Wohnsitz (RLDCN)
Table of Provisions (20)
Statutory Text (20 Provisions)
**Der Wohnsitz im Sinne des Neuenburger Bürgerrechtsgesetzes (LDCN), vom 27. März 2017**
Der Wohnsitz im Sinne des Neuenburger Bürgerrechtsgesetzes (LDCN), vom 27. März 2017, ist der Ort, an dem eine Person erkennbar für Dritte mit der Absicht wohnt, dort dauerhaft zu leben und dort den Mittelpunkt ihrer persönlichen Interessen zu haben.
Es handelt sich bei Ausländern und Ausländerinnen der zweiten Generation um die Kinder von ausländischen Einwanderern, soweit sie den größten Teil ihrer obligatorischen Schulzeit in unserem Land absolviert haben.
Die Person, die die Einbürgerung beantragt, ist verpflichtet, an der Feststellung der Tatsachen mitzuwirken.
[5] Das Departement für Sicherheit, Digitalisierung und Kultur ist zuständig für die Aufgaben, die dem Departement durch das LDCN übertragen werden.
Der kantonale Bevölkerungsdienst [6] ist zuständig für die Erfüllung der dem Dienst durch das LDCN übertragenen Aufgaben.
[7] 1 Aufgehoben.
2. Die kantonale Einbürgerungskommission setzt sich aus dem/der Leiter/in des kantonalen Bevölkerungsamtes, der/die den Vorsitz innehat, dem/der Leiter/in des Migrationsamtes und dem/der Leiter/in des Amtes für multikulturelle Kohäsion oder deren Stellvertreter/innen zusammen.
3. Das Sekretariat wird vom kantonalen Bevölkerungsamt geführt.
Die Zivilstandsdaten werden gegebenenfalls vom Zivilstandsamt des Wohnortes im Infostar überprüft und registriert. Die Kosten und Gebühren des Verfahrens beim Zivilstandsamt trägt die Person, die die Einbürgerung beantragt.
Die Person, die die Einbürgerung beantragt, muss nachweisen, dass sie über mündliche Kenntnisse der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie über schriftliche Kenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 verfügt.
1. Bei laufenden Strafverfahren gegen die Person, die die Einbürgerung beantragt, wird das Einbürgerungsverfahren bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens durch die Strafjustiz ausgesetzt.
2. Die Person, die die Einbürgerung beantragt, ist verpflichtet, den Dienst innerhalb von sechs Monaten nach dem endgültigen Abschluss über das Ergebnis des Strafverfahrens zu informieren.
3. Bei Wiederaufnahme des Einbürgerungsverfahrens kann die Vorlage aktueller Unterlagen verlangt werden.
4. Es können zusätzliche Ermittlungsgebühren erhoben werden.
Die Person, die die Einbürgerung beantragt, ist mit der Zahlung ihrer Steuerschulden auf dem neuesten Stand, sofern sie die Gesamtheit der fälligen Rechnungsbeträge beglichen hat.
[8] 1 Die Person, die die Einbürgerung beantragt, muss ihrem Gesuch um eine Bundesbewilligung folgende aktuelle Originaldokumente beifügen
a) Einbürgerungsantragsformular für das Neuenburger Bürgerrecht;
b) Bestätigung der schweizerischen Zivilstandsdaten;
c) Wohnsitzbescheinigungen zur Überprüfung der im Kanton verlangten minimalen Aufenthaltsdauer;
d) Bescheinigungen zur Überprüfung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz unter Angabe der Art der erteilten Bewilligung;
e) Kopie der gültigen Aufenthaltsbewilligung;
f) Steuerbescheinigung;
g) Auszüge aus dem Betreibungsregister, ausgestellt von den zuständigen Ämtern der Wohnsitze der letzten fünf Jahre;
h) falls die antragstellende Person verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebt: Auszüge aus dem Betreibungsregister, ausgestellt von den zuständigen Ämtern der Wohnsitze der letzten fünf Jahre für den Ehe- oder eingetragenen Partner bzw. die Ehe- oder eingetragene Partnerin, auch wenn diese Person die Einbürgerung nicht beantragt;
i) Bestätigung der Finanzdienststelle;
j) aufgehoben;
k) Sprachpass, ausgestellt vom fide-Sekretariat im Auftrag des Staatssekretariats für Migration (SEM) oder anerkanntes Sprachdiplom für den Erhalt des genannten Sprachpasses;
l) Nachweis einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, eines aktuellen Schul- oder Ausbildungsbesuchs, einer Sozialhilfeabhängigkeit oder der Gewährung einer IV-Rente.
