Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
131.0 LDCN CH-NE

Gegenstand (LDCN)

46 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (46)

Art. premier Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Neuenburg (LDCN), vom 27. März 2017 Art. 2 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (GBN), vom 27. März 2017 Art. 3 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (LDCN), vom 27. März 2017 - Abhängigkeit der Bürgerrechte Art. 4 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (LNCB), vom 27. März 2017 - Staatsrat Art. 5 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (LDCN), vom 27. März 2017 Art. 6 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (LDCN), vom 27. März 2017 - Dienst Art. 7 Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Neuenburg (LDCN), vom 27. März 2017 Art. 9 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (LDCN), vom 27. März 2017 Art. 10 Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Neuenburg (GBCN), vom 27. März 2017 - Gemeindekommission für Einbürgerungen und Vereinsfusionen Art. 11 Neuenburger Bürgerrechtsgesetz (LDCN), vom 27. März 2017 - Abstammung und Adoption Art. 12 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (GNBR), vom 27. März 2017 - Findelkind Art. 13 Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Neuenburg (GBKN), vom 27. März 2017 - Abstammung, Adoption und Geburt im Ausland Art. 14 Neuenburger Bürgerrechtsgesetz (NCG), vom 27. März 2017 Art. 15 Gesetz über das Bürgerrecht von Neuenburg (LDCN), vom 27. März 2017 - Andere Aufenthaltsdauern Art. 16 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (LNCG), vom 27. März 2017 Art. 17 Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Neuenburg (LDCN), vom 27. März 2017 - Sachliche Voraussetzungen und Integrationskriterien Art. 18 Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Neuenburg (GBKN), vom 27. März 2017 - Antrag Art. 19 Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Neuenburg (GBCN), vom 27. März 2017 - Gebühr Art. 20 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (GNBR), vom 27. März 2017 - Einstufung Art. 21 Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Neuenburg (LDCN), vom 27. März 2017 Art. 22 Neuenburgisches Bürgerrechtsgesetz (LDCN), vom 27. März 2017 - Gemeindebeschluss Art. 23 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (GNBC), vom 27. März 2017 Art. 24 Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Neuenburg (LDCN), vom 27. März 2017 - Kantonaler Entscheid Art. 25 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (LDCN), vom 27. März 2017 Art. 26 Neuenburger Bürgerrechtsgesetz (NBürgerG), vom 27. März 2017 - Voraussetzungen Art. 27 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (LDCN), vom 27. März 2017 - Antrag Art. 28 Gesetz über das Bürgerrecht von Neuenburg (LDCN), vom 27. März 2017 Art. 29 Neuenburger Bürgerrechtsgesetz (LDCN), vom 27. März 2017 - In die Einbürgerung oder Eingliederung einbezogene Kinder Art. 30 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (LDCN), vom 27. März 2017 - Minderjährige Kinder Art. 31 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (LDCN), vom 27. März 2017 Art. 33 Gesetz über das Bürgerrecht von Neuenburg (LDCN), vom 27. März 2017 - Im Zusammenhang mit dem Verlust des Bürgerrechts durch Heirat Art. 34 Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Neuenburg (LDCN), vom 27. März 2017 Art. 35 Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Neuenburg (BZNG), vom 27. März 2017 Art. 36 Gesetz über das Neuenburger Gemeindebürgerrecht (LDCN), vom 27. März 2017 Art. 37 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (LDCN), vom 27. März 2017 Art. 38 Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Neuenburg (LDCN), vom 27. März 2017 Art. 39 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (GNBC), vom 27. März 2017 Art. 40 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (LDCN), vom 27. März 2017 Art. 41 Neuenburgisches Bürgerrechtsgesetz (NBüG), vom 27. März 2017 - Antrag Art. 42 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (GNB), vom 27. März 2017 - Recht auf Anhörung Art. 43 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (LDCN), vom 27. März 2017 - Mitteilung der Entscheidung Art. 45 Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Neuenburg (LDCN), vom 27. März 2017 Art. 46 Gesetz über das Bürgerrecht im Kanton Neuenburg (GBKN), vom 27. März 2017 - Rechtsmittel Art. 47 Neuenburger Bürgerrechtsgesetz (LDCN), vom 27. März 2017 Art. 48 Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (GNB), vom 27. März 2017 Art. 49 Gesetz über das Bürgerrecht des Kantons Neuenburg (GBCN), vom 27. März 2017 - Aufhebung des geltenden Rechts

