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101 V-NBNE CH-NE

Die Republik und der Kanton Neuenburg (V-NB)

113 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Neuenburg
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Inhaltsübersicht (113)

Art. premier Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 Art. 2 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NUE), vom 24. September 2000 Art. 3 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V Cst. NE) vom 24. September 2000 - Wappen des Kantons Art. 4 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-Ct.NE), vom 24. September 2000 - Amtssprache Art. 5 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Vf. NE), vom 24. September 2000 - Aufgaben des Staates und der Gemeinden Art. 5A Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Windenergie Art. 5B Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Verkehr Art. 6 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 Art. 6A Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Vst. NE) vom 24. September 2000 - Überwachung der Verwaltung und Finanzen Art. 7 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Menschenwürde Art. 8 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NE), vom 24. September 2000 – Gleichheit und Diskriminierungsverbot Art. 9 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Schutz des guten Glaubens, Willkürverbot, Rückwirkungsverbot der Gesetze Art. 10 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V Cst. NE), vom 24. September 2000 - Persönliche Freiheit Art. 10A Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Digitale Integrität Art. 11 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung, der Korrespondenz und der Telekommunikation Art. 12 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Recht auf Ehe, andere Formen des Zusammenlebens Art. 13 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (VKV NE), vom 24. September 2000 - Recht auf minimale Existenzbedingungen Art. 14 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Rechte des Kindes Art. 15 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Niederlassungsfreiheit Art. 16 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Religionsfreiheit Art. 17 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NB), vom 24. September 2000 - Kommunikations- und Informationsfreiheiten Art. 18 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 Art. 19 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Vereinigungsfreiheit Art. 20 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-N), vom 24. September 2000 - Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit Art. 21 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (VKV NE), vom 24. September 2000 – Petitionsrecht Art. 22 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V Cst. NE), vom 24. September 2000 - Freiheiten von Unterricht und wissenschaftlicher Forschung Art. 23 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NR), vom 24. September 2000 - Kunstfreiheit Art. 24 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NRN), vom 24. September 2000 - Sprachfreiheit Art. 25 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Eigentum Art. 26 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE) vom 24. September 2000 Art. 27 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NB), vom 24. September 2000 - Gewerkschaftsfreiheit Art. 28 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 Art. 29 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V von NE), vom 24. September 2000 - Verfahrensrechtliche Garantien Art. 30 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-Kt. NE), vom 24. September 2000 - Garantien im Falle von Freiheitsentzug Art. 31 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Verf. NE), vom 24. September 2000 - Strafrechtliche Garantien Art. 32 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (KV NE), vom 24. September 2000 - Anwendungsbereich der Grundrechte Art. 33 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 Art. 34 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 Art. 34A Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Mindestlohn Art. 35 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-KT NE), vom 24. September 2000 - Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern Art. 36 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Integration von Menschen mit Behinderungen Art. 37 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NEN), vom 24. September 2000 Art. 38 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-N) vom 24. September 2000 - Wahl des Grossen Rates und des Staatsrates Art. 39 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V Cst. NE) vom 24. September 2000 - Wahl der Abgeordneten in den Schweizerischen Ständerat Art. 40 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 Art. 41 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE) vom 24. September 2000 - Volksmotion Art. 42 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (KV NE), vom 24. September 2000 - Fakultatives Volksreferendum Art. 43 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Verf. NE), vom 24. September 2000 - Dringlichkeitsklausel Art. 44 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NR), vom 24. September 2000 - Obligatorisches Volksreferendum Art. 45 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (KV NE), vom 24. September 2000 Art. 46 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 Art. 47 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Wählbarkeitsvoraussetzungen Art. 48 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-CN), vom 24. September 2000 Art. 49 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-Nr.), vom 24. September 2000 - Ablehnung Art. 50 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Immunität Art. 50A Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Vv. NE) vom 24. September 2000 - Absetzung Art. 51 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V Cst. NE) vom 24. September 2000 Art. 52 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V NE), vom 24. September 2000 - Anzahl der Mitglieder und Wahlmodus Art. 53 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V Cst. NE), vom 24. September 2000 - Dauer der Legislaturperiode Art. 54 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V Neuenburg) vom 24. September 2000 - Unabhängigkeit der Mitglieder Art. 55 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Gesetzgebung Art. 56 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (VNeu), vom 24. September 2000 - Verträge Art. 57 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NB), vom 24. September 2000 - Finanzen Art. 58 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Planung Art. 59 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Vst. NE) vom 24. September 2000 - Oberaufsicht Art. 60 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V. NE), vom 24. September 2000 - Wahlen Art. 61 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Vst. NE), vom 24. September 2000 - Weitere Befugnisse Art. 62 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NENE), vom 24. September 2000 - Sitzungen Art. 63 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-CAN), vom 24. September 2000 - Organe Art. 64 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V Cst. NE), vom 24. September 2000 - Initiative Art. 65 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-Kt. NE), vom 24. September 2000 - Öffentlichkeit der Beratungen Art. 66 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (KV NE), vom 24. September 2000 Art. 67 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE) vom 24. September 2000 - Dauer des Amtes Art. 68 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NB), vom 24. September 2000 - Regierung Art. 69 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V. NE), vom 24. September 2000 Art. 70 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NE), vom 24. September 2000 - Verträge Art. 71 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NW), vom 24. September 2000 - Finanzen Art. 72 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Vst. NE), vom 24. September 2000 - Ausführung Art. 73 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (VKV NE), vom 24. September 2000 Art. 74 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V Cst. NE) vom 24. September 2000 - Weitere Zuständigkeiten Art. 75 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Außerordentliche Befugnisse in außergewöhnlichen Situationen Art. 76 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NB), vom 24. September 2000 - Autonomie des Staatsrates Art. 77 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Vv. NE), vom 24. September 2000 Art. 78 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Staatskanzlei Art. 79 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NB), vom 24. September 2000 - Informationen Art. 80 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NN), vom 24. September 2000 - Legislaturprogramm und Finanzplan Art. 81 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 Art. 82 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (VRCN), vom 24. September 2000 Art. 83 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Vst. NE) vom 24. September 2000 Art. 84 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Magistrate der Judikative Art. 85 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Öffentlichkeit der Verhandlungen, Begründung der Urteile Art. 86 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Anwendbares Recht Art. 87 Constitution de la République et Canton de Neuchâtel (Cst. NE), du 24 septembre 2000 Art. 88 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-N.E.), vom 24. September 2000 - Anzahl und Gebiet Art. 89 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (KV NE), vom 24. September 2000 - Aufgaben Art. 90 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Anzahl und Gebiet Art. 91 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE) vom 24. September 2000 - Gewährleistung des Bestehens der Gemeinden Art. 92 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NO), vom 24. September 2000 - Interkommunale Zusammenarbeit Art. 93 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE) vom 24. September 2000 - Steuerbefugnisse und interkommunaler Finanzausgleich Art. 94 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (VKV NE) vom 24. September 2000 - Garantie der Autonomie der Gemeinden Art. 95 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Verf. NE), vom 24. September 2000 - Organisation Art. 96 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 Art. 97 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-N), vom 24. September 2000 - Grundsätze Art. 98 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Cst. NE), vom 24. September 2000 - Anerkannte Kirchen Art. 99 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V Cst. NE), vom 24. September 2000 - Andere religiöse Gemeinschaften Art. 100 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Verf. NE) vom 24. September 2000 - Grundsätze Art. 101 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NB), vom 24. September 2000 - Totalrevision Art. 102 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Verf. NE), vom 24. September 2000 - Teilrevision Art. 103 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V d. Rep. u. Kt. NE), vom 24. September 2000 - Doppelte Beratung Art. 104 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (Vv. NE), vom 24. September 2000 - Schlussreferendum Art. 105 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V des Kt. NE), vom 24. September 2000 - Aufhebungen Art. 106 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V Cst. NE), vom 24. September 2000 Art. 107 Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg (V-NB), vom 24. September 2000 - Inkrafttreten

