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263 GOKG CH-LU

§ 29 Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern (GOKG) - Beratung

Rechtspflege
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§ 29 GOKG · Beratung

1. Bei der Beratung stellt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin seinen oder ihren Antrag. Anschliessend äussert sich jeder Richter und jede Richterin der Reihe nach und stellt einen allfälligen Gegenantrag. Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung oder Kammer spricht zuletzt, sofern er oder sie mitwirkt.

2. Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin hat beratende Stimme.

3. Die Beratung kann aus triftigen Gründen abgebrochen und an einer späteren Sitzung fortgesetzt werden.

4. Verlangt niemand mehr das Wort, lässt der Präsident oder die Präsidentin abstimmen. Die Richterinnen und Richter sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

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