Legislator · Kanton Luzern — Gesetzessammlung
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23 HG CH-LU

§ 18 Haftungsgesetz (HG) - Hängige Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 18 HG — Hängige Verfahren

1. Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, wird das bisherige Recht angewendet.

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