Gesetzestext (113 Artikel)

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Erster Titel - Allgemeine Bestimmungen

[1] 1 Der Kanton Neuenburg ist eine demokratische, laizistische, soziale Republik und Garant der Grundrechte.

2. Die Macht gehört dem Volk. Sie wird durch das Wahlvolk und die Behörden in den durch diese Verfassung vorgesehenen Formen ausgeübt.

3. Der Kanton Neuenburg ist einer der Staaten der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Er umfasst das Gebiet, das ihm durch die Bundesverfassung garantiert wird.

4. Der Kanton ist in Gemeinden unterteilt.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Erster Titel - Allgemeine Bestimmungen

Die Hauptstadt des Kantons ist die Stadt Neuenburg, wo der Grosse Rat und der Staatsrat ihren Sitz haben.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Erster Titel - Allgemeine Bestimmungen

Die Wappen des Kantons sind

Schild gespalten in Grün, Silber und Rot,

mit einem kleinen Kreuz aus Silber im linken oberen Eck.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Erster Titel - Allgemeine Bestimmungen

Die Amtssprache des Kantons ist Französisch.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Erster Titel - Allgemeine Bestimmungen

[2] 1 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und zur Ergänzung der Initiative und Verantwortung anderer Gemeinden und Privatpersonen übernehmen der Staat und die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen das Gesetz zuweist, insbesondere

a) den Schutz der Freiheit der Einzelpersonen;

b) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

c) die schulische und berufliche Bildung sowie die Erwachsenenbildung;

d) die Aufnahme und Integration ausländischer Personen sowie der Schutz von Minderheiten;

e) die Förderung und der Schutz der Gesundheit;

f) die Wirtschaftsentwicklung sowie die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen;

g) das Gleichgewicht zwischen den Regionen sowie die interkommunale Zusammenarbeit und der Finanzausgleich;

h) den sozialen Schutz;

i) die Wohnungspolitik;

j) den Schutz und die Sanierung der Umwelt sowie die Erhaltung der Landschaft und des Kulturerbes;

k) die Raumplanung, Stadtplanung und Baupolizei;

l) die ausreichende, vielfältige, sichere und wirtschaftliche Wasser- und Energieversorgung, die schonende Bewirtschaftung der nicht erneuerbaren Ressourcen unter Förderung von Energieeinsparungen sowie die Förderung der Nutzung inländischer und erneuerbarer Ressourcen;

m) die Verkehrs- und Kommunikationspolitik, insbesondere die Förderung des öffentlichen Verkehrs;

n) die Förderung von Kultur und Künsten;

o) die Unterstützung der Wissenschaften und der Forschung;

p) die Förderung von Sport;

q) die interkantonale und internationale Zusammenarbeit.

2. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Falle eines Interessenkonflikts bevorzugen der Staat und die Gemeinden die Interessen zukünftiger Generationen. Sie achten besonders auf die Anforderungen der nachhaltigen Entwicklung und die Erhaltung der Biodiversität.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Erster Titel - Allgemeine Bestimmungen

[3] 1 Die Errichtung von Windkraftanlagen ist an höchstens fünf Standorten zulässig.

2. Das Gesetz definiert die Standorte und legt die maximale Anzahl von Windkraftanlagen pro Standort fest.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Erster Titel - Allgemeine Bestimmungen

[4] 1 Die Wartung und der Ausbau der Verkehrsinfrastrukturen richten sich nach einer langfristig geplanten, globalen Mobilitätspolitik.

2. Diese fördert die Komplementarität der Verkehrsmittel, die Erschließung aller Regionen des Kantons sowie die Verbindungen nach außen.

3. Das Gesetz definiert die Modalitäten zur Umsetzung der globalen Mobilitätspolitik.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Erster Titel - Allgemeine Bestimmungen

1. Der Staat und die Gemeinden haften für Schäden, die ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Funktionen unrechtmäßig Dritten zufügen.

2. Das Gesetz legt die Bedingungen fest, unter denen der Staat und die Gemeinden für die Schäden haften, die ihre Bediensteten auf rechtmäßige Weise verursachen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Erster Titel - Allgemeine Bestimmungen

[5] 1 Eine unabhängige Behörde ist für die Überwachung der Verwaltung durch die Behörden und der öffentlichen Verwaltung sowie für die Haushaltsführung zuständig.

2. Das Gesetz definiert ihre Form, ihre Zuständigkeiten und ihre Funktionsweise. Es kann die Zuständigkeiten dieser Behörde auf die Kontrolle anderer durch den Staat geschaffener oder mit ihm zusammenarbeitender Einrichtungen sowie auf die Gemeinden ausweiten.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1. Die Würde des Menschen ist unantastbar und wird geschützt.

2. Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen sind verboten.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1. Das Rechtsgleichheitsprinzip ist gewährleistet. Niemand darf diskriminiert werden, insbesondere aufgrund seiner Herkunft, seiner Ethnie, seiner Hautfarbe, seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung, seines Lebensstils, seiner religiösen, philosophischen oder politischen Überzeugungen oder aufgrund einer physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung.

2. Frauen und Männer sind rechtlich gleichgestellt. Sie haben insbesondere Anspruch auf die gleiche Ausbildung, auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit sowie auf gleichen Zugang zum öffentlichen Dienst.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1. Jede Person hat das Recht, in ihrem guten Glauben geschützt und von den staatlichen Behörden ohne Willkür behandelt zu werden.

