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23 HG CH-LU

§ 6 Haftungsgesetz (HG) - Haftpflichtige Gemeinwesen

Haftung der Gemeinwesen
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§ 6 HG — Haftpflichtige Gemeinwesen

1. Haftpflichtig ist das Gemeinwesen, in dessen Dienstverhältnis der oder die Angestellte steht, oder das Private mit amtlichen Verrichtungen betraut hat.

2. Mehrere Gemeinwesen haften solidarisch.

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