Gesetzestext (46 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Erster Titel - Allgemeine Bestimmungen

Dieses Gesetz regelt, vorbehaltlich der bundesrechtlichen Bestimmungen, den Erwerb und Verlust des kantonalen Bürgerrechts sowie des Gemeindebürgerrechts.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Erster Titel - Allgemeine Bestimmungen

Das Bürgerrecht des Kantons und das Bürgerrecht der Gemeinde werden erworben und verloren je nach den Umständen

d) durch Beschluss der Gemeindebehörde.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Erster Titel - Allgemeine Bestimmungen

1. Niemand kann das kantonale Bürgerrecht besitzen, ohne ein kommunales Bürgerrecht zu haben und umgekehrt.

2. Der Verlust des kantonalen Bürgerrechts führt zum Verlust des kommunalen Bürgerrechts.

3. Die Bestimmungen über das Ehrenbürgerrecht bleiben vorbehalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel II - Zuständige Behörden

1 Der Staatsrat ist die zuständige Behörde für

a) die Erteilung oder Verweigerung des kantonalen Bürgerrechts;

b) die Entscheidung über Anträge auf Entlassung;

c) die Wiedereinführung in das kantonale und kommunale Bürgerrecht;

d) die Aufhebung der ordentlichen Einbürgerung, die durch falsche Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen erlangt wurde;

e) die Zustimmung zum Entzug der Schweizer Staatsbürgerschaft zu erteilen.

2. Er ist außerdem dafür zuständig, die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes in einer Vollziehungsverordnung zu erlassen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel II - Zuständige Behörden

Der vom Staatsrat bezeichnete Fachbereich (nachfolgend: der Fachbereich) ist die zuständige Behörde für

a) Entscheidungen bei Zweifeln an der Schweizer Staatsangehörigkeit einer Person;

b) Entscheidungen über das Bestehen oder Nichtbestehen des Kantons- oder Gemeindebürgerrechts, von Amts wegen oder auf Antrag;

c) die Zustimmung zur Verleihung eines Ehrenbürgerrechts.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel II - Zuständige Behörden

Der vom Staatsrat bezeichnete Dienst (im Folgenden: der Dienst) übt alle Zuständigkeiten aus, die nicht einer anderen Behörde übertragen sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel II - Zuständige Behörden

Die kantonale Einbürgerungskommission besteht aus drei Mitgliedern der kantonalen Verwaltung, die vom Staatsrat ernannt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel II - Zuständige Behörden

Der Generalsekretär ist die zuständige Behörde zur Erteilung oder Verweigerung der Ehrenbürgerschaft.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel II - Zuständige Behörden

Die Gemeindekommission für Einbürgerungen und Eingliederungen besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Gemeinderat ernannt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel III - Erwerb durch das alleinige Wirken des Gesetzes

Der Erwerb des kantonalen und kommunalen Bürgerrechts durch Abstammung und durch Adoption unterliegt der Bundesgesetzgebung.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel III - Erwerb durch das alleinige Wirken des Gesetzes

Das unbekannte Kind, das im Kanton gefunden wird, erwirbt das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es aufgefunden wurde.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel IV - Verlust durch bloße Rechtswirkung

Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts durch die Aufhebung der Abstammungsverbindung, durch die Feststellung der Abstammung eines Findelkindes, durch Adoption und in Folge der Geburt im Ausland unterliegt der Bundesgesetzgebung.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Erwerb durch Behördenentscheid - Abschnitt 1: Bedingungen