2. Rückwirkende Gesetze, die zusätzliche Belastungen für Einzelpersonen mit sich bringen, sind verboten.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1 Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

2. Insbesondere sind das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche, geistige und psychische Unversehrtheit sowie die Bewegungsfreiheit gewährleistet.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

[6] 1 Die digitale Integrität ist gewährleistet.

2. Sie umfasst insbesondere das Recht auf Schutz vor missbräuchlicher Verarbeitung von Daten, die mit dem digitalen Leben verbunden sind, das Recht auf Sicherheit im digitalen Raum, das Recht auf ein Offline-Leben sowie das Recht auf Vergessenwerden.

3. Der Staat fördert die digitale Inklusion und sensibilisiert die Bevölkerung für die Herausforderungen des digitalen Zeitalters. Er engagiert sich für die Entwicklung der digitalen Souveränität der Schweiz und arbeitet an deren Umsetzung mit.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung, ihrer Korrespondenz und ihrer Telekommunikation.

2. Sie hat das Recht, vor dem missbräuchlichen Gebrauch von Daten, die sie betreffen, geschützt zu werden. Sie kann diese Daten einsehen und die Berichtigung unrichtiger sowie die Vernichtung unnötiger Daten verlangen.

3. Die Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht und soweit diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie stellen sicher, dass diese Daten vor einem missbräuchlichen Gebrauch geschützt sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1. Das Recht auf Eheschließung ist garantiert.

2. Die Freiheit, eine andere Form des Zusammenlebens zu wählen, wird anerkannt.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

Jede bedürftige Person hat das Recht auf eine Unterkunft, die erforderliche medizinische Versorgung und die Mittel, die zur Wahrung ihrer Würde unerlässlich sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1 Jedes Kind hat das Recht, geschützt und unterstützt zu werden.

2. Im Rahmen der öffentlichen und obligatorischen Schulbildung hat es das Recht auf eine kostenlose Ausbildung, die seinen Fähigkeiten entspricht.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

Der freie Wille bezüglich der Wahl des Wohnsitzes und Aufenthaltsortes ist garantiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre philosophischen Überzeugungen frei zu wählen und sie individuell oder kollektiv zu bekennen.

2. Jede Person hat das Recht, einer religiösen Gemeinschaft anzugehören und einen religiösen Akt zu vollziehen oder einer religiösen Lehre zu folgen. Niemand kann dazu gezwungen werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1. Jede Person hat das Recht, sich eine Meinung zu bilden, sie zu äußern und frei zu kommunizieren, sei es durch Worte, Schrift, Bild, Gesten oder auf jede andere Weise.

2. Jede Person hat das Recht, Informationen zu empfangen, diese aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und sie frei zu verbreiten.

3. Zensur ist verboten.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen, soweit dem keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das Gesetz regelt dieses Recht auf Information.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

Jede Person hat das Recht, Vereine zu gründen, ihnen beizutreten und an deren Aktivitäten teilzunehmen. Niemand kann dazu gezwungen werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1. Jede Person hat das Recht, Versammlungen und Demonstrationen zu organisieren und daran teilzunehmen. Niemand kann dazu gezwungen werden.

2. Das Gesetz oder eine kommunale Verordnung kann Versammlungen und Demonstrationen, die auf öffentlichem Gelände organisiert werden, einer Genehmigungspflicht unterwerfen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1. Jede Person hat das Recht, eine Petition an die Behörden zu richten und dafür Unterschriften zu sammeln.

2. Die gesetzgebenden und die ausführenden Behörden sind verpflichtet, die Petitionen inhaltlich zu prüfen und so schnell wie möglich darauf zu antworten.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

Die Freiheit der Lehre und die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung sind gewährleistet.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

Die Freiheit der künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

Die Freiheit der Sprache ist garantiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1. Das Eigentum ist garantiert.

2. Im Falle einer Enteignung oder einer Beschränkung des Eigentums, die einer Enteignung gleichkommt, ist eine volle Entschädigung fällig.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2. Insbesondere sind die freie Berufswahl und die freie Wahl der Beschäftigung sowie die freie Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit gewährleistet.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie deren Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zu organisieren, Verbände zu gründen und diesen beizutreten. Sie dürfen nicht dazu gezwungen werden.

2. Kollektive Arbeitskonflikte werden, soweit möglich, durch Verhandlung oder Vermittlung geregelt.

3. Das Streikrecht und das Recht auf kollektive Aussperrung (Lock-out) sind garantiert, sofern sie sich auf Arbeitsverhältnisse beziehen und mit den Verpflichtungen zur Wahrung des Arbeitsfriedens oder zur Inanspruchnahme einer Schlichtung vereinbar sind. Das Gesetz kann die Ausübung dieser Rechte regeln; es kann den Streik für bestimmte Personengruppen, insbesondere im öffentlichen Dienst, einschränken oder verbieten.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1. Jede Person, die an einem gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren beteiligt ist, hat das Recht auf eine faire Behandlung ihres Falls und auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist.

2. Die Parteien haben in jedem Verfahren das Recht, gehört zu werden, die Akten einzusehen und eine begründete Entscheidung zu erhalten.

3. Personen, deren Mittel unzureichend sind, haben das Recht auf unentgeltliche Rechtsberatung unter den von Gesetz festgelegten Bedingungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

Jede Person, deren Sache in einem Gerichtsverfahren behandelt werden muss, hat das Recht, dass diese Sache von einem gesetzlich errichteten, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht verhandelt wird. Vorbehaltlich gesetzlich geregelter Ausnahmen sind die Verhandlung und die Urteilsverkündung öffentlich.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1. Niemand darf seiner Freiheit beraubt werden, es sei denn, in den Fällen und gemäß den in den Gesetzen vorgesehenen Formen.

2. Jede Person, die der Freiheit beraubt ist, muss unverzüglich in einer Sprache, die sie versteht, über die Gründe dieser Freiheitsentziehung und über ihre ihr zustehenden Rechte informiert werden.

3. Jede von der Polizei festgenommene Person muss so schnell wie möglich einer richterlichen Behörde vorgeführt werden. Hält diese die Inhaftierung aufrecht, hat die inhaftierte Person das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist gerichtlich angehört zu werden oder freigelassen zu werden.

4. Jede Person, die der Freiheit beraubt ist, hat das Recht, die Rechtmäßigkeit dieser Freiheitsentziehung in einem einfachen und zügigen Gerichtsverfahren überprüfen zu lassen.

5. Erweist sich die Freiheitsentziehung als rechtswidrig oder ungerechtfertigt, so wird der erlittene Schaden vom Staat ersetzt.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1. Jede Person gilt als unschuldig, solange sie nicht durch ein rechtskräftiges Urteil verurteilt worden ist.

2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht strafbar war, noch darf er wegen einer Straftat verfolgt oder bestraft werden, für die er bereits nach einem rechtskräftigen Urteil freigesprochen oder verurteilt worden ist.

