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102 CH-NE

Vertrag betreffend die Regelung der Neuenburger Angelegenheit, vom 26. Mai 1857

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte

Seine Majestät der König von Preußen stimmt zu, für sich selbst, seine Erben und Nachfolger auf ewig auf die souveränen Rechte zu verzichten, die ihm Artikel 23 des am 9. Juni 1815 in Wien geschlossenen Vertrages über das Fürstentum Neuenburg und die Grafschaft Valangin zuschreibt.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte

Der Kanton Neuenburg, der nunmehr selbstständig ist, wird weiterhin der Schweizerischen Eidgenossenschaft angehören, gleichberechtigt mit den anderen Kantonen und in Übereinstimmung mit Artikel 75 des zuvor genannten Vertrags.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte

Die Schweizerische Eidgenossenschaft übernimmt alle Kosten, die sich aus den Ereignissen vom September 1856 ergeben. Der Kanton Neuenburg darf zu diesen Kosten nur wie jeder andere Kanton und im Verhältnis zu seinem finanziellen Beitrag herangezogen werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte

Die Ausgaben, die zu Lasten des Kantons Neuenburg verbleiben, werden unter allen Einwohnern nach den Grundsätzen einer genauen Proportionalität aufgeteilt, ohne dass sie durch eine außergewöhnliche Steuer oder auf andere Weise ausschließlich oder hauptsächlich einer Klasse oder Kategorie von Familien oder Individuen auferlegt werden können.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte

1. Eine vollständige und umfassende Amnestie wird für alle politischen oder militärischen Vergehen oder Übertretungen im Zusammenhang mit den letzten Ereignissen ausgesprochen, und zwar im Interesse aller Neuenburger, Schweizer oder Ausländer, insbesondere zugunsten der Milizangehörigen, die sich der Verpflichtung, Waffen zu ergreifen, durch Flucht ins Ausland entzogen haben.

2. Weder der Kanton Neuenburg noch irgendeine Körperschaft oder Person darf eine strafrechtliche oder zivilrechtliche Handlung auf Schadensersatz gegen diejenigen einleiten, die direkt oder indirekt an den Ereignissen im September beteiligt waren.

3. Die Amnestie muss sich ebenfalls auf alle politischen oder presserechtlichen Vergehen erstrecken, die vor den Ereignissen im September begangen wurden.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte

Die Erträge der kirchlichen Güter, die 1848 an das Staatsvermögen übertragen wurden, dürfen nicht von ihrem ursprünglichen Bestimmungszweck abgelenkt werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte

Die Kapitalien und Einkünfte der frommen Stiftungen, der privaten gemeinnützigen Institutionen sowie das vom Baron de Pury dem Bürgertum von Neuenburg hinterlassene Vermögen werden gewissenhaft respektiert; sie werden gemäß den Absichten der Gründer und den Urkunden, die diese Stiftungen eingerichtet haben, aufrechterhalten und können niemals von ihrem Zweck abgewendet werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte

Der vorliegende Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationen werden innerhalb einer Frist von einundzwanzig Tagen oder früher, sofern möglich, ausgetauscht. Der Austausch wird in Paris stattfinden.

Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten ihn unterzeichnet und das Siegel ihrer Wappen angebracht.

Geschehen zu Paris, am 26. Mai 1857.

Vertrag genehmigt am 11. Juni 1857 durch den Nationalrat und am 12. Juni 1857 durch den Ständerat.

Ratifikationsurkunden am 16. Juni 1857 ausgetauscht.

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