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255 BeurkG CH-LU

§ 52b Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Bemessung

Vergütung
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§ 52b Beurkundungsgesetz, BeurkG · Bemessung

1. Die Gebühr bemisst sich nach festen Ansätzen, nach einem gestaffelten Promilletarif oder nach einem Gebührenrahmen.

2. Nach festen Ansätzen richtet sich die Gebühr für Beglaubigungen.

3. Nach dem gestaffelten Promilletarif richtet sich die Gebühr für Beurkundungen von Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert. Die Gebühr beträgt maximal drei Promille des Geschäftswerts, bei Pfandrechten maximal zwei Promille der Pfandsumme. Von dem Geschäftswert, der zehn Millionen Franken überschreitet, wird keine Gebühr erhoben.

4. Ein Rahmentarif mit einer Mindest- und einer Höchstgebühr gilt für alle übrigen Beurkundungen. Die Gebühr innerhalb des Rahmens bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand.

5. Die Mindestgebühren können in Ausnahmefällen unterschritten werden.

6. Das Kantonsgericht regelt die Einzelheiten der Gebührenbemessung durch Verordnung.

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