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Übereinkommen zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg bezüglich der Berichtigung der Kantonsgrenzen entlang der oberen Zihl, vom 18. Oktober 1895

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Gesetzestext (1 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte

Es wurde folgendes dargelegt und vereinbart

Aufgrund der Korrektur der oberen Thielle, die einen Teil der Jura-Gewässerkorrektur darstellt, wurden bestimmte Landmengen, die zum Kanton Bern gehören, durch den neuen Thielle-Kanal vom Gebiet dieses Kantons getrennt und befinden sich tatsächlich im Kanton Neuenburg und umgekehrt.

Diese Tatsachen veranlassen die Kantone Bern und Neuenburg, eine neue Abgrenzung zwischen den beiden Gebieten zu wählen, wofür die folgende Vereinbarung getroffen wird

1. °Zukünftig soll die Achse des neuen Thielle-Kanals die Grenze zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg bilden. Der Kanton Bern tritt an den Kanton Neuenburg alle seine Gebietsteile ab, die sich am linken Ufer dieses Kanals befinden, darunter ein großer Teil am Ort namens "Grissachmoos" und zwei kleinere Teile oberhalb der Thielle-Brücke, und der Kanton Neuenburg tritt an den Kanton Bern seine Gebietsteile ab, die sich am rechten Ufer der Thielle befinden, einschließlich: der Grundstücke des Schlosses Thielle, des ehemaligen neuchâteloischen Zollhauses und des Roten Hauses.

2. °Die beiden Dämme im Neuenburgersee bleiben Eigentum des Kantons Neuenburg und die Grenze, im Neuenburgersee, zwischen den beiden Kantonen wird durch eine gerade Linie gebildet, die von der am Fuß des Dammes auf der rechten Seite, in der Nähe des Roten Hauses, gelegenen Markierung bis zur am Fuß des Dammes auf der rechten Seite, an der Mündung der Broye in den Neuenburgersee, gelegenen Markierung verläuft.

Ebenso wird der Kanton Bern Eigentümer der beiden Dämme im Bielersee sein. Die Grenze zwischen den beiden Kantonen, im Bielersee, wird durch eine gerade Linie gebildet, die von der am Fuß des Dammes am linken Ufer bestehenden Markierung bis zur Mündung des Vaux-Baches, an einem auf der Achse dieses Baches anerkannten Punkt, und markiert durch eine auf der linken Uferseite 104 m von den Weinbergsmauern oberhalb des Stroms gelegen Markierung, verläuft.

Die neuen Grenzen wurden zudem von den Beauftragten der beiden vertragschließenden Kantone am 25. Juni 1894 anerkannt und markiert, wie aus einem Protokoll und einer datierten und von den besagten Beauftragten unterzeichneten topografischen Karte hervorgeht, die dieser Vereinbarung beigefügt sind.

3. In Bezug auf die Instandhaltung des Thielle-Kanals und der Dämme auf beiden Seiten wird folgendes festgelegt

a) Die Instandhaltung der beiden Dämme im Neuenburgersee obliegt dem Kanton Neuenburg;

b) der Kanton Bern ist für die Instandhaltung der beiden Dämme im Bielersee zuständig;

c) jeder Kanton ist für die Unterhaltung des Kanalsufers zuständig, das sich auf seinem Territorium befindet;

d) zum Zweck der Durchführung aller notwendigen Ausbaggerungen wird der Thielle-Kanal in zwei Abschnitte geteilt. Der Kanton Neuenburg übernimmt die Ausbaggerungen im westlichen Teil, also dem auf der Seite des Neuenburgersees, und die des östlichen Teils, also auf der Seite des Bielersees, obliegen dem Kanton Bern.

Die Trennlinie durchquert den Thielle-Kanal an dem Punkt, der auf der topografischen Karte (Atlas Siegfried) mit 435 markiert ist, nämlich dort, wo das alte Flussbett vom neuen Kanal abweicht und wie es das oben genannte Protokoll angibt.

