Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
23 HG CH-LU

§ 4 Haftungsgesetz (HG) - Widerrechtliche Schädigung Dritter

Haftung der Gemeinwesen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (22 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 HG — Widerrechtliche Schädigung Dritter

1. Das Gemeinwesen haftet für den vollen Schaden, den Angestellte Dritten in Ausübung amtlicher Verrichtungen widerrechtlich zufügen, sofern es nicht nachweist, dass den Angestellten kein Verschulden zur Last fällt. Urteilsunfähigkeit der Angestellten hebt die Haftpflicht nicht auf.

2. Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet das Gemeinwesen nur beim Nachweis, dass der oder die Angestellte oder die Behörde die Widerrechtlichkeit beabsichtigt hat. Die Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide kann im Haftpflichtverfahren nicht überprüft werden.

3. Bei Selbstverschulden geschädigter Dritter wird der Schadenersatz herabgesetzt.

4. Dritte haben gegen Angestellte keinen Anspruch.

← § 3 HG Haftungsgesetz (HG) - Zweck und Geltungsbereich § 5 HG →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →