinlich ist, dass die Inhaftierung mehr als 24 Stunden überschreitet, stellt der Migrationsdienst sicher, dass die festgehaltene Person die Möglichkeit hat, ihre dringenden persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln oder regeln zu lassen.
[3] Der Migrationsdienst ist die zuständige kantonale Behörde für die Anordnung von Inhaftierungen gemäß dem Bundesgesetz über Ausländer.
[4] Das Zwangsmassnahmengericht ist die zuständige kantonale Justizbehörde zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der im Rahmen des Bundesgesetzes über Ausländer erlassenen Haftanordnungen.
Für das Übrige sind das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 sowie das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (LILSEE) vom 12. November 1996 [5] anwendbar.
Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft.
Der vorliegende Erlass wird im Amtsblatt veröffentlicht.