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132.01 RHRCH CH-NE

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel Eins Harmonisierung der Register - Abschnitt Eins: Zuständige Behörden (RHRCH)

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (26)

Art. premier Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Harmonisierung der offiziellen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (RHRCH), vom 2. Juni 2010 - Abteilung Art. 2 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Kontrolle der Einwohner (RHRCH), vom 2. Juni 2010 - Dienst und Amt Art. 3 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Harmonisierung der offiziellen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (HRREG), vom 2. Juni 2010 - Informatikdienst Art. 4 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (RHRCH), vom 2. Juni 2010 - Register Art. 5 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (RHRCH) vom 2. Juni 2010 - Gemeinden Art. 6 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Kontrolle der Einwohner (HRACH), vom 2. Juni 2010 Art. 7 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Harmonisierung der offiziellen Personenregister und die Kontrolle der Einwohner (RHRCH), vom 2. Juni 2010 Art. 8 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Harmonisierung der offiziellen Personenregister und die Kontrolle der Einwohner (RHRCH), vom 2. Juni 2010 Art. 9 Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes über die Harmonisierung der offiziellen Personenregister und die Kontrolle der Einwohner (RHRCH), vom 2. Juni 2010 - Zuständigkeiten Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (RHRCH), vom 2. Juni 2010 Art. 11 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Harmonisierung der offiziellen Personenregister und die Kontrolle der Einwohner (HRKEK), vom 2. Juni 2010 - Grundsatz Art. 12 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (RHRCH) vom 2. Juni 2010 - Unterkunft Art. 13 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (HRPEC), vom 2. Juni 2010 Art. 14 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (HRegV), vom 2. Juni 2010 - Zur Verfügungstellung Art. 15 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (HAPR-EV), vom 2. Juni 2010 Art. 16 Ausführungsreglement zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (RHRCH), vom 2. Juni 2010 - Departement Art. 17 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (RHRCH) vom 2. Juni 2010 - Dienst und Amt Art. 18 Ausführungsbestimmungen des Gesetzes zur Harmonisierung der offiziellen Personenregister und zur Kontrolle der Einwohner (RHRCH), vom 2. Juni 2010 Art. 19 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (RHRCH), vom 2. Juni 2010 - Besonderer Aufenthalt Art. 20 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Harmonisierung der offiziellen Personenregister und zur Kontrolle der Einwohner (RHRCH), vom 2. Juni 2010 - Abmeldung Art. 21 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (RHRCH) vom 2. Juni 2010 - Gebühren Art. 22 Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Kontrolle der Einwohner (AHG), vom 2. Juni 2010 - Inhalt Art. 23 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Kontrolle der Einwohner (RHRCH), vom 2. Juni 2010 - Technische Vorschriften und Qualitätskontrollen Art. 24 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (RHRCH) vom 2. Juni 2010 - Datenübermittlung Art. 25 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (RHRCH), vom 2. Juni 2010 - Aufhebung Art. 26 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Personenregister und die Einwohnerkontrolle (RHRCH) vom 2. Juni 2010 - Inkrafttreten und Veröffentlichung

Gesetzestext (26 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel Eins Harmonisierung der Register - Abschnitt Eins: Zuständige Behörden

[4] 1 Das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur (nachfolgend: DSDC) ist das zuständige Departement für die Harmonisierung der offiziellen Personenregister.

2. Es ist die Aufsichtsbehörde dafür.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel Eins Harmonisierung der Register - Abschnitt Eins: Zuständige Behörden

Der DSJS übt seine Aufgaben durch den Wirtschaftsdienst aus, dessen ausführendes Organ der statistische Dienst (nachstehend: STAT) ist, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Harmonisierung der Register sorgt.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel Eins Harmonisierung der Register - Abschnitt Eins: Zuständige Behörden

Der Informatikdienst der Neuenburger Einheit (im Folgenden: SIEN) ist für die Informatik- und Technikaufgaben zuständig.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel Eins Harmonisierung der Register - Abschnitt Eins: Zuständige Behörden

In Zusammenarbeit mit dem SIEN werden in elektronischer Form geführt

b) das Wählerverzeichnis.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel Eins Harmonisierung der Register - Abschnitt Eins: Zuständige Behörden

1 Die Gemeinden führen das Einwohnerregister und das Wählerregister in elektronischer Form.

2. Sie stellen sicher, dass die in den Kollektivhaushalten lebenden Personen (Art. 2, Bst. a bis OHR) im Einwohnerregister und gegebenenfalls im Wählerregister eingetragen sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel Eins Harmonisierung der Register - Abschnitt Eins: Zuständige Behörden