3. Jede beschuldigte Person hat das Recht, so schnell wie möglich, detailliert und in einer Sprache, die sie versteht, über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen und die ihr zustehenden Rechte informiert zu werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1. Die Grundrechte müssen in der gesamten Rechtsordnung verwirklicht werden.

2. Wer eine öffentliche Aufgabe übernimmt, ist verpflichtet, diese zu achten.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel Eins Grundrechte

1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn die Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse oder den Schutz eines grundlegenden Rechts anderer gerechtfertigt ist und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit respektiert wird.

2. Jede schwerwiegende Einschränkung muss durch das Gesetz selbst vorgesehen sein. Vorbehalten sind Fälle von ernsten und unmittelbaren Gefahren und Störungen.

3. Der Wesensgehalt der Grundrechte ist unantastbar.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel 2 Ziele und soziale Mandate

1. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und ergänzend zur Initiative und Verantwortung der anderen Körperschaften sowie der Einzelpersonen ergreifen der Staat und die Gemeinden Maßnahmen, die jeder Person ermöglichen

a) sich nach ihren Fähigkeiten und Vorlieben auszubilden und weiterzubilden;

b) ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familie durch eine geeignete Arbeit zu bestreiten und gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit geschützt zu sein;

c) eine angemessene Unterkunft zu vernünftigen Bedingungen zu finden;

d) die notwendige Unterstützung zu erhalten, wenn sie bedürftig ist, insbesondere aus Alters-, Krankheits- oder körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen.

2. Der Staat und die Gemeinden berücksichtigen die Interessen der Familie. Sie achten insbesondere darauf, Bedingungen zu schaffen, die Mutterschaft und Vaterschaft begünstigen und es ermöglichen, Familien- und Berufsleben in Einklang zu bringen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel 2 Ziele und soziale Mandate

[7] Der Staat setzt einen kantonalen Mindestlohn in allen Bereichen der wirtschaftlichen Tätigkeit fest, wobei die Wirtschaftssektoren sowie die in Kollektivverträgen festgelegten Löhne berücksichtigt werden, damit jede Person, die einer bezahlten Tätigkeit nachgeht, über einen Lohn verfügt, der ihr anständige Lebensbedingungen garantiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel 2 Ziele und soziale Mandate

Der Staat und die Gemeinden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel II - Kapitel 2 Ziele und soziale Mandate

Der Staat und die Gemeinden ergreifen Maßnahmen, um die Ungleichheiten auszugleichen, die behinderte Personen betreffen, und um deren wirtschaftliche und soziale Integration zu fördern.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Titel III - Das Volk

1. Wahlberechtigt im kantonalen Bereich sind, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihnen nicht aufgrund von Geisteskrankheit oder geistiger Schwäche das Wahlrecht aberkannt wurde

a) die im Kanton wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer;

b) die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die gemäß Bundesgesetzgebung im Wahlregister einer Gemeinde des Kantons eingetragen sind;

c) die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Staatenlosen, die gemäß Bundesgesetzgebung über eine Niederlassungsbewilligung verfügen und seit mindestens fünf Jahren im Kanton wohnhaft sind.

2. Das Gesetz kann ein Verfahren vorsehen, das es der ausgeschlossenen Person ermöglicht, durch den Nachweis ihrer Urteilsfähigkeit die Wiedereingliederung in das Wahlrecht zu erlangen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Titel III - Das Volk

Die Wählerinnen und Wähler wählen die Mitglieder des Großen Rates und die Mitglieder des Staatsrates.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Titel III - Das Volk

[8] 1 Die Wählerinnen und Wähler wählen die Vertretung des Kantons im Schweizer Ständerat.

2. Der Wahlkreis ist der Kanton. Die Wahl erfolgt nach dem System der Verhältniswahl. Wählbar sind die Wählerinnen und Wähler mit Schweizer Staatsangehörigkeit.

3. Die Wahl findet gleichzeitig mit der Wahl der Vertretung im Schweizer Nationalrat statt.

4. Das Gesetz regelt das Wahlverfahren.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Titel III - Das Volk

[9] 1 Das Initiativrecht steht 4500 Stimmberechtigten zu, deren Unterschriften innerhalb einer Frist von sechs Monaten gesammelt werden müssen.

2. Die Initiative richtet sich an den Grossen Rat. Sie kann die Annahme, Änderung oder Aufhebung eines Aktes des Grossen Rates zum Gegenstand haben, der seinerseits gemäß Artikel 42, Absatz 3, Buchstaben a bis c einem fakultativen Volksreferendum unterliegt.

3. Die Initiative ist in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder eines allgemeinen Vorschlags zu verfassen. Sie muss dem Grundsatz der Einheit der Materie entsprechen.

4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfassungsrevision.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Titel III - Das Volk

Hundert Stimmberechtigte können dem Grossen Rat einen Antrag stellen. Der Grosse Rat behandelt den Volksantrag wie den Vorstoss eines seiner Mitglieder.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Titel III - Das Volk

[10] 1. Das Recht, eine Volksabstimmung zu verlangen, steht 4500 Stimmberechtigten zu, deren Unterschriften innerhalb von neunzig Tagen ab der Veröffentlichung des angefochtenen Aktes gesammelt werden müssen.

2. Das Begehren für eine Volksabstimmung muss innerhalb von zwanzig Tagen ab der Veröffentlichung des angefochtenen Aktes angekündigt werden; das Gesetz regelt das Anmeldeverfahren.

3. Gegenstand einer Volksabstimmung kann ein Akt des Großen Rates unter den folgenden sein

a) die Gesetze;

b) die Dekrete, die Ausgaben nach sich ziehen;

c) die Dekrete, durch die der Große Rat eine Initiative an die Bundesversammlung richtet;

d) die Stellungnahmen, die der Große Rat der Bundesbehörde bezüglich der Errichtung einer Atomanlage gibt;

e) die Dekrete zur Genehmigung internationaler oder interkantonaler Verträge, deren Inhalt einem der in den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Akte gleichkommt;

f) die Dekrete zur Genehmigung der mit den Kirchen und den anderen anerkannten Religionsgemeinschaften geschlossenen Konkordate;

g) andere Akte des Großen Rates, wenn dreißig seiner Mitglieder dies beschließen.

4. Vom Referendum ausgeschlossen sind jedoch das Budget, die Konten, die Wahlen, die Amnestie, die Begnadigung, die Entscheidungen richterlicher Natur und die Verfahrensentscheidungen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Titel III - Das Volk

1. Dringende Gesetze, deren Inkrafttreten keinerlei Verzögerung duldet, können durch einen Beschluss, der mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Großen Rates, die an der Abstimmung teilnehmen, gefasst wird, für dringend erklärt werden. Diese Gesetze können sofort in Kraft gesetzt werden. Ihre Geltungsdauer muss begrenzt sein.

