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HG
CH-LU
§ 6 Haftungsgesetz (HG) - Haftpflichtige Gemeinwesen
Haftung der Gemeinwesen
§ 6 HG — Haftpflichtige Gemeinwesen
1. Haftpflichtig ist das Gemeinwesen, in dessen Dienstverhältnis der oder die Angestellte steht, oder das Private mit amtlichen Verrichtungen betraut hat.
2. Mehrere Gemeinwesen haften solidarisch.