1 Die Gemeindedaten werden in der kantonalen Personendatenbank (PDB) zusammengeführt.

2. Die Gemeinden übermitteln der PDB täglich und über das kantonale Datennetzwerk jedes Ereignis des Zivilstandes und jede Adressänderung in ihrem Einwohnerregister.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel Eins Harmonisierung der Register - Abschnitt Eins: Zuständige Behörden

Solange kein kantonales Gebäude- und Wohnungsregister existiert, müssen die Gemeinden das Eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (RegBL) nutzen, um die auf ihrem Gebiet befindlichen Gebäude und Wohnungen in elektronischer Form zu erfassen sowie um die vom Bundesamt für Statistik (BFS) verlangte Baustatistik durchzuführen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel Eins Harmonisierung der Register - Abschnitt Eins: Zuständige Behörden

1. Die Gemeinden liefern dem Geografischen Informationssystem des Kantons Neuenburg (SITN) die Nomenklatur der Straßen und Adressen, die sich auf ihrem Gebiet befinden, und müssen diese anwenden.

2. Das SITN verwaltet das kantonale Referenzverzeichnis der Straßen und Adressen und stellt es über sein kartografisches Portal zur Verfügung.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel eins Harmonisierung der Register - Abschnitt 2: AHV-Nummer

Gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen, der STAT

a) gibt kollektiv für alle kantonalen Dienste, die die in der LHR vorgesehenen Register führen, die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer an die Zentrale Ausgleichsstelle bekannt, welche die Liste auf ihrer Internetseite veröffentlicht;

b) stellt sicher, dass die kommunalen Einwohnerkontrollstellen (nachstehend: die kommunale Dienststelle) bei ihrer erstmaligen globalen Zuteilung über das SIEN die AHV-Versichertennummern erhalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel eins Harmonisierung der Register - Abschnitt 2: AHV-Nummer

Die Gemeinden sind für die Aktualisierung der AHV-Versichertennummern ebenso verantwortlich wie für die anderen Informationen in ihrem Einwohnerregister.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel eins Harmonisierung der Register - Abschnitt 3: Gebäude- und Wohnungsnummer

Im Rahmen der Harmonisierung der Register wird jeder im Einwohnerregister eingetragenen Person vom Gemeindedienst eine Gebäudenummer (federaler Gebäudeidentifikator, EGID) und eine Wohnungsnummer (federaler Wohnungsidentifikator, EWID) zugewiesen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel eins Harmonisierung der Register - Abschnitt 3: Gebäude- und Wohnungsnummer

1. Jede Wohnung muss eindeutig identifiziert werden können.

2. Zu diesem Zweck und bei Bedarf muss der Zugang zur Wohnung gewährleistet sein.

3. In komplexen Gebäuden können die Gemeinden physisch die Wohnungen nummerieren.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel eins Harmonisierung der Register - Abschnitt 3: Gebäude- und Wohnungsnummer

1. Die Daten, die die Zuordnung und Einführung der Wohnungsnummer ermöglichen, müssen der Gemeindeverwaltung in einer Form übermittelt werden, die eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

2. Grundsätzlich verwaltet die Gemeindeverwaltung die Kontakte zu den Datenlieferanten (Eigentümer, Verwaltungen, Mieter).

3. Bei Bedarf kann das STAT ein Format, einen Stichtag und Modalitäten für die Datenübermittlung vorschlagen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Erstes Kapitel Harmonisierung der Register - Abschnitt 4: Bereitstellung und Nutzung der Daten

1 Die in den Gemeinderegistern enthaltenen Daten werden systematisch über die BDP der kantonalen Verwaltung zur Verfügung gestellt, zu Verwaltungszwecken oder zu statistischen Zwecken.

2. Auf Vorschlag des STAT, in Zusammenarbeit mit dem SIEN, erstellt der DESC Richtlinien bezüglich des Verfahrens der Einsichtnahme, der Übermittlung und der gegenseitigen Nutzung der Daten zwischen dem Staat und den Gemeinden.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Erstes Kapitel Harmonisierung der Register - Abschnitt 4: Bereitstellung und Nutzung der Daten

Die für die Einwohnerkontrolle zuständige Person übermittelt von Amts wegen, in verschlüsselter Form und auf elektronischem Weg, über das gesicherte kantonale Netzwerk und die gesicherte föderale IT-Plattform, die interkantonalen oder interkommunalen Anmeldungen und Abmeldungen jeweils an die Herkunfts- und Zielgemeinden.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel 2 Einwohnerkontrolle - Abschnitt eins: zuständige Behörden

Das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur (DSDC) ist das zuständige Departement für die Einwohnerkontrolle.