Das kantonale und kommunale Bürgerrecht wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person bei der Einreichung des Antrags die folgenden Bedingungen erfüllt

a) sie erfüllt die formalen Voraussetzungen, die durch das Bundesgesetz für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung vorgesehen sind;

b) sie ist seit zwei Jahren im Kanton ansässig;

c) ihre Zivilstandsdaten können eindeutig für eine Eintragung im automatisierten schweizerischen Zivilstandsregister (Infostar) festgestellt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Erwerb durch Behördenentscheid - Abschnitt 1: Bedingungen

Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation müssen seit mindestens zwei Jahren, einschließlich des Jahres vor dem Antrag, im Kanton wohnhaft gewesen sein.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Erwerb durch Behördenentscheid - Abschnitt 1: Bedingungen

Der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin eines Schweizer Bürgers oder einer Schweizer Bürgerin muss seit zwei Jahren im Kanton ansässig sein, wobei das Jahr vor dem Antrag inbegriffen ist.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Erwerb durch Behördenentscheid - Abschnitt 1: Bedingungen

**1. Das kantonale und kommunale Bürgerrecht wird nur gewährt, wenn die Person, die es beantragt, die folgenden Bedingungen erfüllt:**

a) Sie erfüllt die materiellen Bedingungen, die durch das Bundesgesetz zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung vorgesehen sind;

b) Sie ist fähig, sich im Alltag in französischer Sprache mündlich und schriftlich zu verständigen;

c) Sie ist den Polizeibehörden nicht negativ bekannt;

d) Sie ist grundsätzlich mit der Zahlung ihrer Steuerverpflichtungen im Rückstand nicht;

e) Sie hat grundsätzlich keine laufenden Betreibungen und/oder Verlustscheine zugunsten des Bundes, des Kantons und seiner Gemeinden;

**2. Die Situation von Personen, die aufgrund einer Behinderung oder einer Krankheit oder aus anderen gewichtigen persönlichen Gründen die im Absatz 1, Buchstaben b und d vorgesehenen Integrationskriterien nicht oder nur schwer erfüllen, wird angemessen berücksichtigt.**

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Erwerb durch behördlichen Entscheid - Abschnitt 2: Verfahren

Der Antrag wird bei der Behörde mithilfe des offiziellen Formulars für die Beantragung einer bundesstaatlichen Einbürgerungserlaubnis eingereicht, wobei die im Durchführungsregelwerk bezeichneten Unterlagen beigefügt werden müssen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Erwerb durch behördlichen Entscheid - Abschnitt 2: Verfahren

1. Damit der Dienst das Gesuch bearbeiten kann, muss die antragstellende Person im Voraus die kantonale Gebühr entrichten.

2. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt, erlässt der Dienst einen Unzulässigkeitsentscheid.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Erwerb durch behördlichen Entscheid - Abschnitt 2: Verfahren

Wenn die formalen Voraussetzungen gemäß Artikel 14 nicht erfüllt sind und der Antrag nicht gemäß Artikel 18 eingereicht wird, setzt der Dienst die Bearbeitung der Akte nicht fort und trifft eine Einstellungsentscheidung.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Erwerb durch behördlichen Entscheid - Abschnitt 2: Verfahren

1. Der Dienst führt die notwendigen Untersuchungen durch, um festzustellen, ob die materiellen Bedingungen und die Integrationskriterien erfüllt sind.

2. Er kann seine Zuständigkeit zur Durchführung der Untersuchungen ganz oder teilweise delegieren.

3. Wenn die materiellen Bedingungen und die Integrationskriterien erfüllt sind, übermittelt der Dienst das Dossier an den Gemeinderat derjenigen Gemeinde, in der die Person, die die Einbürgerung beantragt, zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz hat.

4. Falls die materiellen Bedingungen und die Integrationskriterien nicht erfüllt sind, erlässt der Staatsrat, nach Anhörung der Kantonalen Einbürgerungskommission, einen Entscheid zur Ablehnung der Einbürgerung.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Erwerb durch behördlichen Entscheid - Abschnitt 2: Verfahren

1 Der Gemeinderat vervollständigt bei Bedarf die Unterlagen und entscheidet innerhalb einer Frist von drei Monaten auf Empfehlung der kommunalen Kommission für Einbürgerungen und Aufnahmen.