2. Wird eine Volksabstimmung beantragt, tritt das Gesetz ein Jahr nach seinem Inkrafttreten außer Kraft, es sei denn, es wird in der Zwischenzeit vom Volk angenommen. Das außer Kraft getretene Gesetz kann nicht im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens erneuert werden.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Titel III - Das Volk

1. Unterliegen von Rechts wegen der Volksabstimmung

a) Volksinitiativen, die vom Grossen Rat abgelehnt werden; er kann ihnen dann einen Gegenvorschlag gegenüberstellen;

b) die Änderungen des Kantonalgebiets;

c) die Beschlüsse zur Genehmigung von internationalen oder interkantonalen Verträgen, deren Inhalt einer Verfassungsänderung gleichkommt.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfassungsrevision.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Titel III - Das Volk

Vor Volksabstimmungen geben die Behörden ausreichende und objektive Informationen über die zur Abstimmung stehenden Gegenstände bekannt.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen

1 Die kantonalen Behörden sind der Große Rat, der Staatsrat und die Gerichtsbehörden. Sie sind nach dem Prinzip der Gewaltenteilung organisiert.

2. Bei der Ausübung ihres Amtes sind die Gerichtsbehörden unabhängig vom Großen Rat und vom Staatsrat.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Wählbar als Mitglieder der kantonalen Behörden sind die Wählerinnen und Wähler mit schweizerischer Staatsangehörigkeit. Das Gesetz kann die Wählbarkeit auf Ausländerinnen und Ausländer für die Justizbehörden ausweiten. Es kann auch Personen, die in einem anderen Schweizer Kanton wohnhaft sind, als wählbar in den Staatsrat und die Justizbehörden erklären.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen

1. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Großrates, des Staatsrates oder einer Justizbehörde sein. Die nichtständigen Mitglieder einer Justizbehörde können jedoch Mitglieder des Großrates sein.

2. Die Mitglieder des Personals der kantonalen Verwaltung können nicht gleichzeitig Mitglied des Staatsrates oder, vorbehaltlich gesetzlich festgelegter Ausnahmen, einer Justizbehörde sein. Sie können Mitglieder des Großrates sein, mit Ausnahme des Führungspersonals, der Mitglieder des Personals, die über Entscheidungs- oder Polizeibefugnisse verfügen, des Personals der Justizbehörden und der Dienste des Großrates sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im unmittelbaren Umfeld des Staatsrates und der Staatskanzlei; das Gesetz definiert diese Kategorien.

3. Das Gesetz kann weitere Fälle von Unvereinbarkeit vorsehen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen

[11] 1 Die Mitglieder der kantonalen Behörden sowie das Personal der kantonalen Verwaltung müssen sich in den Fällen für befangen erklären, in denen Angelegenheiten behandelt werden, die sie persönlich betreffen.

2. Die Fälle der Befangenheit in gerichtlichen oder administrativen Verfahren sind zudem gesetzlich geregelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen

1 Die Mitglieder des Großen Rates und des Staatsrates können nicht für die Äußerungen, die sie vor dem Großen Rat oder einem seiner Organe machen, strafrechtlich verfolgt werden.

2 Die Gesetzgebung kann darüber hinaus besondere Bestimmungen über die strafrechtliche Verfolgung der Mitglieder des Staatsrates und der höheren Gerichte vorsehen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen

[12] Das Gesetz kann die Amtsenthebung der Mitglieder des Staatsrates und der Justizbehörden sowie die Auflösung des Staatsrates vorsehen. Es regelt das Verfahren und die Voraussetzungen hierfür.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Erstes Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Die kantonalen Behörden sind verpflichtet, der Öffentlichkeit ausreichende Informationen über ihre Tätigkeiten bereitzustellen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 2 Der Große Rat - A. Zusammensetzung

[13] 1 Die gesetzgebende Gewalt wird einem Großen Rat von hundert Mitgliedern übertragen.

2. Der Große Rat wird vom Volk nach dem System der Verhältniswahl gewählt. Der Wahlkreis ist der Kanton. Das Gesetz stellt eine gerechte Vertretung der verschiedenen Regionen des Kantons sicher.

3. Das Gesetz kann eine Vertretung für die Ersetzung verhinderter Mitglieder organisieren.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 2 Der Große Rat - A. Zusammensetzung

Der Große Rat wird für vier Jahre gewählt und vollständig erneuert. Seine Mitglieder sind wiederwählbar. Die Legislaturperiode endet, wenn der neu gewählte Große Rat konstituiert ist.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 2 Der Große Rat - A. Zusammensetzung

Die Mitglieder des Großen Rates beraten und stimmen ohne Weisungen ab.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 2 Der Große Rat - B. Zuständigkeiten

Der Große Rat verabschiedet die Gesetze.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 2 Der Große Rat - B. Zuständigkeiten

1. Der Große Rat genehmigt die internationalen Verträge und die interkantonalen Verträge, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Staatsrates fallen.

2. Er kann den Staatsrat einladen, Verhandlungen zur Schließung eines Vertrages aufzunehmen, sowie einen bestehenden Vertrag zu kündigen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 2 Der Große Rat - B. Zuständigkeiten

[14] 1 Der Große Rat verabschiedet das Budget und genehmigt die Rechnungen. Er ermächtigt zur Inanspruchnahme von Darlehen und legt die Obergrenze der Verschuldung fest.

2. Er beschließt die Ausgaben und genehmigt die Erwerbungen und Veräußerungen des öffentlichen Grundbesitzes, ausgenommen die Fälle, die in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Staatsrates fallen.

3. Mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Großen Rates müssen diejenigen Gesetze und Dekrete verabschiedet werden, die zu neuen wesentlichen Ausgaben für den Kanton führen oder zu einer wesentlichen Verringerung oder Erhöhung seiner Steuereinnahmen. Das Gesetz definiert die Begriffe wesentliche neue Ausgaben sowie wesentliche Verringerung und Erhöhung der Steuereinnahmen.

3bis Ebenso müssen jene Gesetze und Dekrete mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Großen Rates verabschiedet werden, die erhebliche Einsparungen für den Kanton zur Folge haben, wenn sie zum Zweck der Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen in Bezug auf die Verschuldungsgrenze angenommen werden. Das Gesetz definiert den Begriff wesentliche Einsparungen.

4. Die gleiche Mehrheit ist erforderlich für die Annahme jedes Jahresbudgets, das von den gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen bezüglich der Verschuldungsgrenze abweicht.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 2 Der Große Rat - B. Zuständigkeiten

Der Große Rat übt die Planungsbefugnisse aus, die ihm das Gesetz zuweist.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 2 Der Große Rat - B. Zuständigkeiten

[15] 1 Der Große Rat übt die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Staatsrates und der Verwaltung aus.