2. Es ist die Aufsichtsbehörde.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel 2 Einwohnerkontrolle - Abschnitt eins: zuständige Behörden

[5] 1 Das DSDC übt seine Aufgaben über den kantonalen Bevölkerungsdienst aus [6].

2. Zusätzlich zu den Aufgaben, die durch das Gesetz und das DSDC übertragen werden, erfüllt der kantonale Bevölkerungsdienst folgende Aufgaben

a) Er sorgt dafür, dass die Vorschriften über die Einwohnerkontrolle einheitlich durch die mit der Einwohnerkontrolle betrauten Personen angewendet werden;

b) Er berät und informiert die mit der Einwohnerkontrolle betrauten Personen;

c) Er entwickelt die notwendigen Richtlinien und setzt diese um;

d) Er erstellt, nach Rücksprache mit den mit der Einwohnerkontrolle betrauten Personen, die Standardformulare, insbesondere für die Wohnsitzbescheinigung, die Aufenthaltsbescheinigung und die Wohnsitzerklärung;

e) Er gewährleistet die Ausbildung der mit der Einwohnerkontrolle betrauten Personen und ihrer Stellvertreter.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel 2 Einwohnerkontrolle - Abschnitt 2: Einwohnerkontrolle

1 Die Anmeldung des Aufenthalts (Art. 39 LHRCH) muss für jede Person folgende Angaben enthalten

a) die dreizehnstellige AHV-Versichertennummer (NAVS 13);

b) die von der Behörde der Gemeinde zugewiesene Nummer und der offizielle Name der Gemeinde;

c) die Gebäude-ID gemäß dem Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (RegBL) der Behörde;

d) die Wohnungs-ID gemäß dem RegBL, der Haushalt, dem die Person angehört, und die Haushaltskategorie;

e) den offiziellen Namen der Person und andere im Zivilstandsregister eingetragene Namen;

f) alle Vornamen in der genauen Reihenfolge;

g) die Adresse und Postanschrift, einschließlich Postleitzahl und Ort;

h) das Geburtsdatum und der Geburtsort;

i) der Heimatort, falls die Person die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt;

j) das Geschlecht;

k) der Zivilstand;

l) die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft oder vom Kanton anderweitig anerkannt;

m) die Staatsangehörigkeit;

n) die Art der Bewilligung, falls die Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt;

o) der Aufenthalt oder Wohnsitz in der Gemeinde;

p) die Wohnsitzgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;

q) das Datum, die Gemeinde oder der Herkunftsstaat;

r) das Stimm- und Wahlrecht auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene.

2. Darüber hinaus kann sie folgende Angaben enthalten

a) die Muttersprache;

b) die vollständige Abstammung;

c) den Beruf;

d) den Namen und die Adresse des Arbeitgebers und, bei Selbständigen, den Arbeitsort;

e) weitere Staatsangehörigkeiten;

f) Familienverhältnisse (Beziehungen zum Ehepartner oder zu minderjährigen Kindern);

g) einen eventuellen gesetzlichen Vertreter;

h) übliche Namen oder Ledignamen.

3. Im Falle eines Aufenthalts (Art. 44 Abs. 3 LHRCH) muss jede Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit als Ausweisdokument einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, ausgestellt durch ihre diplomatische oder konsularische Vertretung, vorlegen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel 2 Einwohnerkontrolle - Abschnitt 2: Einwohnerkontrolle

Die Aufenthaltsmeldung (Art. 47 LHRCH) ist analog anwendbar auf Personen, die in einem kollektiven Haushalt wohnen (Art. 2, lit. a bis OHR), sowie auf Personen ("Globetrotter"), deren letzter Wohnsitz in der Gemeinde liegt und die, da sie sich weder in der Schweiz noch im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet haben (Art. 24, Abs. 1 ZGB), unter der Rubrik "administrativer Haushalt" eingetragen sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel 2 Einwohnerkontrolle - Abschnitt 2: Einwohnerkontrolle

1 Die Abmeldungserklärung enthält folgende Informationen

c) im Todesfall: das Datum.