4. Die beiden Kantone werden gemeinsam und zu gleichen Teilen für die Instandhaltung der beiden Brücken auf der Thielle, namentlich die neue Eisenbrücke bei Thielle und die Holzbrücke bei Saint-Jean, verantwortlich sein. Ebenso werden alle künftig auf dem Thielle-Kanal zu errichtenden neuen Brücken immer gemeinsam unterhalten. Die Verpflichtung zur Instandhaltung der alten Steinbrücke bei Thielle geht auf den Kanton Bern über; im Gegenzug verpflichtet sich der Kanton Neuenburg ab sofort, für eine Korrektur in der Nähe der alten Thielle-Brücke einen Betrag von fünftausend Franken (Fr. 5.000.-) zu zahlen, der fällig wird, sobald die notwendigen Arbeiten gemäß dem von den Beteiligten angenommenen Projekt durchgeführt wurden.

5. Das Fischereirecht gehört jedem Kanton in den Thielle-Gewässern, die ihm durch diese Vereinbarung zugewiesen werden. Eine spezielle Regelung zwischen den Regierungen wird die Form festlegen, in der dieses Recht von jedem von ihnen ausgeübt werden kann. Jedoch ist das Fischen mit Netzen, Reusen und jeglicher anderer ähnlicher Geräte hiermit formell in der gesamten Länge der Thielle verboten.

6. Das Fischereirecht im Bielersee und die daraus resultierende Gerichtsbarkeit gehören wie bisher dem Kanton Bern. Es wird keine Änderung des Fischereirechts im Neuenburgersee und der daraus resultierenden Gerichtsbarkeit vorgenommen.

Jedoch wird die zivile und strafrechtliche Gerichtsbarkeit, abgesehen von der betreffend das Fischereirecht in den Seen, von jedem Kanton in den Gewässern seines Territoriums ausgeübt, nach den oben festgelegten Grenzen.

Das Angeln mit einer von Hand gehaltenen Angelrute, versehen mit einem oder mehreren natürlich oder künstlich geköderten Haken, im Bielersee vom neuchâteloischen Ufer und im Neuenburgersee vom bernischen Ufer aus, ist jederzeit und in jeder Saison erlaubt, und zwar kostenlos und ohne Erlaubnisschein.

7. Die gegenseitig übertragenen Grundstücke müssen, wie bisher, die ihnen auferlegte Wertsteigerungsgebühr zur Deckung der Kosten der Jura-Gewässerkorrektur im Kanton, zu dem sie bisher gehörten, zahlen. Die Eigentümer der besagten Grundstücke bleiben somit bis zur vollständigen Zahlung dieser Wertsteigerung unter der Gerichtsbarkeit dieses Kantons und der andere Kanton verpflichtet sich, die Urteile der zuständigen Behörde in Bezug auf diese Verpflichtung durchzusetzen.

Die oben erwähnten Dekrete der Großen Räte wurden beigefügt und bleiben dieser Vereinbarung beigefügt.

So gemacht und in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet in Bern, am 18. Oktober 1895.

Zur Unterzeichnung der endgültigen Vereinbarung betreffend die Berichtigung der Kantonsgrenzen entlang der oberen Thielle sind die Vertreter der beteiligten Staaten heute im Sitzungssaal des Exekutivrats im Rathaus von Bern zusammengekommen.

Zunächst wird festgestellt, dass die oben erwähnte Vereinbarung vom Großen Rat des Kantons Neuenburg in seiner Sitzung am 25. Oktober 1894 ratifiziert wurde, gemäß Dekret, das den Fristen des Referendums unterworfen ist, ohne jeglichen Einspruch, und vom Großen Rat des Kantons Bern in seiner Sitzung am 26. Februar 1895.

Die Vertreter der Kantone Bern und Neuenburg erklären anschließend, dass die Vereinbarung keine Bestimmungen bezüglich des Jagdrechts auf den Seen von Biel und Neuchâtel enthält.

Es wird formell zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass dieses Recht ebenso wie das Fischereirecht geregelt ist.

Folglich gehören das Jagdrecht auf dem Bielersee und die damit zusammenhängende Polizei dem Kanton Bern. Umgekehrt sind das Jagdrecht und die Polizei auf dem dem Kanton Bern zugewiesenen Teil des Neuenburgersees Eigentum des Kantons Neuenburg. Die beiden Kantone haben daher keine Ansprüche bezüglich der Ausübung des Jagdrechts, wie es gerade festgelegt wurde, zu machen.

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1896 in Kraft und entfaltet ab diesem Datum alle ihre Wirkungen.

Dieses Protokoll wird integraler Bestandteil der Vereinbarung und ihrer Anhänge, wie sie gerade von den Vertretern der Kantone unterzeichnet wurde.

So gemacht und unterzeichnet in Bern, am 18. Oktober 1895.

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