2. Er übt ebenfalls die Oberaufsicht über die Verwaltung der Justizbehörden aus.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 2 Der Große Rat - B. Zuständigkeiten

Der Große Rat wählt die Richter der gerichtlichen Ordnung, außer in den durch Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 2 Der Große Rat - B. Zuständigkeiten

1 Der Große Rat

a) übt die Mitwirkungsrechte aus, die das Bundesrecht den Kantonen gewährt;

b) gibt die kantonale Stellungnahme ab, die vom Bundesrecht in Bezug auf den Standort einer atomaren Anlage vorgesehen ist;

c) gibt, wenn er es wünscht, seine Stellungnahme bei anderen bundesrechtlichen Konsultationen ab;

d) bearbeitet die Volksinitiativen und entscheidet insbesondere über deren materielle Gültigkeit;

e) genehmigt die mit den Kirchen und anderen anerkannten Religionsgemeinschaften geschlossenen Konkordate;

f) erlässt Amnestien und gewährt Begnadigungen;

g) entscheidet über Kompetenzkonflikte, die zwischen kantonalen Behörden entstehen;

h) übt die weiteren Befugnisse aus, die ihm durch Gesetze zugewiesen werden.

2. Darüber hinaus übernimmt er die Aufgaben, die dem Staat obliegen und die keiner anderen kantonalen Behörde zugewiesen sind.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 2 Der Große Rat - C. Organisation

[16] 1 Der Große Rat tritt von Rechts wegen viermal im Jahr zusammen. Das Gesetz kann andere Sitzungen vorsehen.

2. Der Große Rat tritt ebenfalls auf Antrag von dreißig seiner Mitglieder oder auf Einladung des Staatsrates zusammen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 2 Der Große Rat - C. Organisation

[17] 1 Der Große Rat wählt jedes Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und bildet ein Büro.

2. Die Mitglieder des Großen Rates können sich zu politischen Gruppen zusammenschließen.

3. Der Große Rat bildet aus seinen Mitgliedern Kommissionen, die insbesondere die Aufgabe haben, seine Beratungen vorzubereiten; das Gesetz regelt den institutionellen Rahmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 2 Der Große Rat - C. Organisation

1. Das Initiativrecht steht jedem Mitglied des Großen Rates, sowie dem Büro, den Fraktionen und den Kommissionen zu.

2. Das Initiativrecht steht ebenfalls dem Staatsrat und jeder Gemeinde zu.

3. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Volksinitiative und die Volksmotion.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 2 Der Große Rat - C. Organisation

Die Beratungen des Großen Rates sind öffentlich. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 3 Der Staatsrat - A. Zusammensetzung

1 Die Regierungs- und Exekutivgewalt wird einem Staatsrat von fünf Mitgliedern übertragen.

2. Der Staatsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl in zwei Runden gewählt. Stimmenhäufung ist zulässig. Der Wahlkreis ist der Kanton.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 3 Der Staatsrat - A. Zusammensetzung

**Der Staatsrat wird für vier Jahre gewählt, gleichzeitig mit dem Grossen Rat, und vollständig erneuert. Vorbehalten sind Ergänzungswahlen im Falle einer Vakanz während der vierjährigen Periode. Die Mitglieder des Staatsrats sind wiederwählbar.**

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 3 Der Staatsrat - B. Zuständigkeiten

Der Staatsrat führt die Politik des Kantons, vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Grossen Rates und des Volkes.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 3 Der Staatsrat - B. Zuständigkeiten

1. Der Staatsrat bereitet in der Regel die Gesetzesentwürfe vor.

2. Er erlässt Verordnungen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 3 Der Staatsrat - B. Zuständigkeiten

1. Der Staatsrat verhandelt, schließt ab und ratifiziert internationale Verträge und interkantonale Verträge.

2. Die Genehmigung des Grossen Rates bleibt vorbehalten, es sei denn, ein Gesetz oder ein vom Grossen Rat genehmigter Vertrag sieht etwas anderes vor.

3. Der Staatsrat informiert den Grossen Rat rechtzeitig über seine Absichten in der Außenpolitik, insbesondere über die Verträge, die abzuschließen er beabsichtigt. Das Gesetz sieht die Fälle vor, in denen er den Grossen Rat oder eine seiner Kommissionen konsultiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 3 Der Staatsrat - B. Zuständigkeiten

1 Der Staatsrat erstellt den Haushaltsentwurf und legt die Rechnungen vor.

2. Er entscheidet über die Ausgaben sowie die Erwerbungen und Veräußerungen des öffentlichen Guts im Rahmen der gesetzlich festgelegten Grenzen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 3 Der Staatsrat - B. Zuständigkeiten

Der Staatsrat sorgt für die ordnungsgemäße Anwendung des kantonalen Rechts sowie, soweit es dem Kanton obliegt, des Bundesrechts.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 3 Der Staatsrat - B. Zuständigkeiten

Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 3 Der Staatsrat - B. Zuständigkeiten

Der Staatsrat

a) bereitet in der Regel die Beratungen des Großen Rates vor;

b) vertritt den Kanton in seinen auswärtigen Beziehungen;

c) beantwortet die eidgenössischen Konsultationen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Großen Rates, falls dieser eine solche abgegeben hat;

d) schließt die Konkordate mit den Kirchen und den anderen anerkannten Religionsgemeinschaften vorbehaltlich der Genehmigung des Großen Rates ab;

e) entscheidet über Einbürgerungsgesuche;

f) sorgt für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und ergreift, wenn diese ernsthaft und unmittelbar bedroht oder gestört sind, auch in Ermangelung eines Gesetzes, die erforderlichen Maßnahmen zu deren Wiederherstellung;

g) übt die anderen Kompetenzen aus, die ihm die Gesetze zuweisen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 3 Der Staatsrat - B. Zuständigkeiten

1 Im Falle von Katastrophen oder anderen außergewöhnlichen Situationen und wenn der Große Rat seine Befugnisse nicht ausüben kann, ergreift der Staatsrat alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung.

2. Die außergewöhnliche Situation wird vom Großen Rat festgestellt, sofern er sich versammeln kann.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 3 Der Staatsrat - C. Organisation

1 Der Staatsrat organisiert sich autonom.

2. Er wählt jedes Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 3 Der Staatsrat - C. Organisation

1 Der Staatsrat leitet die kantonale Verwaltung.

2. Die kantonale Verwaltung ist in Departemente unterteilt. Jedes Mitglied des Staatsrats leitet ein oder mehrere Departemente.