2. Bei einer Abmeldungserklärung (Art. 50 LHRCH) können die erhobenen Daten von der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Person an andere Dienste oder Einrichtungen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, weitergegeben werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel 2 Einwohnerkontrolle - Abschnitt 2: Einwohnerkontrolle

1 Es werden die folgenden Gebühren pro Erwachsener erhoben

a) Ausstellung einer Wohnsitzbescheinigung bei Ankunft, Datenänderung oder auf Anfrage......................................................... Fr. 10.—

b) Ausstellung und Erneuerung einer Aufenthaltsbescheinigung..... Fr. 10.—

c) Ausstellung und Erneuerung einer Wohnsitzmeldung ................ Fr. 10.—

d) Duplikat und andere Bescheinigungen ........................................ Fr. 10.—

e) Ausstellung einer Wohn- und Lebensbescheinigung ................ Fr. 10.—

f) Ausstellung einer Wegzugsbescheinigung ................................. Fr. 10.—

2. Die erteilten Auskünfte, in welcher Form auch immer, unterliegen einer Gebühr zwischen 10 und 200 Franken, abhängig von der aufgewendeten Zeit; für nicht-kommerzielle Nutzungen kann eine Gebührenfreiheit gewährt werden.

3. Die Gebühren werden von den für die Einwohnerkontrolle zuständigen Personen erhoben und eingezogen; sie verbleiben der Gemeinde.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Ansiedlung - Aufenthalt - 132 Ansiedlung und Aufenthalt - Kapitel 2 Einwohnerkontrolle - Abschnitt 3: Einwohnerregister der Gemeinde

1 Neben den Angaben in der Ankunftsmeldung muss das kommunale Einwohnerregister folgende technischen Informationen enthalten

a) die individuellen Identifikationsnummern (Personennummern, NAVS13);

b) die Art der hinterlegten Dokumente;

c) die Art der Aufenthaltserlaubnis (für Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit);

d) die "Haushalts"-Beziehungen (Personen, die im selben Haushalt leben);

e) die Adresse anhand der EGID-, EWID-, administrativen oder anderen Gebäudenummern und Wohnungsnummern;

f) die anderen Adressarten (weitere mögliche Aufenthaltsorte, aktueller Wohnsitz im Falle eines Aufenthalts, frühere Adressen in der Gemeinde, etc.);

g) die Daten bezüglich eines oder mehrerer Ereignisse oder Merkmale der Ankunfts- oder Abreisemeldung (Datum der Dokumentenhinterlegung, Abreisedatum, Sterbedatum, Datum der Änderung des Zivilstands, des Namens, der Staatsangehörigkeit, der Adresse, etc.);

h) sofern bekannt, die Daten im Zusammenhang mit den an ausländische Staatsangehörige erteilten Genehmigungen (Datum der Einreise in die Schweiz, Datum der Dokumentenhinterlegung im Kanton, Beginn- und Ablaufdatum der Gültigkeit der Genehmigung, Datum der Asylantragstellung, Datum der vorläufigen Aufnahme, Datum der Änderung der Art der Aufenthaltserlaubnis, etc.);

i) die Beginn- und Ablaufdaten der vom kommunalen Einwohnerkontrolldienst ausgestellten Dokumente.

2. Das SIEN kann den mit der Einwohnerkontrolle betrauten Personen erlauben, die Einführung dieser Informationen in das kommunale Register vorübergehend zu verzögern, unter Berücksichtigung insbesondere der ihnen zur Verfügung stehenden elektronischen Mittel.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Ansiedlung - Aufenthalt - 132 Ansiedlung und Aufenthalt - Kapitel 2 Einwohnerkontrolle - Abschnitt 3: Einwohnerregister der Gemeinde

1 Die mit der Kontrolle der Einwohner beauftragten Personen sind verpflichtet, die von den Softwareherstellern für die Einwohnerregister festgelegten und vom SIEN genehmigten Verfahren einzuhalten.

2. Sie müssen an den vom SIEN organisierten regelmäßigen Qualitätskontrollen mitwirken und an der notwendigen Aktualisierung der Register teilnehmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Ansiedlung - Aufenthalt - 132 Ansiedlung und Aufenthalt - Kapitel 2 Einwohnerkontrolle - Abschnitt 3: Einwohnerregister der Gemeinde

Die Informationen, die in den kommunalen Einwohnerregistern enthalten sind, werden täglich automatisch zwischen den Registern über das sichere kantonale und föderale Netzwerk übertragen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel 3 Schlussbestimmungen

Die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einwohnerkontrolle (RLCdH) vom 23. Dezember 1998 [7] wird aufgehoben.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 132 Niederlassung und Aufenthalt - Kapitel 3 Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2010 in Kraft.

2. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Sammlung der Neuenburger Gesetzgebung aufgenommen.

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