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HG
CH-LU
§ 4 Haftungsgesetz (HG) - Widerrechtliche Schädigung Dritter
Haftung der Gemeinwesen
§ 4 HG — Widerrechtliche Schädigung Dritter
1. Das Gemeinwesen haftet für den vollen Schaden, den Angestellte Dritten in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügen, sofern es nicht nachweist, dass den Angestellten kein Verschulden zur Last fällt. Urteilsunfähigkeit der Angestellten hebt die Haftpflicht nicht auf.
2. Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet das Gemeinwesen nur beim Nachweis, dass der oder die Angestellte oder die Behörde die Widerrechtlichkeit beabsichtigt hat. Die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide kann im Haftpflichtverfahren nicht überprüft werden.
3. Bei Selbstverschulden geschädigter Dritter wird der Schadenersatz herabgesetzt.
4. Dritte haben gegen Angestellte keinen Anspruch.