3. Der Staatsrat ernennt das Verwaltungspersonal, welches seinen Weisungen und seiner Aufsicht unterliegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 3 Der Staatsrat - C. Organisation

Die Staatskanzlei unterstützt den Staatsrat bei der Ausübung seiner Kompetenzen. Sie wird von einer Staatskanzlerin oder einem Staatskanzler geleitet, die oder der vom Staatsrat ernannt wird.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 4 Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat

1. Der Große Rat und seine Kommissionen haben das Recht, vom Staatsrat und der Verwaltung alle Informationen zu erhalten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, insbesondere im Rahmen der obersten Aufsicht. Im Falle einer Streitigkeit entscheidet der Große Rat, nachdem er den Staatsrat angehört hat.

2. Das individuelle Auskunftsrecht der Mitglieder des Großen Rates wird durch das Gesetz geregelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 4 Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat

1. Im ersten Jahr der Legislaturperiode stellt der Staatsrat dem Großen Rat ein politisches Programm vor, in dem er ankündigt, was er während dieser Legislaturperiode zu tun beabsichtigt. Er begleitet dieses Programm mit einem Finanzplan.

2. Der Große Rat nimmt Kenntnis von dem Programm und dem Plan. Er macht sie zum Gegenstand einer Debatte.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 4 Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat

[18] 1 Durch die Motion kann der Große Rat dem Staatsrat auferlegen, ihm einen Bericht oder einen Entwurf zu übermitteln.

2. Durch die Empfehlung kann der Große Rat den Staatsrat auffordern, eine Maßnahme zu ergreifen, die in dessen gesetzgebenden Zuständigkeitsbereich fällt. Der Empfehlungsvorschlag muss von siebzehn Mitgliedern des Großen Rates unterzeichnet sein.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 4 Beziehungen zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat

[19] 1 Die Mitglieder des Staatsrates können an den Sitzungen des Grossen Rates teilnehmen, dort das Wort ergreifen und Anträge stellen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

2. Die Teilnahme der Mitglieder des Staatsrates an den Sitzungen der Organe des Grossen Rates sowie deren Umfang sind gesetzlich geregelt.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 5 Die Justizbehörden

[20] 1 Die Organisation der Justiz ist durch Gesetz geregelt.

2. Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen werden von Gerichten entschieden.

3. Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Justizbehörden.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 5 Die Justizbehörden

1. Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.

2. Bei der Ausübung ihres Amtes müssen sich die Richter unparteiisch verhalten.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 5 Die Justizbehörden

Gerichtssitzungen sind öffentlich. Urteile müssen schriftlich begründet werden. Das Gesetz regelt die Ausnahmen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel IV - Kapitel 5 Die Justizbehörden

Artikel 1: Anwendung von Bundes- und Kantonsrecht

Die Gerichte wenden das Bundesrecht und das kantonale Recht an. Sie wenden keine gesetzlichen oder regulatorischen Bestimmungen an, die einem höherrangigen Recht widersprechen. Vorbehalten bleiben die Regeln des Bundesrechts betreffend der Anwendung von Bundesgesetzen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel V [21] - Erstes Kapitel [22]

[23]

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel V [21] - Erstes Kapitel [22]

[24]

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel V [21] - Kapitel 2 [25]

1. Die Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften, die für das Wohlergehen ihrer Einwohner sorgen.

2. Sie verwalten ihr Eigentum und betreiben die örtlichen öffentlichen Dienste.

3. Darüber hinaus nehmen sie die Aufgaben wahr, die ihnen die kantonale Gesetzgebung und die Bundesgesetzgebung übertragen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel V [21] - Kapitel 2 [25]

1. Das Gesetz legt die Anzahl der Gemeinden fest und zählt sie auf.

2. Das Gebiet jeder Gemeinde wird gemäß den Katasterakten festgelegt.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel V [21] - Kapitel 2 [25]

1. Die Existenz der Gemeinden und ihr Gebiet sind garantiert.

2. Der Staat fördert die Fusionen von Gemeinden.

3. Allerdings kann weder eine Fusion noch eine Teilung von Gemeinden, noch eine Übertragung von Gemeindeterritorium von einer Gemeinde auf eine andere ohne die Zustimmung der betroffenen Gemeinden erfolgen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel V [21] - Kapitel 2 [25]

1. Der Staat fördert die interkommunale Zusammenarbeit in Form von Verbänden oder anderen Arten von Zusammenschlüssen.

2. Die Zusammenarbeit kann in bestimmten Bereichen vorgeschrieben werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden erforderlich ist.

3. In ihrem Funktionieren muss die interkommunale Zusammenarbeit die demokratischen Verfahren wahren.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel V [21] - Kapitel 2 [25]

1. Die Besteuerungsbefugnis der Gemeinden wird durch Gesetz bestimmt.

2. Das Gesetz schafft einen Finanzausgleich, der die Ungleichheit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden mildert.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel V [21] - Kapitel 2 [25]

Die Autonomie der Gemeinden wird im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung garantiert.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel V [21] - Kapitel 2 [25]

[26] 1 Jede Gemeinde hat einen Gemeinderat, der die gesetzgebende Behörde ist, und einen Gemeindevorstand, der die ausführende Behörde ist.

2. Beide Räte werden für vier Jahre gewählt.

3. Der Gemeinderat wird vom Volk der Gemeinde gewählt; die Wahl erfolgt nach dem System der proportionalen Vertretung, außer in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.

4. Hinsichtlich des Gemeindevorstands entscheidet die Gemeinde, ob er vom Volk oder vom Gemeinderat gewählt wird und legt das Wahlsystem fest.

5. Das Gesetz bestimmt das lokale Wahlberechtigtenverzeichnis und regelt das Wahlverfahren sowie alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Initiative, dem Referendum und dem Volksantrag.

6. Das Gesetz kann den Amtsenthebungsverfahren der Mitglieder des Gemeindevorstands vorsehen. Sie regelt das Verfahren und die Bedingungen hierfür.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel V [21] - Kapitel 2 [25]

1. Die Tätigkeit der Gemeindebehörden unterliegt der Aufsicht des Staates.

2. Die staatliche Aufsicht hat zum Ziel, zu überprüfen, ob die Tätigkeit der Gemeindebehörden dem Recht entspricht. Das Gesetz kann in bestimmten Bereichen die staatliche Aufsicht auf die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der gemeindlichen Handlungen ausdehnen.

3. Der Staat kann an die Stelle der Gemeindebehörden treten, die nach einer ordnungsgemäßen Aufforderung die von der Gesetzgebung vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ergreifen würden.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Titel VI - Staat, Anerkannte Kirchen und andere Religionsgemeinschaften

1. Der Staat berücksichtigt die spirituelle Dimension der menschlichen Person und deren Wert für das gesellschaftliche Leben.

2. Der Staat ist von den Kirchen und den anderen religiösen Gemeinschaften getrennt. Er kann sie jedoch als Institutionen von öffentlichem Interesse anerkennen.