1bis Personen mit Französisch als Muttersprache sind nicht verpflichtet, den Sprachpass vorzulegen, um ihre mündlichen und schriftlichen Französischkenntnisse nachzuweisen, ebenso wenig Personen, die mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in französischer Sprache besucht haben, sowie Personen, die aufgrund einer in französischer Sprache durchgeführten Ausbildung ein Abschlusszeugnis der Sekundarstufe II oder Tertiärstufe erworben haben.
2. Wer sich auf eine Behinderung, Krankheit oder andere schwerwiegende persönliche Gründe berufen möchte, die den Anforderungen von Artikel 17, Buchstaben b und d LDCN entgegenstehen könnten, ist verpflichtet, den Nachweis darüber zu erbringen.
3. Es können jederzeit im Verlauf des Verfahrens zusätzliche Dokumente verlangt werden.
1. Die Einbürgerungsuntersuchungen werden vom Dienst für multikulturelle Kohäsion gemäß den durch eine Vereinbarung festgelegten Richtlinien des Dienstes durchgeführt.
2. Die Untersuchungen in Bezug auf Kandidaten der zweiten Generation können vereinfacht werden.
[9] 1 Die kantonale Gebühr wird bei Einreichung des Einbürgerungsgesuchs in voller Höhe erhoben.
2. Im Falle einer Einstellung im Sinne des Artikels 20 LDCN oder bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton oder ins Ausland, bevor das Gesuch mit einem positiven Vorbescheid über die Erteilung des kantonalen Bürgerrechts an die Bundesbehörde weitergeleitet wird, bleibt eine Gebühr von 300 Franken (150 Franken für Personen unter 18 Jahren) geschuldet. Der Restbetrag der kantonalen Gebühr wird zurückerstattet.
3. Vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Einstellung bleibt die Gebühr dem Staat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vollständig erhalten.
Die Person, die die Zulassung beantragt, reicht ihren Antrag in schriftlicher Form ein, begleitet von den folgenden aktuellen Originaldokumenten
b) Auszug aus dem Strafregister.
Der Dienst genehmigt den Antrag auf der Grundlage der vom Gemeinderat zusammengestellten Unterlagen, die die zu dem Antrag eingereichten Belege und einen Bericht enthalten, der die Überprüfung der in Artikel 26 LDCN festgelegten Bedingungen ermöglicht.
[10] 1 Die vom Kanton und den Gemeinden erhobenen Gebühren pro Antrag sind wie folgt
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 vorgesehenen Gebühren können folgende Gebühren erhoben werden
c) für die Entscheidung über die Annullierung einer ordentlichen Einbürgerung: 500 Franken.
3. Einen Paarantrag können verheiratete oder in einer Partnerschaft verbundene Personen stellen, sofern sie denselben Wohnsitz haben, ebenso unverheiratete Personen, die seit mindestens 3 Jahren in einer Lebensgemeinschaft leben.
4. Bei teilweiser Einstellung eines Paarantrags gemäß Artikel 20 LDCN bleibt die Gebühr für volljährige Personen von dem/der anderen Ehepartner/in zu entrichten.
5. Bei Trennung des Paares vor der vom Kanton vorgesehenen Voranzeige gemäß Artikel 23, Absatz 2 LDCN, ist die Gebühr für volljährige Personen von jedem Ehepartner/in zu entrichten.
6. Für die in der Anfrage ihrer Eltern eingeschlossenen minderjährigen Kinder wird keine Gebühr erhoben.
Sind aufgehoben
a) die Verordnung zur Festlegung des Untersuchungsverfahrens in Bezug auf die Einbürgerung von Ausländern der zweiten Generation vom 24. Februar 1999 [11];
b) die Verordnung zur Festlegung der durch das Gesetz über das Bürgerrecht Neuenburgs vorgesehenen Gebühren, die vom Staat und den Gemeinden zu erheben sind, vom 6. Juli 2015 [12].
Die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereichten Anträge unterliegen dem alten Recht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Neuenburger Gesetzessammlung aufgenommen.