2. Die Entscheidung der Gemeinde kann später in Bezug auf Kinder, die während des Verfahrens geboren werden, abgeändert werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Erwerb durch behördlichen Entscheid - Abschnitt 2: Verfahren

1. Die Akte wird an den Dienst zurückgesandt, zusammen mit dem kommunalen Beschluss.

2. Wird das kommunale Bürgerrecht gewährt, übermittelt der Dienst den Antrag an die Bundesbehörde mit einer positiven Stellungnahme zur Erteilung des kantonalen Bürgerrechts.

3. Wird das kommunale Bürgerrecht oder die Bundesgenehmigung nicht erteilt, erlässt der Dienst einen Einstellungsentscheid.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Erwerb durch behördlichen Entscheid - Abschnitt 2: Verfahren

1. Wenn die bundesrechtliche Bewilligung erteilt wird, entscheidet der Staatsrat nach Anhörung der kantonalen Einbürgerungskommission.

2. Die Einbürgerung wird vom Staatsrat nur dann abgelehnt, wenn ihm neue Tatsachen bekannt werden, die eine günstige Stellungnahme nach Artikel 23, Absatz 2 verhindert hätten.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Kapitel 2 Erleichterte Einbürgerung

Die erleichterte Einbürgerung wird durch die Bundesgesetzgebung geregelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Kapitel 3 Eingemeindung

1 Jede Person mit Schweizer Staatsangehörigkeit kann das Bürgerrecht der Gemeinde beantragen, in der sie seit drei Jahren Wohnsitz hat.

2. Die Einbürgerung wird unter der Bedingung gewährt, dass die antragstellende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt

b) sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Kapitel 3 Eingemeindung

Der Antrag wird an den Gemeinderat gerichtet, der das Dossier zusammenstellt und entscheidet, nach Gutachten der kommunalen Kommission für Einbürgerungen und Ergänzungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Kapitel 3 Eingemeindung

Die vom Gemeinderat erteilte Bewilligung muss zuvor von der Dienststelle genehmigt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Kapitel 4 Gemeinsame Bestimmungen für die ordentliche Einbürgerung und die Aufnahme

1 Minderjährige Kinder werden in der Regel in die Einbürgerung oder in den Zusammenschluss ihrer Eltern einbezogen, sofern sie denselben Wohnsitz haben.

2. Wenn das Kind das Alter von 12 Jahren erreicht, werden die in den Artikeln 17 und 26 vorgesehenen Voraussetzungen altersabhängig gesondert geprüft.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Kapitel 4 Gemeinsame Bestimmungen für die ordentliche Einbürgerung und die Aufnahme

1. Der Antrag auf Einbürgerung oder die Aufnahme minderjähriger Kinder wird von den gesetzlichen Vertretern gestellt.

2. Minderjährige Kinder über 16 Jahre müssen schriftlich ihre Absicht erklären, das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu erwerben.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Kapitel 5 Wiedereinbürgerung

Die Wiedereinbürgerung in das kantonale und kommunale Bürgerrecht einer Person, die die schweizerische Staatsangehörigkeit verloren hat, wird durch die Bundesgesetzgebung geregelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Kapitel 5 Wiedereinbürgerung

1. Der Antrag auf Wiedereingliederung ist an die Behörde zu richten, die die Akte erstellt.

2. Stellt die Behörde fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, legt sie den Antrag dem Staatsrat vor, der die Wiedereingliederung ausspricht.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Kapitel 6 Ehrenbürgerrecht

1. Mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder kann ein Gemeinderat das Ehrenbürgerrecht an jede Person mit Schweizer Staatsangehörigkeit verleihen, die nicht Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist.

2. Die vorherige Zustimmung des Departements ist erforderlich.

3. Dieses Ehrenbürgerrecht hat die gleichen Auswirkungen wie das ordentliche Bürgerrecht.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel V - Kapitel 6 Ehrenbürgerrecht

1 Ein Generalrat kann mit einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder einem ausländischen Mann oder einer ausländischen Frau das Ehrenbürgerrecht verleihen, das persönlich und nicht übertragbar ist und nicht die Wirkungen des gewöhnlichen Bürgerrechts hat.