3. Die Unabhängigkeit der Kirchen und der anderen religiösen Gemeinschaften ist gewährleistet.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Titel VI - Staat, Anerkannte Kirchen und andere Religionsgemeinschaften

1. Der Staat erkennt die evangelisch-reformierte Kirche, die römisch-katholische Kirche und die christkatholische Kirche des Kantons Neuenburg als Institutionen von öffentlichem Interesse an, die die christlichen Traditionen des Landes vertreten.

2. Der Staat erhebt kostenlos den freiwilligen Kirchenbeitrag, den die anerkannten Kirchen von ihren Mitgliedern verlangen.

3. Die von den anerkannten Kirchen der Gemeinschaft erbrachten Leistungen führen zu einer finanziellen Beteiligung des Staates oder der Gemeinden.

4. Die anerkannten Kirchen sind von Steuern auf das Vermögen befreit, das für ihre religiösen Aktivitäten und die von ihnen der Gemeinschaft erbrachten Dienste bestimmt ist.

5. Der Staat kann mit den anerkannten Kirchen Konkordate abschließen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Rechtsakte - Titel VI - Staat, Anerkannte Kirchen und andere Religionsgemeinschaften

Andere religiöse Gemeinschaften können die Anerkennung als von öffentlichem Interesse beantragen. Das Gesetz legt die Bedingungen und das Verfahren der Anerkennung fest. Es regelt auch die Auswirkungen, es sei denn, diese sind Gegenstand eines Konkordats.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel VII - Änderung der Verfassung

1 Die Verfassung kann jederzeit, sowohl vollständig als auch teilweise, revidiert werden.

2. Die Teilrevision muss das Prinzip der Einheit der Materie beachten.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel VII - Änderung der Verfassung

1 Die Totalrevision kann vom Großen Rat oder von 10.000 Stimmberechtigten im Wege der Volksinitiative verlangt werden.

2. Wird die Totalrevision verlangt, so entscheidet eine vorherige Volksabstimmung

a) ob sie stattfinden soll;

b) im bejahenden Fall, ob sie von einer verfassungsgebenden Versammlung oder vom Großen Rat ausgearbeitet wird.

3. Wenn die Revision von einer verfassungsgebenden Versammlung ausgearbeitet werden muss, setzt sich diese gemäß Artikel 52 zusammen.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel VII - Änderung der Verfassung

1. Die teilweise Revision kann vom Grossen Rat vorgeschlagen oder von 6000 Stimmberechtigten durch eine Volksinitiative verlangt werden.

2. Die Volksinitiative wird an den Grossen Rat gerichtet. Sie nimmt die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder eines allgemeinen Vorschlags an.

3. Wenn die Initiative die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs hat, unterbreitet der Grosse Rat sie der Volksabstimmung und entscheidet, ob er deren Annahme oder Ablehnung empfiehlt. Im Falle der Ablehnung kann er einen Gegenvorschlag entgegensetzen.

4. Wenn die Initiative die Form eines allgemeinen Vorschlags hat, entscheidet der Grosse Rat, ob er sie genehmigt oder ablehnt. Falls er sie genehmigt, arbeitet er die verlangte Revision aus. Falls er sie ablehnt, wird sie einer vorgängigen Volksabstimmung unterbreitet, mit oder ohne Gegenvorschlag. Bei einem positiven Ergebnis der vorgängigen Abstimmung arbeitet der Grosse Rat die verlangte Revision aus.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel VII - Änderung der Verfassung

Jede vollständige oder teilweise Änderung der Verfassung unterliegt zwei Beratungen, von denen jede einer Abstimmung des Großen Rates folgt. Die zweite Beratung darf erst einen Monat nach der ersten stattfinden.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel VII - Änderung der Verfassung

In allen Fällen kann die neue Verfassung oder der revidierte Teil der Verfassung nur in Kraft treten, wenn sie in einer Volksabstimmung von der Mehrheit der Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme abgegeben haben, angenommen wurde.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel VIII - Schlussbestimmungen

Werden aufgehoben

a) die Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 21. November 1858 [27];

b) das Dekret über die kantonalen Farben vom 11. April 1848 [28];

c) das Verfassungsdekret über die Anwendung des Bundesgesetzes zur friedlichen Nutzung der Atomenergie und den Strahlenschutz vom 29. Januar 1979 [29].

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel VIII - Schlussbestimmungen

1. Der Große Rat passt diese Verfassung formell an die Änderungen der Verfassung der Republik und des Kantons Neuenburg vom 21. November 1858 an, die vom Volk nach dem 25. April 2000 angenommen wurden.

2. Er passt die nach diesem Datum vorgeschlagenen Verfassungsänderungen formell an diese Verfassung an.

3. Das diesbezügliche Dekret unterliegt nicht dem Referendum.

1 Staat - Volk - Behörden - 10 Verfassung und andere grundlegende Akte - Titel VIII - Schlussbestimmungen INHALTSVERZEICHNIS VERFASSUNG DER REPUBLIK UND KANTON NEUENBURG

1 Diese Verfassung wird dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.

2. Der Große Rat legt das Datum ihres Inkrafttretens fest.

Verfassung angenommen durch den Großen Rat am 25. April 2000 und durch das Volk am 23. und 24. September 2000; Bundesgarantie erteilt am 17. und 20. September 2001.

Gemäß Dekret des Großen Rates vom 19. Juni 2001 (FO 2001 Nr. 47) ist das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2002 festgelegt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2010 [30]

Die Wahl der Abgeordneten des Kantons in den Schweizer Ständerat nach dem System der Verhältniswahl findet gleichzeitig mit der nächsten Wahl in den Schweizer Nationalrat statt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Dezember 2015 [31]

1. Um unverzüglich die Realisierung einer direkten Bahnverbindung zwischen Neuchâtel und La Chaux-de-Fonds im Gesamtkontext des Projekts des neuchâteloiser S-Bahn voranzutreiben, wird im Falle einer positiven Entscheidung des Bundes über die finanzielle Übernahme dieser Infrastruktur der Staat Neuchâtel oder eine durch ihn beauftragte Finanzierungsgesellschaft ermächtigt, ein Darlehen aufzunehmen und die damit verbundenen Zinsen zu tragen.

2. Das Gesetz definiert die Modalitäten der Finanzierung und die entsprechenden Fristen.

3. Diese Übergangsbestimmungen gelten bis zur vollständigen Bezahlung der Zinsbelastungen für die Realisierung der direkten Linie.

4. Der Große Rat erkennt den Eintritt dieses Zeitpunkts durch Dekret an, dessen Verkündung die Aufhebung dieser Übergangsbestimmung zur Folge hat.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. März 2017 [32]

Die Änderungen vom 27. März 2017 gelten erstmals für die Gesamterneuerungswahlen des Großen Rates 2021.

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