2. Artikel 34, Absatz 2 findet Anwendung.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel VI - Kapitel 1 Befreiung

Die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht, die mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht verbunden ist, unterliegt der Bundesgesetzgebung.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel VI - Kapitel 1 Befreiung

Der oder die Einwohner/in von Neuenburg, der/die mehrere Kantonsbürgerrechte besitzt, kann ab seiner/ihrer Volljährigkeit die Entlassung aus dem Bürgerrecht von Neuenburg beantragen. Andererseits kann der oder diejenige, der/die mehrere Gemeindebürgerrechte besitzt, die Entlassung aus einigen davon beantragen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel VI - Kapitel 1 Befreiung

1. Der Antrag auf Freilassung wird an die Stelle gerichtet, die die Akte zusammenstellt.

2. Stellt die Stelle fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, legt sie den Antrag dem Staatsrat zur Entscheidung über die Freilassung vor.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel VI - Kapitel 1 Befreiung

Die Freilassung erstreckt sich auf minderjährige Kinder, die unter der elterlichen Sorge der freigelassenen Person stehen.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel VI - Kapitel 2 Entzug

Der Entzug des Kantons- und Gemeindebürgerrechts im Zusammenhang mit dem Verlust der Schweizer Staatsangehörigkeit wird durch das Bundesrecht geregelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel VII - Rechtsfeststellung

Sind berechtigt, einen Antrag auf Feststellung zu stellen

a) die zuständige Behörde gemäß Bundesgesetzgebung bei Zweifel an der Staatsangehörigkeit;

b) die Person, deren kantonales oder kommunales Bürgerrecht betroffen ist;

c) der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel VII - Rechtsfeststellung

Die betroffene Person und die Gemeinde, deren Bürgerrecht betroffen ist, müssen angehört werden, wenn sie nicht die Antragsteller sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel VII - Rechtsfeststellung

In den Fällen, in denen die Schweizer Staatsangehörigkeit selbst infrage steht, wird die Entscheidung der zuständigen Bundesbehörde mitgeteilt.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel VIII - Gebühren

Im Falle einer Fusion von Gemeinden wird das Bürgerrecht der in das Zivilstandsregister eingetragenen Angehörigen mit dem Namen der ehemaligen Herkunftsgemeinde angegeben, gefolgt vom Namen der infolge der Fusion entstandenen Gemeinde in Klammern.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Ansässigkeit - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel X - Verfahren und Rechtsmittel

1. Die Entscheidungen des Staatsrates gemäß diesem Gesetz können beim Kantonsgericht angefochten werden.

2. Die Entscheidungen des Generalrates und des Gemeinderates können beim Kantonsgericht angefochten werden.

3. Die Entscheidungen des Dienstes können beim Departement angefochten werden.

4. Die Entscheidungen des Departements können beim Kantonsgericht angefochten werden.

5. Im Übrigen findet das Verwaltungsverfahrensgesetz (VVG) vom 18. März 2025 [3] Anwendung.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Ansässigkeit - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel X - Verfahren und Rechtsmittel

Der Staatsrat und der Gemeinderat sind die Behörden des Kantons und der Gemeinde, die befugt sind, beim Bundesgericht in den durch die Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fällen Beschwerde zu erheben.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel XI - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Anträge unterliegen weiterhin dem alten Recht.

1 Staat - Volk - Behörden - 13 Bürgerrecht - Niederlassung - Aufenthalt - 131 Bürgerrecht - Titel XI - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Das Gesetz über das Neuenburger Bürgerrecht (LDCN) vom 7. November 1955 [4], wird aufgehoben.

Gesetz, erlassen vom Staatsrat am 10. Mai 2017.

Das Inkrafttreten ist mit Wirkung zum 1. Januar 2018 festgelegt.

ANHANG ZU ARTIKEL 50

Das Gesetz über die Organisation des Staatsrats und der kantonalen Verwaltung (LCE) vom 22. März 1983 [5], wird wie folgt geändert

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